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Bundesfoescliluss über

das Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels 23ter in die Bundesverfassung (Ausbau der Alpenstrassen und deren Zufahrtsstrassen).

(Vom 5. April 1935.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens um Aufnahme eines Artikels SS*61 in die Bundesverfassung (Ausbau der Alpenstrassen und deren Zufahrtsstrassen) und des Berichtes des Bundesrates vom 26. Februar 1935, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Es wird der Abstimmung des Volkes und der Stände der Verfassungsrevisionsentwurf der Initianten unterbreitet, der wie folgt lautet: «In Anwendung des Art. 121 der Bundesverfassung stellen die unterzeichneten Stimmberechtigten das Begehren, es sei der Bundesverfassung folgende Bestimmung beizufügen: Art. 23*er.

1. Der Bund sorgt für den Ausbau der wichtigsten, dem Eeise- und Touristenverkehr dienenden Strassenverbindungen im Alpengebiet sowie deren Zufahrtsstrassen.

Die Kosten des Baues fallen zu Lasten des Bundes.

Die beteiligten Kantone können zu angemessenen Beiträgen herangezogen werden.

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Der Unterhalt der Strassen ist Sache der Kantone. Vom Ertrag des Zolles auf den Betriebsstoffen der Strassenfahrzeuge bleiben vorab 20 Millionen zur freien Verfügung des Bundes. Von dem diese Summe übersteigenden Betrag -wird die eine Hälfte den Kantonen an ihre Strassenaufwendungen zur Verfügung gestellt, die andere Hälfte für den Ausbau der Alpen- und Zufahrtsstrassen verwendet.

2. Ein Bundesbeschluss stellt die näheren Bestimmungen auf.»

Art. 2.

Es wird Volk und Ständen, unter Hinweis auf den Bundesbeschluss über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet, beantragt, den Eevisionsentwurf der Initianten zu verwerfen.

Art 8.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 4. April 1935.

Der Präsident : E. Béguin.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 5. April 1935.

Der Präsident: Schüpback.

Der Protokollführer : G. Bovet.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels 23ter in die Bundesverfassung (Ausbau der Alpenstrassen und deren Zufahrtsstrassen). (Vom 5. April 1935.)

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Jahr

1935

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1

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15

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10.04.1935

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684-685

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