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Bundesblatt

87. Jahrgang

Erscheint wöchentlich Einrückungsgebühr

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Bern, den 27. März 1935.

Band I.

Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum -- Inserate franko an Stampfli * Cie m Bern

X. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18 März 1935 ) Herr Präsident Hochgeehrte Herren Hiedurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weiternMass-nahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14 Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 14 Oktober 1933 erliess der Bundesrat gemass Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedrucktenBundesratsbeschlüssee Nr 37vom 2.2 Oktober 1934 und Nr 38 vom 29 Januar 1935 Zu den einzelnen neu unter Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungena. Ergänzungen bisheriger Beschrankungen.

l Treibriemen aus Leder der Pos 185 Das Begehren wurde von den Ledertreibriemenfabrikanten bereits Ende 1931 gestellt, damals aber wegen des rucklautigen Importes abgelehnt Gestutzt auf die Importzunahme im Jahre 1933 ist das Begehren erneuert -worden Diesem vermehrten Import steht noch ein verminderten Bedarf im Inlande wegen der allgemeinen Krise gegenüber, wobei derBedarff anLedertreibriemenn noch besonders zurückgegangen ist wegen vermehrter Verwendungvonn Gummitreibriemen und vermehrtem direktem. Antrieb der Maschinen Dieser verminderte Bedarf an Treibriemen im Inlande bewirkte, dass trotz derverhältnismässigg nur geringen Zunahme der Importe die inländische Treibriemenindustrie einen stark verBundesblatt. 87. Jahrg Bd I.

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minderten Absatz hatte. Die Zahl der durch die Eiemenfabrikation beschäftigten Arbeiter betrug im Jahre 1927 105, während sie im vergangenen Jahr auf 70 zurückgegangen ist. Bezüglich der gegenwärtigen Preise sei festgestellt, dass sich die Preise für Eiemenleder und Eiemen im Durchschnitt 5--10 % unter den Vorkriegspreisen bewegen.

2. Rebstecken und Zaunmaterial der Pos. 230: Durch Beschluss vom 15. November 1932 haben wir den Zollansatz dieser Position auf Fr. 1. 80 per q erhöht, wodurch sich dieser ungefähr auf der Höhe der Bretterzölle bewegt.

Es hat sich jedoch in der Folge gezeigt, dass die Einfuhr trotzdem noch nicht unwesentlich angestiegen ist, wie aus folgenden Einfuhrziffern in q hervorgeht : 1927

1930

1933

13,688

17,796

19,745

I. Semester 1933 1934

14,647

16,854

Da das Eohmaterial, d. h. die tannenen Nadelholzstangen, schon seit längerer Zeit den Einfuhrbeschränkungen ebenfalls unterliegen, verfügten wir Ausdehnung derselben auch auf die Position 238, unter welcher Position neben den Bebstecken vor allem auch das Zaunmaterial, wie Pfähle usw., zur Einfuhr gelangt. Diese Massnahme wurde neben dem Verband der schweizerischen Zaunfabrikanten eindringlich ebenfalls unterstützt vom schweizerischen Verband für Waldwirtschaft und vom Oberforstinspektorat. Da die Produzenten die bestimmte Erklärung abgaben, dass eine Verteuerung, besonders auch für die Eebstecken, nicht erfolgen werde, haben auch der Schweizerische Bauernverband, sowie die Fédération romande des vignerons ihre Zustimmung gegeben.

3. Binden-Zuschnitte ex Pos. 308 und 331: Durch Bundesratsbeschluss Nr. 30 vom 24. Januar 1934 wurde die Einfuhr von Pos. 1161«, Binden zu Verbandszwecken, beschränkt. Diese Massnahme wurde dadurch umgangen, dass einzelne Firmen dazu übergingen, nur die sogenannten Binden-Zuschnitte aus Zellstoffwatte einzuführen, wodurch die erwähnte Beschränkung weitgehend illusorisch gestaltet wurde.

4. Gummischürzen ex Pos. 557 b: Die Gummischürzen fielen früher unter Pos. 529 und waren dort einfuhrbeschränkt (Bundesratsbeschluss Nr. II vom 26. Februar 1932).

Im Einvernehmen mit der schweizerischen Produktion und dem Importeurenverband wurde dann der Artikel umtarifiert nach Pos. 557 fc mit einem Zoll von Fr. 250 per q (Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1934), in der Meinung, dass dieser Zoll ein genügender Schutz biete und sich daher die Einfuhrbeschränkung erübrige. Nun hat sich aber gezeigt, dass trotz dieses Zollschutzes die inländische Produktion vom Ausland her noch stark unterboten wurde.

5. Voll- und Seitengattersägen ex Pos. 894d/898b M 6: Der Verband schweizerischer Fabrikanten von Holzbearbeitungsmaschinen stellte das Begehren,

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die Einfuhrbeschränkung von Holzbearbeitungsmaschinen auszudehnen. Bis jetzt -waren bekanntlich nur beschränkt Werkzeugmaschinen zur Holzbearbeitung im Gewichte von weniger als 10,000 kg. Der Verband wies darauf hin, dass die Fabriken schlecht beschäftigt seien und alle Mühe hätten, um einen Stock von gelernten Arbeitern weiter zu beschäftigen. Dank der kurzen Lieferund Baufristen würde an die Ausnützung der maschinellen Einrichtungen in neuerer Zeit höhere Anforderungen gestellt als früher. Die Abnehmer gingen daher zu entspreenend stärkeren und schwerer gebauten Maschinen über.

Der gewährte Schutz werde daher zum Teil illusorisch, denn diese schweren Maschinen könnten frei eingeführt werden, obschon die schweizerische Produktion ebenfalls in der Lage sei, diese schweren Maschinen in guten Ausführungen herzustellen.

6. Abschaffung des Überzolles für Forellen-Sömmerlinge und -Jährlinge bis und mit 15 cm Länge. Schon in den letzten Jahren hatten die Züchter die aller grössten Schwierigkeiten, das verfügbare Material an solchen Sommerungen abzusetzen, da selbst bei den bescheidensten Preisen für Inlandware gegenüber den Dumpingpreisen des Auslandes nicht mehr aufzukommen war. Wir haben daher die ganze Angelegenheit mit den Interessenten, speziell auch mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Eidgenössischen Fischerei-Inspektorat, eingehend konferenziell besprochen und sind zu einer völligen Einigung aller Beteiligten gelangt. Der erzielte Kompromiss ging dahin, dass fortan für die Sömmerlinge der bestehende Überzoll von Er. 60 per q aufgehoben wird und Einfuhrbewilligungen nur noch gegen Inlandbezug erteilt werden und zwar im Verhältnis von l Inlandbezug zu 4 Iniport. Auch diese Massnahme kommt einem ausserordentlich notleidenden Berufsstand zugute.

7. Durchführung der Einfuhrbeschränkungen fur Wollgewebe der Pos. 471 und 472: Die Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr von Wollgeweben der Pos. 471 und 472 fiel bisher in den Geschäftskreis der Sektion für Einfuhr, während die Wollgewebe der Pos. 474 und 475& der Kontrolle der TextilTreuhandstelle unterstehen. Die Interessenten stellten in der Folge den Antrag, es sei die Durchführung der Einfuhrbeschränkungen für Wollgewebe der Pos. 471 und 472 ebenfalls der Textil-Treuhandstelle zu übertragen, da die Kontrolle über alle Wollgewebe durch
eine Stelle einfacher sei und einen bessern Überblick über die Wollgewebeeinfuhr ermögliche. Wir haben diesem berechtigten Begehren entsprochen.

8. Einfuhrbeschränkung für gummierte Stoffe zur Herstellung von Eegenmänteln der Pos. 528: Mit Eingabe vom 24. November abbin stellte die inländische Produktion das Gesuch, es seien gummierte Eegenmäntel der Kontingentierung zu unterstellen und die Einfuhr von gummierten Stoffen der Pos. 528 zur Herstellung von Eegenmänteln sei ebenfalls zu beschränken.

Die Begehren bezweckten, diese Fabrikation gegenüber der ausländischen Konkurrenz besser, als dies bisher der Fall war, zu schützen. Mit der Beschränkung der Einfuhr von gummierten Eegenmantelstoffen sollte den

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Fabriken ermöglicht werden, die von ihnen benötigten Halbfabrikate in der Hauptsache von der schweizerischen Produktion zu beziehen, was auch der Baumwoll- und der Seidenweberei zugute kommen würde.

Die Textilfachkommission. in der alle interessierten Branchen vertreten sind, stellte hierauf den Antrag, die von den Gesuchstellern gewünschte Begelung sei vorläufig auf die Damenregenmäntel der Pos. 549/55 anzuwenden. Ferner sei die Einfuhr von gummierten Stoffen zur Herstellung von Regenmänteln zu beschränken. Beiden Massnahmen haben wir mit Wirkung vom I.Februar an zugestimmt.

b. Neue Kontingentierungen.

1. Dörrobst der Pos. 25/27: Durch Eingabe vom S.August 1934--lebhaft unterstützt von der Alkoholverwaltung -- verlangte der Bauernverband eine Einfuhrbeschränkung für Dörrobst. In der Begründung wies er auf die sehr grosse letztjährige Obsternte hin, besonders an Äpfeln und Birnen. Aber auch in den meisten andern Staaten sei der Obstertrag überdurchschnittlich gut, so dass in Verbindung mit den bekannten Absperrmassnahmen der Export auf die grössten Schwierigkeiten stosse. Bei dieser Sachlage komme dem Dörren eine ganz besonders wichtige Eolle zu. Um die Betätigung im Inlande zu erhalten, sei aber ein vermehrter Schutz speziell gegen die billigen ausländischen Produkte dringend nötig. Mit der Oberzolldirektion und der einstimmigen Expertenkommission hielten wir diese Eingabe für sachlich begründet und verfügten die verlangte Kontingentierung.

2. Käse aller Art der Pos. 98/99: Wie aus den nachstehenden Zahlen hervorgeht, zeigte in der letzten Zeit die Einfuhr von Hart-, Halbhart- und Weichkäse steigende Tendenz. Diese Erscheinung erheischte deshalb unsere ganz besondere Aufmerksamkeit, weil die Schweiz bekanntlich unter dem ungenügenden Absatz für ihre eigene Käseproduktion stark leidet. Bereits ergab sich die Notwendigkeit, zur Eeduktion der Lager grössere Posten als sogenannten Kochkäse zu einem verbilligten Preis abzugeben. Die gleichzeitige vermehrte Propaganda für die Förderung des Käsegenusses wurde leider durch den bereits erwähnten, sehr grossen Obstertrag ungünstig beeinflusst, Folgende Zahlen geben ein Bild über die Entwicklung der Käseeinfuhr:

449 Einfahr

1928 1929 1930 1931 1932 1933

.

.

.

.

.

.

Weichkäse

Hart- und Halbhartkäse

Jahr

.

.

.

.

.

.

1

Tarif-Pos. 99 a ,,Grana" Zoll Fr. 8. --

Tarif-Pos 99h ,,Andere" Zoll Fr. 80. --

q

q 2,003 1,386 1,638 16,681 1.441 689

2469 29,15 5212 7055 6100 3809

je 8 Monate 1933 . . . .

1936 1934 . . . .

6496

Pos. 98 b Zoll Fr. 20. --

Pos. 98 a Zoll Fr. 8. --

q

q

6847 7290 8279 9055 8860 8191

4443 4000 4094 5678 5173 4450

,, je 8 Monate

1933 . . . .

1934 . . . .

7759 8549

Es kam hinzu, dass die ausländischen Kàsepreise einen ausäerordentlichen Tiefstand erreicht haben und unser Käseexport durch Schutzmassnahmen des Auslandes ebenfalls stark betroffen worden ist. Gestützt auf obige Ausführungen kamen wir daher auch für Käse dazu, eine Einfuhrkontingentierung zu beschliessen, wobei aber auf die handelsvertraglichen Bindungen entsprechend Blicksicht zu nehmen war.

3. Sämereien der Pos. 205: Seit längerer Zeit beklagten sich unsere Sarnenhandelsgeschäfte über die zunehmende Einfuhr von Sämereien in Detailaufmachung, wodurch ihnen die Arbeit für das Abfüllen usw. entgehe, was normalerweise einer grössern Anzahl Leuten Beschäftigung biete. Mit Eecht wurde auch darauf verwiesen, dass Sämereien in Tuten nur einen Zoll von 50 Bp.

per q zu entrichten haben, wahrend die leeren Tüten einem Ansatz von Fr. 110 per q unterliegen. Schliesslich hat die Erfahrung gezeigt, dass sehr oft in verpacktem Zustand Sämereien zum Import gelangten, die unsern Bedürfnissen in keiner Weise entsprechen, während die von unsern Spezialgeschäften verpackten Waren durchwegs einer sorgfältigen Kontrolle auf ihre Qualität und Brauchbarkeit unterworfen werden. Wir verfugten daher, die Sämereien der Pos. 205 -- nur hier kommt eine Einfuhr in verpacktem Zustand in grösserem Umfang in Frage -- der Einfuhrkontingentierung zu unterstellen und Bewilligungen nur noch für Samen in offener Packung, also unter Ausschluss der Detailpackung, zu verabfolgen. Dadurch wurde nicht nur eine vermehrte Beschäftigung für das Inland erreicht, sondern es wird eine bessere Kontrolle der Samen möglich und auch einem unerwünschten, sehr oft nicht reellen Hausierhandel der Eiegel gestossen.

450

4. Bildpostkarten aller Art ex Pos. 312/7: Wir besitzen in der Schweiz eine sehr leistungsfähige Produktion für diese Artikel, die ca. 200 Personen Beschäftigung bietet. Nun wurde unser Land in zunehmendem Umfange vom Ausland in ganz anormaler Weise konkurrenziert, indem teilweise fertige Ansichtskarten zu billigeren Preisen angeboten wurden als für unsere Produktion das Eohmaterial zu stehen kam. Die Vereinigung schweizerischer Photorotationsanstalten hatte daher schon vor einiger Zeit das wohlbegründete Begehren um Einfuhrschutz gestellt und wurde in diesen Bestrebungen auch vom Verein schweizerischer Lithographiebesitzer sowie vom Verband schweizerischer Postkarten-Verleger und -Grossisten lebhaft unterstützt. Nach eingehender Prüfung der Verhältnisse sind wir mit Zustimmung des Verbandes schweizerischer Papeterien und nach Einholung des Gutachtens der Oberzolldirektion und der Expertenkommission dazu gekommen, auch hier eine Einfuhrbeschränkung zu erlassen.

5. Jutegarne der Pos. 399b: Durch Eingabe vom 8. Juni stellte die Schweizerische Bindfadenfabrik das Begehren, es sei die Einfuhr von Jutegarnen der Pos. 399 & zu beschränken, und zwar auf 100% der Importe von 1931. Als Begründung führte die Firma an, der Import habe seit 1931 ganz bedeutend zugenommen. Die Schweizerische Bindfadenfabrik beschäftige im ganzen ca.

450 Arbeiter, wovon gegen 100 auf die Jutespinnerei fallen. Ohne einschränkende Massnahmen müsste in nächster Zeit die Mehrzahl der in der Jutespinnerei beschäftigten Arbeiter entlassen werden, da es nicht mehr möglich sei, gegen die ausländische Konkurrenz anzukämpfen, indem diese zu eigentlichen Dumpingpreisen -- ca. 20 % unter dem Vorkriegsstand -- unser Land überschwemme.

Die nachstehende Übersicht zeigt, dass die Einfuhr von Jutegarnen tatsächlich gewaltig gestiegen ist, indem zum Import gelangten in q: 1931

1932

1933

1931

erste 6 Monate 1932 1933

1097 2498 3795 659 1027 2010 Wir hielten daher eine Einfuhrbeschränkung für berechtigt.

1934

3020

6. Zelluloid in Platten und Stäben ex Pos. 517: Diese Artikel wurden auch bei uns seit Jahren, und zwar vorwiegend für den Export hergestellt, wodurch ca. 150 Leiite lohnende Beschäftigung fanden. In letzter Zeit machte die ausländische Konkurrenz grosse Anstrengungen, auch den schweizerischen Markt völlig an sich zu reissen, während unsere Produktion immer mehr von den ausländischen Märkten abgeschnitten wurde. Da die Abnehmer dieses Eohzelluloides durch Einfuhrbeschränkungen geschützt sind und somit der Massnahme grundsätzlich zustimmten und wir speziell auch vom militärischen Standpunkt aus ein wesentliches Interesse am Weiterbestehen einer Inlandsproduktion haben, erschien, eine Einfuhrbeschränkung berechtigt.

7. Kupferblech ex Pos. 817: In letzter Zeit wurden die schweizerischen Metallwerke -- die ca. 1500 Arbeiter beschäftigen und sich vorwiegend in

451 ausgesprochenen Krisengebieten befinden -- in starkem Masse durch eine anormale Auslandskonkurrenz gefährdet, und zwar insbesondere auf dem Gebiete der Kupferbleche. Die Einfuhr steigerte sich vom Jahre 1929 bis heute um über 50 % und kam vor allem in letzter Zeit aus Gebieten, die bisher nie in nennenswertem Umfang solche Produkte in unser Land geliefert haben.

In Übereinstimmung mit den wichtigsten Verbrauchern von solchen Kupferblechen, besonders für Bedaehung&zweeke, und gestützt auf das einstimmige Gutachten der Expertenkommission beschlossen wir daher, diesen anormalen Verhältnissen durch Erlass einer Einfuhrbeschränkung im Eahmen der Einfuhr von 1931 entgegenzutreten. Dadurch können alle legitimen Tmpnrt.bedürfnisse befriedigt werden, wobei wir noch betonen, dass als Verbraucher keine Exportindustrien in Frage kommen.

8. Ferngläser ex Pos. 946: Schon zu wiederholten Malen wurde von unserer Inlandsproduktion ein vermehrter Schutz gegenüber der starken ausländischen Konkurrenz verlangt. Da die schweizerischen Produkte in qualitativer Hinsicht als den ausländischen ebenbürtig bezeichnet werden und bei vermehrtem Schutz es möglich sein dürfte, ca. 80--100 Arbeiter in diesem Produktionszweig beschäftigen zu können, beschlossen wir eine Kontingentierung.

9. Beleuchtungskörper der Pos. 1151 a/d: Anfang 1933 wurden für diese Artikel spezielle Zollpositionen geschaffen mit Zollansätzen, die einer mittleren Zollbelastung entsprechen. Die Hoffnung, dass auf diese Weise die inländische Produktion einen genügenden Schutz vor der äusserst starken ausländischen Konkurrenz habe, hatte sich als trügerisch erwiesen. Sehr starke Einfuhren zu ganz anormalen Preisen hatten die rund 600 Leute beschäftigende Beleuchtungskörperindustrie in eine schwierige Lage gebracht. Es kam hinzu, dass die Bautätigkeit stark im Abflauen war und überhaupt ein starker Zug zum Sparen bemerkbar ist, alles Paktoren, die sich äusserst ungünstig auf den Beschäftigungsgrad unserer Industrie auswirkten. Eingehende Erhebungen unserer Preiskontrolle haben uns davon überzeugt, dass ohne eine Einfuhrbeschränkung ein grosser Teil der erwähnten Arbeitskräfte entlassen werden und einzelne Betriebe überhaupt stillgelegt werden müssten.

10. Kontingentierung der Röhrenverbindungsstücke (sogenannte «Fittings») aus Weiohguss ex Pos. 745/746:
Als letzte neue Kontingentierung verfügten wir eine solche für «Fittings». Gegenwärtig steht diese schweizerische Exportindustrie vor sehr bedeutungsvollen internationalen Verhandlungen. Im Sinne einer Waffe zur Sicherung des noch recht respektablen Exportes von ca. 10 Millionen Franken benötigte sie einen gewissen, wenn auch nur bescheidenen Schutz des Inlandmarktes. Da durch die vorgesehene Form der Beschränkung Gegeninteressen in nennenswertem Umfang nicht tangiert werden, hielten wir in Übereinstimmung mit dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Expertenkommission und der Oberzolldirektion die verlangte Massnahme ebenfalls für angezeigt.

452 II. Clearingverkehr.

1. Allgemeines.

Die Abwicklung des Clearingverkehrs war bei Abschluss des ersten Clearingvertrages im Jahre 1931 der Schweizerischen Nationalbank übertragen worden.

Mit jedem neuen Clearingvertrag wurden die Anforderungen aber grösser, womit sich die Frage der Schaffung einer selbständigen Clearingstelle zur Entlastung der Schweizerischen Nationalbank stellte. Die gewaltige Mehrbelastung durch den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr, welcher mit der bestehenden Organisation unmöglich zu bewältigen war, drängte zu einer raschen Lösung der Frage.

Wir haben daher, gestützt auf Art. l und 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, durch Beschluss vom 2. Oktober 1934 die Errichtung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zum Zwecke der Durchführung des Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland beschlossen. Dieser wurden mit dem 1. Oktober 1934 die sämtlichen Aufgaben und Befugnisse übertragen, die mit dem Verrechnungsverkehr zusammenhängen und bisher gemäss den bestehenden Clearingverträgen und Verrechnungsabkommen der Nationalbank zukamen. Der Zahlungsverkehr mit den am Verrechnungsverkehr beteiligten Personen und den ausländischen Notenbanken wickelt sich dagegen nach wie vor über die Nationalbank ab, welche ihn im Auftrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle besorgt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich. Ihre Organisation und Tätigkeit wird durch Statuten geregelt, die unserer Genehmigung bedürfen. Im übrigen ist sie den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Genossenschaften unterstellt.

Mitglieder der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind der Bund, die Schweizerische Nationalbank, der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, die Schweizerische Bankiervereinigung und die Schweizerische Zentralstelle für Handelsförderung. Aus Vertretern dieser Mitglieder setzt sich ihr Vorstand zusammen, welcher die Bezeichnung «Schweizerische Clearingkommission» führt. Der Bund ist in der Clearingkommission durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Politische Departement vertreten. Sie entspricht somit in ihrer Zusammensetzung genau der frühern Clearingkommission, über welche wir in unserm Bericht vom
2. März 1934 berichtet haben. Sie hat wie diese die Aufgabe, Fragen der Auslegung und praktischen Durchführung der Clearingverträge zu begutachten.

Daneben entscheidet sie als Eekursinstanz über Anordnungen allgemeiner Natur sowie über Verfügungen der Direktion der Schweizerischen Verrechnungsstelle im Einzelfalle unter Vorbehalt der Weiterziehung an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Die Entscheidung in Fragen administrativer Natur ist einem engern Ausschuss der Clearingkommission, bestehend aus den Vertretern des Bundes und der Nationalbank, anvertraut. Die Geschäfts-

453 fährung der Schweizerischen Verrechnungsstelle geht auf Eechnung des Bundes.

Zur Deckung ihrer Unkosten erhebt sie eine von uns zu genehmigende Gebühr.

Diese neue Institution hat sich bis jetzt durchaus bewahrt. Speziell die Abwicklung des schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs lässt sich ohne sie nicht mehr denken.

2. Die einzelnen Verträge, a. Deutschland.

1. Allgemeines.

In unserm Bericht vom 31. August 1934 haben wir am Schluss unserer Ausführungen über das Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 26. Juli 1934 der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass dieses Abkommen, wenn nicht ganz unerwartet neue Störungen hinzutreten, für eine längere Zeitspanne für unsern wirtschaftlichen Verkehr mit Deutschland erträgliche Verhältnisse schaffen werde. Leider hat sich diese Erwartung nicht erfüllt. Schon kurz nach dem Inkrafttreten des Abkommens sind auf deutscher wie auch auf schweizerischer Seite Störungsmomente aufgetreten, die den ganzen Verrechnungsverkehr in Frage zu stellen drohten.

In Deutschland trat am 24. September 1934 die als neuer Schachtplan bezeichnete Devisenverordnung vom 4. September 1934 in Kraft, welche die Bezahlung jeder einzelnen in Deutschland eingeführten Warensendung von der Einholung einer Devisenbescheinigung abhangig machte und auch sonst m verschiedener Hinsicht in "Widerspruch zu den Bestimmungen des Abkommens vom 26. Juli stand. Wir sahen uns daher veranlasst, die Aufnahme neuer Verhandlungen zu beantragen, durch welche der vertragsgemässe Zustand wieder hergestellt werden sollte.

Anderseits ergab sich in den ersten 4 Monaten des Bestehens des Abkommens ein Einfuhrüberschuss zugunsten Deutschlands von nur 59 Millionen, wahrend beim Abschluss des Juli-Abkommend mit einem solchen von monatsdurchschnittlich 20 Millionen, in 4 Monaten also 80 Millionen, gerechnet worden war.

Dazu kam die Belastimg des Verrechnungsverkehrs durch eine Eeihe grösserer Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz, welche nicht vorausgesehen war, weil die betreffenden Zahlungen, die hauptsachlich Unterstützungen, Eenten, Patente, Lizenzen usw. betrafen, vorher von keiner Statistik erfasst waren und erst durch das Verrechntingsabkornmen in ihrer Bedeutung sichtbar wurden.

Die Verschiebung in der Handelsbilanz gegenüber den dem Abkommen zugrunde gelegten Ziffern hatte zur Folge, dass in den ersten vier Monaten der Geltung des Abkommens der nach Deckung der Forderungen aus dem Export von Waren schweizerischer Erzeugung verbleibende Einfuhrüberschuss nach Befriedigung der Ansprüche des Fremdenverkehrs nicht ausreichte für die ebenfalls in der ersten Gruppe stehende 4% %ige Verzinsung der schwei-

454 zerischen lang- und mittelfristigen Forderungen in Deutschland. Die Keichsbank mit ihrem an zweiter Stelle folgenden Anspruch auf 5 Millionen monatlich ging vollständig leer aus.

Deutschland verlangte daher ebenfalls die Aufnahme von Verhandlungen unter Berufung auf Art. VI des Verrechnungsabkommens, welcher jedem Vertragsteil das Becht gibt, Eevisionsverhandlungen zu verlangen, sofern eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Handelsbilanz eingetreten ist oder das zahlenmässige Ergebnis des Abkommens von den gehegten Erwartungen wesentlich abweicht.

Es ergab sich hieraus für die neuen Verhandlungen die äusserst schwierige Ausgangssituation, dass die Schweiz die Wiederherstellung der von Deutschland durch den neuen Schachtplan gestörten Vertragsgrundlage verlangte, während die deutschen Begehren auf Änderung der Grundlagen des Abkommens gingen. Die im Oktober aufgenommenen Verhandlungen führten nach zweimaligem Unterbruch und hartnäckigem Kampf auf beiden Seiten ^chliesslich zu dem Zusatzabkommen vom 8. Dezember 1934.

2. Das Zusatzablcommen vom 8. Dezember 1934.

Das neue Abkommen hält sich in der äussern Form an das ursprüngliche Abkommen, dessen einzelne Teile durch Zusatzbestimmungen ergänzt oder durch eine Neufassung ersetzt wurden.

In materieller Beziehung sind folgende Neuerungen hervorzuheben: Zunächst war eine Anpassung an die Verhältnisse des schweizerisch-deutschen Warenverkehrs, die sich seit dem Juliabkommen wesentlich verändert hatten, nicht zu umgehen. Allen Warnungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vor einer ungesunden, spekulativen Übersteigerung des Exportes nach Deutschland zum Trotz belief sich die Ausfuhr, die schon im September von 14 Millionen auf 20 Millionen angestiegen war, im November wiederum auf 19,4 Millionen, während sich die Einfuhr verschiedener Umstände wegen rückläufig bewegte. Es blieb uns daher keine andere Wahl, als schweren Herzens zu einer Limitierung der Auszahlungen zu schreiten.

Das neue Abkommen begrenzt die Zahlungen für den schweizerischen Export auf 15 Millionen monatlich. Dies entspricht immerhin einer Jahresausfuhr von 180 Millionen, welche bedeutend grösser ist als die Ausfuhr nach Deutschland in den letzten 2 Jahren. Durch Ausschaltung ausländischer Waren, welche in der Schweiz nur eine relativ
geringe Bearbeitung erfahren haben, wird diese Quote weitgehend den arbeitsintensiven Schweizerprodukten gesichert.

Die Zahlungen für den Zinsendienst auf den lang- und mittelfristigen schweizerischen Anlagen werden auf 8 Millionen monatlich beschränkt, durch welche Summe die 4% %ige Verzinsung, die keine Veränderung erfahren hat, ungefähr gewährleistet sein sollte.

455 Endlich ist für N e b e n k o s t e n im Warenverkehr einschliesslioh der im alten Abkommen nicht vorgesehenen Zahlungen für Patente. Lizenzen usw.

ein monatlicher Betrag von 1% Millionen festgesetzt.

Damit ergibt sich, abgesehen vom Fremdenverkehr, eine monatliche Belastung des Clearings mit schweizerischen Auszahlungen von zusammen 24,5 Millionen. Franken.

Der Fremdenverkehr erfährt im neuen Abkommen eine grundsätzlich neue Behandlung. Der Gegenwert der aus Deutschland eingeführten Kohle wird auf ein spezielles Beiseverkehrskoaio bei der Schweizerischen Nationalbanlc einbezahlt. Aus dem Guthaben die-es Kontos werden die Beträge entnommen, welche den deutschen Beisenden unter dem neuen Abkommen für ihren Aufenthalt in der Schweiz zur Vertilgung gestellt werden. Die schweizerischen Kohlenbezüge aus Deutschland haben im Jahr 1933 einen Betrag von 42 Millionen ergeben. Für die Ausgaben der deutschen Eeisenden ist mit monatsdurchschnittlich 3 Millionen, also mit einem Jahresbetrag von 36 Millionen zu rechnen. Es darf somit angenommen werden, dass der Fremdenverkehr in normalem Bahnaen sichergestellt ist. Durch die Kohleribezüge aus dem Saargbieto, welche ab 18. Februar 1935 teilweise, und ganz ab 1. März 1935 ebenfalls zur Speisung des Beiseverkehrskontos beitragen, ist überdies eine nicht unwesentliche Beserve vorhanden.

Mit dieser Begelung war jedoch dem Begehren Deutschlands, das eine bestimmte Devisenquote gesichert haben wollte, noch nicht Genüge getan.

Wir mussten uns daher, wollten wir es nicht zur Kündigung des Abkommens kommen lassen, dazu verstehen, gleich wie die übrigen Staaten, eine prozentuale Quote der Einzahlungen auf das schweizerische Clearingkonto vorweg der Deutschen VerrechnungskaRse zur Verfügung zu stellen. Das neue Abkommen bestimmt daher, dass von jeder Einzahlung für deutsche Einfuhr -- mit Ausnahme der Kohle, die für den speziellen Zweck des Beiseverkehrs uneingeschränkt zur Verfügung steht -- 12 % der Deutschen Verrechnungskasse zur freien Verfügung überlassen werden bis zum Höchstbetrag von monatlich 5 Millionen.

Bei einer deutschen Einfuhr von 28 Millionen monatlich, mit welcher auf Grund der Einfuhr im November 1934 gerechnet wurde -- die Kohleneinfuhr, welche dem erwähnten Spezialzweck dient, nicht mitgerechnet --, ergibt sich zafalenmässig folgendes Bild:
12 % Devisenquote der Deutschen Verrechnungskasse . . . 3,4 Millionen Export schweizerischer Waren, Nebenkosten und Zinsen . . 24,5 » Total rund 28 Millionen Übersteigen die Einzahlungen nach Abzug der der Deutschen Verrechnungskasse zufallenden 12 % den Betrag von 24,5 Millionen, so wird der Überschuss der Deutschen Verrechnungskasse zur Verfügung gestellt, bis diese insgesamt 5 Millionen erhalten hat. Verbleibt ein weiterer Überschuss, so wird

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er verwendet für die durch die reservierten 24,5 Millionen allfällig noch nicht gedeckten Schweizerwaren- and Zinsenforderungen, sowie zur Deckung alliälliger Fehlbeträge aus dem Reiseverkehr. Ergibt sich auch dann noch ein Überschuss, so wird er bis zu 6 Millionen im Verhältnis von l : 2 den Amortisationsfonds und den Transithandelsforderungen zugeteilt. Ein allfälliger Best fällt wieder an die Deutsche Verrechnungskasse. Dabei ist zu bemerken, dass ohne wesentliche Steigerung der Einfuhr aus Deutschland die hinter der 5-Millionenquote der Deutschen Verrechnungskasse stehenden Interessen kaum auf Befriedigung rechnen können.

Mit Bücksicht auf die bei dieser Begeluiig sehr problematischen Aussichten des Transithandels wurde der Transithandel in Abweichung vom alten Abkommen aus dem Verrechnungsverkehr herausgenommen. Es werden also nicht-schweizerische und nicht-deutsche Waren unter dem neuen Abkommen nicht mehr über das Verrechnungsabkommen bezahlt. Immerhin bleibt dem schweizerischen Transithandel der Anspruch auf Teilnahme an einem allfälligen Verrechnungsüberschuss in der erwähnten Bangordnung und im angegebenen Umfang gewahrt.

Als weitere wesentliche Neuerung ist zu erwähnen die Unterstellung der bisher nicht Verrechnungspflichtigen Leistungen von der Schweiz nach Deutschland für Zinsen und Gewinnanteile unter das Verrechnungsabkommen. Diese Zinszahlungen werden einem besondern Zinsenkonto bei der Schweizerischen Nationalbank gutgebracht, aus welchem der Deutschen Beichsbank monatlich eine Million zur freien Verfügung gestellt wird, woraus diese die Zinsen für Goldhypotheken gemäss Staatsvertrag, die Lohnzahlungen im kleinen Grenzverkehr und einige andere Posten bestreitet. Die eine Million monatlich übersteigenden Eingänge auf dem Zinsenkonto sind zur Abtragung der Bückstände aus dem am 31. Juli 1934 abgelaufenen Transferabkommen bestimmt.

Aus den einzelnen Anlagen zum Bahmenvertrag sind noch folgende Einzelheiten erwähnenswert: Anlage A: Warenverkehr.

Die anormale Ausfuhrsteigerung, welche in gewissen Warenkategorien unter Ausnützung der unerwarteten, hauptsächlich durch die Inkraftsetzung des sogenannten Schachtplanes bewirkten Konjunktur, das frühere Exportverhältnis vollkommen sprengte, zwang dazu, im Interesse des legitimen Exportes gewisse Sicherungsmassnahmen zu treffen. Deutschland
bedang sich im Warenzahlungsabkommen das Becht aus, die schweizerische Wareneinfuhr zu überwachen und bei unverhältnismässig starker Anforderung von Devisenbescheinigungen für einzelne Waren die Erteilung derselben auf die monatsdurchschnittliche Einfuhr der betreffenden Waren im Jahre 1983 oder, falls diese höher ist, des entsprechenden Monats im ersten Halbjahr 1934 zu beschränken. Ferner wurden mit Deutschland gewisse Kontingente vereinbart,

457 namentlich auf dem Gebiet der Baumwollgarne und Baunrwollgewebe, wo sich die stärkste Anschwellung des Exportes fühlbar gemacht hatte, sowie, im Sinne einer Exportsteigerung allerdings, auch auf dem Gebiet der Stickereien. Andere Vorsichtsmassnahmen wurden, ausserhalb des Abkommens getroffen und sind zum Teil noch in Vorbereitung. Die Aufgabe, ein erträgliches Verhältnis zwischen unserer Ausfuhr nach Deutschland und der deutschen Einfuhr herzustellen, erfordert andauernd unsere volle Aufmerksamkeit, handelt es sich doch dabei um eine Lebensfrage für den Verrechnungsverkehr.

Anlage B: Eeiseverkehr.

Die Neuregelung auf diesem Gebiet macht eine erfreuliche Ausnahme von den übrigen Änderungen, indem sie eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem alten Abkommen darstellt. Es gelang, für die Wintermonate (vom 1. Dezember bis 30. April) den den deutschen Eeisenden zur Verfügung gestellten Devisenbetrag für den ersten Monat ihres Aufenthalts in der Schweiz von EM. 500 auf EM. 700 zu erhöhen. Für den zweiten und dritten Monat bleibt es bei dem bisherigen Betrag von EM. 500. Diese Erhöhung hat sich in der laufenden Wintersaison für unsern Fremdenverkehr bereits wohltätig ausgewirkt. In den Sommermonaten werden nach wie vor einheitlich für alle drei Monate EM. 500 zur Verfügung gestellt, für Kuraufenthalte unter ärztlicher Leitung in einem schweizerischen Sanatorium oder einem ähnlichen Institut dagegen je EM. 700. Falls ein verlängerter Kuraufenthalt sich als notwendig erweist, können auch hiefür die entsprechenden monatlichen Beträge erhalten werden.

Um einer missbräuchliehen Verwendung der Eeisedevisen, wie sie vorgekommen ist, den Eiegel zu stossen, wurde es notwendig, deren Auszahlung in der Schweiz zu staffeln in der Weise, dass bei der ersten Präsentierung der unter dem Abkommen ausgestellten Eeiseschecks, Eeisekreditbriefe usw. nur Fr. 200 ausbezahlt werden. Sieben Tage nach der ersten Abhebung können weitere Fr. 300 und wieder sieben Tage später der Eest abgehoben werden.

Ferner wird der deutsche Käufer der Eeiseschecks usw. auf die Straffolgen aufmerksam gemacht, welche er zu gewärtigen hat. wenn er die Zahlungsmittel nicht in der Schweiz, sondern in einem Drittlande verbraucht.

Diese für unsern Fremdenverkehr überaus wichtige Neuregelung hat wesentlich dazu beigetragen, uns zur Annahme
der übrigen, durchwegs einer Verschlechterung gegenüber dem alten Abkommen gleichkommenden Änderungen zu bewegen.

Anlage C : Finanzverkehr.

Der Satz von 4% % für die transferierbaren Zinsen konnte aufrecht erhalten werden Dagegen musste ausser der Limitierung der Zinszahlungen auf 8 Millionen monatlich und bedingt durch diese eine weitere Verschlechterung in Kauf genommen werden, indem den Einzelgläubigern ihre Amortisationscjuoten nicht mehr ausbezahlt, sondern vorläufig nur gutbeschrieben werden.

458 Ihre Auszahlung hängt von der zukünftigen Entwicklung des Verrechnungsverkehrs ab. Damit sind die Einzelgläubiger fortan den Partialgläubigern von Anleihen und den Inhabern von Aktien im wesentlichen gleichgestellt.

Das Abkommen ist in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1935 in Kraft getreten. Die Bestimmung betreffend die Clearingpflicht schweizerischer Zinsüberweisungen nach Deutschland ist jedoch aus naheliegenden Gründen schon am 15. Dezember 1935 in Kraft gesetzt worden.

Das neue Abkommen ist nur eine Ergänzung und Abänderung des alten.

Die seinerzeit auf 5 Jahre festgesetzte Dauer besteht daher theoretisch weiter, zugleich aber auch die Bevisionsklausel, welche beiden Vertragspartnern das Becht gibt, bei wesentlicher Veränderung der Handelsbilanz oder Nichterfüllung der bei Vertragsabschluss gehegten Erwartungen die Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Kommt bei diesen Verhandlungen keine Einigung zustande, so steht jeder Partei das Becht zu, das Abkommen unter Beobachtung einer einmonatigen Erist auf Ende eines Kalender Vierteljahres zu kündigen.

Mit Bücksicht auf Verhandlungen, die Ende Februar noch nicht abschlussreif waren, wurde vereinbart, bis zum Abschluss die Kündigungsmöglichkeit auf 30. April 1935 beidseitig offen zu halten.

Eragen wir uns, ob das Abkommen in seiner heutigen Gestalt den dareingesetzten Erwartungen wird gerecht werden können, so ist festzustellen, dass die aus demselben zur Verfügung stehenden Mittel, gemessen an den zu befriedigenden Interessen, sehr knapp sind. Die Nichtbeachtung der vom eidgenössischen Volkswirtschaltsdepartement erlassenen Warnungen vor einer Übersteigerung des Exportes gegenüber dem Besitzstand der frühern Jahre hat bereits dazu geführt, dass gewisse Wartefristen von den Exporteuren in Kauf genommen werden müssen, weil die verfügbare monatliche Quote von 15 Millionen zuzüglich l,s Millionen für Nebenkosten vor Monatsende erschöpft ist. Es wird zweifellos noch grosser Anstrengungen bedürfen einerseits zur Erhöhung der Einfuhr aus Deutschland im Bahraen des Möglichen und anderseits zur Begrenzung des Exportes auf ein vernünftiges Mass und Eliminierung aller zu Unrecht an dem Verrechnungskonto zehrenden Forderungen. Von diesen beiden Voraussetzungen wird es abhängen, ob das Verrechnungsabkommen reibungslos funktionieren und seine Aufgabe
erfüllen kann.

In den 7 Monaten seit dem Inkrafttreten des Verrechnungsabkommens, vom 1. August 1934 bis 28. Eebruar 1935, sind die folgenden Beträge aus dem Verrechnungskonto an schweizerische Gläubiger ausbezahlt worden: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr. . . . Fr. 130,099,115. 77 Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 41,832,754. 25 Für den Beiseverkehr einschliesslich Unterstützungen . » 36,635,005. 73 Total Fr.-208,566,875. 75 Diese Zahlen zeigen unverkennbar, von wie eminenter Bedeutung der Verrechnungsverkehr mit Deutschland für unsere Volkswirtschaft ist.

459 b. Ungarn.

Das am 7. Februar 1934 abgeschlossene und am 20. gleichen Monats in Kraft getretene schweizerisch-ungarische Clearingabkommen nebst Anlagen hatte ursprünglich, gemäss vertraglicher Vereinbarung, Gültigkeit bis zum 30. Juni 1934. Da jedoch bis zu diesem Datum kein neues Vertragswerk fertiggestellt werden konnte, so sah man sich in der Folge genötigt, dieses Abkommen sukzessive zu verlängern und zwar erstmals bis zum 31. Juli, dann b:s zum 30. September, 31. Oktober, 81. Januar 1935, 28. Februar und zuletzt bis zum 15. März.

Verschiedener Umstände halber, insbesondere durch die starke Inanspruchnahme der schweizerischen Unterhändler für die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Deutschland einerseits, als auch infolge verschiedener im schweizerischungarischen Clearingverkehr aufgetretenen Schwierigkeiten anderseits war es nicht möglich, die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens mit diesem Lande früher aufzunehmen. Am 18. Februar begab sich eine schweizerische Delegation nach Budapest, welche mit der ungarischen Eegierung den Waren- und Zahlungsverkehr durch ein neues Abkommen vom 9. März 1935, geregelt hat. Dieses trat am 15. gleichen Monats in Kraft; seine Ausgestaltung wird Gegenstand des nächsten Berichtes bilden.

Im allgemeinen ist zu sagen, dass das Abkommen vom 7. Februar 1934 insofernrein banktechnisch zur Befriedigung der schweizerischen Exporteure funktionierte, als auf dem ungarischen Clearingkonto bei der Schweizerischen Nationalbank genügend Disponibilitäten vorhanden waren, um einen seitens der Ungarischen Nationalbank eingetroffenen Zahlungsauftrag sofort zur Ausführung zu bringen. Es soll hier ausdrücklich festgestellt werden, dass weder die sinkende Tendenz des Importes aus Ungarn gegenüber 1933 (1933 = 24 Millionen. 1934 = 22,7 Millionen), noch der gesteigerte Export nach diesem Lande (1933 = 5,8 Millionen, 1984 = 7,3 Millionen) das technische Funktionieren des Clearingverkehrs beeinträchtigte. Überdies ist zu bemerken, dass ein Teil der 7000 Wagen betragenden Getreideeinfuhr ira Jahre 1934 zur Abtragung ungarischer Finanzverpflichtungen verwendet wurde.

Ein weniger erfreuliches Kapitel im schweizerisch-ungarischen Clearingverkehr bedeuten jedoch die sogenannten Kompensationszuschläge, welche seitens der ungarischen Regierung fast auf allen Waren seit dem
28. März bzw.

seit dem 15. Juli 1934 (für Baumwollgarne) erhoben werden und deren finanzielles Ergebnis dazu dient, durch Unterstützung der Ausfuhr die Differenz zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Pengökurs zu überbrücken

1

Diese Zuschläge betragen, je nach Warenkategorie, 18, 22 oder 25 %.

Bedeutende Schwierigkeiten entstanden durch den Umstand, dass sich die Ungarische Nationalbank weigerte, seitens der Schuldner Zahlungen ohne Kompensationszuschlag für aus der Schweiz eingeführte Waren entgegenzunehmen, die vor dem. jeweils für eine bestimmte Warenkategorie festge-

460 setzten Stichtag in Ungarn eingeführt worden sind, bezw. diese Einzahlungen ohne Abzug des Aufgeldes, weiterzuleiten. Zahlreiche sowohl mündlich als auch auf schriftlichem Wege geführte Verhandlungen mit der ungarischen Eegierung scheiterten an der Tatsache, dass letztere wohl die Kompensationszuschläge dekretiert, jedoch nirgends unzweideutig festgestellt hat, wer dieses Aufgeld zu tragen hat. Selbstverständlich wurde schweizerischerseits stets die Auffassung verfochten, dass der Schuldner diese Zuschläge zu bezahlen habe und dass die ungarischen Vorschriften daher insofern eine Lücke aufweisen, als in dieser Beziehung keine Bestimmungen aufgestellt wurden.

Infolgedessen suchten die zur Nachzahlung des Aufgeldes verhaltenen Importeure, den Zuschlag auf den schweizerischen Lieferanten abzuwälzen.

Durch die abgeschlossenen Verhandlungen konnte diesem unhaltbaren Zustand im Sinne der legitimen Wünsche der schweizerischen Exportindustrie ein Ende bereitet werden.

Neben der Neuregelung des Zahlungsverkehrs stand auch der Warenaustausch als handelspolitische Grundlage des guten Funktionierens des ersteren zur Diskussion. In dieser Beziehung ist insbesondere zu bemerken, dass Ungarn infolge der quantitativ stark untermittelmässigen Weizenernte des letzten Jahres nicht in der Lage ist, genügende Mengen dieses Getreides zu liefern.

Dadurch sind sowohl die Warengrundlage zum Clearingverkehr als auch die schweizerischen Finanzinteressen einer nicht zu unterschätzenden Beeinträchtigung ausgesetzt. Es steht zu befürchten, dass dies unliebsame Rückwirkungen auf das befriedigende Funktionieren des Clearingverkehrs zur Folge haben könnte. Es wird jedoch das Möglichste getan werden, dass in den Auszahlungen an schweizerische Exporteure keine Stockungen eintreten werden.

c. Chile.

Am 29. Mai 1934 wurde in Bern ein Clearingabkommen mit Chile unterzeichnet, welches am 1. Juni in Kraft trat.

Dieses Abkommen regelt ausschliesslich den aus dem Warenaustausch herrührenden Zahlungsverkehr und sieht eine Aufteilung zwischen alten und neuen Warenguthaben vor. Die alten, teilweise bereits seit Juli 1931 blockierten Forderungen sollen durch einen gewissen Prozentsatz des Gegenwertes der Einfuhr von Chilesalpeter abgetragen werden, während die laufenden schweizerischen Exporte aus der Einfuhr der übrigen chilenischen
Waren (ausser Kupfer, wofür noch eine Eegelung getroffen werden muss) bezahlt werden sollen.

Die Durchführung des Clearingverkehrs mit Chile begegnete jedoch sowohl aus währungstechnischen Gründen als auch infolge der grossen Distanz erheblichen Schwierigkeiten und konnte demnach nicht auf ähnliche Weise abgewickelt werden, wie dies im Zahlungsverkehr mit den Oststaaten Europas der Fall ist.

461 Anlässlich weiterer nach Inkrafttreten des Abkommens gepilogener Unterhandlungen sah man sich daher schweizerischerseits genötigt, dem Art. 14, welcher private Verrechnungsgeschäfte zwischen chilenischen und schweizerischen Produkten unter Kontrolle der beiden Noteninstitute vorsieht, ein erweitertes Anwendungsgebiet einzuräumen und den Waren- und Zahlungsverkehr mit Chile weitgehend auf die Kompensationsbasis zu stellen. Dabei wird bei Geschäften grösseren Umfanges schweizerischerseits auch die Möglichkeit geprüft, einen Teil des Gegenwertes zur Abtragung alter liquider Guthaben, die heute noch ungefähr 2 Millionen Pesos ausmachen, zu verwenden und den Best so weit als möglich zur Finanzierung neuer Experte heranzuziehen.

Trotz den technischen Durchführungsschwierigkeiten hat dsr Abschluss des Clearingabkommens auch mit Chile zu einer Belebung des schweizerischen Exportes geführt. Im Jahre 1933 wurden für rund 0,65 Millionen Waren ausgeführt, während diese Ziffer im Jahre 1934 auf 1,2 Millionen stieg. Aber auch die Einfuhr ans diesem Lande hat erheblich zugenommen: 1933 = 4.7 Millionen, 1934 = 8,3 Millionen. Angesichts dieser Tatsache, wobei jedoch zu berücksichtigen ist. class 60% des Salpeterimportes sowie der gesamte Gegenwert des Kupferimportes, wenigstens vorderhand noch, im Clearing- bzw. Kompensationsverkehr nicht erfasst werden können, ist es sehr zu wünschen, dass die Ausfuhr von Schweizerwaren durch die erweiterte Zulasbung von Verrechnungsgeschäften eine Belebung erfahrt.

d. Argentinien.

Bei dem am 18. Mai 193-1 abgeschlossenen und am gleichen Tage in Kraft getretenen schweizerisch-argentinischen Devisenabkommen handelt es sich nicht um ein eigentliches Clearingabkommen, welches die Einzahlung des Gegenwertes der aus dem Lande des Vertragskontrahenten eingeführten Waren an dio Notenbank desjenigen Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat, vorschreibt. Gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ist die argentinische Regierung vielmehr verpflichtet, den Importeuren von Waren schweizerischen Ursprungs diejenigen Devisen zuzuteilen, welche diesem Lande durch die Ausfuhr argentinischer Produkte nach der Schweiz anfallen.

In erster Linie ist die laufende Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs auf diese Weise zu befriedigen. Ausserdem sind ebenfalls schweizerische Warenforderungen
durch Zuteilung der erforderlichen Devisen abzutragen, welche zwischen dem 1. Februar 1933 und dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens, d. h. bis zum 18. Mai 1934, entstanden und bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht liquidiert sind.

Aus den noch verbleibenden Devisen sind, nach Abzug eines gewissen Betrages zur Verfügung der argentinischen Eegierung, dessen Zweckbestimmung jedoch teilweise ebenfalls vertraglich geregelt ist, schweizerische Finanzinteressen zu befriedigen.

Bundesblatt.

87. Jahrg. Bd. I.

34

462

Es kann festgestellt werden, dass die Durchführung des Vertrages sozusagen zu keinen Klagen Anlass gibt. Das argentinische Devisenkontrollbureau teilt den Importeuren, welche die erforderlichen Formalitäten erfüllen und den vorgeschriebenen Bestimmungen über die Wareneinfuhr genau nachleben, anstandslos die zur Bezahlung von Schweizerwaren erforderlichen Devisen zu.

Einzig die Abtragung der oben erwähnten alten Guthaben erfuhr eine gewisse Verzögerung, ist jedoch bis Ende des Jahres 1934 in befriedigender Weise durchgeführt worden.

Das Devisenabkommen wurde auf Grund der Import- und Exportziffern des Jahres 1933 abgeschlossen ; diese weisen eine Einfuhr von 48 Millionen gegenüber einer Ausfuhr von 13,6 Millionen Franken auf. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von der Importziffer 40--50 % für Frachten und Nebenkosten in Abzug gebracht werden müssen, da selbstverständlich nur der Nettoanfall an Devisen aus der argentinischen Ausfuhr nach der Schweiz für die Befriedigung der schweizerischen Waren- und Finanzgläubiger herangezogen werden kann. Diese Zahlen aas dem Warenverkehr haben im Jahre 1934 noch eine erhebliche Verschiebung zugunsten Argentiniens erfahren, indem seine Ausfuhr nach der Schweiz 53,5 Millionen und die Einfuhr rund 13 Millionen betrug. Daraus erklärt sich auch ohne weiteres das gute Funktionieren des Devisenabkommens. Es ist jedoch zu hoffen, dass angesichts dieser glücklichen Umstände auch die Ausfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs nach Argentinien für die Zukunft die für unsere Volkswirtschaft so dringend notwendige Belebimg erfahren wird.

e. Bulgarien.

Die Entwicklung des bulgarischen Clearings ist trotz Anwachsens des unerledigten Saldos befriedigend, soweit die Bezahlung des Exportes von Schweizerwaren in Frage steht. Dank des Clearings konnte unser Export im Jahre 1934 auf der Vorjahreshöhe, d.h. ca. 4 Millionen, erhalten werden.

Dagegen sind alle Versuche gescheitert, die Forderungen für nicht-schweizerische Waren zur Abtragung zu bringen. Im Vergleich zu der im IX. Bericht genannten Zahl von 1,B Millionen sind zwar diese Forderungen etwas zurückgegangen. Sie belaufen sich jedoch immer noch auf etwa 1,2 Millionen. Am 15. Februar dieses Jahres hätten wir die Möglichkeit gehabt, den bulgarischen Clearing zu kündigen. In Anbetracht der immerhin gewichtigen
laufenden Exporte von Schweizer waren konnten wir uns indessen nicht dazu entschliessen, wegen den Forderungen für nicht-schweizerische Waren das Eisiko eines vertragslosen Zustandes auf uns zu nehmen. Es besteht gegenwärtig immer noch eine gewisse Aussicht, diese sogenannten B-Forderungen durch zusätzlichen Import eines Massenkonsumgutes endlich zur Abtragung zu bringen.

ï. Jugoslawien.

Die im letzten Bericht gemeldete günstige Entwicklung des jugoslawischen Clearings hat sich weiter fortgesetzt. Trotz eines vermehrten Exportes

463

nach Jugoslawien im Jahre 1934 von Fr. 7,4 Millionen (1933: 5,9 Millionen), funktioniert dieser Clearing zu unserer Zufriedenheit. Neben dem ungarischen ist der jugoslawische Clearing der einzige, der einen bei der Schweizerischen Nationalbank liegenden Aktivsaldo zugunsten des Clearingpartners aufweist.

Das Vorhandensein dieses Saldos sichert eine rasche Auszahlungsmöglichkeit auf der schweizerischen Seite.

g. Rumänien.

Der Clearingverkehr mit Eumänien gibt zu ernsten Bedenken Anlass.

Bei der Bumänischen Nationalbank liegt der Gegenwert von 12,4 Millionen Sehweizerfranken, welche mangels verfügbarer Mittel in der Schweiz noch nicht ausbezahlt werden konnten. Davon fallen auf den laufenden SchweizerWarenexport allein Fr. 9,6 Millionen. Wir haben im Herbst letzten Jahres mit steigender Besorgnis einen ungewohnten Aufschwung unseres Exportes nach Eumänien feststellen müssen, einen Aufschwung, der in keinem Verhältnis stand zu unsern Importmöglichkeiten aus Eumänien und deshalb nicht restlos als erfreulich zu bezeichnen war. Wir haben auf der andern Seite unsere Importe aus Eumänien nach Möglichkeit gesteigert, stiessen jedoch teilweise auf Hindernisse, wie z. B. bei der Getreideausfuhr. Diese wurde infolge der Missernte des letzten Jahres und der sich hieraus ergebenden hohen Getreidepreise ausserordentlich gehemmt, bzw. völlig verunmöglicht.

Eumänien hat Ende des letzten Jahres ein vollständig neues ImportExportsystem eingeführt, welches teilweise mit don Clearingverträgen im Widerspruch steht. Die rumänische Eegierung ist deshalb bestrebt, die laufenden Clearingverträge der Eeihe nach zu kündigen, um bie dem neuen System anzupassen.

h. Griechenland.

Im griechischen Clearing hat sich ein in der Schweiz unerledigter Saldo von über Fr. 750,000 angestaut, was die normale Entwicklung unseres Exportes nach diesem Lande sehr behindert. Wir hatten gehofft, diesen Saldo durch die stark saisonmässig bedingte Einfuhr in die Schweiz abtragen zu können, müssen jedoch nunmehr feststellen, dass die erwartete griechische Einfuhr im Herbst und Winter 1934/35 nicht genügte, um den Saldo abzudecken. Wir werden alle Anstrengungen machen müssen, um die griechische Einfuhr in irgendeiner Weise zu steigern. Bestimmte Projekte sind bereits in Prüfung.

i. Türkei.

Das Inkrafttreten des schweizerisch-türkischen
Clearingvertrages im Februar des letzten Jahres führte zu einem Aufschwung unseres Exportes nach der Türkei. Während dieser 1933 nur 1,9 Millionen betrug, übersteigen die Exportziffern des Jahres 1934 den Betrag von 4 Millionen Franken. Wir haben unsere Käufe von türkischem 'Getreide, welche wir bereits im letzten Berichte erwähnten, nach Möglichkeit fortgesetzt, wodurch jedoch nicht verhindert werden konnte, dass auch im türkischen Clearing sich ein unerledigter Saldo

464

von über % Millionen angestaut hat. Es hat sich gezeigt, dass für die schweizerische Industrie in der Türkei noch interessante Absatzmöglichkeiten liegen.

Es wurden uns mehrere Exportprojekte grossen Umfanges unterbreitet. Es erweist sich jedoch gerade am Beispiel des türkischen Clearings, dass unsere Exporteure bei der Annahme von Exportaufträgen die Möglichkeit der Zahlung, welche bei Clearingländern grundsätzlich nur in Eorm von Warenimporten aus dem betreffenden Lande besteht, genau im Auge behalten müssen.

Nach längern Verhandlungen konnte der türkische Clearingvertrag, welcher am 10. Februar dieses Jahres abgelaufen wäre, bis Ende dieses Jahres verlängert werden. Er hat nunmehr eine Gültigkeitsdauer von je einem Jahr mit zweimonatiger Kündigungsfrist. Die anlässlich der Erneuerung vorgenommenen Abänderungen sind nur unwesentlicher Natur.

Bis Ende Eebruar 1935 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 329,618,330. 54 Hievon entfallen auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland » 208,566,875.75 Auf die Clearingabkommen mit andern Ländern . . . » 121,051,454. 79 III. Wirkungen der getroffenen Massnahmen auf Preise, Beschäftigung und Handelsbilanz.

A. Preisbewegung und Preislage.

1. Allgemeine Beobachtungen.

a. Die internationale Preisentwicklung blieb im Jahre 1934 -- wie im vorhergehenden Jahr -- aussergewöhnlich uneinheitlich und unübersichtlich. Einer der Hauptgründe hiefür war die fortbestehende währungspolitische Unsicherheit in einer grossen Anzahl von Ländern.

Der K u r s s t a n d der wichtigsten e n t w e r t e t e n Währungen war -- in Prozenten der Parität -- im Jahresdurchschnitt folgender: Länder

1930

1931

1932

1933

72 68

68 64

1934

Veränderung gegen 1933

in o/0

England Schweden

100 100

Dänemark

100

93

70

56

50

--10,,

Tschechoslowakei . . . . 100 Österreich 100

100 --

100 83

100 79

85 78

--15,0 -- 1,3

U. S. A Japan

100 100

93 94

100

100

97

56

78 40

62 58

60 36

-- 8,8 -- 9,4

-- 23,!

--10,0

465 Die Devisenkurse sind also -- mit wenigen Ausnahmen -- im Jahre 1934 nochmals erheblich zurückgegangen. Allerdings haben sich im vergangenen Jahre die beiden wichtigsten Währungen -- diejenigen Englands und der Vereinigten Staaten -- und damit die ihnen angeschlossenen Währungen einer Anzahl kleinerer Länder vorläufig einigermassen stabilisiert auf einem Niveau, das etwa 40 % unter der frühern Goldparität liegt. Schien es eine Zeitlang, dass sich auf Grund dieser neuen «Wahrungsparitäten» auch ein neues internationales und für die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt entscheidendes Preisniveau herausbilden werde, so muss angesichts der neuesten Vorgänge am Devisenmarkt die Lage von neuem als vollständig unabgeklärt bezeichnet werden.

Neben den währungspolitischen Verhältnissen übten im vergangenen Jahre insbesondere k o n j u n k t u r p o l i t i s c h e Massnahmen verschiedener Art in vielen Erzeuger- und Verbraucherstaaten, sowie -- bei landwirtschaftlichen Produkten -- die teilweise aussergewöhnlichen Ernteverhältnisse einen entscheidenden Einfluss aus auf die internationale Preisgestaltung.

Die Bewegung der auf Goldbasis umgerechneten Grosshandelsindices einiger wichtiger Staaten, mit denen die Schweiz Wirtschaftsbeziehungen unterhält oder mit denen sie auf den Weltmärkten konkurriert, geht aus der nachfolgenden Zusammenstellung hervor (Jahresdurchschnitte ; Vorkrieg = 100) : Länder

Schweiz Niederlande Frankreich Italien . '.

Deutschland Tschechoslowakei . . . .

England Schweden U. S. A

1930

126 117 113 112 125 -- 120 122 124

1931

110 97 102 92 111 -- 96 104 105

1932

96 79 87 83 96 100 74 74 93

1933

91 74 81 76 93 96 68 69 70

1934-

90 78 76 73 98 84 64 66 63

Veränderung gegen 1933 in %

-- 1;1 + 5.4 -- 6.2 -- 3,8 + 5,4 --12, 5 -- 5,9 -- 4,s --10, 0

Im Laufe des Jahres 1934 ist somit in den meisten Staaten das Grosshandelspreisniveau weiterhin um o--10 % zurückgegangen gegenüber dem Vorjahr.

Es scheint, dass nun der Tiefstand für viele Weltmarktpreise erreicht sein dürfte.

Die L e b e n s k o s t e n i n d i c e s haben -- in Gold umgerechnet -- im Jahresdurchschnitt 1934 in einigen Ländern gegenüber dem Vorjahr nochmals eine erhebliche Senkung erfahren, wie die folgende Darstellung zeigt (Jahresdurchschnitte ; Vorkrieg = 100) :

466

Länder

1930

1931

1932

1933

1934

Veränderung 1934 in % des Standes von 1933

Schweiz 158 150 138 131 129 -- 1.6 Niederlande 162 154 141 139 140 + 0,7 Frankreich 116 120 107 106 105 -- 0,8 Italien 145 132 128 123 116 -- 5,7 Deutschland . . . . 149 137 121 118 121 + 2,5 Tschechoslowakei . .

-- -- 102 101 86 -- 14,9 England 157 136 102 95 87 -- 8,4 Im Laufe des Jahres 1934 ist somit in einigen Ländern eine weitere Senkung der Lebenshaltungskosten eingetreten.

b Der amtliche schweizerische Grosshandelsindex ist im abgelaufenen Jahr erstmals seit fünf Jahren nur in geringem Masse gesunken.

Wie die nachstehende Übersicht erkennen lässt, ist jedoch die Entwicklung und der Stand der einzelnen Indexgruppen sehr verschieden (Jahresdurchschnitte; 1914 = 100): Indexgruppen

1931

1932

1933

1934

Veränderung gegen 1933

in%

Nahrungsmittel. Total 123 108 99 98 -- 1,0 Tierische 136 118 108 107 -- 0,9 Pflanzliche 86 78 72 71 -- 1,4 Zur industriellen Verarbeitung.

99 98 91 87 -- 4,4 Eoch- und Hilfsstoffe, Total . .

97 82 81 78 -- 3,7 Baustoffe 119 109 111 110 -- 1,0 Metalle 82 66 65 62 -- 4,6 Textilien. Leder. Gummi . . .

77 59 60 57 -- 5,0 Brennstoffe 140 127 121 116 -- 4,1 Betriebsstofte. Chemikalien . . 107 95 93 90 -- 3,2 Futter- und Düngemittel, Total . 83 83 82 92 + 12,2 Futtermittel 80 79 81 94 + 16,0 Düngemittel 97 97 86 80 -- 7.0 Grosshandelsindex, Total . . . . 110 96 91 90 1,11 Der Index der Lebenshaltungskosten hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt (Jahresdurchschnitt: 1914 = 100): Indexgruppen

1931

Nahrungsmittel 141 Brenn- und Leuchtstoffe . . . . 128 Bekleidung 145 Miete 186 Index der Lebenshaltungskosten Total 150

1932

1933

1934

Veränderung gegen 1933 in %

125 122 128 187

117 119 118 185

115 117 115 183

-- -- -- --

1,7 1,7 2,5 1,1

138

131

129

-- 1,5

467

e. Die Fabrikpreise der einfuhrgeschützten Waren haben im Berichtsjahr zum grösseren Teil wiederum eine Senkung erfahren.Wenn auch der Druck der vor der Kontingentierung angehäuften Vorräte ausländischer Waren auf den Schweizern!?rkt nachgelassen hat, so hat sich doch in vielen Branchen der Preisdruck verschärft. Als Gründe hiefiir sind vor allem zu nennen: Die Fortsetzung des Prozesses der Umstellung bisher exportorientierter Unternehmen auf den Binnenmarkt, der weitere Eückgang der Eealeinkommen breiter Bevölkerungsschichten, der besonders gegen Jahresende in Erscheinung getretene Eückgang der Bautätigkeit und endlich der in vielen Branchen gleichgebliebene und zum Teil sogar verschärfte Druck der ausländischen Konkurrenzprodukte. Was speziell die landwirtschaftlichen Produkte anbelangt, so haben im Berichtsjahr die Preise derjenigen Artikel einen Eückgang erlitten, die unter dem Druck der grossen Ernteerträge standen. Zu einem erheblichen Teil sind allerdings die Fabrikpreise der einfuhrgeschützten Waren im Jahre 1934 gleichgeblieben wie im Vorjahr und in manchen. Fällen sogar gestiegen. Die Preiskontrolle konnte allerdings zahlreiche drohende Preissteigerungen verhindern und bereits eingetretene teilweise oder ganz ruckgängig machen. Sie musste aber auch Preiserhöhungen, die durch Kostenveränderungen -- insbesondere Preissteigerungen der Eohstoffe und Halbfabrikate -- bedingt waren, als gerechtfertigt anerkennen.

Es scheint ein gewisser Widerspruch zu bestehen zwischen der Entwicklung der Preise, wie sie im ^ orliegenden Berichte dargestellt wird und der oben geschilderten Entwicklung der amtlichen Indexziffern. Es darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass die Preislage und Preisbewegung hier und dort sehr wohl verschieden sein kann ; denn nur wenige der im amtlichen Grossund Kleinhandelsindex enthaltenen Waren sind dem Bundesbeschluss betreffend die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Auslande vom 14. Oktober 1933 unterstellt. Zudem bezieht sich die heutige Tätigkeit der Preiskontrolle und infolgedessen auch der vorliegende Bericht in erster Linie auf die Verkaufspreise der geschützten Produzenten, während der amtliche Grosshandelsindex die Verarbeitungsspanne nicht einschliesst und der Kleinhandelsindex neben dem Produzentenpreis noch die Kleinhandelsspanne enthält.

Was die
Aussichten über die Preisentwicklung im laufenden Jahre anbelangt, so lässt sich jetzt schon konstatieren, dass zahlreiche neue Preisreduktionen bereits eingetreten sind und weitere bevorstehen. Es scheint, dass der Preisdruck,'soweit er vom Auslande herkommt, sich im allgemeinen nur durch eine Anpassung der schweizerischen Preise an die ausländischen mildern lässt. Was den Preisdruck vom Inland her anbelangt, wird er durch die Weiterentwicklung der schon oben angedeuteten Faktoren der Verminderung der Eealeinkommen, der Umstellung auf die Inlandproduktion und der verringerten Bautätigkeit wohl noch wesentlich verstärkt werden. Anzeichen hiefür sind auch darin zu erblicken, dass -- wie unten bei den Ausführungen

468 über den Beschäftigungsgrad näher dargelegt wird -- schon heute, um die Betriebe durchzuhalten, zum Teil in vermehrtem Masse auf Lager gearbeitet wird.

Die Preiskontrolle war im Jahre 1934 in ausserordentlich starkem Masse mit der Untersuchung und Abklärung von Klagen beschäftigt. Diese rührten zum Teil daher, dass der Iruporthandel auf die grossen Differenzen zwischen den Preisen im Inland und Ausland hinwies, zum Teil aber auch daher, dass die bereits mehrmals erwähnte Tendenz zur Stabilisierung, bzw.

Erhöhung der Preise durch Preisabreden im Handel und in der Produktion der Schweiz sich verstärkte. Die Mehrzahl der Klagen konnte zur Befriedigung der Klagenden gelöst werden, zum Teil jedoch konnten sie -- namentlich soweit es den Handel betrifft -- infolge Fehlens der nötigen Erhebungskompetenzen und der Sanktionsmöglichkeiten nicht befriedigend gelöst werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Preiskontrolle bisher in der Eegel die Detailpreise nicht kontrollieren und deshalb die Weitergabe allfälliger Senkungen der Fabrikpreise an den letzten Konsumenten nicht erzwingen konnte.

2. Die Preisbewegung der kontingentierten Waren.

I. Wahrungs- und Genussmittel.

A. Getreide- und Hülsenfrüchte.

Die Kontingentierung der Einfuhr der Getreide- und Hülsenfrüchte dient bekanntlich zwei Zwecken; einmal werden diese Produkte zur Kompensation verwendet und sodann soll dadurch die Milchwirtschaft geschützt werden.

Dagegen bezweckt sie nicht den Schutz des schweizerischen Getreidebaues, der ·-- was das Brotgetreide anbelangt -- durch besondere bundesgesetzliche Massnahmen geregelt ist. Auf diesen Waren werden deshalb auch keine Preiszuschläge erhoben, bzw. erhobene Zuschläge wieder zurückerstattet, sofern sie zum menschlichen Konsum verwendet werden. Aus den folgenden Ausführungen geht denn auch hervor, dass durch die getroffenen Einfuhr massnahmen keine Verteuerung dieser Produkte im Kleinhandel eingetreten ist, sondern dass im Gegenteil trotz im allgemeinen etwas erhöhten Grosshandelspreisen für importierte Ware, die Kleinhandelspreise für Getreideartikel nicht gestiegen, vielmehr zum Teil weiter gesunken sind.

I . W e i z e n , Korn, Eoggen, Mehl und M e h l p r o d u k t e : Die infolge der Dürre des Sommers 1934 geringere Welternte hatte eine Verminderung der Vorräte
zur Folge, die in der zweiten Hälfte 1934 zeitweise zu sehr erheblichen Steigerungen der Weltmarktpreise führte. Im Jahresdurchschnitt standen aber -- in Gold gerechnet -- die Notierungen trotzdem etwas tiefer als im Vorjahre. In Chicago wurden die untenstehenden Jahresdurchschnittspreise in Franken per 100 kg notiert: Weizen: 1932:9.79 1933:11.21 1934:10.72 Eoggen: 1932:6.88 1933: 8.91 1934: 8.25

469 Die schweizerischen Grosshandelspreise für Importgetreide lagen im Jahresdurchschnitt höher als im Vorjahre. Eine Erhöhung der Mehl-, Griessund Brotpreise konnte jedoch dank der Massnahmen des Bundes vermieden werden. Die Teigwarenpreise sanken weiterhin infolge der ausserordentlichen Verschärfung der Konkurrenz unter den Fabrikanten.

Folgende Darstellung gibt die indexmässige Bewegung der Grosshandelspreise für Iniport- und Inlandware, sowie der Kleinhandelspreise für Weizen produkte im schweizerischen Landesdurchschnitt wieder: Artikel

Juni

Grosshandelspreise für Importware 1914 (franko verzollt Schweizergrenze): Weizen, Manitoba II 100 » Hardwinter II 100 Produzentenpreise für Inlandware: Weizen 100 Spelz, Korn 100 Eoggen 100 Kleinhandelspreise : Weizengriess 100 Weissmehl 100 Vollbrot (nicht kontingentiert) . . . 100 Teigwaren (nicht kontingentiert) . . 100

Jahresdurchschnitt

1931

1932

1933 1934

71 72

62 66

55 59

59 63

161 160 148

152 146 133

147 143 129

141 136 122

102 104 115 123

88 88 103 106

82 81 99 91

79 77 99 83

2. Im Jahresdurchschnitt wurden in Chicago für Hafer folgende Preise notiert (in Franken per 100 kg): 1932: 7. 15 1933: 8. 22 1934: 9. 26.

Auch hier ist aber trotz der Steigerung der Grosshandelspreise bei den Detailpreisen eine weitere Senkung eingetreten, wie folgende Zahlen zeigen: .

Juni 1914

1931

Grosshandelspreise für Importware: (franko verzollt Schweizergrenze) . .

Produzentenpreise für Mandware . .

100 100

72 77

68 74

66 73

67 77

Kleinhandelspreise : Hafergrütze (nicht kontingentiert) .

Haferflocken (nicht kontingentiert) .

100 100

111 116

113 104

106 94

102 89

ArtlKel

Jahresdurchschnitt 1932 i 833

1934

3. Auch für Gerste stiegen die Weltmarktpreise im Laufe des Jahres 1934 zeitweise bedeutend. Im Jahresdurchschnitt betrugen die Preise in Chicago in Franken per 100 kg: 1932: 5.92 1933: 6.29 1934: 6.75.

Trotzdem die Entwicklung des Weltmarktes eine erhebliche Steigerung der schweizerischen Grosshandelspreise verursachte, lagen auch bei diesen Waren die Kleinhandelspreise nicht über Vorjahrshöhe.

470 Juni 1914

Artlkel

Grosshandelspreise für Importware (franko verzollt Schweizergrenze) . . 100 Produzentenpreise für Inlandware (Futtergerste) 100 Kleinhandelspreise (Kollgerste) . . . . 100

1931

Jahresdurchschnitt 1932 1933

1934

78

70

76

87

82 80

79 102

82 93

86 93

4. Auch die Preise für Beis waren auf dem Weltmarkt im vergangenen Jahr höher als im Vorjahre. Sie betrugen nach den Notierungen von London (Burmah Nr. 2) und von Mailand (Camolino origin. comune) im Monatsdurchschnitt in Franken per 100 kg:

März Juni September . . . .

Dezember . . . .

1932

London 1933

1934

17.71 14.72 14.38 12.14

10.48 12.08 10.39 10.20

11.24 '11.27 12.64 12.39

1932

Mailand 1933

1934

-- -- -- --

25.83 27.32 25.79 26.84

27.87 27.81 27.60 26.79

Die Gestaltung der Preise in der Schweiz war folgende: Artll
Juni 1914

Grosshandelspreise (franko verzollt Schweizergrenze) 100 Kleinhandelspreise (für italienischen Reis, glaciert) 100

1931

Jahresdurchschnitt 1932 1933

1934

102

90

68

75

104

94

88

87

5. Die Weltmarktpreise für Mais und M a i s p r o d u k t e sind im Berichtsjahr merklich gestiegen, nachdem sie schon von 1932 auf 1933 eine kleine Erhöhung erfahren hatten. Die Durchschnittsnotierangen betrugen in Chicago in Pranken per 100 kg: 1932: 6.12 1933: 6.85 1934: 7.74 Im Gegensatz zu den auf Grund der Vorgänge am Weltmarkt leicht gesteigerten schweizerischen Grosshandelspreisen für Mais sind die Kleinhandelspreise tur Maisgriess im vergangenen Jahre gleich geblieben.

Artlkel

Juni 1914

1931

Jahresdurchschnitt 1932 1933

1934

Grosshandelspreise für Importware (franko verzollt Schweizergrenze) . 100 62 63 92 94 Kleinhandelspreise (Maisgriess) . . . 100 118 102 105 105 Der Produzentenpreis für inländischen Mais ging von 1933 auf 1934 von Fr. 29 per 100 kg auf Fr. 25 zurück.

6. Die Preise für H ü l s e n f r ü c h t e , die zum gleichen Zweck wie das Getreide kontingentiert sind, entwickelten sich im Berichtsjahr ähnlich wie die-

471 jenigen der Getreide. Die Zahlen des Amtlichen schweizerischen Gross- und Kleinhandelsindexes geben über die BewegungAufschluss:: Juni 1914

1931

Grosshandelspreise: Bohnen . . . .

Erbsen Linsen

100 100 100

78 84 147

56 83 118

45 77 114

51 89 122

Kleinhandelspreise: Bohnen . . . .

Erbsen . . . .

Linsen

100 100 100

142 142 185

102 116 148

89 106 143

86 110 144

Artikel

Jahresdurchschnitt 1932 1933

1934

B. Früchte und Gemüse.

Zufolge der in den meisten Obst-, Beeren- und Gemüsearten guten bis sehr guten Ernte des Jahres 1934 konnten sich die Konsumenten im allgemeinen zu sehr vorteilhaften Preisen eindecken und konnte trotzdem den Produzenten ein angemessener Erlös gesichert werden. In zahlreichen Artikeln gelang es allerdings nur mit grosser Mühe, einen ruinösen Preiszusammenbruch zu verhindern.

1. Frisches Obst und Beeren.

a. Li den wichtigeren Steinobstarten war die inländische Ernte ausserordentlich gross und die Preise dementsprechend gedrückt.

Bei den Kirschen betrug die Inlandernte das Doppelte einer Normalernte.

Den Produzenten wurden nach den Angaben des schweizerischen Bauernsekretariates für Tafelkirschen in der Haupterntezeit, bei Verkäufen an Händler, franko Abgangsort in Rappen per kg bezahlt: Gegend

Baselbiet Fricktal

1930

1931

80--100 85-- 90

30--40 35--45

1932

1933

40--50 40--50

40--60 50--60

1934

25--35 28--40

Auf den Wochenmärkten waren die Kirschenpreise ebenfalls viel tiefer als im Vorjahr. Im Durchschnitt aller Marktorte betrugen sie 1934 in der Haupterntezeit für inländische Ware 50 Ep. und für ausländische Ware 70 Bp.

Die Zwetschgenernte war 1934 doppelt so gross wie im Vorjahr, betrug aber nur ca. 4/5 einer Normalernte. Die Produzenten erhielten für Konsumzwetschgen in Eappen per kg: 1930

1931

1932

1933

Verkäufe an Händler . .

35--60

30--45

15--25

20--35

10--20

1934

Verkäufe an Konsumenten : in Körben korbweise .

kiloweise

40--60 50--70

40--55 45--60

20--35 25--50

30--50 40--60

15--25 20--40

472 Auf den Wochenmärkten waren die Detailverkaufspreise 1934 folgende: Marktorte

Saisonbeginn

Genf Bern Basel Zürich St. Gallen Luzern Durchschnitt von 46 Städten

--.45 --.83 1.-- --.88 --.85 --.70 --.74

.

Saisonschluss Saisondurchschnitt (Fr. per kg)

--.70 --.35 --.70 --.60 --.50 --.32 --.61

--.43 -- .42 --.57 --.59 --.47 --.43 --.47

Die Pflaumenernte in der Schweiz im Jahre 1934 war qualitativ und quantitativ sehr gut. Nach den Angaben des schweizerischen Bauernsekretariates erhielten die Produzenten per kg in Eappen : Verkäufe an Händler . .

Verkäufe an. Konsumenten : korbweise kiloweise

1932

1933

1934

15--20

20--35

10--20

20--30 25--50

30--45 40--60

15--30 20--35

Auf den wichtigsten Wochenmärkten wurden zur Haupterntezeit folgende Detailpreise in Franken per kg bezahlt: Marktorte

Genf Bern Zürich .

St. Gallen Luzern

1930

1931

1932

1933

1934

--.89 --.82 1.03 --.63 --.99

--.56 --.75 --.87 --.68 --.83

--.29 --.44 --.52 --.49 --.42

--.48 --.47 --.67 --.61 --.71

--.29 --.35 --.50 --.55 --.44

Die Aprikosenernte war im Jahre 1934 ebenfalls sehr gut, während diejenige des Jahres 1933 als schwache Ernte angesehen werden musste. Es betrugen die den Produzenten bezahlten Preise zur Haupterntezeit in Rappen per kg für I. Qualität: 1929 80--90

1930 80--90

1931

100

1932 50--60

1933 55--60

1934 50--55

Auf den wichtigsten Wochenmärkten galten folgende Preise in Franken per kg: Marktorte

Genf Bern Zürich St. Gallen Luzern

1930

1931

1932

1933

1934

1.22 1.50 1.67 1.52 1.44

1.06 1.43 1.53 1.33 1.18

--.82 --.94 --.97 1.-- --.94

--.84 --.81 1.-- --.81 --'.74

--.66 --.67 --.92 --.85 --.84

473

Für Pfirsiche wurden zur Haupterntezeit im Kleinhandel bezahlt in Pranken per kg: Marktorte

Genf St. Gallen Luzern

1930

1931

1932

1933

1934

1.41 --.90 1.20

--.81 --.93 --.80

--.70 --.93 1.--

--.73 --.83 --.92

--.68 --.87 --.82

b. Die Ernte an inländischem Keimobst war 1934 ebenfalls sehrehr gross.

Die verkäuflichen Obstmengen betrugen mehr als das Doppelte des Vorjahres und überstiegen auch diejenigen der beiden Grossernten von 1929 und 1931.

Die Bewegung der den Produzenten bezahlten Preise füMostobstft geht aus der im Anhang beigegebenen Graphik hervor.

Beim T a f e l o b s t betrugen die den Produzenten bezahlten Preise durchschnittlich nur noch 40--50% der Vorjahrespreise (vgl. Graphik). Im Durchschnitt aller Wochenmärkte betrugen die Kleinhandelspreise für inlandische Ware im Monatsdurchschnitt in Franken per kg: Artikel

Äpfel, Standardware . . . .

Äpfel, Kontrollware Wirtschafts- und Kochäpfel .

Birnen, Standardware. . . .

Birnen, Kontrollware . . . .

Wirtschafts- und Kochbirnen.

September Oktober November Dezember Januar 1934 1934 1934 1934 1935

--.33 -- .25 --.17 --.47 --.36 --.23

--.27 --.22 --.15 --.47 --.34 --.22

--.31 --.23 --.17 --.51 --.36 --.22

--.33 --.25 --.18 --.40 --.37 --.25

--.36 --.30 --.21 --.59 --.39 --.28

Februar 1935

--.43 --.33 --.23 --.67 --.39 --.31

c. Die 1934er Ernte an Beeren war -- mit Ausnahme der Erdbeeren -- grösser als im Vorjahre. Die Preise standen deshalb und unter dem Drucke der grossen Steinobsternte im allgemeinen erheblich tiefer als im Vorjahre.

Die Walliser Erdbeerernte, die infolge von Frösten etwa 5% geringer ausfiel als 1933, konnte schlank abgesetzt werden. Den Produzenten wurden bezahlt in Eappen per kg: I. Qualität 1933: 70--100 1934:60--80 II. Qualität 1933: 50 1934:40--60 Die Ernte 1934 an Heidelbeeren stand mengenmässig über jener des Vorjahres. Dennoch waren die Preise von denen des Jahres 1933 kaum verschieden. Die den Sammlern bezahlten Preise schwankten in den beiden Jahren zwischen 60--75 Rp. je kg bei Engrosabnahme.

Im Durchschnitt von 8 grösseren schweizerischen Marktstädten galten folgende Kleinhandelspreise für inländische Ware in Franken per kg:

474

Artikel A n{ ììf

A|

Gartenerdbeeren Walderdbeeren .

Heidelbeeren . .

Himbeeren . .

Brombeeren . .

Johannisbeeren Stachelbeeren .

Holunderbeeren

.

.

.

.

.

.

.

Saisonbeginn 1933 1934 2.80 2.40 3.-- 4.50 1.70 1.55 1.80 2.07 1.40 1.60 .Qf; ow 1.08 1.70 -- .65 -- .40 -- .35

Saisondurchschnitt

Saisonschluss

1933

1934

1933

1934

1.30 4.-- 1.23 1.50 1.80 -- .55 -- .75 -- .70

2.40 4.75 1.60 2.10 2.50 -- .65 -- .55 -- .35

1.71 4.46 1.22 1.63 1.37 -- .78 -- .97 -- .50

1.66 4.76 1.12 1.56 1.35 -- .69 -- .69 -- .38

2. D ö r r o b s t .

Die Ende des Berichtsjahres feststellbare Preissenkung auf Dörrobst geht erheblich über den Kahmen des in dieser Jahreszeit regelmassig eintretenden Preisrückganges hinaus und ist in erster Linie auf die grosse Obsternte zurückzuführen. Nach dem schweizerischen Kleinhandelsindex war die Preisbewegung im Durchschnitt von 34 Städten folgende in Franken per kg: 1931 Juni Dez.

Artllcel

Äpfelschnitze, saure . 2.04 1.93 Äpfelschnitze, susse . 1.71 1.61 Birnen 1.64 1.40 Zwetschgen 1.22 1.14

1932 Juni Dez,

1933 Juni Dez.

1.66 1.61 1.54 1.31 1.28 1.24 1.37 1.31 1.30 -- . 9 8 -- . 9 2 --.93

1934 Juni Dez.

1.51 1.46 1.44 1.26 1.26 1.24 1.32 1.27 1.24 --.95 --.96 --.97

3. Frische Gemüse.

Die Preise waren im Jahre 1934 infolge der guten Ernte wiederum etwas tieier als im Vorjahre. Die Preisbewegungen einiger Frischgemuse sind in einer Eeihe von graphischen Darstellungen im Anhang wiedergegeben. Es betrugen die Detailverkaufspreise im Jahresdurchschnitt auf den wichtigsten Wochenmärkten in Prozent von 1931: Artikel

Spinat Spargeln Weisskabis Blumenkohl Kopfsalat Bohnen Tomaten

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100 100 100

84 105 88 100 87 94 85

78 89 85 98 79 96 77

75 85 77 90 81 69 77

Die Detailverkaufspreise für Spargeln auf den schweizerischen Wochenmärkten haben im Jahresdurchschnitt 1984 gegenüber 1933 eine Eeduktion erfahren. Infolge der günstigen Frühjahrswifcterung setzte die Ernte im Wallis früh ein und es wurde eine sehr gute Qualität erzielt. Es betrugen die Produzentenrichtpreise in Franken per kg:

475 1933

1934

1933

1934

ab Produzent, I. Qualität . . 1.-- 1.15 II. Qualität . . --.70 --.65 ab Abgangsstation, I. Qualität 1.15 1.35 II. Qualität . . --.90 --.80 4. Gemüsekonserven.

Die Preisgestaltung wies 1934 eine sinkende Tendenz auf. Der Preisruckgang beträgt bei einigen der wichtigsten Produkte, wie bei mittelleinen Bohnen und Erbsen, Typ II. annähernd 20 Prozent. Bei andern ist in der Preisansetzung seit einer Reihe von Jahren keine Änderung eingetreten, wie folgende Zahlen zeigen : Per '/2 Literbüchse

'

1929/30 1930/31 1931/32 1932/33 1933/34 1934/35

Bohnen, fein 100 100 100 88 88 83 Bohnen, mittelfern 100 100 100 90 90 75 Erbsen, mittelfein, Typ I . . 100 95 95 86 82 -- Erbsen, mittellein, Typ II. . 100 95 95 85 80 65 Karotten, mittelfem 100 94 94 81 81 75 Spinat, gehackt 100 100 100 93 93 93 Blumenkohl 100 100 86 77 77 77 5. K a r t o f f e l n .

Die Produzentenrichtpreise wurden von der Alkoholverwaltung für die Ernte vom Jahr 1934 auf Er. 7.50 bis Fr. 9 per 100 kg für gute Speisekartoffeln, je nach Sorte und Qualität, festgelegt. Für Speisekartoffeln, welche vom Produzenten nach dem 1. Januar 1935 angeliefert werden, erhöhen sich die vorgenannten Preise um Fr. 1.50 per 100 kg, für die nach dem 15. März 1935 abgelieferten Speisekartoffeln um Fr. 2.50 per 100 kg. Nach den Erhebungen des schweizerischen Bauernsekretariates war die Bewegung der Produzentenpreise folgende: 1914 1928 1929 .950 1931 1932 1933 1934

an Händler, franko Verladestation 100 131 113 111 111 98 98 83 an Konsumenten, sackweise . . . 100 188 122 119 120 107 95 89 C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

1. Im Berichtsjahre sind die Z u c k e r p r e i s e , sowohl im Gross- wie im Kleinhandel, unter dem Einfluss der Vorgänge am Weltmarkt wiederum erheblich zurückgegangen. Damit gehört Zucker in der Schweiz noch immer zu den allerbilligsten Nahrungsmitteln.

» Artikel ,

1914 Juni

Grosshandelsindex zu Fabrikationszwecken . . 100 für andere Zwecke . . . 100 Kleinhandelsindex : Kristallzucker, weiss . 100

1931 Juni Dez.

1932 Juni Dez.

1933 Juni Dez.

1934 Juni Dez.

77 71

68 62

63 60

61 56

62 57

58 52

52 48

46 44

81

75

68

68

66

63

62

58

476

2. Die Produzentenrichtpreise für inlandischen Bienenhonig wurden infolge des grossen Druckes der billigen Auslandsware auf den Markt und infolge der guter Ernte des vergangenen Jahres von Fr. 4 auf Fr. 3.20, also um 20 % reduziert. In einzelnen Gegenden -- namentlich der Westschweiz -- wird noch erheblich darunter angeboten. Die Bewegung der Bichtpreise seit 1929 ist folgende, in Franken per kg: 1929

1930

Engrospreise (25 kg und mehr) 4.-- Detailpreise (weniger als 25 kg) 5.--

1931

1932

1933 1934

3.80 3.60 3.60 4.-- 3.20 4.70 4.50 4.50 4.80 4.--

Dar Kleinhandelsindex der Ladenpreise betrug Ende 1934 noch 117 gegenüber 1914 = 100.

Auf den Wochenmärkten sank im Laufe des letzten Jahres der Detailpreis erheblich. Er betrug im Landesdurchschnitt: Januar 1934-

4.44

März 1934

4.40

Mai

Juli

1934

September

1934

4.39

1934

4.15

November 1934

3.98

Januar 1935

3.93

Februar

1935

3.87 3.85

D. Animalische Nahrungsmittel.

1. G e f l ü g e l .

An der 1933 den Importeuren auferlegten Pflicht zur Übernahme des überschüssigen Inlandgeflügels wurde auch im vergangenen Jahr festgehalten.

Die durch die Verwertungsgenossenschaften bezahlten Produzentenpreise loko Abgangsstation pro kg Lebendgewicht sind nachstehend zusammengestellt.

Aus den für die 1. Hälfte 1935 beigefügten provisorischen Angaben geht hervor, dass im laufenden Jahr ein erheblicher Preisabbau bei den II. Qualitäten vorgesehen ist, während zum Zwecke der Qualitätsverbesserung die Preise für erstklassige Ware erhöht wurden. Bei der Weitergabe der geschlachteten Inlandware an die Importeure wird für Suppenhühner ein Zuschlag von Fr. l. 15 und für Poulets und Junghähne ein solcher von Fr. 1.35 per kg für Ausmästen, Schlachten, Verpacken, Versand usw. berechnet.

Produzentenpreise 1933

Artikel

anzes

g

Jahr

Suppenhühner, I. Qual.

Suppenhühner, II. Qual.

Poulets und Junghähne, extra Poulets und Junghähne, I. Qualität Poulets und Junghähne, II. Qualität

1934

1. Jan.

bis

Importeur-Übernahmepreise 1935 1933

1934

1935

1. Aug.. 1. J a n . 1 . Jan.1. Aug.Aun. I.Jan, bis bis ganzes bis bis bis

30. Juli 31.Der. 30.Juni

Jahr

30. Juli31. Dez.30. Junini

1.70 1.70 1.70 1.55 2.85 2.85 2.85 2.70 1.10 1.15 1.15--.65 2.35 2.30 2.30 1.80 2.70 3.05 2.45 2.90 4.05 4.40 3.80 4.25 2.20 2.55 2.-- 2.25 3.55 3.90 3.35 3.60 1.10 1.40 1.15--.65 2.85 2.75 2.50 2.--

477

Den Stand der Geflügelpreise gegenüber der Vorkriegszeit zeigen folgende, «der «landwirtschaftlichen Marktzeitung» entnommene Zahlen: Artikel

Suppenhühner, l e b e n d . . . .

Junge Hähne, lebend . . . .

Fette Hähne, lebend . . . .

1914

1931

1932

1933 1934

100 100 100

163 156 173

139 130 148

124 125 133

123 127 130

2. Eier.

Auf dem i n t e r n a t i o n a l e n Eie r mär k t herrschten im vergangenen Jahre wiederum aussergewöhnliche Zustände. Die Preise in den wichtigsten Produzentenländern sanken zeitweise neuerdings erheblich tiefer als im Vorjahre, was zur Folge hatte, dass auch die Preise auf dem Schweizermarkt gedrückt waren. Infolge des auch in der Winterszeit fortdauernd grossen Angebotes an irischen Importeiern konnten die erheblichen Bestände an Kühleiern nur zu Verlustpreisen abgestossen werden. Folgende Darstellung vermittelt einen Überblick über die in den Jahren 1933 und 1934 in verschiedenen Ländern den Produzenten bezahlten Preise. Bei den ausländischen Staaten handelt es sieh um die Preise erstklassiger frischer Exportware franko Exportbahnhof, bei -der Schweiz um Preise für inländische Trinkeier bei Lieferung an Sammel stellen und Wiederverkauf er. jeweilen in Eappen per Stück: Polen Belgien Dänemark Schweiz Bulgarien 51/52 g Monat 58/60 g 57/58 g 52/56 g 54/60 g 1933 1934 1933 1934 1933 1934 1933 1934 1933 1934 Januar . . . 18,3 17, ,, 6,6 5,6 -- 7,9 5,5 7,5 7,6 -- -- Februar . . 14,.9 14,7 5,9 4,1 4,8 2,4 5,2 5,1 8,5 März. . . . 12,4 12,5 8,7 4-4 2.4 2-4 2,4 3,2 4,8 5,8 April . . . 10,3 4,1 4,0 2,3 2.4 2,5 2,5 2,7 3,8 11,0 M a i . . . . 10, 4,1 4,o 3,1 2.4 2,9 2,5 2,9 3,2 10,8 Juni. . . . 10.4 10,5 3,7 2-9 2.6 ",9 4,4 2,6 2,4 Juli . . . . 11,0 4,1 0,2 3.0 2,7 2,3 2,7 3,8 10,8 4,5 August . . .

4,!

4.1 3,8 3,4 3,! 3,8 5,8 6,1 11,6 September . 13,2 13., 6,6 5,2 5,o 5,4 5,2 8,7 4,!

7,5 Oktober . . 14,8 9,7 6,3 5,6 6,4 6,2 3,9 4,9 10,!

14,8 November . 17,4 18,3 10, 10,1 7,3 7,7 7,9 4,4 5,4 7,5 Dezember . 18,3 16.6 5,8 7,1 6,7 6-0 7,1 6,3 -- 9,6 3

4.4

11.4

9

Die auf I.April 1934 in Kraft getretene Stempelungspflicht für Importeier wirkte sich für die schweizerischen Produzenten vorteilhaft aus.

Denn es ist klar, dass bei der durch die Stützung des Inlandpreises auf der Basis der inländischen bäuerlichen Produktionskosten bestehenden grossen Differenz zwischen Import- und Landeierpreisen ein grosser Anreiz bestand, eingeführte Eier als Landeier zu deklarieren und zu verkaufen. In Wirklichkeit dürfte in den letzten Jahren ein erheblicher Prozentsatz der eingeführten Eier auf diese Weise verwertet worden sein.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

35

478

Die Regelung der L a n d e i e r v e r w e r t u n g geschah 1934 auf ähnliche Weise, wie in den beiden Vorjahren. Die Importeure waren verpflichtet, alle durch die Sammelorganisationen nicht direkt verwertbaren Landeier zu einem von der Preiskontrolle auf Grund getroffener Vereinbarungen wöchentlich festgesetzten Preise und in einem bestimmten Verhältnis zu ihrem wöchentlichen Import zu übernehmen und an ihre Kundschaft zusammen mit den Importeiern weiterzugeben. Die von den Importeuren von der «SEG» übernommenen Mengen betrugen: Stück % der Jahreseinfuhr ca

1932

1933

1934

3,450,000 1,3

17,300,000 7,5

32,900,000 14,2

Die für diese sogenannten Überschussmengen von der «SEG» den Produzenten respektive von den Importeuren der «SEG» bezahlten Preise sind im gewogenen Durchschnitt nachstehend wiedergegeben: Prod Produzentenpreise für Sammelelstellenlieferanten 1932 1933 1934

Monat Januar Februar März April Mai Juni . .

. .

Juli August September . . .

Oktober.

. . .

November Dezember Jahresdurchschnitt

12,!

11,5

12,4

1932

1933

-- -

13,9 14,2 12,1

1934

14,6 14,3 12,0

9,6

10,1

10.,

9,0 9,0

0 9,3

12,3

11,5

9,, 9,7

9,o

8,5

12,o

11,5

10,2

9,2

8,9

12,1

11,2

11,0

.

10,

9,3

9,4

12,9

11,0

. . .

ll,n

9,5

10,2

13,!

-- -

11,5 12,8 13,1

12,4 13,3 -

16-9

16,0

16,0

12,5

11,811,88

. . .

.

.

.

10,7 11,2 11,4

. . .

.

12,6

Importeurübernahmepreise

15,,

. . . 10,2

14,2 9,5

-

14,o 9,8

11,4

11,5

Für das Jahr 1935 sind die gleichen Preise vorgesehen, wie für das Vorjahr, sofern sich nicht wichtige Produktionskostenfaktoren -- wie Futtermittelpreise -- wesentlich verändern. Die SE G-Genossenschaften sind berechtigt, im laufenden Jahre 20% mehr Eier als 1934, d.h. 40 Millionen Stück, den Importeuren zu den normalen Preisen abzuliefern. Die darüber hinausgehenden Lieferungen werden zu etwas tieferen Preisen ebenfalls übernommen.

Die Marge der Sammelorganisationen ist für das laufende Jahr während der Hauptproduktionszeit etwas reduziert worden, welcher Betrag sich in der Eeduktion der Übernahmepreise auswirkt.

3. Fische.

a. Felchen. Das Jahr 1934 brachte vorab für den Bodensee, der im schweizerischen Fischereigewerbe die wichtigste Eolle spielt, einen neuen

479 Rekordertrag. Trat aber im vergangenen Jahr zufolge des stark gestiegenen Angebotes eine im Durchschnitt auf 20 Prozent errechnete Produzenten' Preissenkung ein gegenüber den Preisen von 1982, so war im Berichtsjahr trotz des noch grösseren Ertrages eine leichte Erholung der Absatzpreise festzustellen. Die Durchschnittserlöse der Berufsfischer am Bodensee betrugen: . . . . .

.

i-eicnenarten

Fr. per kg ig32

Blaufelchen Sand- (Weiss-) Felchen . .

Kilche (Kopffeichen) . . .

,933

1932=100 lg34

2.34 1.63 1.71 2.12 1.86 1.89 2.21 1.71 1.81

1g32

100 100 100

, 933

)934

70 88 77

73 89 82

i). Porellen. Auch bei den Zuchtforellen werden die Inlandüberuahmepreise durch ein Abkommen geregelt. Das Abkommen hatte zur Folge, dass die von zahlreichen Hotels bezahlten Spitzenpreise nach oben und unten verschwanden und ein gewisser Ausgleich in der Preisbildung eintrat. Für die gegenwärtig fallige Revision der Vereinbarung ist eine gewisse Senkung der Produzentenpreise und die Einführung von Saisonpreisen vorgesehen. Die von den Berufsfischern am Bodensee erzielten Preise für Seeforellen blieben 1984 stabil. Sie betrugen: 1932

1933 Î934

in Franken per kg 4.01 3.62 3.64 m Prozent

1932 1933

100

90

1934

91

E. Speiseole und Speisefette.

1. Die Engrosverkaufspreise ab Fabrik für A r a c h i d e n ö l haben im Durchschnitt der letzten Jahre eine ständig sinkende Tendenz auf gewiesen. Die Bewegung des Jahresdurchschnittspreise war folgende: 1931: 100, 1932: 94, 1933: 76,1934: 75. Durch die Ende September 1933 erlassene Kontingentierung wurde die rückläufige Preisbewegung nicht unterbrochen. Sie setzte sich vielmehr bis in den April 1934 fort. Die seitdem einsetzende leichte Steigerung der Ölpreise ist durch eine Erhöhung der ölsaatenpreise zu erklären. Die Ende 1934 erfolgte neue Erhöhung der Erdmisspreise veranlasste die Fabrikanten im In- und Ausland, entsprechende Preisaufschläge eintreten zu lassen. So betrug der Engrosverkaufspreis ab Fabrik im Januar 1935 etwa 98 Prozent desjenigen von 1931.

Die Grosshandelspreise sind in ihrer Entwicklung den Fabrikpreisen gefolgt. Im zweiten Semester 1934 machten sich allerdings da und dort gewisse übersetzte Preisaufschläge bemerkbar, die darauf zurückzuführen waren, dass einzelne Handler ihre Ware aus zweiter oder dritter Hand beziehen mussten.

Zurzeit bewegt sich das Geschäft wieder in normalen Bahnen. Entsprechend der allgemeinen Bewegung haben sich auch die Detailpreise in den letzten Jahren erheblich gesenkt, was folgende Darstellung veranschaulicht: 1914: 100, 1931: 95, 1932: 82, 1933: 74, 1934: 68.

480

2. Dein kräftigen Rückschlag, den die Preise für inländisches Schweineschmalz von 1931 auf 1932 erfahren hatten und der weiteren leichten Preissenkung im Jahre 1933, steht im Berichtsjahr eine teilweise Preiserhöhung gegenüber. Amerikanisches Schweineschmalz, das nach wie vor etwas billiger bezahlt wird, als das einheimische, blieb seit dem Vorjahr unverändert.

3. Die Margarinegrosshandelspreise haben in der Berichtsperiode eine Erhöhung von Fr. 140 auf Fr. 158 per 100 kg erfahren und erreichten damit annähernd das Niveau von 1931.

F. Wein.

Das Jahr 1933 brachte der Schweiz nur eine geringe Inlandernte. Die - Preise für inländische Weine stiegen daher beträchtlich, was den Absatz -- zugunsten der Auslandweine -- stark beeinträchtigte, namentlich weil auch die Qualität nicht durchwegs befriedigte. Die grosse Ernte des Herbstes 1934 konnte -- obschon von hoher Qualität -- nur zu bedeutend niedrigeren Preisen untergebracht werden. Ein Preiszusammenbruch war nur dank dem energischen Eingreifen der Behörden und Organisationen zu vermeiden.

II. Tierische Stofie und Düngmittel.

1. Bettfedern und Daunen, gereinigt. Trotzdem wichtige Lieferantenländer 1934 teilweise wesentlich erhöhte Preise für ungereinigte Ware verlangten, blieben infolge verstärkter Inlandskonkurrenz die Preise für gereinigte Ware in der Schweiz die gleichen wie im Vorjahre. Es betrugen die Fabrikpreise für inländische Ware in Prozenten der Vorkriegspreise : Artikel

Bettfedern beste Qualität .

» mittlere Qualität » billigste Qualität Daunen beste Qualität . .

» mittlere Qualität .

» billigste Qualität .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1914

1931

100 100 100 100 100 100

118 143 150 157 154 176

1932

115 125 125 152 139 162

1933

108 125 125 143 131 162

1934

108 125 125 143 131 162

2. Die Entwicklung der Düngemittelpreise war im Berichtsjahr uneinheitlich. Grössere Abweichungen gegenüber den Vorjahrspreisen wurden jedoch nur in vereinzelten Fällen festgestellt. Im allgemeinen überwiegt ein leichter Preisrückgang.

Was im besonderen S t i c k s t o f f e anbelangt, so wurde im Berichtsjahr zwischen der chilenischen Salpeterindustrie und den europäischen Stickstofffabriken eine Einigung erzielt, die vor allem eine Beschränkung der europäischen Importe aus Chile zum Gegenstand hatte. Unter dem Einfluss dieser Regelung blieben die Stickstoffdüngerpreise im grossen und ganzen fest.

481

Die Phosphatpreise hielten sich im Jahre 1934 im wesentlichen auf Vorjahrshöhe; einzig der für Superphosphat (mit 15 % wasserlöslicher Phosphorsaure) bezahlte Preis sank seit 1938 um rund 4 Prozent. Die Entwicklung der Fabrikpreise der wichtigsten Superphosphate seit 1930 war folgende: Artikel

1930

1931

1932

1933

1934

1935

Superphosphate 100 98 90 89 85 85 Kali-Superphosphate 100 95 92 88 88 86 Kali-Ammoniak-Superphosphate . 100 95 83 83 83 82 Kali-Stickstoff-Superphosphate . . 100 95 84 84 84 83 Knochen-Superphosphate . . . .

100 93 86 86 86 85 Im Vergleich zur Vorkriegszeit stehen die Preise der meisten Dungerarten heute wesentlich tiefer als damals, was aus folgenden Zahlen des schweizerischen Bauernsekretariates hervorgeht : 1914

1931

1932

1933

1934

1935

Chilesalpeter je kg-Prozent Stickstoff . 100 Ammonsulphat je kg-Prozent Stickstoff 100 Superphosphat je kg-Prozent Phosphorsäure 100

Artikel

100 91

87 72

75 67

75 67

75 63

102

105

93

94

94

III. Häute, Leder, Schuh- und Lederwaren.

1. Am schweizerischen Fell- und Häutemarkt ist in den Jahren 1930 bis 1932 analog den Vorgängen auf den Weltmärkten ein starker Preiszerfall eingetreten. Im Jahre 1928 betrugen die Häutepreise in der Schweiz noch 125--130% der Vorkriegspreise, 1931 lagen sie dagegen bereits unter dem Vorkriegspreisniveau. Im Jahre 1932 erfolgten Preisstürze von ausserordentlichem Ausmass.

1983 setzte sich als Folge der Festigung der Weltmarktpreise eine leichte Erholung durch. Im Berichtsjahr 1934 sind wesentliche Änderungen in der schweizerischen Preislage nicht mehr eingetreten, trotzdem zum Beispiel die Häute preise in Chicago einen erneuten Bückschlag erlitten. Nachstehende Zusammenstellung orientiert über die Preisentwicklung der wichtigsten Häute an den Auktionen in Zürich: .... .

Artike191414

Franken per kg 193131 193232 193333

1934

Index (1914 = 100) 1914 ! gai 19321933 1934.

Einderhäute. . 1.79 1.30 --.79 --.84 --.84 100 73 44 47 47 Ochsenhäute. . 1.72 1.24 --.74 --.76 --.76 100 72 43 44 44 Kuhhäute. . . 1.70 1.29 --.73 --.82 --.82 100 76 43 48 48 2. Der Tendenz nach folgten die Lederpreise den seit 1930 stark gesunkenen Häutepreisen. Die Preisschwankungen sind hier jedoch nur in erheblich geringerem Ausmasse eingetreten, weil der Anteil der Rohstoffkosten am Lederpreis nur etwas mehr als die Hälfte beträgt, -während der Rest im wesentlichen auf Lohnkosten entfällt, die seit 1930 nur unwesentlich sanken. Die nachfolgenden Zahlen über die Entwicklung der Boden- und Oberlederpreise

482 zeigen -- im Gegensatz zu den Häutepreisen --- seit dem Vorjahr einen weiteren Preisrückgang, der der Senkung der Weltmarktpreise --z. B. auf dem Londoner markt -- im gleichen Zeitraum entspricht (vgl. auch Graphik) : Artikel (Preise per Jahresmitte)

1. Bodenleder : Schwarze Gerbung .

2. O b e r l e d e r : Wichsspalt Eindssport farbig .

Eindsbox schwarz .

Boxcalf schwarz Boxcalf farbig Chevreau Imitation Chevreau schwarz .

Chevreau farbig Lackleder

. . .

. . .

. . .

. . .

. . .

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100

82

70

59

46

49

42

100 100 100 100 100 100 100 100 100

106 80 87 87 90 92 104 90 80

106 77 81 84 90 92 104 90 80

89 66 74 71 83 92 104 87 70

67 60 45 53 66 72 83 82 50

56 66 55 55 79 80 88 87 54

56 57 52 55 76 80 79 80 50

3. Auch in den Schuhpreisen spiegelt sich, allerdings stark abgeschwächt, der Bückgang der Häute- und Lederpreise wieder. Der Preisrückgang für Schuhwaren ist zudem teilweise auf die in den letzten Jahren durchgeführten fabrikationstechnischen Neuerungen, die Expansion der einheimischen Produktion und die starke ausländische Konkurrenz zurückzuführen. Die seit 1928 ununterbrochen sinkende Tendenz der wichtigsten Schuhpreise ab Fabrik geht aus den folgenden Zahlen hervor: Artikel (Preise per Jahresmitte)

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

Männerschuhe geschraubt . .

Männerhalbschuhe schwarz Boxcalf Frauenspangenschuhe schwarz Boxcalf Frauen-Bichelieu, Chevreau .

Töchterschuhe, 27/29 . . . .

100

90

88

81

62

62

61

100

92

89

73

56

55

54

100 100 100

96 97 93

95 92 87

90 90 81

80 74 68

71 74 68

71 74 64

Der Index der Kleinhandelspreise (Herbstpreise, berechnet auf Grund des amtlichen Indexes) weist folgende Bewegung auf (vgl. auch Graphik): Artikel

Männerschuhe Frauenschuhe Kinderschuhe 30/35 Kinderschuhe 26/29 Schuhe insgesamt

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100

94 94 94 93 94

88 87 88 88 88

78 75 78 77 77

65 63 66 65 64

60 59 61 61 60

57 57 58 , 58 57

483

4. Die Preise der L e der waren sind seit 1931 ebenfalls um 20--30% zurückgegangen. Die nachfolgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Kleinhandelspreise einzelner Artikel: , ...

Artlkel

1914 = 100 19141931 1932 19331934

Schülermappen (Bind). . 100 117 108 96 94 Aktenmappen (Bind) . . 100 114 114 100 96 Portemonnaie 100 135 108 108 98 Damentasche (Saffian). . 100 127 105 96 91

1931 = 100 1931 1 9 3 2 1 9 3 3 1 9 3 4

100 93 100 100 100 80 100 82

82 88 80 75

80 84 72 72

5. Zur Ermöglichung der Verwertung der inländischen S i l b e r f u c h s f e l l e wurde den Kürschnern und Pelzhändlern die Pflicht auferlegt, auf je 3 importierte Felle ein schweizerisches Fell zu übernehmen. Eine gleichzeitig getroffene Vereinbarung über das Verhältnis der Preise in- und ausländischer Ware ging dahin, dass den schweizerischen Silberfuchsfarmen ein angemessener Mehrpreis gegenüber den Weltmarktpreisen, d. h. den Notierungen von Oslo zugestanden wurde. Es ist indessen ausserordentlich schwierig, diese Bestimmung einwandfrei zu handhaben, weil die auf den Markt gebrachten Felle qualitativ sehr verschieden sind. Der Preiszerfall wurde durch die Einfuhrbeschränkung aufgehalten. Teilweise sind sogar Erhöhungen eingetreten.

Eine Mitte Januar 1935 durchgeführte Auktion für einheimische Silberfachsfelle ergab einen Durchschnittserlös von Fr. 117.80 pro Fell. Der Grosshandels-preis hat seit 1931 im Durchschnitt aller Stücke eine Senkung von rund 20 % erfahren.

IV. liebende Pflanzen und Futtermittel.

1. Die Preisgestaltung der Gärtnerei- und Baumschulprodukte, welche nur schwer beobachtet werden kann, war in den letzten Jahren uneinheitlich. Die Preise der Zierpflanzen hangen stark von der Mode ab. Die Preise einiger Zier- und Beerenpflanzen liegen zurzeit auf dem Vorkriegsstand oder darunter. Der starke Preisrückgang in diesen Artikeln wird erklärt aus dem Bückgang des Bedarfes, insbesondere für neue Garten- und Parkanlagen. Sehr hoch ist dagegen der Preisstand noch bei den Obstbäumen, was mit den gestiegenen Qualitätsansprüchen begründet wird. Die Kleinhandelspreise der Obsthochstämme liegen zurzeit noch durchschnittlich 80 % über dem Preisniveau der Vorkriegszeit, wie folgende Zahlen zeigen: Rosenpflanzen Artikel

Hochstämme Niedere Bösen Schlingrosen

1910/14

1930

1931

1932

1933

1934

100 100 100

164 112 100

145 100 100

116 80 80

186 100 71

136 100 71

484

Beerenobstpflanzen Artikel

1910/14

1930

1931

1932

1933

193*

Johannisbeerhochstämme .

Johannisbeersträucher . .

Himbeeren Brdbeeren Obsthochstämme Apfelhochstämme . . . .

Tafelbirnenhochstämmo. .

Zwetschgen und Pflaumen Kirschen

100 100 100 100

148 167 71 100

125 150 71 100

107 125 63 80

102 133 71 100

102 150 71 100

100 100 100 100

207 190 207 210

207 190 207 210

185 170 185 188

185 170 185 190

185 170 185 190

2. Die Preise für F u t t e r m i t t e l und Streue sind gegenüber dem Vorjahr zum Teil wesentlich gestiegen. Die Preissteigerungen sind nicht allein auf die im Interesse der inländischen Milch- und Fleischproduktion erfolgte Einschränkung bzw. Belastung des Importes, sondern ebenfalls auf die teilweise geringeren Ernteerträgnisse im Auslande zurückzuführen. Über die Preisverhältnisse beim Futtergetreide ist bereits weiter oben berichtet worden.

Die Stroh- und Streuepreise stiegen in der Schweiz trotz guter inländischer Ernte infolge von geringeren Ernten in anderen europäischen Ländern. Mit Rücksicht auf die geringere inländische Heuernte wurde der auf dem importierten Heu erhobene Preiszuschlag von Fr. l per % kg im Sommer 1934 fallen gelassen. Der gute E m d e r t r a g glich den Ausfall in der Heuernte zum Teil wieder aus, so dass sich auch die Preise im letzten Quartal wieder senkten. Die Preise für Ölkuchen, Krüsch und F u t t e r m e h l schwankten im vergangenen Jahre erheblich als Folge der oben geschilderten Vorgänge auf dem Getreideweltmarkt. Im Jahresdurchschnitt sind die Preise -- mit Ausnahme von Ölkuchen ·-- höher als im Vorjahre. Es betrugen nach den Angaben des schweizerischen Bauernsekretariates die Produzentenpreise für inländische Ware : Artikel

Streue, ab Eied Wintergetreidestroh, lose Naturwiesenheu gepresst franko Station Kleegrasheu ab Stock Naturwiesenemd ab Stock

1914

1931

1932

1933

100 100 100 100 100

107 93 93 88 89

103 94 100 95 97

93 82 98 95 96

1934-

95 88 115 121 111

Nach dem amtlichen schweizerischen Grosshandelsindex war die Preislagefür Futtermittel im Jahresdurchschnitt folgende: Artikel

Ölkuchen Krüsch Futtermehl

1914

1931

1932

100 100 100

93 74 72

76 80 72

1933

77 70 80

1934

82 85 102,

483.

V. Holz und Holzwaren.

1. Iin VIII. Bericht wurde festgestellt, dass die Brennholzpreise uufcer der Auswirkung der Einfuhrbeschränkung im allgemeinen stabil geblieben sind. In der jetzigen Yerkatifskampagne sind jedoch erneute Rückschläge eingetreten. Dies wird in Fachkreisen im wesentlichen auf den vermehrten Brennholzanfall zufolge der für die Durchforstungen besonders günstigen Witterungsverhältnisse dieses Winters zurückgeführt. Zufolge der Ende Februar erfolgten Sturmschäden dürften weitere Preiseinbussen zu erwarten sein. Die heutigen Preise stehen etwa 20 % über den Vorkriegspreisen. Der Preis deb Brennholzes besteht sozusagen nur aus Büst- und Transportkosten, also aus Arbeitskosten.

Die vom Auslande her offerierten Preise stehen deshalb wesentlich tiefer al-: die für Schweizerware verlangten. Im Landesdurchschnitt betrugen die Preise in Franken per Ster: Artikel

1928/29 1929/30 1930/31 1931/32 1932/33 1933/34 1934/35 (Nov.-Febr./

Buchenholzspälten . 27.18 27.05 23.82 21.82 21.35 21.31 19.95 Nadelholzspälten. . 19.13 19.07 16.05 14.46 14.49 14.37 13.l'I 2. P a p i e r h o l z : Das im VIII. Bericht erwähnte Abkommen zwischen dem Schweizerischen Waldwirtschaftsverband und der «Hespa» (Holzeinkaufstelle der schweizerischen Papier- und Papierstoii'abrikanten), welches für 1933/1934 eine Preiserhöhung von ca. Fr. 2 pro Ster vorsah, hatte sich nicht in allen Teilen bewährt. Trotz der Preiserhöhung konnten die entlegeneren Gegenden der hohen Frachtkosten wegen Papierholz nur in sehr beschränktem Masse abliefern. Es rnusste deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere für die Berggegenden, den grossen Anfall dieser Holzqualität abzusetzen. Im Abkommen für 1934/1935 wird daher den abgelegenen Gebieten eine grössere Frachtvergütung zugesprochen. Um dies zu ermöglichen, wurdeauf das Begehren der Waldwirtschaft der letztjährige Grundpreis um Fr. --.50 bis Fr. l per Ster erhöht. Diese Preiserhöhung soll die Konsumenten jedoch nicht belasten. Die Entwicklung der inländischen Papierholzpreise frankoZellulosefabrik ist folgende: 1914 100

1927/28 143

1930/31 170

1931/32 130

1932/33 107

1933/34 115

1934/35 117

3. Bau- und Nutzholz : Infolge der Einfuhrbeschränkungen blieben diePreise für Eundholz in den letzten Jahren stabil. Auch für die laufende Saison ist wiederum Festhalten an den letztjährigen Preisen vereinbart worden. Trotz der rückgängigen Bautätigkeit geht infolge verschärfter Einfuhrbeschränkung und geübter Zurückhaltung im Schlagen einheimischer Ware der inländische Rundholzanfall zufriedenstellend weg. Die Preise in verschiedenen ausländischea Staaten haben sich erhöht, so dass die Preisdifferenz mit dem schweizerischen Holz nicht mehr so gross ist wie im Jahre 1933. Die Bewegimg der Rundholz-

486

erlöse bei den Steigerungen der Staatswaldungen von Zürich und Schaffhausen war folgende: 1929

1930

Zürich : Tannen und Fichten: Sagholz . . . .

Bauholz . . . .

Stangen . . . .

Buchen Eichen

1931 1932 1933

1934

100 100 100 100 100

93 94 91 85 98

85 84 80 75 72

68 64 75 61 65

70 70 76 60 60

68 70 75 61 59

Schaffhausen : Tannen und Fichten: Sagholz . . . .

Bauholz . . . .

Stangen . . . .

Töhren Buchen ,,Eichen

100 100 100 100 100 100

100 100 97 105 108 100

88 87 80 90 78 90

65 65 63 80 64 77

71 67 63 80 64 77

71 70 69 78 73 65

Für einige Obstbaumhòlzer betrugen nach den Angaben des schweizerischen Bauernsekretariates die Preise in Franken per m3 für I. Qualität : Artikel

JSIussbaumstämme Kirschbaumstämme Birnbaumstamme Apfelbaumstämme

1930/31

1931/32

1932/33

1933/34

1934/35

223 71 65 54

158 58 57 45

168 60 52 48

142 55 49 50

157 60 53 49

Die Marktlage für Schnittholz hat hinsichtlich der Preise seit 1933 keine wesentliche Änderung erfahren. Die Preise der wichtigsten Artikel, wie Klotzbretter. Hobelriemen, Parallelbretter usw., sind im abgelaufenen Jahr gleich geblieben.

4. Tischler- und S p e r r h o l z p l a t t e n : Nach Einführung der Kontingentierung erhöhten die schweizerischen Fabrikanten die Preise. Die Untersuchung ergab, dass die Erhöhung gerechtfertigt war, da infolge des vor der Kontingentierung bestehenden Konkurrenzdruckes die Preise auf ein zu tiefes Niveau gesunken waren. Der Preisrückgang von 1931 bis 1933 hatte bis 40 % betragen. Im Laufe des Jahres 1934 stiegen auch die ausländischen Preise erheblich. Die Sperrholzhändler erhöhten ebenfalls zu zwei Malen ihre Preise. Die Untersuchung der finanziellen Lage der Firmen ergab die Berechtigung der «ersten Erhöhung. Die zweite wurde jedoch auf Veranlassung der Preiskontrolle zum grossen Teil lückgängig gemacht. Die Preisbewegung seit 1930 war folgende :

487 1930

1931

Tischlerplatten, 16 mm: Grosshandelspreise für ausländische Ware Fabrikpreise für inländische Ware . . . .

Kleinhandelspreise

Artikel

100 -- 100

Erlenplatten. 6 mm: Grosshandelspreise für ausländische Ware .

Fabrikpreise für inländische Ware . . . .

Kleinhandelspreise

1932 1933

1934

76 -- 78

66 100 72

58 86 59

69 76 66

100 100

83 96

73 91

51 82

60 87

100

96

81

68

86

5. In der Gruppe der Drechslerwaren hat sich der von 1931 auf 1932 vollzogene Preisrückgang verlangsamt und ist, wie die nachstehend wiedergegebene Bewegung der Fabrikpreise erkennen lässt, bei einer Reihe von Artikeln überhaupt zum Stillstand gekommen.

Artikel

Zeitungshalter Pfannen-Etageren Eolltischdecken Servierbretter Briefkasten Putzkasten Kochlöffel Fussschemel Fleischteller Besteckkasten Bügelbretter Wallholz Handtuchhalter Waschbretter Werkzeugkasten Wetzsteinfässer

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

75 74 73 85 76 76 62 77 75 65 75 61 75 74 75 75

75 74 73 85 76 76 62 77 75 65 75 61 75 74 75 75

75 74 70 69 72 76 62 73 72 65 63 55 73 58 71 44

6. Der Preisdruck hält auf dem Möbelmarkt noch an, doch konnte durch die Kontingentierung ein Preiszusammenbruch verhütet werden. Die Preisreduktionen der Jahre 1933 und 1934 sind nur zum Teil den billigen ausländischen Angeboten zuzuschreiben, sie liegen vor allem in der scharfen einheimischen Konkurrenz und der drohenden Absatzstockung begründet. Die Durchführung der Preisreduktionen der letzten Jahre wurde erleichtert durch die einfachem Formen, die eine rationellere Produktion erlauben. Die Kleinhandelspreise sind seit 1932 um 15--25 % zurückgegangen. Die Bewegung der Fabrikpreise für Möbel war seit ,1929 folgende:

488 1929

1930

1931

1932

1933

1934

Einfache Speisezimmer 100 86 86 82 76 70 Einfache Schlafzimmer 100 98 93 84 78 78 Tische 100 100 92 88 75 72 Küchenmöbel 100 97 83 81 72 68 7. Korbwaren und Korbmöbel stehen -- -wie aus nachstehenden Zahlen der Fabrikpreise hervorgeht -- noch immer relativ hoch im Preise : Artikel

191419311934

Artikel

191419311934

Gartenstuhl aus Hasel 100 262 194 Waschkorb 100 227 156 Fauteuil, Peddigrohr. 100 150 136 Arbeitskorb, ungamiert . 100 179 143 Kartoffelkorb. . . . 100 219 181 Arbeitskorb, gefuttert. . 100 375 250 8. Die Preisbewegung der Bürstenwaren ist uneinheitlich. Namentlich, bei den billigeren Artikeln und Qualitäten, wie den rohen Feg- und Waschbürsten, sowie bei den Basierpinseln,, hat sich der Abbau der Preise ab Fabrik auch im abgelaufenen Jahre weiter fortgesetzt. Der im Vergleich zu. 1914 noch sehr hohe Preisstand wird z. T. durch eine Qualitätsverbesserung begründet, die einen Preisvergleich mit der Vorkriegszeit erschwere. Die Bewegung der Fabrikpreise war folgende: Easierpinsel mit Holzgriff. .

Anstreichpinsel, weiss Bäckerpinsel, flach Feg- und Waschbürsten, roh Kleiderbürsten, gebeizt . . .

Kopfbürsten aus Zelluloid. .

1914

1918

1923

1931

1932

1933

1934

100 100 100 . 100 . 100 . 100

325 -- 184 240 217 220

256 -- 184 220 267 220

300 185 114 170 207 150

291 185 123 167 206 150

238 185 132 150 187 140

225 222 132 ISO187 140

.

VI. Papier und Papierwaren.

1. Die Fabrikpreise sowohl für ungebleichte wie für gebleichte inländische Zellulose stehen, wie folgende Zahlen zeigen, auf Vorkriegshöhe. Trotzdem bleibt der Unterschied zwischen den Preisen der Schweizerprodukte und denjenigen der konkurrierenden Auslandstaaten infolge deren ausserordentlich tiefen Rohstoffpreisen und Löhnen noch sehr gross.

Artikel

ungebleicht gebleicht

1914

1931

1932

1933

1934

100 100

114 121

104 106

100 100

100 100

2. Die Preise der inländischen Papierwaren, die seit mehreren Jahren in ständigem Sinken begriffen sind, erfuhren im vergangenen Jahre einen weiteren erheblichen Rückgang. Die Konkurrenz des Auslandes, die unter sehr viel günstigeren Bedingungen produziert, ist aber immer noch in der Lage, zu 30--40%billigeren Preisen zu offerieren. Die inländischen Fabrikpreise veränderten sich in folgender Weise gegenüber der Vorkriegszeit:

489 Artikel

1913

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100 100 100 100 100

127 118 134 140 146 130 122 159 120

127 118 127 130 135 129 117 150 116

107 100 122 123 132 120 112 135 110

107 100 113 110 119 108 102 117 100

Seidenpapier, weiss, holzhaltig Seidenpapier, weiss, einseitig glatt Illustrationsdruck, satiniert Schulkonzept Holzfrei Schreib und Post Maschinen-Durchschlagpapier Vervielfältigungspapier Hellgrau Pack, einseitig glatt Kraftpack

Für Kreppapier und Pergamentpapier war die Preisbewegung ab inländischer Fabrik seit 1928 folgende: Artikel

1928

Kreppapier, weiss Kreppapier, farbig Pergamentpapier, echt

100 100 100

1929 1930 1931 1932 1933

95 95 97

95 95 93

92 92 90

79 79 83

61 68 73

1934

61 68 73

VII. Textil- und G-ummiwaren.

A. Baumwolle.

Nachdem auf den. Weltmärkten die Preise für Rohbaumwolle von 1930 bis 1933 um ca. 60 % gefallen waren, ist im Laufe des Jahres 1934 eine Steigerung der Preise um 15--20% eingetreten. Die heutigen Eohbaumwollpreise stehen noch immer ca. 50% unter denjenigen des Jahres 1930. Im Jahresdurchschnitt kostete amerikanische Bohbaumwolle in Liverpool in Eappen per kg 1932: 82, 1933: 83, 1934: 92.

Entgegen der Bewegung der Bohstoffpreise haben die Baumwollgarnpreise in der Schweiz im allgemeinen im Jahre 1934 keine Erhöhung erfahren.

Wenn im Laufe des Jahres 1934 einzelne Preiserhöhungen zu beobachten waren, so sind sie insbesondere auf die vermehrte Nachfrage aus Deutschland zurückzuführen. Im Jahre 1934 betrug der Garnpreis in der Schweiz etwa 75% desjenigen von 1914. Die Entwicklung der Fabrikpreise einer wichtigen Garnqualität (la Sakellaridis, peigniert, Mittelqualität) war folgende: 1923

1924

1925

1926

1927

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100

99

116

122

98

96

101

90

56

39

35

34

Auch die Baumwollgewebepreise erfuhren im Jahre 1934 keine Erhöhung. Sie sind seit 1931 ständig im Sinken begriffen, was die nachfolgenden Zahlen über die Entwicklung der Fabrikpreise verdeutlichen.

1914 1918 1923 1931 1932 1933

Baumwollmousseline, bedruckt .

Baumwollreps, 0,80 m breit . .

1934 1935

100 625 300 175 150 125 100 100 100 429 286 143 129 114 93 93

490 Im allgemeinen kann festgestellt werden, dass die Baumwollstoffpreise das Niveau Von 1914 wieder erreicht haben und in einzelnen Fällen sogar noch tiefer liegen (vgl. auch Graphik).

B. Leinen.

Im Verlauf des Jahres 1934 ist eine Erhöhung der "Weltmarktpreise für Flachs und Hanf um ca. 50 % eingetreten. Als Folge dieser Steigerung der Eohstoff preise trat im Ausland eine Erhöhung der L einengar n preise ein, die z. B. in Belgien seit April 1934 ca. 10--15 % ausmacht. Die Aufwärtsbewegung der irländischen und deutschen Preise war noch ausgeprägter. In der Schweiz betrugen die Leinengarnpreise 1934 etwa 70 % derjenigen von 1914, Die Preise für Leinengewebe sind seit der Kontingentierung stabil geblieben und nehmen -- gemessen an den Vorkriegspreisen -- noch einen relativ hohen Stand ein. Es ist daher zu erwarten, dass zum mindesten die von den Fabrikanten für das Jahr 1935 in der Presse in Hinsicht auf die Bohstoffpreisbewegung angekündigte Preiserhöhung für Leinenwaren vermieden werden kann.

Die Bewegung der Fabrikpreise war folgende (für weitere Artikel vgl, Graphik) : Artikel

Handtuch, halblein, roh . ' . . . .

Handtuch, halblein, gebleicht . . .

Küchenhandtuch, halblein Küchenhandtuch, ganzlein . . . .

Toilettentuch, ganzlein

Breite

1914

1931

1932

1933

1934

45 cm 50 cm 50cm 50 cm 50cm

100 100 100 100 100

148 151 131 144 148

143 146 127 141 144

143 146 127 141 144

143 14S127 141 144

G. Natur- und Kunstseide.

1. Schon im V. und VIII. Bericht wiesen wir auf das ausserordentliche Sinken der Preise für N a t u r s e i d e hin. Diese Bewegung ist auch 1934 nicht zum Stillstand gekommen. Die Notierungen für Eohseide in Lyon betrugen Anfang 1935 noch ca. 80 % derjenigen von Anfang 1934 und ca. 63 % derjenigen von Anfang 1933. In New York kostete l kg Eohseide in Franken : Ende März

Ende Juni

1933. . . 12.98 1934. . . 8.93

19.49 7.67

Ende September Ende Dezember Jahresdurchschnitt

13.12 7.51

9.57 8.92

13.99 8.61

Die Preise der Stoffe und Bänder sind ebenfalls erheblich weiter gesunken.

was folgende Darstellung der Fabrikpreisbewegung zeigt: Artikel

Crêpe Georgette. . . .

Crêpe de Chine . . . .

Haarband

1914

1918

1923

1927

100 100 100

-- 286 --

-- 171 --

120 -- --

1931

85 129 82

1932

70 114 71

1933

1934

60 100 63

50 86 51

49 î

2. Die Preise für Kunstseidengarn blieben im Berichtsjahr annähernd stabil. Der Garnpreis beträgt im Grosshandel noch x/s der Vorkriegspreise, Dagegen sind die Gewebepreise weiterhin stark gesunken. Der Rückgang gegenüber 1928 beträgt 60--70 % des damaligen Preises (vgl. Graphik).

D. Wolle.

Die im VIII. Bericht erwähnte Hausse am Bohwollmarkt war von kurzer Dauer. In Bradford lagen die Notierungen für Kammzug Anfang 1985 wieder auf der Höhe von Anfang 1933, d. h. etwas höher als Anfang 1932. Im Quartalsdurchschnitt betrugen die Notierungen für Merino-Kammzug in Antwerpen in Franken per engl. Ib : I. Quartal

II. Quartal

III. Quartal

IV. Quartal

Jahresdurchschnitt

1.61 2.42

1.73 2.03

2.06 1.56

2.16 1.51

1.90 1.87

1933. . . .

1934. . . .

Franko verzollt Schweizergrenze standen nach dem amtlichen schweizerischen Grosshandelsindex im Dezember 1934 die Preise noch auf 60 % derjenigen von 1914.

Für Kunstwolle und Wollgarn sind die Fabrikpreise gegenüber 1938 durchschnittlich um 20--30 % gestiegen.

Auch die Preise der Wollgewebe gingen 1934 durchschnittlich um ca.

10 % in die Höhe, wie aus folgender Darstellung der Preisbewegung einesKammgarnstoffes hervorgeht : 1914

1927

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100 174 171 166 149 126 121 114 124 Anfang 1935 wurde vom Fabrikantenverband auf Veranlassung der Preiskontrolle ein Abschlag von durchschnittlich 5 % durchführt.

Bei den Wolldecken war die Preisbewegung ab inländische Fabrik folgende : Artikel

1927

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

Halbwolle 100 105 109 104 95 91 93 9» Kamelhaar mit Wolle . 100 100 105 105 105 100 105 105 Die Preise der Bodenteppiche und der Filztücher sind 1934 zum grossen Teil weiter gesunken. Dies zeigt die nachstehende Darstellung der Bewegung der Verkaufspreise der Schweizer Fabriken an Grosshändler (vgL auch Graphik): Artikel

Bouclé l 200/300 cm ...

Bouclé II 200/300 cm. . .

Axminster 200/300 cm. . .

Jacquard 200/300 cm ...

Filztücher aus Wolle . .' .

1928

100 100 100 100 100

1929

93 97 94 100 105

1930

93 94 90 100 93

1931

1932

1933

1934

93 88 90 80 71

81 82 87 80 73

71 67 83 57 69

70 64 65 42 6&

492

E. Haare aller Art.

Wie verschiedene andere Textilrohstoffe, haben im Jahre 1934 auch die Borsten und die Bindviehhaare eine wesentliche Preissteigerung erfahren.

Die Fabrikanten erhöhten entsprechend der Preiserhöhung für Kuhhaare die Preise für Sohlenfilze: Artikel

Kuhhaare (Grosshandelspreis) Sohlenfilze (Fabrikpreis)

. . . .

1928

1931

1932

1933

100 100

75 82

67 70

38 63

1934

53 68

F. Kautschuk, Pressstoff und ähnliche Artikel.

1. Gummiwaren. Von den wichtigeren Rohstoffen wies der Rohgummi -- mit Ausnahme von Flachs -- im Jahre 1934 am Weltmarkt die ausgeprägteste Preissteigerung auf. In New York waren die Notierungen -- in Gold umgerechnet -- Anfang Januar 1935 ca. 30 % höher als zur gleichen Zeit des Torjahres und sogar 127 % höher als Anfang Januar 1933. In London wurden pro 100 kg in Franken bezahlt: Ende März

Ende Juni Ende September Ende Dezember Jahresdurchschnitt

1933. . . .

35.19 56.90 57.58 63.56 51.78 1934. . . .

75.44 96.30 102.16 89.31 88.73 Die Automobilluftreifen und -schlauche erfuhren 1934 und Anfang 1935 verschiedene Preis Veränderungen. Dieser Artikel zeigt, dass niedere Preise nicht gleichbedeutend sein müssen mit schlechter Renditemöglichkeit.

Trotzdem die Detailverkaufspreise für Autopneus zurzeit noch etwa 35--40 % der Vorkriegspreise betragen und -- nach fachmännischem Urteil -- die Halte dauer um das Zehnfache gestiegen ist, weisen die internationalen FabrikationsUnternehmungen im allgemeinen sehr gute Erträge aus. Wie in wenig andern Branchen, ist in diesem Produktionszweig das Verhältnis von Kosten und Ertrag in starkem Masse von der Grosse des Umsatzes abhängig. Die Umsatzfrage ist deshalb auch für die schweizerische Fabrikation von entscheidender Bedeutung, und durch die Gründung der zweiten schweizerischen Fabrik ist daher auf die Dauer dem Konsumenten nicht ohne weiteres ein billiger Preis garantiert. Die Bewegung der Listenpreise von je 5 wichtigen Dimensionen inländischer Pneus und Schläuche war folgende : Artikel

ab März 1932 ab Januar 1933 ab Oktober 1933 ab Januar 1935

Pneus 100 106 102 99 Schläuche . . .

100 115 159 138 Eine der gangbarsten Dimensionen einer bekannten ausländischen Marke wies folgende Veränderungen der Listenpreise auf: A r t i k e 1 9 3 2 , , ab 16. IV. ab 16. V. ab 16. VI. ab 1. IX. ab 1. XII. ab 15.V 1932 1933 1933 1933 1933 1933 1934

Artikel

Pneus .Schläuche

100 100

78 111

79 122

74 133

76 122

79 133

76 111

493

Im Vergleich zu 1921 betragt der Listenpreis ausländischer Pneus noch ca.

25 % und der Schläuche noch 50 %. Die effektiven Konsumentenpreise bewegten sich 1934 zeitweise an wichtigen Verkehrsplätzen bis zu 30 % un ter den Listenpreisen (vgl. Graphik).

Die übrigen kontingentierten Gummiwaren wiesen 1934 eine sehr un·einheitliche Preisgestaltung auf. Die inländischen Fabrikpreise der Wasserschläuche stiegen Anfang 1984 um 8--10 % als Auswirkung der Erhöhung der Eohgummipreise und des Abschlusses einer Preisvereinbarung zwischen Fabrikanten und Händlern. Seither sind sie stabil geblieben. Jedoch wurden die Grosshandelspreise für importierte Ware Anfang 1985 zum Teil wesentlich heraufgesetzt. Die Fabrikpreisbewegung war folgende: Artikel

1914

1918

1923

1931

1932

1933

1934

1935

·Gasschläuche . . . . 100 128 64 44 86 38 38 38 Wasserschläuche . . 100 300 134 84 70 59 64 64 Platten mit Gewebe einlagen 100 157 84 36 31 27 27 27 Wärmeflaschen . . . 100 -- -- 94 88 81 81 -- Für Artikel, für die sich die Preise nicht bis zur Vorkriegszeit zurück verfolgen lassen, war die Fabrikpreisentwicklung seit 1931 für Inlandsware folgende : Artikel

1931

1932

1933

1934

Unterlagstoffe 100 98 98 96 Badehauben 100 85 77 73 Handschuhe 100 92 84 75 2. Artikel aus P r e s s s t o f t und ahnliche Artikel. Seit einiger Zeit werden in der Schweiz auch Galalith- und Bakelithartikel hergestellt.

Durch die Kontingentierung wurde diese Fabrikation stark gefördert, doch sind die Preisunterschiede zum Ausland ausserordentlich gross, was in hohem Maas auf den heute noch relativ geringen Umsatz und die mangelnde Produktionserfahrung zurückzuführen sein dürfte. Dies gab zu verschiedenen Klagen Anlass. In einzelnen Fällen konnten in der Folge gewisse Preissenkungen erreicht werden. Die Fabrikpreise für Bakelithhülsen sind gegenüber 1931 um ca. 16 % gesenkt worden.

Die Produktion der Viskosefolien wurde in der Schweiz erst vor ca.

3 Jahren aufgenommen. Es entwickelte sich im Inland sofort ein scharfer Preiskampt, der sich in einer ausserordentlich starken Preissenkung auswirkte.

Zur Zeit der Kontingentierung der Viskosefohen -- März 1934--waren die Preise dieser Artikel derart niedrig, dass sich die Schweizer Fabrik veranlagst sah, die Preise erheblich zu erhöhen, um weitere Verluste zu vermeiden. Die von der Preiskontrolle durchgeführte Untersuchung zeigte, dass eine erhebliche Heraufsetzung der Viskosefolienpreise notwendig war, um die Erhaltung dieses Produktionszweiges in der Schweiz zu sichern. Jedoch konnte gegenüber den geplanten Preisen eine Eeduktion von 10 % für alle Abnehmerkategorien und Spezialbedingungen für Exportzwecke mit der Fabrik vereinbart werden.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. L 36

494

Die Preisbewegung ab Fabrik seit 1931 war folgende: 1931: 100, 1932: 70,.

1938: 43, 1934: 60.

Auch bei Klebebandrollen wurden grosse Preisunterschiede zwischen den schweizerischen und ausländischen Produkten festgestellt. Neuestens, konnte eine erhebliche Preissenkung der Schweizerware erreicht werden.

G. Konfektionswaren.

Wie wir schon in früheren Berichten erwähnten, ist eine einwandfreie Preiskontrolle auf diesem Gebiete ausserordentlich schwierig. Die einzelnen Artikel unterliegen einem ständigen Wechsel der Mode und der Nachfrage und deshalb auch der Ausführung und der Qualität. Insbesondere ist ein Vergleich mit der Vorkriegszeit fast unmöglich.

1. Die Preise für Leibwäsche aus gewobenen S t o f f e n haben sich im Jahre 1934 gegenüber dem Vorjahr kaum verändert. Die Kleinhandelspreisbewegung war nach dem amtlichen Index folgende (für weitere Artikel'1 vgl. Graphik): Artikel

für Herren:

Nachthemd .

Kragen . . .

Taschentücher für Frauen : Nachthemd .

Beinkleid . .

Taschentücher

!9i4 II Sem

1931

1932

1933

1934

' î- 86 TM- H-Sem- I.Sem. H.Sem. I.Sem. Il.Sem. I.Sein. II.Sem*

100 100 100

132 189 134

126 134 125

120 129 119

114 126 112

111 124 108

109 124 106

107 124 104

107 124 103

100 100 100

122 112 135

116 106 126

109 99 119

105 94 113

100 90 108

99 89 106

99 88 105

98 88 104

2. Bei Wirk- und Strickwaren sind infolge der Steigerung der Wollgarnpreise gewisse Preiserhöhungen zu verzeichnen. Jedoch war deren Ausmass infolge der sehr grossen inländischen Konkurrenz -- namentlich bei den von der Mode weniger abhängigen Artikeln -- im allgemeinen gering. Folgende Darstellung gibt die Bewegung der Kleinhandelspreise nach den amtlichen Indexzahlen wieder.

Artikel

für H e r r e n '

Unterhosen .

Unterleibchen für Frauen : Unterrock. .

Unterleibchen

1914

1931

1932

1933

1934

I.Sem. I.Sem. Il.Sem. I.Sem. ir.Sem. I.Sem. Il.Sem. I.Sem. Il.Sem.

100 100

128 123

121 116

113 109

107 104

104 101

103 99

102 100

103 100

100 100

116 118

109 112

101 106

97 99

93 96

92 95

92 96

92 97

3. Die Preise für konfektionierte Kleidungsstücke sind im Frühjahr 1934 gegenüber dem Vorjahr um einige Prozent gestiegen, soweit es sich um

495 Artikel handelt, bei denen Wolle verwendet wird. Die Preise der seidenen und kunstseidenen Konfektionswaren blieben dagegen stabil. Die Entwicklung der Fabrikpreise geht aus folgenden Zahlen des statistischen Amtes der Stadt Zürich hervor (für weitere Artikel vgl. Graphik): 1931

Aptike|

1932

1933

1934

I.Sem. Il.Sem. I.Sem. Il.Sem. I.Sem. Il.Sem. I.Sem. H.Sem.

Knabenhosen . . . .

Knabenraglans. . . .

Damenkleider, seidene.

Damenblusen, seidene.

100 100 100 100

96 96 83 89

84 89 78 84

82 85 78 84

80 85 72 74

82 85 67 68

88 89 67 68

88 89 67 68

4. Seit der Gründung einer Preiskonvention der Eeissverschlussf abrikanten sind, von kleineren Aussenseiterfirmen abgesehen, sowohl die Fabrikwie die Händlerpreise in der Schweiz einheitlich festgelegt. Die Entwicklung der Preise ab Fabrik war folgende: 1931: 100, 1932: 82, 1933: 82, 1934: 56.

5. Die Preislage für Hüte und Mützen ist gegenüber der Vorkriegszeit noch eine relativ hohe, obschon im Jahre 1934 weitere Abschläge eingetreten sind. Die Entwicklung der Fabrikpreise war folgende : Artikel

Mütze aus S e i d e . . . .

Skisportmütze Englische Mütze . . . .

Wollhut, garniert . . .

1914

1918

19Z1

100 100 100 100

255 211 266 225

267 222 800 250

1923

222 211 250 212

1931

1932

1933

1934

189 178 216 206

178 167 183 200

167 151 150 175

155 144 117 156

6. Eine zuverlässige Preisbeobachtung bei Schirmen ist schwer, da diese einem ständigen Wechsel in Grosse, Form und insbesondere auch im Griffmaterial unterworfen sind. Seit 1932 sind auf den Fabrikpreisen Preissenkungen von 15--20 % eingetreten. Die Kleinhandelspreise für Damenschirme stehen etwa 15 % über den Vorkriegspreisen. Die Detailpreise der Schirme weisen seit 1928 folgende Entwicklung auf: Artikel

für Damen : teure Qualität mittlere Qualität . . . .

billige Qualität für Herren : mittlere Qualität . . . .

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100 100 100

73 92 83

84 100 76

84 83 66

84 68 66

84 68 60

84 68 60

100

83

78

66

66

60

50

VIII. Mineralische Stoffe.

1. Steinhauer- und Steiiidrechslerwaren.

Seit dem im V. Bericht erwähnten Eückgang von durchschnittlich 20 % in den Jahren 1929--1932 sind die Preise neuerdings etwas zurückgegangen.

Die Fabrikpreisbewegung für 2 typische Artikel war folgende:

496 Artikel

Trottoirrandsteine Grabstein, weisser Marmor

1931

1932

1933

1934

100 100

100 100

93 96

86 92

2. Kohlen und Koks.

Die Grosshandelspreisbewegung franko verzollt Basel war folgende: Artikel

Saar-Wurf elkohlen Saar-Stückkohlen Ruhr-Nusskohlen 50/80 . . . .

Belgischer Anthrazit 30/50. . .

1914

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100

142 145 126 138

130 129 112 130

124 120 106 122

118 114 102 100

Auf einem wichtigen schweizerischen Konsumplatz bewegten sich die Detailpreise (Winterpreise) folgendermassen : Artikel

Saarkohlen Belgischer Anthrazit Belgische Würfel Union-Briketts Ruhrbrechkoks

1914

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100

184 180 171 173 165

171 168 166 160 144

167 162 157 160 140

159 145 143 156 132

Der Vergleich zwischen Gross- und Kleinhandelspreisen zeigt, dass letztere gegenüber dem Vorkriegsniveau immer noch einen bedeutend höhern Stand aufweisen als die Grosshandelspreise, was übrigens auch aus den amtlichen Indexziffern hervorgeht. Von den Kohlenhändlern wird diese Erscheinung mit der Erhöhung der Frachten und anderer Unkostenfaktoren gegenüber der Vorkriegszeit begründet.

3. Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken.

Die Preiskontrolle berechnete -- wie schon im Vorjahr -- die für die Importeure massgebenden Zisternenpreise auf Grund der Weltmarktpreise, der Erachten und der übrigen Kosten bis zur Schweizergrenze. Die Zisternenpreise franko Grenze unverzollt konnten in der laufenden Heizperiode gegenüber der vorhergehenden von Fr. 8.45 per 100 kg auf Fr. 7.50, d.h. um ca. 12%, gesenkt werden.

Die Detailpreise folgten im allgemeinen dieser Entwicklung. Von Bedeutung für die Landesversorgung ist die seit zwei Jahren versuchte und nun technisch und kommerziell gelungene Umstellung eines erheblichen Teiles der Einfuhr und des Konsums auf schwerere Qualitäten Gasöl, wodurch eine erhebliche Verbilligung erreicht und zugleich die Heizwertrelation zur Kohle wiederhergestellt werden konnte. Der amtliche Index des Grosshandelspreises franko verzollt Grenze steht heute auf 80 gegenüber 100 im Juni 1914 (vgl. Graphik).

497

IX. Ton- und Töpferwaren.

1. Anlässlich der Prüfung einer Klage über die Preise für Butterkühle r konnten Fabrikpreissenkungen festgestellt werden, die gegenüber 1931 30--40 % betragen.

2. Wie im Jahre 1933, so haben die Porzellanwaren auch im Berichtsjahr erhebliche Preisreduktionen erfahren. Gemäss den neuen Preislisten wurden diese Artikel auch im laufenden Jahre nochmals wesentlich im Preise gesenkt.

Trotzdem stehen die heutigen Preise teilweise noch bedeutend über denjenigen der Vorkriegszeit (vgl. Graphik). Ebenso bestehen gegenüber den. Preisen für ausländische Konkurrenzartikel noch sehr grosse Unterschiede.

X. Glas und Glaswaren.

1. Im vergangenen Jahre hatte sich die Preiskontrolle wiederum eingehend mit den Fensterglaspreisen zu befassen. Die Fabrikpreise konnten auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchungen auf Februar 1935 um weniges gesenkt werden. Sie stehen heute etwa 8 % unter den Vorkriegspreisen (vgl. Graphik).

Die zu Anfang 1934 erfolgte Übernahme der gesamten Produktion der einheimischen Fabrik durch eine aus den Fensterglashändlern gebildete Vertriebsgesellschaft wurde zum Anlass genommen, die Händlerpreise wesentlich zu erhöhen. Die daraufhin vorgenommene Prüfung ergab, dass die infolge der grossen Konkurrenz in den letzten Jahren oftmals herabgesetzte Handelsspanne tatsächlich nicht genügte. Jedoch war das Ausmass der vorgenommenen Erhöhung stark übertrieben. Durch Verhandlungen konnteeinee zweimalige Reduktion der Konsumentenpreise von 6--8 %unda auch eine teilweise Verminderung der Kleinhändlerpreise erreicht werden.

2. Hohlglaswaren. Beim Flaschenglas ist seit 1933 eine weitere Reduktion der Fabrikpreise erfolgt, nachdem bereits von 1930--1933 Preissenkungen von rund 10--12 % durchgeführt worden waren. Die heutigen Flaschenpreise stehen 5--10 % unter denjenigen von 1983, aber teilweise immer noch erheblich über den Vorkriegspreisen (vgl. Graphik).

Auch die schweizerischen Gläserfabriken haben im Berichtsjahr teilweise Preisreduktionen eintreten lassen. Die Spezialgläser schweizerischer Fabrikation sind aber noch sehr viel teurer als die ausländischen Konkurrenzprodukte.

Artikel

1914

1918

1923

1931

1932

1933 1934

Bierglas 100 282 191 143 129 129 126 Weinglas 100 258 177 120 109 109 93 3. Die Verkaufspreise schweizerischer Spiegelglasmanufakturen für belegtes Spiegelglas haben in den Jahren 1925--1929 eine Senkung von zirka 45 % erfahren. Seither sind im allgemeinen keine weiteren Preisreduktionen mehr eingetreten. Im Gegenteil wurden in der Berichtsperiode vereinzelte Preiserhöhungen und Babattkürzungen vorgenommen.

498

XI. Metallwaren.

A. Eisenwaren.

1. Die Preise am Weltmarkt für Eoheisen blieben im Berichtsjahr stabil.

Die Erhöhungen in London waren durch die Währungsvorgänge bedingt. Die deutschen Kartellpreise für Giessereiroheisen III betrugen in EM. per Tonne ab Frachtbasis im Jahresdurchschnitt : 1925

1926

1927

1928

1929

1930

1931

1932

90.71

88.--

88.--

83.39

83.85 84.46

78.29

69.-- 69.--

1933

J934

69.--

Über die Preisbewegung in der Schweiz für Giessereiroheisen und für Eisendraht vgl. Graphik.

2. Die Preise für Geräte und Werkzeuge, insbesondere landwirtschaftliche und gewerbliche, weisen -- gemessen an den Vorkriegspreisen -- im allgemeinen noch einen recht hohen Stand auf. Für einige vergleichbare Produkte war die Fabrikpreisbewegung für inländische folgende (vgl. auch Graphik): Artikel

Gras- und Düngergabel Zimmermann-Breitaxt*) Spaten Heurechen

1914 1922 1923 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934

100 222 222 171 188 178 178 178 135 137 100 110 -- 151 151 151 151 151 183 183 100 155 142 161 142 142 142 142 129 181 100 141 141 141 159 159 159 159 156 147

Die Bewegung der Grosshandelspreise einiger anderer Artikel, ebenfalls inländischer Herkunft, gibt folgende Tabelle wieder (vgl. auch Graphik): Artikel

Sensen Breithauen Heuspaten ohne Stiel .

Hufmesser Schitäxte ohne Stiel .

Gertel Kreuzpickel ohne Stiel Schaufel, geschmiedet .

Dangelhämmer Wagnermesser Nagelbohrer

1929 1930 1931 1932

100 100 . . . 100 100 . . . 100 100 . . . 100 . . . 100 100 100 100

100 102 100 100 100 94 98 100 100 100 94

*) Bis 1933 ausländischer Herkunft.

120 102 95 100 95 94 98 98 100 90 94

120 99 95 101 69 91 98 96 93 87 88

1933 1934 1935

117 99 89 101 65 88 95 89 82 81 88

106 83 99 79 65 85 98 91 57 77 79

105 83 97 101 52 86 105 93 55 79 82

499 3. Die Türschlossfabrikanten führten im Jahre 1934 Preissenkungen durch, die im Durchschnitt gegenüber 1932 ca. 20 % betrugen. Nur vereinzelt sind Erhöhungen eingetreten, die jedoch mit den ungenügenden Preisen ·der Vorjahre begründet wurden (vgl. Graphik).

4. Kochherde, sowohl für elektrischen als auch für Gasbetrieb, wiesen folgende Entwicklung der Detailverkaufspreise auf (vgl. auch Graphik): Artikel

Elektrische Herde, weiss emailliert Gasherde, emailliert, Typ I .

» » » II .

» schwarze Ausführung

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100

88 100 96 100

88 86 100 95

88 86 99 95

88 86 99 95

84 82 110 99

Die Preise für Gasherde stehen etwa % über dem Vorkriegsstand. Die Preiserhöhungen von 1934 werden mit qualitativen Verbesserungen begründet.

5. Im Gegensatz zu den Herden sind die Preise für Kohlen- und Holz Öfen 1934 gesunken, während sie für elektrische Öfen stabil blieben: 1929

1930

1931

1932

1933

1934

Kohlen- und Holzöfen. Typ ! . . 100 » » » » II ..

100 » » » » III . . 100 Elektrische Öfen, 700 Watt . . . . 100

Artikel

98 98 96 95

98 98 96 95

94 95 91 95

94 95 91 95

90 89 88 95

6. Die Preise für Badewannen sind seit ihrem Höchststande nur unwesentlich gesunken: Händler-Verkaufspreise:

1928

1929

1930

1931

1932

1933

1934

1935

Normal Zum Einkacheln . .

100 100

100 100

100 100

98 83

93 76

93 76

93 76

93 75

7. Von den übrigen Eisenwaren sind die Eisenmöbel in den letzten Jahren stark im Preise gesunken. Der Eückgang seit 1931 beträgt etwa 40 %.

Die Preise der Messerschmiedewaren stehen etwa auf 75--80 % der Preise von 1928/29. Emailgeschirr ist 1934 stabil geblieben. Die Erhöhung gegenüber 1914 beträgt noch ca. 20 % (vgl. Graphik). Stahlguss und Weichguss sind 1934 etwas im Preise reduziert worden ; ihr Index steht noch auf 125--130 % gegenüber 1914 (vgl. Graphik).

B. Kupferwaren.

1. Nachdem im Jahre 1933 die Preise für Draht und Kabel vorübergehend erhöht worden waren, trat mit der Kupferpreisreduktion eine weitere Senkung der Draht- und Kabelpreise ein. Die heutigen Fabrikpreise liegen 15--25% unter den Vorkriegspreisen :

500 Artikel

1929

1930 1931 1932 1933 1933 1933 1934 1935 mn

2 Gummischichten : 100 m = 2,6 kg. .

100 m = 20,4 kg. .

3 Gummischichten : 100 m = 4,2 kg. .

100 m = 23 kg . .

100 100

81 84

77 87

75 71

- 10-VI- 20-XL 17-XIL w-1174 76 74 73 73 69 73 69 66 66

100 100

85 85

83 78

82 75

82 73

83 77

82 73

81 71

81 71

2. Die Preisbewegung für Boiler geht aus folgenden Zahlen hervor: Artikel , 1923 1930 1931 1932 1933 193t Wandboiler 75 l 100 94 94 86 86 86 Stehbadeboiler 150 l 100 86 86 81 78 78 XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

1. Seit Beginn der Fabrikation von Kühlschränken in der Schweiz (1932) sind die Preise um 15--20 % zurückgegangen. Die in der Schweiz geltenden Preise für ausländische Fabrikate sind seit 1926 sehr erheblich gesenkt worden, jedoch in den Jahren 1932 bis heute nur noch um 5 %. Die Preisentwicklung einer ausländischen Marke war folgende: 1926

100

1927 1928

70

70

1929

1930

1931 1932 1933 1934

57

89*)

'84

57

57

52

2. Die Detailpreise für Nähmaschinen sind im Berichtsjahr fast unverändert geblieben und stehen vor allem infolge der hohen Vertriebskosten noch beträchtlich über den Vorkriegspreisen (vgl. Graphik).

3. Die Preise der A c k e r - und Wiesengeräte sind immer noch 40--70% über dein Vorkriegsstand und sind auch im Berichtsjahr zum grossen Teil stabil geblieben. Die Preisbewegung seit 1931 war folgende: Artikel

Kultivatoren, 9scharig Spateneggen, fahrbar Wieseneggen, Nr. 3 Ackerwalzen, Nr. 2, geschl Pferderechen (Zahnaufzug) Schwadenrechen, Nr. l Brabantpflug, Nr. l Kartoffelpflug, kombiniert

1931

1932

1933

1934

1935

100 100 100 100 100 100 100 100

94 95 83 92 94 91 92 91

94 95 75 92 94 91 92 83

94 95 75 92 94 91 88 83

94 88 7592 94 91 88 83

4. Das für die Geräte Gesagte gilt auch für die landwirtschaftlicher* Maschinen, die im Vergleich zur Vorkriegszeit ebenfalls noch einen-hohen Preisstand aufweisen. Die hohe Preislage wird von den Fabrikanten unter anderem mit dem Hinweis auf technische Verbesserungen und die hohen Produktions- und Vertriebskosten begründet. Die Preisbewegung war folgende: *) = Zollerhöhung und qualitative Verbesserung.

501 Artikel

Grasmähmaschinen (4 1/Fuss)?).

Heuwender 6gablig Kartoffelgraber Dreschmaschine Nr. 7 '. . . .

Putzmühlen Obstmühlen Strohschüttler Rübenschneider Nr. 2. . . .

Futterschneider Heuaufzug Schrotmühle

1914

1931

1932

1933

1934

i 935

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

154 153 120 176 167 156 200 179 176 139 151

138 147 120 155 167 156 200 179 176 139 151

188 143 120 155 167 156 200 179 176 139 151

138 143 120 155 167 156 200 167 190 139 140

138 143, 114 155 -- --

-- --

5, Die Detailpreise für schweizerische F a h r r ä d e r weisen seit 1914 folgende Entwicklung auf: Artikel

1914

1919

1923

1929

1932

Tourenrad. .

Militärrad . .

100 100

208 164

158 128

132 100

121 97

1935

111 86

XIII. Instrumente und Apparate.

1. Reisszeuge erfuhren im Jahre 1934 seit 1926 die erste Preissenkung.

Die heutigen Fabrikpreise liegen etwa 30 % über den Vorkriegspreisen. Seit 1922 war die Bewegung folgende: 1920/22 1923 25 1926/33 1934/35 Modell G 9 für Händler . .

100 68 54 53 » Konsumenten 100 75 58 57 Modell C 10 » Händler . .

100 68 56 52 » Konsumenten 100 76 61 56 2. Die Fabrikpreise für Ferngläser sind seit 1932 stabil geblieben, was folgende Zahlen zeigen: Artikel 1927/28 1929,31 1932/34 Typ 6/24 . . . .

100 97 89 Typ 8/30 . . . .

100 97 81 XIV. Chemikalien, Mineralöle und Farbwaren.

1. Unter den So da arten ist nur diejenige für industrielle Zwecke kontingentiert. Die Preise haben in den letzten Jahren nur wenige Schwankungen erfahren. Seit 1928 ist nur eine Preissenkung von ca. 7 % eingetreten. Die Preisefür Industriesoda stehen heute noch 30 % über den Vorkriegspreisen. Die Bewegung der Fabrikpreise seit 1928 ist folgende: 1928

1929

1930

100

100

100

1931 1932

97

95

1933 1934

95

92

502 2. Auch bei Benzin werden -- wie beim Gasöl und Petroleum -- die Zisternenverkaufspreise nach den Berechnungen der Preiskontrolle von der Handelsabteilung monatlich festgesetzt. Seit dem im März 1934 erfolgten Zusammenschluss aller am Benzinmarkt beteiligten Gruppen in der «Gosuma» Tbefasst sich das Volkswirtschaftsdepartement nicht mehr mit den Detailpreisen.

Die «Cosuma» erachtete in einer Eingabe die vor ihrem Bestehen von der Preiskontrolle den Importeuren zugestandene Preisstruktur als für die Kostendeckung ungenügend und verlangte die Erhöhung des Importpreisschemas.

Diesem Begehren wurde --· allerdings nicht ohne Bedenken --· zugestimmt, da auch die Konsumenten die Auffassung der Marktgruppen teilten. Die im Laufe des Jahres eingehenden Klagen über zu hohe Zisternenpreise waren vorwiegend auf diesen Grund zurückzuführen, so dass sich das Volkswirtschaftsdepartement neuerdings mit der Frage befasst. Die Bewegung der Weltmarktpreise und der handelsstatistischen Mittelwerte ist in einer Graphik im Anhang wiedergegeben.

Über die Preisbewegung bei Zisternen-, Tankwagen- und Pumpenverkauf von Mittelschwerbenzin orientiert nachfolgende Darstellung:

a. Zisternenpreis für Grossisten, franko Basel unverzollt, in Pranken per 100 kg.

ab ab ab 13. VII. 27. V. 27. VII.

1932 1933 1933

ab 17. XI 1933

ab 20.11.

1934

ab 4. Vili.

1934

ab 1.11.

1935

13.70

12.--

10.70

12.65

11.65

10.80

11.90

*. Tankwagenpreis, bei Bezug von 1500 kg und mehr, in Franken per 100kg . . . .

44.50

42.80

41.50

43.35

42.35

41.35

42.50

·a. Tankstellenpreis in Sappen per Liter .

38

37

36

37

36

35

36

Da die Weltmarktpreise in letzter Zeit wieder sinken, dürfte in absehbarer T'rist ein neuer Preisabschlag folgen. Erwähnt sei noch, dass Anfang August 1934 sämtliche Preise in der ganzen Schweiz vereinheitlicht wurden, was besonders von am Fremdenverkehr interessierten Verbänden mit Befriedigung aufgenommen wurde. Der für Leichtbenzin gegenüber dem Mittelschwerbenzin bestehende Aufschlag von Fr. l. 50 bei Zisternenbezug und Fr. 2 bei Tankwagen- und Fassbezug wurde auf Veranlassung der Preiskontrolle anfangs 1935 einheitlich auf Fr. l per 100 kg reduziert. Im vergangenen Jahre wurde die von uns seit langer Zeit kritisierte Überorganisation des Verteilungsapparates etwas abgebaut durch Entfernung von ca. 600 Säulen. Es wäre zu wünschen, dass diese Aktion von den Beteiligten weitergeführt würde. 1934 wurden auf Veranlassung der «Cosuma» die meisten Pumpenhalterverträge auf freiwilligem Wege revidiert im Sinne einer Eeduktion und Vereinheitlichung der KommissionsdBSätze.

503 8. Die sinkende Tendenz der schweizerischen Fabrikpreise für Leim hat sich auch im Jahre 1934 teilweise fortgesetzt. Aus den folgenden Zahlen geht eine Senkung seit 1929 um ca. 1J3 hervor: Artikel

1929

1930

193t

1932

1933

1934

Knochenleim . . .

100 99 93 80 66 66 Lederleim . . · . .

100 96 86 75 69 64 4. Die Fabrikpreise für 1 Lacke sind seit 1981 um % zurückgegangen : Artikel

Emaillack Möbellack

1931

1932

1933

1934

1935

100 100

100 90

88 85

81 80

75 76

XV. Nicht anderweitig genannte Waren.

1. Die Fabrikpreise für Kämme schweizerischer Provenienz haben im Berichtsjahr eine starke Preissenkung erfahren. Zum Teil ist diese auf die Verwendung von billigerem Material zurückzuführen. Die Bewegung der schweizerischen Fabrikpreise war folgende : 1914

1918

1923

1931

1932

1933

1934

100

180

99

68

68

68

42

2. Die Fabrikpreise für T a b a k p f e i f e n schweizerischer Provenienz weisen seit 1931 keine Veränderung auf. Seit 1918 (höchster Preisstand) sind die Pfeifenpreise nur um ca. 15--20 % gesunken, seit 1928 um 7 %.

3. Die meisten schweizerischen Glühlampenfabrikanten sind in einem Kartell vereinigt. Einzelne Aussenseiter treten mit billigerer Ware auf den Markt. Besonders die Preise der Glühlampen niedriger Lichtstärke gingen in den letzten Jahren zurück. Die Senkung beträgt seit 1928 ca. 25 % (vgl. Graphik).

4. Bei den Beleuchtungskörpern bestehen sehr beträchtliche Preisunterschiede zwischen inländischer und ausländischer Ware. Diese Differenz TÜhrt zum Teil daher, dass ausländische Fabriken leichteres und billigeres Material verwenden und dass die schweizerischen Unternehmungen, infolge ihrer kleinen Produktion, mit relativ hohen Kosten rechnen müssen. Die schweizerischen Preise sind in den letzten Jahren etwas gesunken. Mit der vollen Auswirkung der Kontingentierung und dem dadurch erzielbaren zunehmenden Absatz der einheimischen Produzenten dürfte eine weitere Senkung der Fabrikpreise möglich werden. Im Laufe der vergangenen Jahre sind in den Ausführungen und Qualitäten der Beleuchtungskörper derart grosse Änderungen eingetreten, dass ein Vergleich der heutigen Preise mit denjenigen von 1914 nur in vereinzelten Fällen möglich ist. Für einige ausländische Typen konnte festgestellt werden, dass der heutige Preis um 25 % unter dem Vorkriegsniveau liegt.

5. Sehreibkreide. In den Grosshandelspreisen für Naturkreide sind seit 1927 keine Änderungen eingetreten. Die Preise für Kleinhändler sind auf

504 1. Januar 1935 um 10--13 % gesenkt worden. Bei der künstlichen Kreide stehen gewissen Senkungen der Kleinabnehmerpreise teils beträchtliche Erhöhungen der Grossabnehmerpreise gegenüber.

B. Der Beschäftigungsgrad in den geschlitzten Produktionszweigen.

I. Allgemeine Beobachtungen.

Ein Versuch, abzuschätzen, wieviele Arbeitskräfte heute in der Produktion tätig sind, die einen ausserordentlichen Schutz geniesst, muss ohne Erfolg bleiben, zumal die Einfuhrmassnahmen nicht nur den Industrien, die für den Inlandmarkt arbeiten, Nutzen gebracht haben, sondern auch Exportindustrien.

Letztern konnten vielfach dank der Einfuhrmassnahmen auf dem Verhandlungswege Exporterleichterungen verschafft werden. Die Einfuhrbeschränkungen boten auch sonst die Möglichkeit, den Import wenigstens teilweise so zu dirigieren, dass er in vermehrtem Masse Staaten zugute kam, die sich in der Folge bereit erklärten, für den schweizerischen Export entsprechende Konzessionen zu machen. Diese Kompensationen wirkten sich u. a. günstig aus in der Uhren-, Decolletage-, Maschinen- und Pneuindustrie sowie bei den Fabrikanten elektrischer Ausrüstungen für Automobile.

Die Erfahrungen im Jahre 1934 und die Enquete, die wie in den Vorjahren bei den geschützten Produzenten gemacht wurde, erlauben, über die Auswirkung der Schutzmassnahmen unter den wichtigsten Gesichtspunkten folgende Feststellungen zu machen.

Bei denjenigen Indxistrien, die mit einem normalen Inlandbedarï rechnen können, ist der Beschäftigungsgrad im allgemeinen befriedigend, in einigen Branchen sogar gut. Doch in den wenigsten Fällen kann nach den Angaben der befragten Unternehmungen die volle Kapazität der Fabriken ausgenützt werden.

In mehr Branchen als früher sprechen sich die Produzenten dahin aus, dass es ihnen im Jahre 1934 dank den Einfuhrbeschränkungen gerade noch gelungen sei. die Arbeiterschaft durchzuhalten. Aber schon muss mehr und mehr. AVO es die Art der Ware erlaubt, auf Lager gearbeitet werden. Bedeutungsvoll ist die Feststellung über den Eückgang der Nachfrage im Inland und die Zurückhaltung, die sich demzufolge der Handel auferlegt. Wesentlich betroffen werden Gewerbe, die mit der Bautätigkeit im Zusammenhang stehen. Ganz besonders aber macht sich dieser Umstand in der Maschinenindustrie bemerkbar. Es scheint, dass die Investitionen, die zum Teil auf die Anpassung der Produktion an den Inlandmarkt und auf Neugründungen zurückzuführen sind, bereits zu einem gewissen Stillstand gelangten. Um so mehr wird darüber Klage geführt, dass
die Konkurrenz im Inland eine zusehends schärfere werde. In manchen Gebieten haben sich die Produzenten umgestellt und neue Artikel aufgenommen, um den Ausfall am Export wettzumachen oder um sich den aus der Beschränkung sich ergebenden Verhältnissen anzupassen. Während also neue oder umgestellte Betriebe für den IJandmarkt zu arbeiten begannen,

505 sank gleichzeitig der Inlandbedarf und in der Folge droht trotz zurüokgedärnmtem Import eine Überproduktion den Markt zu übersättigen.

Keine der angefragten Industrien glaubt einstweilen auf den Schutz verzichten zu können. Es wird im Gegenteil in vielen Fällen darauf hingewiesen, dass mit Bücksicht auf eine vermehrte Produktion im Inland und auf den Bück«ang des Bedarfes ein verschärfter Schutz notwendig wäre, um die Betriebe voll aufrecht zu erhalten. Die Aussichten für nächstes Jahr werden sehr vorsichtig beurteilt, und allgemein besteht eine zunehmende Unsicherheit.

II. Die Verhältnisse in einzelnen Brauchen.

Über einige wichtige Branchen ist folgendes zu berichten: L a n d w i r t s c h a f t . Die Forstwirtschaftliche Zentralstelle in Solothurn hat in Verbindung mit den kantonalen Forstämtern festgestellt, dass es dank der Einfuhrbeschränkung und der getroffenen Durchführungsmassnahmen gelungen ist, das Kundholz auch entfernter Produktionsgebiete abzusetzen. Bei Brennholz liegen die Verhältnisse schwieriger. Der Bückgang des Absatzes ist jedoch hier auf besondere Momente zurückzuführen. Das bereitgestellte Papierholz konnte restlos verkauft werden. Allgemein wird die gute Auswirkung der Massnahmen anerkannt und geschätzt. Auch die Baumschulen äussern sich befriedigt über den letztjährigen Geschäftsgang. Das Inland brachte dieses Jahr außerordentlich grosse Ernten an Früchten hervor. Es ist dank einer kräftigen Mithilfe der Importeure gelungen, die Ernten zu angemessenen Preisen entweder im Inland zu verkaufen oder zu exportieren.

Für die zunehmende Produktion an Eiern ist ebenfalls eine Begelung durchgeführt worden, die den bäuerlichen Produzenten einen befriedigenden Absatz sicherte.

Textilien. Im grossen ganzen kann auch hier ein befriedigender Geschäftsgang festgestellt werden. Immerhin sind einzelne Branchen, wie z. B.

die Seidenindustrie, schwer notleidend, doch spielt hier neben der Einfuhr namentlich- der rückgehende Export und der Wechsel der Mode eine wichtige Bolle. Zwei Drittel der Betriebe weisen einen schlechten Beschäftigungsgrad auf. Bei der Wollindustrie waren hingegen schätzungsweise 70 % der Betriebe gut beschäftigt. Die Spinnereien und Zwirnereien haben insbesondere dank einem \vachsenden Export nach Deutschland einen guten Beschäftigungsgrad ausweisen können. Hingegen
beklagen sich die Kunstseidenfabrikanten, dass die Einfuhrregelung den Zweck nicht genügend erfülle. Bei gestiegenem Bedarf sei der Anteil der Schweizerproduktion am Gesamt verbrauch trotz Einfuhrbeschränkungen zurückgegangen. Bei der Konfektion hat sich die Einfuhrbeschränkung günstiger ausgewirkt als in den Vorjahren, insbesondere bei der Herrenkonfektion. Aber auch in dieser Branche herrscht im Inland ein ausserordentlicher Kampf um den Absatz. Dazu wird über den Bückgang der Kaufkraft geklagt.

506

Metallwaren. Bei den Metallwaren wird der Einfuhrbeschränkung für die Produktion grösste Bedeutung beigemessen, wenn auch einige Fabriken melden, dass sie von dem ihnen gewährten Schutz noch zu wenig Positives verspürten. Die Massnahmen gestatteten es, die Betriebe ungefähr im Rahmen von 1933 aufrecht zu erhalten. Aber auch hier beginnt ein stärkerer Konkurrenzkampf um den Inlandmarkt. Bei den Armaturen konnte sich die Beschränkung erst voll auswirken, nachdem der Überzoll, der seinerzeit vom Ausland übersprungen wurde, abgeschafft worden ist. Die Armaturenfabriken befürchten für 1935 Bückschläge aus der abnehmenden Bautätigkeit.

C. Die Handelsbilanz.

Wir haben bereits in den bisherigen Ausführungen auf die wohltätigen Wirkungen der getroffenen Schutzmassnahmen hingewiesen. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Handelsbilanz erscheint das bisher erzielte Eesultat günstig, wie aus folgenden Zahlen der amtlichen Handelsstatistik hervorgeht: Jahr

Einfuhr

Ausfuhr

2719,4 2730,8 2251,2 1762,7 1594,5

2133,0 2097,8 1348,8 801,0 852,8 \ > 98,5 j 844,3

Einfuhr

saldo

f uhr EinAusfuhr c

'" > Einfuhr-Exportquote

in Millionen Franken

1928 1929 1931 1932 1933 davon Veredlungs-und Beparaturverkehr . . . .

1934 davon Veredlungs- und Beparaturverkehr . . . .

80,0 1434,5 77,4

586,4 633,0 902,4 961,7

78,4 76,8 59,9 45,4

741,7

53,5

590,2

58,9

102,8

Die rückläufige Bewegung unseres Exporthandels, die mehrere Jahre andauerte, ist im Laufe des Jahres 1933 zum Stillstand gekommen. Auch im Berichtsjahre hat sie sich wenigstens mengenmässig nicht fortgesetzt, indem einer gewichtsmässigen Zunahme der Ausfuhr von 4,8 % bloss wertmässig eine kleine Abnahme von l % gegenübersteht.

Der Wareneinfuhrüberschuss der derzeitigen Handelsbilanz stellt sich somit auf 590,2 Millionen Franken gegen 741,, Millionen Franken im Vorjahr.

Diese Verbesserung ist zweifellos in wesentlichem Masse den getroffenen Massnahmen zuzuschreiben. Die Verringerung der Passivität beträgt ca. 150 Millionen Franken und muss auch unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsbilanz entsprechend gewürdigt werden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

507 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. März 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

B. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

Bellagen: Bundesratsbeschlüsse Nr. 37 und 38 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügungen Nr. 42 bis 44 über die Beschrankung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss über die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehr mit dem Ausland.

Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr.

Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreifend die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über dei.

deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

508 Beilage 1.

Bimdesratsfoeschluss Nr. 37 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 2. Oktober 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

25/27 S8a/99& 185 205 238

Warenbezeichnung

Dörrobst.

Käse.

Treibriemen aus Leder.

Sämereien, nicht anderweit genannte.

Eebstecken, auch zugespitzt; Beifholz.

Zellstoffwatte in Lagen.

ex 308 -- rechtwinklig in der Breite von weniger als 25 cm zugeschnitten, ex 331 -- anders als rechtwinklig zugeschnitten.

«x 312/17 Bildpostkarten aller Art.

3996 Jutegarne, roh, einfach.

ex 517 Zelluloid in Platten und Stäben, auch poliert, ohne nachträgliche Bearbeitung (nicht zugeschnitten, nicht gebohrt oder gedreht etc.).

*) A. S. 49, 811.

509 »ex 5576 Schürzen aus Kautschuk, mit oder ohne Näharbeit.

ex 817 Kupferblech in einer Dicke von l,o mm und darunter.

3x 894d/898b Voll- und Seitengattersagen.

M 6 ex 946 Ferngläser.

1151a/d Lampen und Leuchter für elektrisches Licht.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 6. Oktober 1934 in Kraft.

Das

Volkswirtschaftsdepartement u n d d a s Finanz- u n d

Bundesblatt. 87 Jahrg. Bd. I.

37

510 Beilage 2.

Bundesratstoeschluss Sr. 38 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. Januar 1935.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer

528 ex 745/746

Warenbezeichnung

Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe; Unterlagsstoffe, ein- oder beidseitig gestrichen.

BohrenVerbindungsstücke aus Weichguss.

Art. 2.

Die folgenden im Bundesratsbeschluss Nr. 8 vom 4. Juli 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können nur noch mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes.

eingeführt werden : Tarifnummer

ex 87 a2

Warenbezeichnung

Forellensömmerlinge und -Jährlinge bis und mit 15 cm Länge.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1935 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartemeni sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 49, 811.

511 Beilage 3.

Verfügung Nr. 42 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 2. Oktober 1934.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 2. Oktober 1934.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 37 vom 2. Oktober 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 25/27, 98a/99fc, 185, 205, 238, ex 308, ex 331, ex 312/317, 399b, ex 517, ex 557b, ex 817, ex 894d/898è M 6, ex 946 und 1151a/d.

Art. 2.

Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 260, 262, 268a/6, 824, 827.

Art. 3.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 6. Oktober 1934 in Kraft.

512

Beilage 4.

Verfügung Nr. 4E des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

26. Dezember 1934.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaf tsdepartementes ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 230 und 232, 383, 450, 589, 549 und ex 896b/898b M 7; b. Waren österreichischen und tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummer 787 c.

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

513 Beilage 5.

Verfügung Nr. 44 des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. Januar 1985.)

(Durch den Bimdesrat genehmigt am 29. Januar 19S5 )

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 38 vom 29. Januar 1935 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 528 und ex 745/746.

Art. 2.

Die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses Nr. 38 vom 29. Januar 1985 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung ist bis auf weiteres auch erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer ex 87 a 2 .

Art. 3.

Die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr der in den Bundesratsbeschlüssen Nr. 6 vom 3. Juni 1932 und Nr. 16 vom 23. Februar 1933 genannten Waren der Tarifnummern 472 und 471 wird mit Wirkung ab 1. April 1935 der Textiltreuhandstelle in Zürich übertragen. Die Gesuche auf besonderem Formular, das bei der Textiltreuhandstelle bezogen werden kann, sind direkt an diese Stelle zu richten.

Art. 4.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes in Bern, bzw. der Textiltreuhandstelle in Zürich auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr bzw. bei der Textiltreuhandstelle sowie bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 5.

Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1935 in Kraft.

514 Beilage 6.

Bimdesratsfoeschluss über

die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland.

(Vom 2. Oktober 1934.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. l und 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst : Art. 1.

Zur Durchführung des Verrechnungsverkehrs mit dem Auslande wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Titel « Schweizerische Verrechnungsstelle», «Office suisse de compensation»), «Ufficio svizzero di compensazione» gegründet.

Art. 2.

Auf Grund des gegenwärtigen Bundesratsbeschlusses gehen mit dem 5. Oktober 1934 sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die mit dem Verrechnungsverkehr zusammenhängen und bisher gemäss den bestehenden ClearingVerträgen und Verrechnungsabkommen der Nationalbank zukamen, auf die Schweizerische Verrechnungsstelle über. Der Nationalbank verbleibt der mit der Verrechnungstätigkeit zusammenhängende Zahlungsverkehr mit den am Verrechnungsverkehr beteiligten Personen und den ausländischen Notenbanken.

Diesen Zahlungsverkehr besorgt sie vom 5. Oktober 1934 an im Auftrage der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Für die der Nationalbank aus dem Zahlungsverkehr entstehenden ausserordentlichen Auslagen stellt sie der Verrechnungsstelle Eechnung.

Art. 3.

Organisation und Tätigkeit der Schweizerischen Verrechnungsstelle werden durch Statuten geregelt. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

*) A. S. 49, 811.

515 Art. 4.

Für die Geschäftsführung der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind ïm übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaften, Art. 678 ff., massgebend, soweit nicht der gegenwärtige ßundesratsbeschluss oder die Statuten etwas anderes verfügen.

Art. 5.

Mit dem 5. Oktober 1934 wird an den folgenden Stellen der nachstehend aufgeführten Bundesratsbeschlüsse die Bezeichnung «Schweizerische National.bank» durch «Schweizerische Verrechnungsstelle» ersetzt: a. Im Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 1), ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1932 2) über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen: Art. 5, Art. 7, Abs. 1.

i). Im Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 19343) über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934: Art. 3, Abs. 2, Art. 4, Abs. 2, Art. 6. Art. 8 und Art. 10, Abs. 1.

Art. 6.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird beauftragt, im Benehmen mit den Vertragsstaaten, mit denen Verreehnungs- oder Clearingabkommen abgeschlossen wurden, eine entsprechende Änderung in den bestehenden Abkommen zu veranlassen, soweit sich solche Änderungen zufolge der von 'der Nationalbank auf die Verrechnungsstelle übertragenen Aufgaben als notwendig erweisen.

Art. 7.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 5. Oktober 1934 in Kraft.

') A. S. 48, 29.

A. S. 48, 682.

) A. S. 50, 592.

s ) 3

516 Beilage 7.

ZusatzvereinfoaruHg zu dem

Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr,,, vom 26. Juli 1934.

Abgeschlossen in Berlin am 8. Dezember 1934.

Datum des vorläufigen Inkrafttretens: I.Januar 1935

Mit Bücksicht auf die bisherigen Erfahrungen im Verrechnungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland haben der Schweizerische Bundesrat und die Deutsche Eegierung vereinbart, das Abkommen über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, wie folgt zu ändern : I.

Dem Artikel III und dem Artikel TV werden je als letzter Absatz hinzugefügt: «Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.» II.

Artikel IV wird wie folgt geändert : 1. Lit. / wird gestrichen : die bisherigen lit. g, h una i erhalten die Bezeichnungen /, g und h.

2. Lit. g (neu) erhält folgende Fassung: «Zahlungen für nichtdeutsche Waren, sowie Zahlungen für Seefrachten« und Spesen im Seeverkehr.»

III.

Artikel V erhält nachstehende Fassung: «Die bei der Schweizerischen Nationalbank aus diesem Abkommers zur Verfügung stehenden Guthaben werden wie folgt aufgeteilt:

517

1. Die Einzahlungen für Kohleneinfuliren aus Deutschland der Tarifmimmern 648 a, 644, 645, 646 a und 646 b des schweizerischen Zolltarifs werden ausgeschieden und auf ein besonderes Konto, das so- · genannte Eeiseverkehrskonto, übertragen.

2. 12 Prozent aller übrigen Einzahlungen werden bis zu einem monatlichen Höchstbetrage von 5 Millionen Franken der Deutschen Verrechnungskasse auf freies Konto gutgeschrieben.

3. 24,5 Millionen Franken monatsdurchschnittlich stehen gemäss besonderer Vereinbarung zur Verfügung: o. Für die Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, sowie für verwandte Zahlungen; b. für die Bezahlung von Zinsen auf lang- und mittelfristige schweizerische Forderungen.

4. Sofern die der Deutschen Verrechnungskasse auf dem freien Konto gemäss Ziffer 2 gutgeschriebenen 12 Prozent nicht den Betrag von 5 Millionen Franken monatsdurchschnittlich ergeben, wird der Fehlbetrag aus den Beträgen gedeckt, die verbleiben, nachdem ein Betrag von 24,5 Millionen Franken gemäss vorstehender Ziffer 8, sowie diejenigen Beträge ausgeschieden worden sind, die zwar zu Lasten des Eeiseverkehrskontos ausbezahlt werden, aber nicht unter da& Eeiseabkommen fallen (vgl. Art. XIII des Eeiseabkommens).

5. Ein weiterer Übersehuss wird zur Befriedigung von unter das Abkommen fallenden Verbindlichkeiten aus dem Warenverkehr und dem, Zinsendienst, welche durch die in Ziffer 3 ausgeschiedene Summe von 24,B Millionen Franken nicht gedeckt sein sollten, sowie zur Deckung von Fehlbeträgen aus dem Eeiseverkehr verwendet.

6. Vom alsdann noch vorhandenen Best werden 6 Millionen Franken im Verhältnis von l : 2 verwendet zur Durchführung der vorgesehenen Amortisationen, sowie zur Bezahlung nichtschweizerischer Waren, die in der Schweiz keine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, insbesondere von solchen, die Gegenstand des Briefwechsels vom 26. Juli 1934 bilden.

7. Ein noch verbleibender Übersehuss steht zur freien Verfügung der Deutschen Verrechnungskasse.

Die vorgesehene Staffelung ist in dem Sinne kumulativ, dass, wenn die in den vorstehenden Ziffern 3, 4, 5 und 6 ausgeschiedenen Beträge in einem Monat nicht erreicht werden, der Ausfall in den folgenden Monaten gedeckt werden soll, bevor ein nachgehender Anspruch berücksichtigt wird.
Die derart entstandenen und gegebenenfalls unbefriedigt gebliebenen kumulativen Ansprüche sollen in gewissen Zeitabständen im Verhandlungswege festgestellt und bereinigt werden.»

518 IV.

Der letzte Satz des Artikels VI erhält folgende Fassung: « Sofern binnen einem Monat vom Beginn der Verhandlungen ab keine Verständigung über eine Änderung des Abkommens erzielt -wird, kann dieses mit einmonatiger Frist auf Ende eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden.»

V.

Diese Zusatzvereinbarung soll ratifiziert werden und tritt am zehnten Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschliessenden Eegierungen werden die Zusatzvereinbarung jedoch vom 1. Januar 1935 ab vorläufig anwenden.

519 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934.

(Vom 12. Dezember 1934.)

Der schweizerische Bunde3rat beschliesst:

Art. 1.

Art. l, Absatz 3, lit. e, des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 (ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 11. September 1934) über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934*), wird aufgehoben.

Art. 2.

Dem Art. l des gleichen Bundesratsbeschlusses wird folgende Bestimmung als Absatz 4 angefügt: Art. l, Abs. 4. Vom 15. Dezember 1934 an sind Zinsüberweisungen in der Schweiz domizilierter Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger sowie die Überweisungen von Aktiendividenden und sonstigen Gewinnanteilen, Überweisungen für Zinsen und Dividenden, welche auf Wertschriften fällig werden, die sich für in Deutschland ansässige Personen und Firmen in der Verwaltung von in der Schweiz domizilierten Banken und sonstigen Depotverwaltern befinden; ausgenommen sind Zinsen und Dividenden von auf Eeiehsmark lautenden Wertschriften, *) A. S. 50, 592.

520 Überweisungen für aus Deutschland eingesandte Zins- und Dividendencoupons nur noch zulässig durch Einzahlung auf ein besonderes Konto (Zinsenkonto) bei der schweizerischen Nationalbank, welche ihrerseits die Auszahlung an die deutschen Gläubiger oder Deponenten durch die Beichsbank veranlassen wird.

Art. 3.

Dem Art. 4, Absatz 2, des gleichen Bundesratsbeschlusses wird folgender Satz angefügt: Art. 4, Abs. 2, 3. Salz. Ausgenommen sind Einzahlungen für Zinsüberweisungen gemäss Art. l, Absatz 4, welche nur an die schweizerische Nationalbank erfolgen dürfen.

Art. 4, Dem Art. 10 des gleichen Bundesratsbeschlusses wird folgende Bestimmungals Absatz 4 angefügt: Art. 10, Abs. 4. Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen von Art. l, Absatz 4, die notwendigen Weisungen zu erlassen, Art. 5.

Dem Art. 11 des gleichen Bundesratsbeschlusses wird folgende Bestimmung als Absatz 6 eingefügt: Art. 11, Abs. 6. Wer den von der schweizerischen Verrechnungsstelle gemäss Art. 10, Absatz 4, erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,

Art. 6.

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 1934 in Kraft.

521 Preisbewegung von Most- und Tafelobst.

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Siate Mosrapfel (aiHandler)..

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Spate Mostbirnen Händler) 500 Pores a cidrestardves« ( Prix pourmarchandsO _ so

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522 Detailpreise von Gemüse auf Wochenmärkten.

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523 Detailpreise von Gemüse auf Wochenmärkten.

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524 Detailpreise von Gemüse auf Wochenmärkten,

525 Detailpreise von Gemüse auf Wochenmärkten.

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25

Bundesblatt.

87. Jahrg.

Bd. I.

38

526 Detailpreise von Gemüse auf Wochenmärkten.

Karotten - Carottes rouges Rappen per kg - Centimes par kg

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Zwiebeln - Oignon Rappen per kg - Centimes par kg

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527 Preisbewegung von Leder und Schuhen.

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528 Bewegung von Fabrikpreisen für Baumwoll-, Leinen-, Seidenund Kunstseidenwaren, II 170 160 -

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529 Bewegung von Fabrikpreisen für Wollwaren.

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530 Preisbewegung von Konfektionswaren.

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531 Preisbewegung von Rohgummi, Automobilschläuchen und-pneus und von Gasöl

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Bewegung der schweizerischen Preise für

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532 Bewegung von Fabrikpreisen für Porzellanwaren, Fensterglas und Hohlglaswaren.

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333 Preisbewegung von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten aus Eisen.

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534 Preisbewegung von Eisenwaren, Nähmaschinen und Kupferwaren.

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535 Preisbewegung von Glühlampen (Fabrikpreise) und von Benzin.

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11933193193

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

X. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18. März 1935 )

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1935

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

3218

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1935

Date Data Seite

445-535

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