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Schweizerisches Bundesblatt

37. Jahrgang. I.

Nr. 10.

7. März

1885.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken, Einrückungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Erpedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Kommission zur Behandlung der Alkoholfrage.

(Vom

3l. Januar 1885.)

Tit.

Sie haben unsere Kommission beauftrag;, den Antrag des Bundesrathes vom 20. November 1884 betreffend den auf die Alkoholfrage bezüglichen Zusatz zur Bundesverfassung zu prüfen und Ihnen hierüber unsere Anträge einzubringen.

Wir beehren uns, Ihnen den verlangten B ericht, begleitet von unsern Anträgen, im Folgenden zu unterbreiten.

Die Anträge des Bundesrathes und die denselben beigegebene Begründung lassen sieh kurz zusammenfassen wie folgt: Die Erfahrung zeigt eine fortschreitende Zunahme des Alkoholismus ; es liegt darin eine Gefahr für die Zukunft unseres Vaterlandes.

Alle Anstrengungen der Privatinitiative, aIle Maßnahmen der Kantone haben sich als unwirksam zur Bekämpfung dieser Uebelstande erwiesen.

Am schlimmsten haben sich diese Verhältnisse in denjenigen Theilen der Schweiz gestaltet, in welchen eine Unzahl kleiner Schnapsbrennereien vorhanden sind, welche einerseits die vielen.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. 1.

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Hülfsarbeiter, die sie beschäftigen, in die Gewohnheit des Schnapsgenusses hineinziehen, anderseits wegen ihrer starken Verbreitung Jedermann bequeme Gelegenheit zur Beschaffung wohlfeilen Schnapses bieten, und deren Produkt wegen der darin enthalteneu Fuselöle eine besonders schädliche Wirkung auf den menschlichen Organismus ausübt.

Man ruft die Hülfe des Bundes an.

Der Bundesrath glaubt, durch ein Gesetz es dazu bringen zu können, daß die kleinen, schlecht eingerichteten Brennereien eingehen und die Fabrikation gebrannter Wasser auf größere, fuselfreien Alkohol produzirende Etablissemente beschränkt bleibe.

Er glaubt ferner, durch Besteuerung der Fabrikation und des Verkaufes gebrannter Wasser und durch Erhöhung des Zolles auf importirten Sprit den Branntwein erheblich vertheuern und dadurch weniger zugänglich machen zu können.

Von diesen Maßnahmen verspricht sich aber der Bundesrath nur dann einen Erfolg, wenn zugleich dem Schnapstrinker ein Ersatz in anderen alkoholhaltigen Getränken um einen nicht höheren Preis geboten werden kann.

Diese Verwohlf'eilung setzt voraus die Abschaffung der Ohmgelder und aller anderen, auf dem Handel mit diesen Getränken lastenden Gebühren.

Der Bund besitzt zur Zeit die Kompetenz zu diesen Maßnahmen nicht; er muß sieh dieselbe durch eine Revision der Bundesverfassung gehen lassen.

Daher der Antrag zur Aufnahme eines Art. 32bis mit im Wesentlichen folgenden Bestimmungen: Dem Bund wird die Befugniß gegeben, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über das Brennen von mehlhaltigen und von Hackfrüchten und über den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen.

Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken darf, vorbehaltlich der Wirthschaften und des Kleinverkaufes von Quantitäten unter zwei Liter, keinen andern besondern Steuern unterworfen werden. Es haben, sofern das Gesetz vor Ende 1890 in Kraft tritt, auch die Ohmgelder sofort wegzufallen.

Der Ertrag der Verkaufssteuer verbleibt den Kantonen, ia welchen sie zum Bezug gelangt; die Reineinnahme aus der Fabrikationssteuer und dem Zollzuschlag wird unter die Kantone nach Maßgabe der Bevölkerungszahl vertheilt, eventuell vor 1890 zunächst zum vollen Ersatz an die Ohmgeldkantone für den Wegfall der Ohmgelder verwendet.

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Der Bundesrath will sich nun nicht der Täuschung hingeben, als ob durch diese Maßnahmen allein die Alkoho frage gelöst werden könnte; er ruft deswegen in erster Linie die Privatinitiative, in zweiter Linie die Kantone zur Mitwirkung auf.

Die Privatinitiative soll durch Bildung von Mäßigkeitsvereinen, durch belehrende Schriften, durch Veranstaltung von Vorträten, durch Einrichtung von Lesesälen und Volksbibliotheken, durch Eröffnung von Sparkassen und Aehnliches erzieherisch einwirken und durch Darbieten edleren, geistigen Genusses den Trieb nach den roheren, materiellen Genüssen zurückdrängen; sie soll aber auch weiter durch Sorge für gute Ernährung, durch Errichtung von Speiseanstalten, Volksküchen, Suppenanstalten, Kaffeehallen, Konsumvereinen und ähnlichen Einrichtungen das Bedürfniß nach starken geistigen Getränken zu vermindern trachten ; sie soll endlich durch Errichtung von Trinkerasylen der schon im Laster Versunkenen sich annehmen und dieselben durch zweckmäßige Behandlung zu heilen suchen.

Den Kantonen wird zugemuthet, daß sie von den in ihrer Kompetenz liegenden Mitteln vollen Gebrauch machen. Auf der einen Seite sollen sie durch strenge Wirthschaftspolizei der Verlockung zum Alkoholismus entgegentreten, durch strenge Getränkepolizei wenigstens dessen schlimme Folgen einigermaßen zu mildern suchen, durch strenge Sittenpolizei und Bestrafung der Trunksucht warnend einwirken; -- auf der andern Seite aber die Privatinitiative in allen angedeuteten Riehtungen ermuntern und unterstützen.

Diesen vereinten Kräften, hofft der Bundesrath, sollte es gelingen, den Kampf gegen den Alkoholismus mit Erfolg zu bestehen.

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I. Die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen.

Es ist vor Allem wichtig, zu vernehmen, welche Stellung die vom Bundesrathe um ihre Gutachten angegangenen Kantonsregierungen zu den bundesräthlichen Anträgen einnehmen, wobei allerdings nicht übersehen werden darf, daß den Regierungen die früheren, in einigen Punkten unbestimmteren und den Kantonen ungünstigeren Anträge des Bundesrathes vom 18. Juni 1884 vorgelegt worden waren, was vielleicht verschiedene dieser Antworten etwas mehr reservirt ausfallen ließ, als dies jetzt der Fall wäre.

Es sei zunächst notirt, daß B e r n die Ueberzeugung ausspricht, es könne nur durch ein ernstliches Vorgehen s o w o h l d e s B u n d e s als der Kantone eine wirksame Bekämpfung des Alkoholismus erzielt werden; -- daß W a a d t erklärt: in dieser Materie

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seien die Kantone nicht mächtig genug, um allein die in Aussicht genommene Aufgabe zu übernehmen und zu einem guten Ende zu führen; die Mitwirkung des Bundes sei nothwendig; -- daß A a r g au bekennt, der einzelne Kanton vermöge sieh des Eindringens des Schnapses aus den Nachbarkantonen nicht zu erwehren : nur ein Bundesgesetz könne von dem Uebel befreien.

Außer diesen Kantonen stimmen in mehr oder minder allgemeinen Ausdrücken den bundesräthlichen Vorschlägen zu Z ü r i c h , S c h w y z , Glarus, B a s e l - S t a d t , B a s e l - L a n d s c h a f t , S c h a f f h a u s e n , A p p e n z e l l A.-Rh., St. G a l l e n , G r a u b ü n d e n , Tburgau, N e u e n b u r g und Genf.

Andere Regierungen dagegen bestreiten, daß die Maßnahmen des Art. 32 bis einen günstigen Erfolg haben werden ; sie erwarten das Heil vielmehr von einer Revision des Art. 31, und zwar in dem Sinne, daß den Kantonen die Befugniß zu einer Einschränkung der Zahl der Wirthschaften gegeben werde. So hält der Regierungsrath des Kantons L u z e r n den Art. 32 bis als für den angestrebten Zweck bedeutungslos. Er bezeichnet ihn als einen unannehmbaren Eingriff in die kantonale Autonomie und als eine unzuläßige Schmälerung der kantonalen Einkünfte. Er behauptet, daß die Kantone den Weg, dem Mißbrauch des Alkohols zu steuern, schon finden werden, wenn man ihnen nur durch Revision des Art. 31 die Hand frei gebe. Im Gegensatze zum Bundesrath will Luzern die Kleinbrennerei aufrecht erhalten und die Großbrennerei unterdrücken.

U r i , O b w a l d e n , Z u g , A p p e n z e l l I.-Rh., W a l l i s u n d T essin befürworten, daß vor Allem aus die Revision des Art. 31 vorgenommen werde : ,,Die bezüglich der Branntweinpest durchaus verschiedenartigen Situationen wollen gar oft auch durchaus verschiedene Remeduren, welche aber auf streng centralisirtem Boden kaum am richtigsten gefunden und angewendet werden. Naturgemäß werde jede Regierung für ihren engeren Kreis die zuverläßigsten und geeignetsten Mittel, bestehenden Uebelständen entgegenzuwirken, selbst am besten kennen."

Nidwalden ist mit den Vorschlägen des Bundesrathes einverstanden, wünscht aber, daß dazu den Kantonen überlassen bleibe, die Zahl der Wirthschaften festzusetzen, sei es nach dem Bedürfnisse oder nach der Bevölkerungszahl der Gemeinde. A a r g a u hält ebenfalls dafür, daß außer dem Art. 32bis auch die vielseitig angeregte Frage der Beschränkung der Wirthschaften in's Auge gefaßt werden möchte.

457 Hiegegen hält Z ü r i c h daran fest, daß weder durch Aufstellung eines willkürlichen Bedürfnißmaßstabes, noch durch willkürliche Erhöhung dei- Wirthschaftstaxe auf eine Verminderung der Wirtschaften hinzuwirken sei. G l a r u s berichtet, daß auch nach dortigen Erfahrungen das Uebermaß des Schnapsgenusses mehr auf Familiengewohnheiten als auf das Wirthshaus zurückzuführen sei.

N e u e n b u r g ist der Ansicht, daß eine Revision des Art. 31 der Bundesverfassung zu dem Zwecke, den Kantonen das Recht, zurückzugeben, die Zahl der Wirthschaften zu beschränken, nichts helfen würde.

Es ist beizufügen, daß einige Regierungen mehr oder weniger starken Zweifel an der Wirksamkeit der neuen Gesetzgebung, ob dieselbe den Art. 32bis oder den Art. 31 betreffe, aussprechen.

G l a r u s berichtet, daß nicht alle Mitglieder dortiger Behörde ein unbegrenztes Vertrauen in die durchschlagende Wirkung der proponirten Maßnahmen haben, und äußert den Wunsch, daß die Wahl dei- zu ergreifenden Mittel noch vielseitiger und eingehender geprüft werden sollte, ehe entscheidende Schritte zur Ausführung unternommen werden. A p p e n z e l l I.-Rh. kann sich weder von dem bundesräthlichen Vorschlage eine Hülfe versprechen, noch aus Bestimmungen auf dem Gebiete des Wirthschaftswesens die nöthige heilende Kraft erwarten. Der Grund dieses sozialen Uebels liege in der Genußsucht überhaupt, die ihre Quelle vielfach auch in einem ungesunden Zuge nach schrankenloser Freiheit habe.

Dem gegenüber solle der Staat im Grundgesetz gegenüber einer unnatürlichen Emanzipation die Freiheit in die Schranken der Ordnung weisen. G r a u b ü n d e n erblickt die Ursachen des Alkoholismus nicht nur in allgemein bedenklicher Genußsucht, sondern ebensowohl in den sozial-ökonomischen Verhältnissen, namentlich des armem Theils der Bevölkerung : der sozial-politischen Gesetzgebung werde es obliegen, weitere und vielleicht wirksamere Mittel gegen den Alkoholmißbrauch zu ergreifen. T es sin spricht den Gesetzen gegen den Alkoholmißbrauch nur einen relativen Werth zu ; die Mäßigkeit müsse durch das Beispiel der Ellern, und der Hochgestellten und durch die Schule gelehrt werden.

Sehr verschieden ist begreiflicherweise auch die Stellung der Kantone zu der in den Art. 32bis einbezogenen Oh m gel d f r a g e .

Während Zürich und Schaffhausen diesen
Artikel auch deswegen begrüßen, weil er eine glückliche Lösung der Ohmgeldfrage darbiete, lehnen andere Kantone diese Einbeziehung der Ohmgeldfrage ganz ab oder wollen die gebotene Lösung nur unter der Bedingung einer weitergehenden Gegenleistung annehmen. L u z e r n bezeichnet die Hoffnung, daß nach Wegfall der Ohmgelder der

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Wein den Schnaps ersetzen werde, als eine trügerische. Der W ein werde nicht wohlfeiler weiden, und auch wenn er wohlfeiler würde, niemals in denjenigen Kreisen allgemeines Konsumtionsmittel werden, in denen der Branntwein in geringerem oder größerem Maße genossen werde, so wenig als das Bier, das in dortigem Kanton alle mögliche Begünstigung erfahre, oder der Kunstwein, der keinem Ohmgeld unterliege, dieses zu bewirken vermocht habe. Die projektirte Ueberwälzung der Abgabe vom Wein auf die Brennprodukte würde die Entlastung der wohlhabenderen Klasse, im dortigen Kanton zum großen Theil der Fremden, auf Kosten des armeni T heiles der Landesbewohner mit sich führen, eine Tendenz, welche der Regierungsrath nicht billigen könne. Aehnlich Obwalden und F r e i b u r g . Die Vertreter des letztern Kautons werden zu jedem Antrage stimmen, welcher auf die Beibehaltung des Ohmgeldes hinzielt, eventuell könnten sie sich nur damit einverstanden erklären, dass dem Bunde die Besteuerung der gebrannten Wasser überlassen werde, während das Ohmgeld auf andern Getränken den Kantonen verbliebe. Uri verlangt, daß die ganze geplante Gesetzgebung zu verschieben sei bis nach Regelung der Ohmgeldfrage.

Ohne Verg O O O zug solle eine namhafte Erhöhung der schweizerischen Eingangszeile und der kantonalen Konsumogebühren auf das Alkoholgetränk eintreten. Zug erachtet, daß dem Alkoholmißbrauch durch möglichst hohe schweizerische Eingangszölle und durch eiue beschränkte Steuer bei der Einfuhr solcher Fabrikate von einem Kanton zum andern entgegengetreten werden sollte. So l o t h u r n ist der Ansicht, daß das Ohmgeld bis Ende 1890 bestehen bleiben sollte, auch wenn das neue Gesetz vorher in Kraft trete ; die Mehreinnahme der Ohmgeldkantone aus der neuen Steuer könnte als Reserve für die Uebergangszeit dienen. G e n f hält die Vertheilung der Reineinnahme nach der Kopfzahl für unannehmbar. Durch den Wegfall des Ohmgeldes werden einer Reihe von Kantonen wichtige Einnahmsquellen weggenommen; es sei nur gerecht, diesen Kantonen aus den neuen Einnahmen den Verlust zu ersetzen.

Die in den Berichterstattungen der Kantonsregierungen geäußerten Ansichten sind im Schooße der Kommission zur Sprache gekommen und finden in dem nachfolgenden Referate über die Verhandlungen der Kommission ihre Berücksichtigung.

II. Die Eintretensfrage.

a. Bin erster Punkt, der sich hier der Prüfung darbot, war der, ob nicht die in Aussicht genommene Gesetzgebung verschiedene berechtigte Interessen schwer schädigen werde.

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Es ist nicht zu bezweifeln, daß sich solche Vorwürfe sowohl seitens der heutigen ßranntWeinproduzenten als seitens der Konsumenten erheben werden, und es mußte untersucht werden, inwieweit diesen Beschwerden eine Berechtigung zukomme.

Die Branntweinbrennerei steht in einem größeren Theile der Schweiz in wichtiger Beziehung zur Landwirthschaft und speziell zur Viehzucht ; sie verwandelt einen Theil der stickstofffreien Bestandtheilc der Kartoffel in Alkohol und läßt einen stickstoffreicheren Theil, die sogenannte Schlempe, zurück, die sich vortrefflich als Viehfutter eignet.

Diese Brennerei soll gänzlich unterdrückt werden; darin liegt der Kern der neuen Gesetzgebung; es ist dies nach der Ansicht des Bundesrathes die unerläßliche Bedingung eines Erfolges im Kampfe gegen die Schnapspest. Die Kornmission theilt die Anschauung der Botschaft über die Nothwendigkeit der Beseitigung dieser Brennerei; sie ist damit einverstanden, daß dies ohne Schädigung größerer volkswirtschaftlicher Interessen geschehen kann.

Sie fügt bei, daß nach ihr gewordenen Aufschlüssen hiedurch auch den Privatinteressen der Brenner selbst kein Eintrag geschieht. Wie ein sachverständiges Mitglied der Kommission versichert, ergebe eine genaue, Buchführung, daß der aus dieser Kleinbrennerei resultirende Gewinn sehr gering sei,'und dieser Gewinn werde mehr als aufgewogen durch den Aufwand für den Vertrieb des Schnapses.

Inwieweit den mit der Kleinbrennerei zusammenhängenden Interessen der \ 7 iehüucht dadurch Rechnung getragen werden kann, daß die Spritfabrikation auf eine größere Anzahl gut eingerichteter und in passender Weise über das Land verbreiteter Brennereien konzentrirt wird, welche die Schlempe den betheiligten Landwirthen zurückliefern, das ist eine Frage, welche das Gesetz zu lösen haben wird.

Gewichtigerer Natur sind die Bedenken, welche vom Standpunkte der Konsumenten aus erhoben werden können.

Der Alkohol sei zugegebenermaßen ein Bedilrfniß bei verschiedenen schweren Beschäftigungen ; er sei ein unentbehrlicher Ersatz bei Mangel an Nahrung (Botschaft pag. 27). Der Schnaps liefere dem Armen, dem dieses Ersatzes Bedürftigsten, denselben zum billigsten Preise. Dieses Lebensbedürfniß solle nun vertheuert werden, und aus dieser Auflage auf die Armen sollen Hunderttausende den Staatskassen zufließen zur Erleichterung
der vei möglicheren Steuerzahler, denen mau weiter noch dadurch entgegenkomme, daß man ihr Getränk, den Wein, von allen und jeden Auflagen befreie. Eine solche Gesetzgebung liege nicht im Geiste unserer

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Kepublik, und noch viel weniger im Geiste der heutigen sozialen Bestrebungen.

Gewiß würde, wenn das richtig wäre, darin eine vollständige Verurtheilung der neuen Gesetzgebung liegen. Aber die Kommission hat die Ueberzeugung, daß dem nicht so ist.

Wohl erhält im Schnaps der Arme den Alkohol am billigsten; aber dafür verschreibt er sich dem Schnapsteufel. Eben um dieser Wohlfeilheit willen wird mehr genossen als nöthig, und Theil um Theil schwinden geistige und körperliche Kraft und gute Sitte dahin.

Wenn wir auch zugeben wollen, 'daß zur Zeit die Bevölkerung unseres Landes auf den Genuß von Alkohol nicht verzichten kann, so ist doch eben so sicher, daß Wein, Bier und Most dieses Bedürfniß eben so vollständig zu befriedigen vermögen, als der Schnaps. Der Weg zum Wein und Bier führe nicht durch den Schnaps, meint Dr. Schild ; daran wird auch Niemand denken, jene G-ewohnheitsschnapser, denen kein Getränk mehr scharf tienug ist und denen der abscheulichste Fusel als liebliches Aroma vorkömmt, zu bekehren ; aber man wird auch nicht verlangen, daß eine Gesetzgebung auf diese Individuen besondere Rücksicht nehme. Für diejenigen aber, denen der Schnapsgenuß noch nicht zur Leidenschart geworden ist, und insbesondere für die heranwachsende Generation, können vom Standpunkte des Bedürfnisses aus Wein und Bier den Schnaps vollkommen ersetzen. Und auch dann geht die Kommission mit dem Bundesrath einig, daß nach Wogfall der Ohmgeldor und der auf den Verkauf gelegten Gebühren das nöthige Quantum dieser anderen alkoholhaltigen Getränke den Armen nicht höher zu stehen kommen wird, als das nöthige Quantum Schnaps. Ein sachverständiges Mitglied der Kommission hat dabei insbesondere auf den Trockenbeerenwein hingewiesen, von welchem ein Liter für nicht mehr als 30 Rappen produzirt werden könne.

Und wenn man nun endlich bedenkt, daß diese Schnapssteuer im Wesentlichen dazu dienen soll, die bisherigen Einnahmen aus der Belastung des Weines zu ersetzen, dann wird man finden, daß sie nicht eine Belastung des Armen zu Gunsten des Reichen, sondern eine Belastung der Unmäßigkeit, des Lasters zu Gunsten der Mäßigkeit ist, und daß sie, weit entfernt, die Lebensbedürfnisse des Armen zu vertheuern und diesen zu drücken, im Gegentheil das Mittel ist, demselben an Stelle des verderblichen Schnapses einen seine Kraft und Gesundheit
erhaltenden Ersatz zum gleichen Preise zu bieten.

b. Bin anderer Punkt, den die Kommission bei Anlaß der Bintretensfrage zu prüfen hatte, war der, ob einige Wahrscheiu-

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lichkeit dafür vorhanden sei, daß dieser starke. Eingriff in den sonst so hoch '/M haltenden Grundsatz der Freiheit der Gewerbe und des Handels durch einen entsprechenden Erfolg sich rechtfertigen werde.

Die Botschaft verweist diesfalls auf die in der ,,Vergleichenden Darstellung etc.1' geschilderten Erfahrungen anderer Länder, insbesondere auf diejenigen von Schweden, Norwegen und Finland.

In Schweden hatte die private Philanthropie durch ein volles Viertel Jahrhundert den Kampf gegen die Trunksucht geführt und die öffentliche Meinung zu Gunsten reformatorischer Maßnahmen umgestimmt, im Jahre 1855 traten diese gesetzgeberischen Maßnahmen ein ; bis zum Jahre 1860 machten sie mit den ländlichen Brennereien Tabula rasa und überwiesen den Betrieb der Alkoholfabrikation ganz an die Industrie; zugleich wurde behufs Verhütung des ungehemmten Vertriebes von Alkohol die Autonomie rücksicht.lich des Branntweinverkaufs den Kommunen verliehen.

Seit Mitte der Sechzigerjahre haben sich Wirtlischaftsgesellschaften gebildet, welche alle Wirtschaften und Branntweinläden eines Ortes in ihre Hand zu bringen suchen, deren Zahl reduziren, die übrig bleibenden gut betreiben und den Reingewinn an die Geineindekasse abgeben.

in Norwegen soll die Trunksucht nie in so ausgedehntem Maße geherrscht haben, wie in Schweden (vergi. Darstellung pag. 93).

Begünstigt wurde sie durch die ausgedehnte Kleinbrennerei und die fast schrankenlose Verkaufsl'reiheit. Schon seit den 30er Jahren begann die freie Vereinsthätigkeit, gegen das Uebel zu kämpfen.

Von 1827 an suchte der Gesetzgeber Ordnung zu schaffen. In der Mitte der 40er Jahre geschah der ,,entscheidende Schritt"1 (Fabrikatsteuer, Einschränkung der Klein brenuerei und des BranntweinVerkaufes). Ein Gesetz vorn Jahre 1871 gestattet, den Kleinhandel und Aussehank in den Städten an Gesellschaften zu übertragen, die sich verbindlich macheu, den Reinertrag des Geschäftsbetriebs zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Seit der Zeit sind 148 solcher Gesellschaften gegründet worden, welche große Summen zur Errichtung und Unterstützung aller denkbaren Institutionen verwenden, die geeignet sein können, dem Alkoholismus entgegen zu wirken.

In Finnland wurde (vergi. Darstellung pag. 112) im Jahre 1865 die ländliche Kleinbrennerei zu Gunsten des Industriebetriebs unterdrückt, Handel
und Aussehank auf dem offenen Lande untersagt und in den Städten iu bedeutendem Maße eingeschränkt, unter Einrichtung von Gesellschaften zu gemeinnütziger Betreibung de» Wirthsehaftsbetriebs.

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Die Resultate dieser Bemühungeu legt die ,,Vergleichende Darstellung"1 in folgenden Zahlen dar: Jährlicher Konsum von Branntwein in Litern per Kopf der Bevölkerung, Jahr.

1855 1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870

.

Schweden.

Norwegen.

7.38 8.7l 9.76 8.82 8.27 5.26 lO.io 10.08 11.40 lO.iB 11.23 10.23 8.i4 7.46 8.i9 10.31

1851--1855 6.3

Finnland.

1856--1860 5.5 1861--1865 4.4 1866--1870 4.8 .

0.7 0.7 l.i 2.1 2.9

1871

10.49

5.3

3.8

1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882

10.86 11.70 13.48 12.30 12.38 10.60 10.47 8.77 8.i4 -- --

4.5 5.3 6.1 6.5 6.7 6.0 4.5 3.3 3.9 3.0 3.8

4.6 5.5 6.1 6.3 6.1 5.9 5.6 4.2 3.3 4.7 5.2

Für Schweden ist aus obigen Zahlen kaum eine Verminderung des Konsums herauszulesen ; die Schwankungen entsprechen wohl dem mit den guten und schlechten Jahren zusammenhangenden Wechsel in der Kaufkraft, der Konsumenten. ,,Im Ganzen und Großen also liegt die Aenderung der Verhältnisse zum Guten, wie sie uns Schweden seit Mitte dieses Jahrhunderts zeigt, nicht sowohl in der quantitativen Einschränkung als in der rationelleren Gestaltung des Verzehrs der geistigen Getränke (gute Wirthschaftslokalitäten, gute Ordnung in denselben, frühzeitiger Schluß am Abend) bei wesentlicher Verbesserung ihrer Qualität."

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Norwegen neigt in den Jahren 1874--1879 eine Steigerung gegenüber früher, seit 1879 einen so tiefen Stand, wie nie vorher.

Diese guten Folgen werden zugeschrieben der Trennung des Kleinhandels und Ausschanks vom übrigen Handel, der Verminderung der Zahl der Schankwirthschaften, der Beschränkung der Verkaufszeit, der Verschärfung der Strafbestimmungen und dem Verbot für Kinder, Lehrlinge und beschäftigungslose Personen, sich zum Branntwein- oder Biertrinken zu besammeln, namentlich aber auch dem Gesetze von 1871, einerseits wegen der guten Ordnung und Kontrole in den Gesellschaftsschankhäusern, anderseits wegen der guten Verwendung der Reinerträgnisse derselben.

In Finnland trat infolge der Aufhebung des ländlichen Kleinbetriebs der Brennerei auf dem Lande eine auffällige Besserung ein. Nicht dasselbe kann von den Städten gesagt werden. Durch weitere Verkaufsbeschränkungen und die Einrichtung von Wirthschaftsgesellschaften nach schwedischem Muster ist auch hier Besserung eingetreten, immerhin nicht eine so befriedigende, daß nicht auf neue gesetzgeberische Maßnahmen Bedacht genommen wurde.

Aus dem Angeführten geht wohl hervor, daß die Gesetzgebung wenigstens einer Zunahme des Uebels zu steuern vermochte, und daß in Norwegen, wo eine kräftige Privatinitiative den gesetzgeberischen Maßnahmen die Hand reicht, sogar eine etwelche Verminderuug des Konsums eingetreten ist.

Wenn nun auch in der Schweiz die privaten Bestrebungen auf diesem Gebiete noch in den Anfängen stehen und von einer planmäßigen Organisation und insbesondere von einer, über die von der Schnapspest heimgesuchten Gebiete sich erstreckenden Thätigkeit derselben noch keine Rede ist. so erscheint die Lage der Schweiz nach der Richtung weit günstigeren Boden für einen Erfolg darzubieten, als sie Wein und Most in großen Quantitäten erzeugt, und auch Bier in unserem Klima eher als Ersatz des Schnapses eintreten kann, als in den erwähnten nordischen Ländern.

Auch der Bundesrath erwartet übrigens nicht, daß sofort eine namhafte Verminderung des Konsums eintrete, wie seine Ertragsberechnungen zeigen. Er glaubt für einmal schon viel erreicht, wenn dem Weiterschreiten der Krankheit Einhalt gethan werden kann, zugleich hoffend, daß durch die vereinte Kraft aller zur Mitwirkung berufeneu Faktoren wenigstens das kommende Geschlecht vor diesem
Uebel bewahrt werde.

c. Schließlich durfte auch die Frage noch aufgeworfen werden: Wird die Durchführung der nur in allgemeinsten Umrissen angedeuteten Reform möglich sein ? Ist nicht zu befürchten, daß die so

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wohlgemeinten Absichten in der Ausführung scheitern werden und daß hieraus nur größeres Unheil erwächst? Würde es nicht zur Beruhigung dienen, wenn durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs gezeigt würde, welche bestimmten Maßnahmen in Aussicht stehen, wi die Fabrikation regulirt, wie der Verkauf organisirt werden soll ?

Von Seite der bundesräthlichen Abordnung wurde darauf geantwortet: Die Vorarbeiten für die gegenwärtige Vorlage haben so sehr alle verfügbaren Kräfte in Anspruch genommen, daß noch keinerlei weitergehende Entwürfe für die Ausführung haben gemacht werden können. Wollte mau vor dem Eintreten einen solchen Entwurf verlangen, su würde dies einer längereu Verzögerung rufen.

An der Möglichkeit. eine durchführbare Organisation HU tiudeu, sei nach den in andern Ländern gemachten Erfahrungen nicht zu zweifeln; es könne aber jet/.t noch kein bestimmter Plan, bei dem man sputer vielleicht doch behaftet werden wollte, aufgestellt werden, da diese Gesetzgebung auf ein ganz neues Feld führe und es nicht einmal wahrscheinlich sei, daß der erste Versuch gleich das Richtige treffen werde.

Uebrigens werde ja das Gesetz wiederum den Berathungen der Räthe unterliegen.

d. Nachdem auf den angeführten Erfahrungen anderer Länder Ihre Kommission sich überzeugt hatte, dass von Maßnahmen , wie der Bundesrath sie in seiner Botschaft in Aussicht stellt, ein gewisser Erfolg in der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs sich erhoffen hisse: nachdem sich ferner ergeben , daß durch diese Maßnahmen keine berechtigten Interessen eine nennenswerthe Beeinträchtigung erleiden werden: nachdem uns endlich bezüglich der Möglichkeit der Durchführung dieser Maßnahmen beruhigende Zusicherungen geworden waren, konnten wir muh t wohl zu einem anderen Antrage kommen, als zu den), daß der Bund dem Rufe, nach Mithülfe in diesem Kampfe Folge gebe und auch seinerseits das thue, was als zweckdienlich erfunden werden mas;. Die BundesversammlungO darf,, wie uns scheint,i unter so bew andten Umstünden die Verantwortung für die möglichen Folgen des Gehenlassens nicht auf sich nehmen, indem sie der Exekutive die Mittel verweigert, deren diese zu wirksamer Bekämpfung der Schnapspest bedarf.

Damit ist aber auch das Eintreten auf eine Ergänzung der Bundesverfassung gegeben, da die gegenwärtige Bundesverfassung dem Bunde keine bezüglichen Kompetenzen
einräumt. Wohl stellt Art. 2 als Zweck des Bundes die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt hin; aber diese Bestimmung reicht offenbar nicht aus zur verfassungsmäßigen Begründung eines Gesetzes, das, wie dus in Aussicht stehende, so tief in den durch Art. 3l derselben Verfassung

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gewährleisteten Grundsatz der Freiheit des Handels und der Gewerbe und vielleicht auch in privatrechtliche Verhältnisse eingreifen wird. Hiezu ist die ausdrückliche Ermächtigung durch einen neuen Artikel nothwendig.

Auch darin stimmt Ihre Kommission dem bundesräthlichen Vorschlage zu, daß diese neuen Bestimmungen am passendsten nach Art. 32 der Bundesverfassung eingeschoben werden; der enge Zusammenhang derselben mit dem Ohtngelde rechtfertigt diese Stellung.

III. Die Maßnahmen des Bundes.

a. In den vorstehenden Erörterungen liegt schon das grundsätzliche Einverständniß mit den im ersten Absätze des vom Bundesrathe Vorgeschlageneu Art. 32bis enthaltenen Bestimmungen.

Dem Bunde muß die Befugniß gegeben werden, Vorschriften über die Fabrikation gebrannter Wasser zu erlassen. Diese Vorschriften können nur wirksam sein, wenn auch der Verkauf derselben unter Kontrole gestellt wird.

Für den Zweck, welcher durch diese Vorschriften erreicht werden will, fällt außer Betracht der /um Export gelangende, sowie der zu gewerblicher Verwendung bestimmte, durch Zusatz von Holzgeist, Kampher oder andern Substanzen denaturirte Sprit.

Wenn behufs Verhütung von Gesetzesumgehungen die Aufsicht des Bundes sich auch über die Fabrikation dieser Alkohole zu erstrecken hat, so ist doch kein Grund vorhanden, durch Auflage irgend einer Steuer die Erzeugung und den Vertrieb derselben zu erschweren.

Ebenso geht die Kommission mit dem bundesräthlichen Antrag darin vollkommen einig, daß den Bundesvorschrifteu das Brennen von Wein und Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht unterworfen werden soll.

Die Gründe hiefür sind in der Botschaft (pag. 110) angeführt.

Wir fügen bei, daß ein Verbot dieses Brennens, welches in Obstund Weingegenden eine erwünschte Beschäftigung für die Winterszeit bildet und eine gewinnbringende Verwerthung der Abfälle aus der Most- und Weinbereitung ermöglicht, auf unübersteigliche Hindernisse stoßen würde. Eine Aufsicht über dasselbe wäre unmöglich.

Was aber den Verkauf der Produkte dieser Brennerei betrifft, so kann derselbe nicht ohne Weiteres der Aufsicht enthoben werden.

Es wäre der Umgehung des Gesetzes Thür und Thor geöffnet, wenn der Schnapshändler einen Theil seines Magazins als angeblich keine den Bundesvorschriften unterliegenden Spirituosen enthaltend vor den Kontroleuren absperren dürfte.

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b. Die Kommission hielt es aber für nöthig, dem ersten Absatz eine etwas andere Redaktion zu geben, aus zwei Gründen: Die Ausdrücke ,,mehlhaltige und Hackfrüchte" schließen allerdings das Obst und den Wein, die Enzianwurzeln und die Wachholderbeeren aus. Immerhin sind dieselben nicht so allgemein bekannt, daß nicht doch Befürchtungen über die Tragweite der Bestimmungen dieses ersten Lemma Platz greifen und der Annahme des Art. 3'2bis in der Volksabstimmung Eintrag thun könnten. Um solche Befürchtungen nicht aufkommen zu lassen, erschien es als zweckmäßig, jene von den Vorschriften ausgenommenen Arien der Brennerei ausdrücklich zu benennen.

Im Ferneren konnte die Einbeziehung der mehlhaltigen und der Hackfrüchte in die Bundesvorschriften zwar als für den gegenwärtigen Stand der Brennerei zulänglich erachtet werden. Es ist aber nicht zu übersehen, daß jetzt schon andere Erzeugungsarten des Alkohols bekannt sind: wer kann angesichts der mannigfachen Fortschritte der chemischen Technik behaupten, daß nicht binnen kurzer Frist diese andern Erzeugungsarten genügend vervollkommnet werden, um sich zur fabrikmäßigen Ausbeutung zu eignen ?

Gegenüber einer solchen neuen Fabrikationsweise wäre die bundesräthliche Fassung des Art. 32bis wirkungslos. Um dieselbe unter die Bundesvorschriften zu bringen, müßte wiederum der ganze Apparat einer Bundesrevision in Szene gesetzt werden. Die neue Redaktion baut in dieser Richtung vor.

c. Es ist in Erwägung zu ziehen, ob die Thätigkeit des Bundes sieh auf den vom Bundesrath vorgeschlagenen engen Rahmen beschränken soll, oder ob nicht vielmehr auf den Gebieten, welche der Bundesrath den Kautonen und der Privatinitiative zuweisen will, eine wirksame Thätigkeit derselben durch eine Mithülfe des Bundes auf diesen Gebieten selbst bedingt werde.

Wenn der Schnaps durch Wein ersetzt werden soll, dann tritt die Pflicht an den Staat heran, dafür zu sorgen, daß der Wein reell und gesund geliefert werde. Verfälschte und mit giftigen Substanzen gefärbte Weine können wohl ebenso schädlich wirken, wie fuselhaltiger Schnaps. Die Getränkepolizei ist. zunächst Sache der Kantone 5 es steht ihnen frei, sie mit beliebiger Strenge zu handhaben. Aber diese Strenge stößt auf ein bedeutendes Hinderniß in dem Mac gel einer maßgebenden einheitlichen Norm für die Beurtheilung der Weine. Dieser
Mangel erschwert die Erreichung des Zieles sehr und es ist daher wohl begreiflich, wenn vielorts die Ansicht getheit wird, es sollte der Bund in Anwendung der ihm zu Gebote stehenden größern Mittel durch ein Gesetz über Lebensmittelpolizei

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gewisse einheitliche Grundsätze feststellen, welche auf dem ganzen Gebiete der Schweiz für die Untersuchung und Beurtheilung der Lebensmittel maligebend wären; er möchte ferner durch eine sanitarische Untersuchung aller eingeführten Getränke beim Ueberschreiten der Grenze dafür sorgen, daß keine gesundheitsschädlichen Getränke importirt werden. Die Kommission ist immerhin nicht dazu gekommen, bezügliche Anträge zu stellen, da diese Fragen noch nicht genügend abgeklärt erscheinen.

d. Zu einläßlicher Erörterung führte die Frage, ob nicht von Bundes wegen etwas geschehen sollte, um eine Bestrafung der Trunksucht im ganzen Gebiete der Schweiz zu sichern.

Es kam in Vorschlag, durch ein besonderes Lemma des Artikel 32bis die Kantone zu verpflichten, gegen die Ausbreitung der Trunksucht geeignete Strafbestimmungen zu erlassen. Ohne einen solchen Auftrag sei es in verschiedenen Kantonen, in welchen die Bevölkerung nur zu geneigt sei, dieses Laster mild zu beurtheilen, fast unmöglich, mit einem bezüglichen Gesetze durchzudringen. Dem wurde aber entgegengehalten, daß es für den Bund nicht weniger schwierig wäre, die Rantone zur Vollziehung eines so unbestimmten Auftrages anzuhalten.

Ein anderer Vorschlag ging dahin, dem Art. 64 der Bundesverfassung (Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu . . . .) den Zusatz zu geben : ,,über strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der T r u n k s u c h t a .

Es handle sich dabei weniger um harte Bestrafung, als vielmehr um eine Verpönung der Trunksucht, die allerdings alte Gewohnheitstrinker nicht mehr bessern werde, aber doch für die Jüngern Leute eine abhaltende Warnung sein dürfte. Wenn man den Kantonen diese Gesetzgebung anheimgebe, so sei bei der Verschiedenheit der Anschauungen über die moralische Würdigung der Trunksucht zu befürchten, daß diese Strafen sehr verschieden ausfielen. Die ganz verschiedenartige Behandlung eines und desselben Vergehens auf benachbarten Gebieten könnte aber nicht umhin, der sittlichen Bedeutung und der Nachhaltigkeit der Strafe Eintrag zu thun. Nach der ,,Vergleichenden Darstellung" scheine es, daß die Bestrafung der Trunksucht in andern Staaten von gutem Erfolge gewesen sei, und daß man nicht daran denke, davon zurückzukommen.

Dieser Antrag stieß auf den Einwand, daß eben wegen dieser Verschiedenheit in der m o r a l i s c h e n Beurtheilung der Trunksucht man nicht hoffen dürfte, mit einem Gesetze durchzudringen,

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welches eine überall gleiche s t r a f r e c h t l i c h e Beurtheilung derselben fordern würde, und daß, wenn auch ein solches Gesetz erlassen werden könnte, vermöge der Verschiedenheit jeuer Anschauungen in dessen Handhabung wieder ähnliche Ungleichheiten eintreten würden, wie man sie jetzt beklage. Es wurde schließlieh an die Verwerfung des ,,Sta bio-Artikels" erinnert, welche deutlieh zeige, wie wenig das Schweizervolk geneigt sei, die Strafhoheit des Bundes zu erweitern.

e. Eine dritte Kategorie von Anregungen endlich wollte, daß der Bund sich auch fordernd an jenen ,,positi ven" Maßnahmen betheilige, welche die Botschaft in erster Linie der Privatinitiative zuweisen will. Es wurde beantragt, dem Lemma 5 des Artikel 32bis folgenden Zusatz zu geben : ,, V o n d e n E i n n a h m e n d e s Z o l l z u s c h l a g e s soll j e d o c h ein Z e h n t e l zum Z w e c k e der B e k ä m p f u n g des A l k o h o l m i ß b r a u c h s u n d der T r u n k s u c h t d e m H u n d e zugeschieden werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.a So sehr man auch die Leistungen der Privatinitiative auf dem Boden der Gemeinnützigkeit zu schätzen wisse, so sei doch nicht zu übersehen, daß sie ohne große und dauernde Opfer auf dem in Frage stellenden Gebiete eine rechte Wirksamkeit nicht zu entfalten vermöge, iiie zur Erzielung eines nennenswerthen Erfolges durchaus nöthige Nachhaltigkeit solcher Leistungen sei nur zu erwarten, sofern denselben Anleitung und aufmunternde Unterstützung zu Theil werde. Wenn von den drei oben angeführten Landern Norwegen die relativ günstigsten Resultate des Kampfes gegen den Alkoholismus aufweise, so sei das wohl wesentlich der großartigen Unterstützung aller der auf pag. 90 der ,,Vergleichenden Darstellung" erwähnten Veranstaltungen zu verdanken. Der Bund habe es für nöthig erachtet, den Bestrebungen der Gewerbevereine und der landwirthschaftlichen Vereine, deren Mitglieder doch in diesen Bestrebungen auch die Förderung ihres eigenen Interesses finden, durch Beiträge aufmunternd zur Seite zu treten; wie viel mehr rechtfertige sich dies auf dem vorliegenden Gebiete, das von seinen Pflegern nur Opfer verlange ! wie viel mehr gegenüber Bestrebungen, deren energische Anhandnahme der Bundesrath selbst als die unerläßliche Bedingung des Erfolges seiner neuen Gesetzgebung erkläre! Um jeden
Markt für die Zukunft auszuschließen, sei es zweckmäßig, eiu für allemal die Quote zu fixiren, welche diesem Zweeke zu widmen sei. Eine Verweisung auf die Unterstützung durch die Kantone gebe keine genügende Sicherheit.

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Auch von einem andern Gesichtspunkte aus stelle sich dieser Antrag als ein wohl berechtigter dar. Die neue Steuer werde der Bevölkerung unter dem Titel der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs auferlegt; da sei es doch nur eine Forderung der Konsequenz , daß wenigstens ein Theil des Ertrags der Steuer jenem selben Zwecke gewidmet werde. Nur so werde das Volk es glauben können, daß es sich nicht bloß urn eine fiskalische Maßregel handle, sondern daß es den Behörden wirklich um die Zurückdrängung der Trunksucht zu thun sei.

Der Antrag wurde von der Kommission nicht aufgenommen.

Von der einen Seite wurde geltend gemacht, daß die Privatinitiative nur dann ihre volle Thätigkeit entfalte, wenn sie sich frei entwickeln dürfe; jede Einmischung des Staates, jede Reglementirerei von Oben habe zur Folge, daß die opferwilligsten Kräfte sieh zurückziehen. Von anderer Seite wollte im Einklang mit der Botschaft (pag. 98) die Aufgabe, die genannten Bestrebungen zu ermuntern und zu unterstützen , soweit das nöthig sei, den Kautonen zugewiesen werden. Von dritter Seite wurde zwar dem Gedanken zugestimmt, daß auch der Bund mit Subventionen eintreten sollte, aber hervorgehoben, daß derselbe Mittel genug habe, um solche Unterstützungen zu leisten, und dieselben nicht den Kantonen zu entziehen brauche. Von vierter Seite wurde der beantragte Abstrich als rechtlich unzuläßig beanstandet; das Recht der Besteuerung der geistigen Getränke sei kantonales Recht; der Bund besorge in Einhebung des Zollzuschlages nur den Bezug der Steuer, das Geld aber gehöre den Kantonen, und es dürfe der Bund, abgesehen von den Erhebungskosten, nichts davon für sich beanspruchen.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit geht sonach bezüglich dieses zweiten Theiles dahin: Die Bundesversammlung wolle den Anträgen des Bundesrathes mit den Modifikationen mehr redaktioneller Art, wie sie in den Lemmas l und 3 unseres Antrages formulirt sind, zustimmen und sich, vorbehaltlich der Revision des Art. 31 , für einmal auf die in diesen Anträgen liegenden Maßnahmen beschränken.

IV. Die finanziellen Beziehungen.

a. Nach den Anträgen des Bundesrathes werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes folgende Verhältnisse betreffend die Besteuerung der geistigen Getränke eintreten : 1) Eine Fabrikationssteuer trifft die Erzeugung jeglicher Art gebrannter Wasser, mit Ausschluß der aus Wein , Obst und Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

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deren Abfällen, aus Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen bereiteten, der für die Ausfuhr bestimmten und der denaturirten Alkohole ; 2) der Verkauf gebrannter Wasser, mit Ausschluß der für die Ausfuhr bestimmten und der denaturirten, wird mit einer Steuer belegt, deren Minimum das Bundesgesetz bestimmen wird, den Kantonen überlassend, dieselbe zu erhöhen ; 3) die Einfuhr von denaturirten) Sprit und von zum Genuß bestimmten gebrannten Wassern, sowie der übrigen geistigen Getränke, unterliegt den allgemeinen Zollausätzen; 4) die Einfuhr von zum Genuß bestimmten gebrannten Wassern wird mit einem der inländischen Fabrikationssteuer gleichen Zollzuschläg belegt; 5) der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken darf keinen andern besondern Steuern unterworfen werden, vorbehaltlich 6) der Wirthschaftsabgaben und 7) der Kleinhandelspatente für den Verkauf von Quantitäten unter zwei Liter, wofür den Kantonen freie Hand gelassen ist, soweit diese Besteuerung nicht eine über die Forderung des öffentlichen Wohls hinausgehende Beschränkung in sich schließt (Art. 3t c. neu).

Die Botschaft stellt die Theorie a u f , daß die neue Bundeseinnahrne an Stelle des kantonalen Rechtes der Besteuerung inund ausländischer gebrannter Wasser trete und deßwegen den Kantonen gehöre. Wir unsererseits halten dafür, es seien diese neuen Steuern eigenartigen Charakters und jeder Streit darüber müßig, wem dieselben von Rechts wegen gehören, da solche Kategorien von Einnahmen in der bisherigen Gesetzgebung nicht vorgesehen waren. Der Gesetzgeber hat freie Hand, darüber zu verfügen ; er wird diese Verfügungen so treffen, wie sie der Natur der Sache angemessen und dem alle diese Fragen dominirende Hauptzwecke förderlich erscheinen.

In dieser Beziehung scheinen der Kommission die Anträge des Bundesrathes im Wesentlichen das Richtige getroffen zu haben, und sie stimmt denselben im Grundsatz mit Einmuth zu.

Der Ertrag der Verkaufssteuer fällt dem Kanton zu, in welchem sie zum Bezug gelangt; so hat der Kanton ein Interesse daran, wohl zuzusehen, daß kein Alkohol sich dieser Steuer entziehe. Es spricht hiefür auch eine gewisse Billigkeit, da diese Verkaufssteuer

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zum größten Theil von den Einwohnern des betreffenden Kantons getragen wird.

Der Ertrag der Fabrikationssteuer soll unter alle Kantone vertheilt werden. W e n n , wie beabsichtigt, die Fabrikation auf eine nicht gar zu große Zahl von Etablissementen beschränkt wird, so wäre es offenbar unbillig, die Fabrikationssteuer nur denjenigen Kantonen zukommen zu lassen, in welchen sich zufälligerweise solche Fabriken befinden.

Ebenso halten wir es für richtig, daß der Ertrag des Zollxuschlags den Kantonen zugeschieden werde. Allerdings sagt Art. 42, daß die Ausgaben des Bundes bestritten werden : b. aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle; aber daraus folgt nicht unbedingt, daß die Grenzzölle nun ohne Ausnahme dem Bunde zufallen müssen. Es gibt auch heute noch Grenzzölle, welche vom Bunde, zu Gunsten eines Kantons bezogen werden. Eventuell würde die jetzige Verfassungsänderung implicite den Art. 42, soweit er sich mit Art. 32bi" im Widerspruch befinden sollte, abändern.

b. Wie sollen nun Fabrikationssteuer und Zollzuschlag auf die einzelnen Kantone vertheilt werden?

Die nächstliegende Beantwortung dieser Frage liegt offenbar im bundesräthlichen Antrage: Vertheilung nach der K o p f z a h l .

Gegen diesen Modus wird eingewendet, daß eine Vertheilung nach der Kopfzahl die Kantone mit weniger dichter Bevölkerung zu Gunsten der dichtbevölkerten benachtheilige ; es wird darauf hingewiesen, wie z. B. das Straßenwesen allein einem Kanton mit großem Territorium unvergleichlich größere Auslagen verursache, als einem Städtekanton. Diese Unterschiede dürften in der Zumessung jener Einnahmen in Betracht gezogen werden.

Die Kommission glaubte aber, dieser Anschauung nicht folgen zu können , weil dieser Hinweis auf andere Verhältnisse, welche in der Vertheilung noch mitberücksichtigt werden sollen , so unbestimmt und unfaßbar ist, daß er in der Ausführung zu den größten Schwierigkeiten führen müßte. Wenn irgendwo, so ist es hier am Platze, den Vertheilungsmaßstab zum Voraus so präzis als immer möglich festzusetzen.

c. Mit der Frage der Vertheilung der Reineinnahmen hängt eine andere Frage eng zusammen.

Eine größere Anzahl von Kantonen erhebt von den über ihre Grenzen eingehenden geistigen Getränken einen Eingangszoll, das

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O h m g è I d . Der Ertrag dieses Ohmgeldes ist auf pag. 112 der Botschaft übersichtlieh dargestellt; er ist relativ am größten in den von der Schnapspest am meisten heimgesuchten Kantonen.

Dieses Ohmgeld ist aufgehoben; nach Art. 32 der Bundesverfassung soll dasselbe auf Ende 1890 ohne Entschädigung dahint'allen. Bereits ist aber das Begehren um Revision des Art. 32 im Sinne der Aufhebung dieses Verbotes gestellt, und es ist wahrscheinlich, daß dieses Begehren Erfolg hätte. Die Ohmgeldkantone erklären es für unmöglich, auf diese Einnahmen verzichten und diese Summen auf einem anderen Wege aufbringen zu können.

Bleibt aber das Ohmgeld, bleibt damit die Verteuerung der gesunden Getränke, so bleibt auch die Schnapspest.

Es ist deßhalb als ein glückliches Zusammentreffen ÄU bezeichnen, daß die Vorschläge des Bundesrathes, indem sie den Schnaps vertheuern und dadurch weniger zugänglich machen, zugleich die Mittel liefern, um auch den Ohmgeldkantonen eine Einnahme zu bieten, welche sie den Wegfall des Ohmgeldes, dieses Ueberbleibsels aus der trüben Zeit der Zerrissenheit unseres Vaterlandes, dieser uneidgenössischen, wenn nicht feindselig gemeinten, so doch dem Nachbarkanton als eine Unfreundlichkeit erscheinenden Sehranken, verschmerzen lassen kann.

d. Art. 32bis nimmt in Aussicht, daß das Ausführungsgesetz noch vor 1891 in Kraft trete, und bestimmt, daß von diesem Termin ab bis Ende 1890 die Reineinnahme aus der Fabrikationssteuer und dem Zollzuschiag zunächst zum vollen Ersatz des Ohmgeldes nach dem durchschnittlichen Reinertrag der Jahre 1880 bis und mit 1884 zu verwenden und erst ein allfälliger Rest auf die übrigen Kantone nach ihrer Volkszahl zu vertheilen sei.

Die Kommission ist mit der Botschaft einverstanden, daß in diesem Punkte nicht von den Zusagen des Art. 32 abgegangen und eventuell jene Reineinnahme aus der Bundeskasse auf den vollen durchschnittlichen Reinertrag der Ohmgelder von 1880 bis 1884 ergänzt werde.

e. Eine Minderheit der Kommission kann sich mit diesem Zugeständnisse nicht zufrieden geben und verlangt eine besondere Berücksichtigung der Ohmgeldkantone auch über das Jahr 1890 hinaus, und zwar in der Weise, daß von der Reineinnahme aus der Fabrikationssteuer und dem Zollzuschlag bis z u r n J a h r l 9 0 0 in erster Linie den Ohmgeldkantonen so viel zukomme als nöthig, um denselben die Ohmgeldeinnahme, nach dem durchschnittlichen Reinertrag von 1880 bis 1884 bemessen, zu ersetzen, immerhin

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ohne eventuellen Bundeszusehuß, und daß erst -der Ueberschuß den übrigen Kantonen zufalle ; daß ferner von 1900 ab die Reineinnahme nach der Bevölkerungszahl und u n t e r B e r ü c k s i c h t i g u n g a l l e r a n d e r n U m s t ä n d e erfolge, unter welchen ,,andern Umständen"1 vornehmlich auch der Wegfall des Ohmgeldes zu verstehen wäre.

Es mag anerkannt werden, daß, wie aus den auf pag. 112 der Botschaft angeführten Zahlen hervorgeht, die Vertheilung nach dem bundesräthlichen Vorschlage gewisse Ungleichheiten zur Folge hat.

Die einen Kantone erhalten mehr, andere weniger, als das Ohmgeld ihnen eintrug. Unter den letztern stehen zwar solche oben an, welche von dei1 Schnapsseuche am meisten leiden, und denen nun wohl ein kleines Opfer zugemuthet werden darf, das sich durch die Wirkungen der neuen Gesetzgebung nach aller Voraussicht für sie in einen unvergleichlich großem Gewinn umwandeln wird. Unter denselben befindet sich aber auch mit einem nicht unbedeutenden Betrage Graubünden. Es wird angeführt, die große Ohmgeldeinnahme dieses Kantons rühre wesentlich von den Fremden her und sei gewissermaßen nur ein Ersatz der Auslagen, welche dem Kanton aus dem Fremdenverkehr (Erstellung und Unterhalt von Straßen etc.) erwachsen ; es sei unbillig, dem Kanton die Last zu belassen, aber die Einnahme wegzunehmen und sie unter die übrigen Kantone zu vertheilen. Auch der Umstand dürfe in Betracht fallen, daß dieser Ohmgeldertrag fast ausschließlich von ausländischen Getränken herrühre und somit keineswegs eine Benachtheiligung der Nachbarknntone in sich schließe. Der Kanton wäre in großer Verlegenheit, jenen Ausfall auf anderem Wege zu decken.

Trotz alledem konnte die Kommission nicht dazu gelangen, um dieses Ausnahmefalles willen, dem auf andere Weise Rechnung getragen werden kann , einen Einbruch in den festen und klaren Maßstab des bundesräthlichen Vorschlages zuzugeben, dies um so weniger, als sie grundsätzlich nicht anerkennt, daß den Ohmgeldkantonen nach 1890 nach Recht oder auch nur nach Billigkeit irgend ein Vorzug zukommen dürfe.

Das Ohrngeld hat durchaus keinen Rechlstitel für sich ; keinen in seiner Natur begründeten, da es nicht wie die Brückenzölle und Wegegelder als Ersatz für gemachte Leistungen erscheint; Bern führte z. B. sein Ohmgeld im Jahre 1815 unter Umständen ein, die dasselbe
als den Ausdruck einer feindseligen Gesinnung gegenüber der nun definitiv abgetrennten Waadt erscheinen ließen ; keinen formellen, da es von der Tagsatzung nie genehmigt, von den andern Ständen beständig angefochten wurde. Allerdings gelang es im Jahre 1848 den die Mehrheit bildenden Ohmgeldkantonen, eine gewisse Anerkennung des Ohmgeldes in der Bundesverfassung zu erlangen , deren prekären Charakter aber schon das Verbot

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einer Ausdehnung und Erhöhung desselben genugsam kennzeichnet.

Im Jahre 1874 wurde durch die nun geltende Bundesverfassung 'o diese bedingte Anerkennung aufgehoben. Im vollen Bewußtsein, daß es sich dabei nur um Abschaffung eines allzu lang geduldeten Unrechtes handje, wurde keine Entschädigung hiefür in Aussicht genommen.

Nach innen ist das Ohmgeld nichts Anderes als eine Steuer; die anderen Kantone, welche diese Steuerform nicht hatten, welchen verboten war, sie einzuführen oder zu einem nennenswerthen Ertrage zu steigern, mußten ihren Staatsbedarf durch andere Steuerformen aufzubringen suchen oder aber auf Vieles verzichten, was die Ohtngeldkantone sich gönnen konnten. Wenn diese endlich einmal verlangen, daß die Ohmgeldkantone ihren Bedarf in einer für ihre Nachbarn weniger lästigen Form aufbringen, so ist nicht einzusehen, warum sie denselben noch eine Ablösung bezahlen sollten, als ob ein Kanton. gewissermaßen ein Privatrecht besäße, seine Steuern in einer bestimmten Form zu erheben. So gut wie auf anderen Gebieten es der Gesammtheit zustehen muß, von einem Bundesglied zu verlangen, daß es diese oder jene Institution so g-estalte, daß sie dem Ganzen nicht zum Schaden gereiche, ohne daß hiefür irgendwo "Ersatz gewährt würde, so gut muß das auch hier zutreffen. Ganz unrichtig ist es, zu sagen, daß die Ohtngeldkantone durch Aufhebung des Ohmgeldes gegenüber den andern Kantonen in Nachtheil gerathen ; sie werden nur genöthigt, das zu thun, was die andern Kantone schon längst gethan haben, nämlich darauf zu verzichten, im Widerspruch mit Art. 4 der Bundesverfassung eine Einnahme aus der Benachteiligung der Einwohner anderer Kantone auf dem inländischen Markt herauszuschlagen.

Uebrigens mögen sich die Ohmgeldkantone beruhigen. Der auf pag. 112 der Botschaft gegebenen Tabelle liegt die Annahme.'

einer Verminderung des Verbrauchs, welche in diesem Maße voraussichtlich nicht so bald erreicht werden wird, und ein Minimalansatz der Steuer, welcher nötigenfalls gesteigert werden kann, zu Grunde. Aller Voraussicht nach wird die Einnahme so bedeutend ausfallen, daß die Ohmgeldkantone in dem ihnen zufallenden Antheil vollen Ersatz für das weggefallene Ohmgeld finden werden.

Die Kommissionsmehrheit glaubt schließlich auch noch an den Patriotismus der Ohmgeldkantone appelliren zu dürfen. In ihren Gebieten
hat, wenn nicht durch das Ohmgeld piovozirt, so doch wesentlich von demselben begünstigt, die Schnapspest ihre Brutstätte: um ihretwillen tritt die Intervention des Bundes ein; es isl die Hoffnung zu hegen, daß es den vereinten Kräften gelingen werde, nach und nach des Uebels Herr zu werden, in erster Linie

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zum Segen der Ohmgeldkantone selbst, aber auch zum Heil unseres gesammten Vaterlandes. Man darf wohl erwarten, daß diese Kantone nicht auf Ansprüchen beharren werden, für welche sie weder eine materielle, noch eine formelle Berechtigung nachzuweisen vermögen, und für welche sich auch vom Standpunkt der Billigkeit aus nichts anführen läßt. Durch diese Ansprüche könnten sie nur das Zustandekommen des begonnenen Werkes vereiteln.

Die meisten derselben hüben durch Annahme der Verfassung im Jahre 1874 das feierliche Versprechen gegeben, daß sie mit dem Jahre 1891 ohne Entschädigung auf das Ohmgeld verzichten wollen; wir erwarten, daß sie dieses Wort nun auch einlösen.

f. Herr Landammann D u r r e r bringt den Antrag ein, die Ohmgeldfrage nicht mit der Alkoholfrage zusammen zu werfen, sondern hier ganz aus dem Spiel zu lassen. Die Ohmgeldeinnahme sei den Kantonen bis Ende 1890 durch die Verfassung garantirt; dieses garantirte Recht dürfe man ihnen nicht wegnehmen gegen das Anerbieten eines problematischen Ersatzes. Wohl stelle man bis zu jenem Termin volle Entschädigung in Aussicht; diese Berechnungen seien aber doch alle nur muthmaßliche.

Dieser Antrag fand keine Unterstützung. Die Widerlegung desselben liegt wohl in den vorstehenden Ausführungen. Es sei nur noch das beigefügt, daß, wenn nicht der neue Art. 32bis die beiden Fragen so zusammenkettet, wie der bundesräthliche Antrag es thut, keine Gewähr dafür geboten ist, daß nicht versucht würde, auf anderem Wege das Ohmgeld wieder einzuführen und den Kantonen neben den neuen Einnahmen diese bisherige Steuerquelle offen zu halten.

g. Von diesen Betrachtungen aus kommt die Kommission in ihrer Mehrheit dazu, Ihnen zu beantragen, die Lemmas 2 bis 6 des bundesräthlichen Antrages anzunehmen mit den zwei einzigen Aenderungen, daß in Lemma 4 das Wort ,,Reineinnahmen" durch das hier gleichbedeutende ,,Einnahmen" ersetzt und zur Verdeutlichung in Lemma 6 gesagt werde, daß die durch die j e w e i l i g e letzte eidgenössische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl maßgebend sei.

Sie knüpft hieran einen Vorbehalt.

Während unserer Berathungen ging uns der erste Theil einer Eingabe des Verwaltungsrathes der Stadt Genf zu, welcher für das dortige Octroi eine besondere Berücksichtigung verlangt. Es wurde im Fernern aufmerksam gemacht, daß vielleicht auch die Eingangszölle, welche Tessin von den aus Italien kommenden Waaren erhebt, nicht ganz in die gleiche Linie mit dem Ohmgeld gestellt

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werden körinen. Die Kommission war noch nicht in der Luge, diese Einwürfe würdigen zu können; sie hat den Bundesrath um einen bezüglichen Bericht angegangen und wird ihre bezüglichen Anträge später vorlegen.

V. Die Revision des Art. 81.

Der Bundesrath erklärt, daß er es zunächst, nicht als in der Aufgabe des Bundes liegend erachte, gegen die Trunksucht im Allgemeinen vorzugehen, sondern das Eingreifen des Bundes auf die Schnapspest beschränken und die Bundesgesetzgebung nur insoweit eintreten lassen wolle, als sie gegen die Schnapspest wirksam sein könne. Von diesem Standpunkte aus kann er dem Wirthschaftswesen nur eine sekundäre Bedeutung beimessen, und die, Kommission stimmt dieser Ansicht bei.

Der Bundesrath geht aber noch einen Schritt weiter. Er weist die Aufgabe der Bekämpfung der Trunksucht den Kantonen und der Privatinitiative zu. Eine Reihe von Kantonen und der zur Mitwirkung angerufeneu Privaten behaupten, daß ihnen Art. 31 der Bundesverfassung in Lösung dieser Aufgabe im Wege stehe. Das Hauptübel liege in der Ueberzahl von Wirtschaften, und diese zu vermindern sei ihnen durch Art. 31 geradezu verboten. Der Bundesrath tritt in seiner Botschaft den Beweis an und glaubt ihn erbracht zu haben, daß die Zahl der Wirthschaften mit der Ausbreitung des Alkoholismus und dessen Folgen in keinem Zusammenhange stehe, beziehungsweise wenigstens nur so unbedeutend einwirke, daß dem gegenüber die Uebelstände, welche mit der Beschränkung der Zahl der Wirtschaften nach einem angeblichen Bedürfnisse oder einer willkürlich festgesetzten Normalzahl verbunden seien, als weit überwiegend erscheinen.

Er lehnt es deßhalb ab, auf eine Revision des Art. 81 einzutreten.

Ihre Kommission ist umgekehrt, wenn auch nur mit der Mehrheit einer Stimme, dazu gelangt, Ihnen die Revision des Art. 31 in der in beigefügtem Bundesbeschlussesentwurf angegebenen Weise zu beantragen.

Die Minderheit motivirt ihren Antrag, a u f d i e R e v i s i o n d e s A r t . 3 1 n i c h t e i n z u t r e t e n , w i e folgt: Sie acceptirt zunächst die Ausführungen der Botschaft, welche darthun, daß die Zahl der Wirthschaften auf den Konsum alkoholhaltiger Getränke ohne wesentlichen Einfluß sei, daß durch eine

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Verminderung derselben dieser Konsum nur in Winkehvirthschaften und in das Privathaus zurückgedrängt werde und dadurch einen viel gefährlicheren Charakter annehme.

Sie ist mit den Ausführungen der Botschaft auch darin einverstanden, daß eine Beschränkung auf das Bedürfnis oder eine Normalzahl die bürgerliche Freiheit beeinträchtige und der Willkür Tliür und Thor öffne, und daß das um so schlimmer sei, als der Natur der Sache nach im einzelnen Falle das maßgebende Wort den Lokalbehörden eingeräumt werden müsse. Es sei ein schwacher Trost, wenn man von anderer Seite hoffe, daß die Handhabung solcher Bestimmungen im Ganzen doch eine gerechte sein werde.

Bei der vorgeschlagenen Fassung sei es überdies fraglich, ob gegen bezügliche Verfügungen der Kantone der Rekurs an den Bund ergriffen werden könne, und ob nicht der Bund sich als inkompetent erklären müßte. Wenn den Kantonen freigestellt sei, das Bedürfniß als maßgebend zu erklären, so werde es den Kantonsregierungen zustehen müssen. endgültig zu entscheiden, ob im einzelnen Falle ein Bedürfniß vorliege oder nicht, und es treffe weder Art. 102, Ziff. 2 und 13, noch Art. 113 hier zu.

Sie hält dafür, daß, wenn die Kantone strenge Anforderungen an die Lage und die Beschaffenheit der Lokalitäten und an die Persönlichkeit der Bewerber stellen, wenn sie eine strenge Wirthschafts- und Getriinkepolizei handhaben, was alles nach dem gegenwärtigen Art. 31 in ihrer Kompetenz liege, dadurch schon eine bedeutende Verminderung in der Zahl der Wirthschaf'ten einträte, und daß, wenn alle diese Anforderungen erfüllt wären, keine große Gefahr darin liegen würde, ob einige solcher guter Wirthschaften mehr oder weniger existiiien.

Sie fürchtet, daß im andern Fall die Kantone glauben möchten, genug gethan zu haben, wenn sie eine Anzahl ,,nicht nöthigera Wirthschaften streichen und darob vielleicht versäumen, der weit wichtigeren Pflicht zur Aufsicht über die Qualität der Wirthschaften gerocht YM werden.

Sie hegt aber noch von einem andern Standpunkte aus Bedenken gegen eine Abänderung des Art. 31 in gedachtem Sinne.

Das Zugeständniß der unbeschränkten Freiheit des Handels und der Gewerbe, wie sie der Art. 31 gewährleistet, sei eines der im Jahre 1874 auf den Altar des Vaterlandes gelegten Opfer gewesen. Taste man jenen Kompromiß in e i n e m wesentlichen Punkte an,
gebe man zu, daß eines dieser Opfer wieder zurückgenommen werde, dann entstehe die Gefahr, daß auch andere der damals gemachten Zugeständnisse zurückverlangt werden und damit ein wesentlicher Theil jener Errungenschaften wieder in die Brüche gehe.

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Schon die Nächstliegende Konsequenz müßte zu weiten] Einschränkungen der Gewerbefreiheit führen. Nicht mit Unrecht werde behauptet, daß der Alkoholismus durch die Käsereien und die Fabriken kondensirter Milch, welche dem Volke das gesundeste und wohlfeilste Nahrungsmittel wegnehmen und in's Ausland führen, indirekt fast ebenso sehr gefördert werde, wie dies direkt durch die Wirthschaften geschehe. Wenn man letztere einschränke, dürfe man erstere nicht frei gewähren lassen.

Die Mehrheit der Kommission anerkennt das Gewicht dieser Gründe, findet dieselben aber in verschiedenen Punkten anfechtbar.

Wenn die Botschaft daraus, daß die schlimmen Folgen der Trunksucht besonders in denjenigen Kantonen hervortreten, welche verhältnißmäßig weniger Wirtschaften zählen, schließt, daß die Zunahme der Trunksucht nicht die Folge der Vermehrung der Wirthschaften sei, so geht dieser Schluß in seiner Allgeineinheit zu weit und trägt den Verschiedenheiten der Verhältnisse der verschiedeneu Gegenden keine Rechnung. Es mag der Schluß richtig sein für Gegenden, die viel Obst und Wein produziren, ferner für Gegenden, wo auch ohne die Vermittlung des Wirthshauses der Schnaps leicht zu bekommen ist. In Gegenden aber, in welchen weder Obst noch Wein wächst und keine Brennereien sich finden, in welchen somit Most, Wein und Schnaps aus dem Wirthshaus bezogen werden müssen, da wächst mit der Zahl der Wirthshäuser, mit der Bequemlichkeit, sich diese Getränke beschaffen zu können, gewiß auch der Konsum.

Was die befürchteten Willkürlichkeiten anbetrifft, so steht wohl unzweifelhaft fest, daß nach dem neuen Wortlaut des Art. 31 die Verfügung einer Kantonalbehörde, welche eine über die durch das öffentliche Wohl geforderten hinausgehende Beschränkung auferlegen wollte, auf dem Rekurswege im die Bundesbehörden gezogen werden könnte. Daß aber die Kantone es nicht dabei bewendet sein lassen werden, allfällig eine Normalzahl der Wirthschaften zu dekretiren oder ,,das Bedürfniss" als Mali aufzustellen, sondern auch alle andern, oben angedeuteten Maßnahmen ergreifen und mit Energie durchführen werden, darf nicht bezweifelt werden; es ist das die ihnen in dem Kampfe gegen den Alkoholismus bestimmt angewiesene Aufgabe.

Die aus Rücksichten auf die Unantastbarkeit des Korn promisses von 1874 hergeholten Gründe können deßwegen nicht als
zutreffend angesehen werden, weil man heute von allen Seiten her zugibt, daß man damals in Ausdehnung der Gewerbefreiheit auf die Wirthschaften zu weit gegangen, und nun nicht etwa nur Feinde aller Errungenschaften auf dem Gebiete der Freiheit, sondern Stimmen aus allen Lagern her nach Einschränkung rufen.

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Gesetzt aber auch, die Kommission hätte für sich noeh Zweifel an der Wirksamkeit einer Einschränkung der Wirtschaften gehegt, so durfte sie nicht vergessen, daß von einer größern Zahl von Kantonsregierungen, von gemeinnützigen Gesellschaften, aus dem Schooße der Bundesversammlung selbst dringend nach dieser Maßregel gerufen wird, die Viele sogar als das einzig oder doch vornehmlich wirksame Kampfmittel gegen den Alkoholismus bezeichnen.

Gegenüber diesen Stimmen dürfen die Bundesbehörden nicht durch schroffe Zurückweisung des Begehrens um Reduktion der Wirthschaften die Verantwortlichkeit auf sich laden, eine große Zahl derer, die besonders berufen sein werden, an dem vorliegenden Werke mitzuwirken, der guten Sache mehr oder weniger zu entfremden und zu entmuthigen. Sollte sich aber mit der Zeit ergeben, daß einzelne Kantone von der ihnen eingeräumten Befugniß einen Gebrauch machen, der zu wirklichen Uebelständen führen sollte, so würde eine Korrektur gewiß nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit liegen.

Eine kleine Aenderung rein formeller Natur haben wir darin eintreten lassen, daß wir das zweite Lemma des Art. 31 an die Litt, e (früher c) anschlössen, um keinen Zweifel mehr darüber aufkommen zu lassen, daß sieh dieses zweite Lemma nur auf die genannte Littera beziehe.

Wir sind am Schlüsse unserer Berichterstattung angelangt und lassen unsere Anträge folgen. Dieselben stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Bundesralhes überein; nur wollen wir den Kantonen im Weiteren die Befugniß einräumen, auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen.

Z ü r i c h , den 31. Januar 1885.

Die K o m m i s s i o n des N a t i o n a l r a t h e s : Stössel, Berichterstatter.

Berger.

Bezzola.

Girti.

Dnrrer.

Geigy.

Joos.

Polar (abwesend).

Roteu.

Sonderegger (I.-Rh.).

Thélin.

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(Entwurf)

Bundesbeschlnß betreffend

theilweise Aenderung der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird in nachfolgender Weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt · A r i . 31.

Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind : a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern , nach Maßgabe des Art. 32.

[Herr Curti beantragt zu sagen : a. Die Monopole des Bundes und der Kantcmr., die eidgenössischen Zölle etc.]

b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Maßgabe des Art. 32bia.

c. Das Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken.

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen.

481 d. Sanitätspolizeiliche Maßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen.

e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben , über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Straßen. Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

Die Herren Sonderegger und Joos beantragen, auf eine Revision des Art. 3i nicht einzutreten.

A r t . 32 (unverändert).

Die Kantone sind befugt, die. im Art. 31 , litt, a erwähnten Eipgangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter folgenden Beschränkungen zu erheben : a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.

b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten.

«. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigem Gebühren zu belegSn, als diejenigen des Auslandes.

d. EingangsgebUhren von Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.

«. Die Gesetze und Verordnungen der Kantone »ber den Bezug der Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen,

4b2

damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsätze verhindert werden kann.

Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren, ohne Entschädigung dahinfjllen.

A r t . 32W".

Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche nicht zum inländischen Verzehr bestimmt sind , sondern entweder ausgeführt werden oder eine Genußzweeke ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfallen, von Enzianwurzeln, Waehholderbeeren und ähnlichen Stoffen ist von den Bundesvorschiiften betreffend die Fabrikation ausgenommen.

Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne dieses Artikels eingeführt wird , so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

Herr Durrer beantragt Nichteintreten auf die Ohmgeldfrage, beziehungsweise Streichung von Absatz 2 und (i.

Nach dem Wegfall dieser Eingangsgebühren kann der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken von den Kautonen keinen andern besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen, als solchen, welche zum Schutze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebes von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

483

Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Einnahmen verbleihen den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.

Die Reineinnahmen des Bundes aus der Belastung des einheimischen Produkts und aus dem entsprechenden Zollzuschiag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach · Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt.

Die Herren Bezzola und Berger beantragen : . . . < Bevölkerung und unter billiger Berücksichtigung aller andern Umstände vertheilt. » Die Herren Curti, Sonderegger und Joos beantragen folgenden Zusatz: « Von den Einnahmen aus dem Zollzuschlag soll jedoch ein Zehntheil zum Zwecke der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Trunksucht dem Bunde zugeschieden werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz. » Wenn diese Bundesgesetzgebung schon voi- Ende desJahres 1890 in Kraft tritt und die gemäß der obigen Bestimmung auf die einzelnen Kantone und Gemeinden entfallenden Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen, um die dahin gefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus der den übrigen Kantonen zukommenden Summe gedeckt und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.

Antrag des Herrn Durrer: Streichung (siehe Abs. S/..

Die Herren Bezzola und Berger beantragen : Wenn die gemäss der obigen Bestimmung , so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1900 der daherige Ausfall etc.

484

In Art. 64 (Dem Bunde steht die Gesetzgebung beantragt Herr Curti, beizufügen:

zu:

« über die strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Trunksucht. » II. Diese Verfassungsänderung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

485

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Beschwerden der genferischen Denkschrift ,,Oktroi und Ohmgeld."

(Vom 3. März 1885.) '

Tit.

Erst vor wenigen Tagen ist bezüglich des von uns vorgeschlagenen neuen Verfassungsartikels Art. 32bis eine im Namen des Administrationsrathes der Stadt Genf verfaßte Schrift ,,Oktroi und Ohmgeld" erschienen und Ihnen ausgetheilt worden, welche, wenn auch mit den von uns in der Alkoholangelegenheit gestellten Anträgen im Grundsätze einverstanden, zu Gunsten der Stadt Genf in der Sache bedeutsame und in sehr einläßlicher Weise begründete Vorbehalte macht, deren Beleuchtung durch einen besondern Bericht des Bundesrathes nothwendig erscheint.

Zielpunkt der Denkschrift.

Der Art. 32 der Bundesverfassung sagt im Schlußsatze: ,,Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche von e i n z e l n e n G e m e i n d e n b e z o g e n e G e b ü h r e n ohne Entschädigung dahin fallen."

Der Bundesrath hatte, als er, schon im Frühling des vorigen Jahres, seine Anträge in der Alkoholangelegenheit feststellte, nicht nur keine Veranlassung, diesen Artikel in Frage zu stellen, er Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

35

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission zur Behandlung der Alkoholfrage.

(Vom 3l. Januar 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1885

Date Data Seite

453-485

Page Pagina Ref. No

10 012 644

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