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Inserate.

Stellen-Ausschreibung.

Für das gemäß dem Bundesgesetze betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens in's Leben tretendeeidg. Versicherungsamt sind vorläufig die Stellen eines Chefs und eines Adjunkten desselben zu besetzen. Die Besoldung des erstem beträgt 8000 Franken, diejenige des letztern wird unter Berücksichtigung des mit der Stelle verbundenen Pensums und der Besoldung der übrigen Bandesbeamten bei Anlass der Wahl vom Bundesrathe festgesetzt werden.

Beide Stellen werden hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Anmeldungen sind mit einem Curriculum vitae und Ausweisen über Befähigung zu begleiten und schriftlich his am 81. Oktober dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 15. Oktober 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die Konkurrenz-EntwUrfe für ein eidg. Postgebäude in Luzern sind von heute an, den 16. Oktober, bis und mit Freitag den 30. Oktober nächsthin, täglich von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags im ersten Stock des ehemaligen Spitalgebäudes an der Inselgasse in Bern, öffentlich ausgestellt.

B e r n , den 16. Oktober 1885.

Schweiz. Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen.

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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1885.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1885 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1885 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1850 geboren sind; b) die im Jahre 1853 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1885 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1868 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1853 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 136 und 197 der MilitärOrganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

931 Das Personal der von den Eisenbahn ver waltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahnddetaschenmente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

. C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeich en und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1885 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade der Jahrgangs 1841, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bi? Ende Februar 1885 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1885 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1841.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen summt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) -Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des aastretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seither gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

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III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Aastritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniss zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretär« dem "Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsnnd Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüehleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1841 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung "und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführer sofort mitgetheilt werden. "Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniss zu bringen und in den Publikationen für deUebertritttt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1886.

Schweizerisches Militärdepartement: Hertenstein.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände welche an eine Ausstellung im Anstände gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in dei- bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei .der Bückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vor gewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in
Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückverg ungsbegehren keine Berücksichtigu finden.

Bern, den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1885.

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Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abhin (Bundeshl. 1885, I. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurück zuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer Weise über alle Maßen, in Anspruch genommen wird, so muß hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 1851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz keine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Keklamationen betreffend Zollawertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.

Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer, tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüger den Absender über den Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zu instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Revision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um .Einleitung des Strafverfahrens wegen Zollübertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sich die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Grüter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann."

,,Art. 16. Wenn "Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktoher 1885.

935-

Bekanntmachung.

A. Ruegg-Tì-ueb in Enge-Zürich hat als Unteragent der Auswanderungsfirma /. Baumgartner & Oie. in Basel zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 19. Oktober 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau in Lausanne. Anmeldung bis zum 6. November 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Büreaudiener u. Packer beim Haupt- Ì Anmeldung bis zum 6. Novempostbüreau Basel.

\ her 1885 bei der Kreispostdirek3) Postpacker in Basel.

J tion in BaseL 4) Briefträger in Interlaken. Anmeldung bis zum 6. November 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Postpacker in Zürich. Anmeldung bis zum 6. November 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Posthalter in Davos-Dörfli (GrauAnmeldung bis zum 6. Novembünden).

ber 1885 bei der Kreispostdirek7) Zwei Kondukteure für den Post- tion in Chur.

kreis Chur.

8) Telegraphist in Herrliberg (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nehst Depeschenprovision. Anmeldung his zum 11. Novemoer 1885 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

936 9) Telegraphist in Vivis. Gehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873 Anmeldung bis zum 4. November 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

» 10) Telegraphist in Davos-Dörfli (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, · nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. November 1885 bei der Telegrapheninspektion in Char.

1) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 30. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

·2) Briefträger in Rorschach.

Anmeldung bis zum 30. Oktober

3 ) Briefträger i n Schwellbrunn (Appen- 1885 b e i d e r Kreispostdirektion 4 ) Telegraphist i n Bernex (Genf). Jahresbesoldunge F r . 200, nebst

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24.10.1885

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