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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 31.

11. Juli 1885.

V o l k s a b s t i m m u n g über theilweise A b ä n d e rung der Bundesverfassung.

Am 7. Juli 1885 setzte der Bundesrath den 25. Oktober dieses Jahres als Tag für die Abstimmung fest.

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Bundesbeschluß betreffend

theilweise Aenderung der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Vom 26. Juni 1885.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird iii nachfolgender Weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt: Artikel 31.

In Litt, a ist nach ,,Wein und" vor ,,geistigen Getränken" das Wort ,,andern" einzuschalten.

Ferner werden neu eingeschaltet: b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maßgabe des Art. 32bis.

c. Das Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken, in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistiBundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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gen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können.

Die jetzige Litt, b wird Litt. d.

Oie bisherige Litt. c,. wird Litt, e, unter Verschmelzung mit dem letzten Lemma vom Artikel 31.

Artikel 32«».

Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnliehen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.

Nach dem Wegfall der im Artikel 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen beaondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebs von Wirthschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Artikel 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.

Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens I0°/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

Uebergangsbestimmung, Artikel 6.

Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 32bia eingeführt wird, so fallen schon mit

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dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Artikel 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen oder Gemeinden, für welche das Inkrafttreten dieses Beschlusses eine fiskalische Einbuße zur Folge haben kann, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmälig bis zum Jahre 1895 erwachse. Die hiezu erforderlichen Entschädigungssummen sind vorweg aus den im Artikel 32bis, Alinea 4, bezeichneten Reineinnahmen zu entnehmen.

II. Diese Verfassungsänderung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 25. Juni 1885.

Der Präsident: A. Bezzola.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 26. Juni 1885.

Der Präsident : E. Zweifel.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Bundesbeschluß betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom 26. Juni 1885.)

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Jahr

1885

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31

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11.07.1885

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