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Bundesrathsbeschluß in

der Rekurssache der Munizipalität von Mendrisio und der Herren Joseph Otto Stocker und Genossen, gegen den Staatsrath von Tessin, betreffend die Nationalrathswahlen in Mendrisio vom 26. Oktober 1884.

(Vom 6. Februar 1885.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h hat i n d e r Rekurssache d e r M u n i z i p a l i t ä t v o n M e n d r i s i o u n d d e r Herren J o s e p h O t t o S t o c k e r , G a s t o n P e e r und J u l i u s H a u s w i r t h gegen ein Dekret des Staatsrathes von Tessin vom 25. Oktober 1884; auf Bericht und Antrag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ; gestützt auf folgenden T h a t b e s t a n d : l. Anläßlich der Bereinigung des Stimmregisters, welche in der Gemeinde Mendrisio im Hinblick auf die Wahlen vorgenommen wurde, die am 26. Oktober 1884 behufs Erneuerung der Mitglieder des Nationalrathes stattfinden sollten , haben drei Tessiner Bürger am 22. Oktober beim Staatsrath von Tessin das Verlangen gestellt, er wolle die Munizipalität von Mendrisio anweisen, im Stimmregister die Namen von fünfzehn Individuen zu streichen , und zwar neun Namen deßwegen, weil die Betreffenden nicht seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde niedergelassen, -- vier, weil sie seit mehr

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als einein Jahre der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last gefallen, und zwei, weil sie gestorben seien. Die Reklamanten verlangten ferner die Eintragung von zwei Bürgern, welche mit Unrecht Übergängen worden seien.

II. Ueber diesen Rekurs entschied der Staatsrath mit Dekret vom 25. Oktober. Dieses konstatirt, daß nach Aussage der Munizipalität einer von den neun Bürgern, deren Streichung wegen fehlenden dreimonatlichen Aufenthalts verlangt worden, in Wirklichkeit seit mehr als drei Monaten in Mendrisio niedergelassen sei, -- daß einer von denjenigen. deren Streichung auf öffentliche Unterstützung basirt wurde, nicht in die Kategorie der Unterstützten gehöre,, -- daß endlich die zwei Borger, deren Einschreibung verO ' O langt wurde, bereits im Stimmregister eingetragen seien; und weist sodann die Munizipalität von Mendrisio, unter Androhung einer Buße von Fr. 500 , an , alle andern im Rekurs erwähnten Individuen zu streichen.

III. Dieses Dekret wurde der Munizipalität von Mendrisio erst am 25. Oktober, 4 Va Uhr abends, zugestellt. Sie rekurrirte sofort mit Telegramm an den Bundesrath gegen jenes Dekret oder, genauer gesagt, gegen denjenigen Theil desselben , welcher die das Requisit eines dreimonatlichen Aufenthalts nicht erfüllenden Bürger im Auge hatte. Das Telegramm lautet nämlich : (Uebersetzung.)

,,Bundesrath, Bern.

,,Die Regierung befiehlt uns heute Abend, bei einer Buße von 500 Franken, im Stimmregister viele Bürger, weil nicht seit drei Monaten in Mendrisio aufhältlieh, zu streichen. Da Art, 43 der Bundesverfassung und das Gesetz von 1872 diese Bedingung nicht vorschreiben , so ersuchen wir um Vorkehrung zum Schutze der Rechte der Bürger.

Munizipalität."

IV. Dieses Telegramm wurde in Mendrisio den 25. Oktober, 5 Uhr 25 Minuten Abends , aufgegeben und langte in Bern um 6 Uhr 10 Min. an. Aber wiewohl die Munizipalität von Mendrisio hiebei mit thunlichster Beförderung vorging, so war der Bundesrath doch nicht im Stande, diesen Rekurs vor Abwickelung der auf den nächstfolgenden Morgen fallenden Abstimmung zu entscheiden, indem es ihm materiell unmöglich war , die Angelegenheit in so kurzer Zeit zu untersuchen, eine vollständige Darstellung des Sachverhalts und eine einläßliche und motivirte Vernehmlassung des Staatsraths zu veranlaßen.

365 V. Da die Munizipalität von Mendrisio einen sofortigen Entscheid des Bundesrathes nicht erhielt, so glaubte sie, im Stimmregister alle diejenigen Namen streichen zu sollen, deren Streichung ihr vom Staatsrathe befohlen worden. Dagegen gab sie ihrem Rekurse weitere Folge mit Eingabe vom 11. November, die sie durch Vermittlung des Staatsrathes an den Bundesrath richtete.

VI. Diese Eingabe bezeichnet genau den Gegenstand des Rekurses. Danach haudelt es sich lediglich um folgende acht, ohne Ausnahme wirklich (dieser Punkt wenigstens ist nicht bestritten) in der Gemeinde Mendrisio wohnhafte Bürger, von denen aber am 22. Oktober, dem Tage, an welchem die Stimmregister geschlossen wurden, noch keiner drei Monate dort domizilirt gewesen war : a. Gaston Feer, Aargauer, Angestellter auf dem Bahnhofe; ·b. Julius Hauswirth, Aargauer, Angestellter auf dem Bahnhofe ; c. Joseph Otto Stocker, Aargauer, Postangestellter ; d. Emilio Pellegrini, von Stabio; ·e. Giovanni Rossi, von Oaneggio ; f. Bartolomeo Gianola,' von Lugano; g. Rocco Balestra, von Gerra Gambarogno ; h. Giovanni Agostinetti, von Gerra Gambarogno.

Die Munizipalität glaubt, daß alle diese Bürger berechtigt ge·wesen seien, «in 26. Oktober in Mendrisio zu stimmen, da sie wirklich bei Schluß des Stimmregisters daselbst niedergelassen gewesen seien. Sie behauptet, daß die vom Staatsrath von Tessin vorgeschriebene Regel, wonach selbst in eidgenössischen Angelegenheiten nur solche Bürger zum Stimmen zuzulassen seien, welche mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde domizilirt wären, ·der Bundesverfassung und dem Gesetze von 1872 über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen zuwiderlaufe.

VII. Der Staatsrath von Tessin übermittelte den Rekurs den 18. November 1884 an den Bundesrath, in Begleit seiner Vernehmlassung. In dieser beruft er sieh zur Unterstützung seines Dekrets auf das tessinische Gesetz vom 15. Juli 1880, dessen Artikel 2 bestimmt, daß der tessinisehe oder schweizerische Bürger das Stimmrecht in seiner Aufenthaltsgemeinde nach dreimonatlicher Niederlassung erlangt, sowie auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom Jahr 1872 über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, wonach ^jeder Schweizer stimmberechtigt ist, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerï-echt ausgeschlossen ist."

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.

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Vili. In der Zwischenzeit, am 1. November 1884, hatte der Bundesrath eine Beschwerde von drei Burgern erhalten, die zu denjenigen gehören, welche der Staatsrath aus dem Stimmregister von Mendrisio streichen ließ, nämlich von den Herren Stocker, Postangestelltem in Mendrisio, Feer und Hauswirth, Bahnhofangestellten ebendaselbst, alle drei bereits im Rekurse der Gemeinde erwähnt.

Diese drei Bürger beschwerten sich zunächst darüber, daß sie ungerechterweise ihres Stimmrechts beraubt worden seien, und sodann darüber, daß sie, um stimmen zu können, sich über ein dreimonatliches Domizil ausweisen sollten, während der Staatsrath die Eintragung seiner Gensdarmen in die Register auch von solchen Gemeinden anbefohlen habe, wo sie noch nicht drei Monate domizilirt gewesen seien.

IX. Diese Beschwerde wurde ebenfalls der Regierung von Tessin übermittelt, welche sie, begleitet von ihrer Vernehmlassung vom 14. November, zurücksandte. Auch hier macht der Staatsrath in Bezug auf das Requisit eines dreimonatlichen Domizils die gleichen Rechtsgründe geltend, welche oben schon erwähnt wurden.

Was die Stimmgabe der Gensdarmen betreffe, bemerkt er, so könne es sich, wenigstens in Bezug auf Mendrisio, nur um e i n e n handeln, der erst seit dem 22. September 1884 daselbst stationirt gewesen sei. Da die Gensdarmen, fügt er bei, in der Regel, zufolge Verordnung vom 15. Mai 1861, nicht drei Monate lang am gleichen Orte stationirt sein könnten, so wären sie des Stimmrechtes überhaupt beraubt, wenn sie dasselbe nicht an dem Orte ausüben dürften, wo sie jeweilen, wenn auch nicht seit vollen drei Monaten, im Dienste stunden.

X. Der Bundesrath hat den Rekurs der Munizipalität von Meudrisio und denjenigen der HH. Stocker und Genossen in seinem Berichte vom 30. November 1884 über die Wahlen vom 26. Oktober dem Nationalrathe zur Kenntniß gebracht und sich dabei dahin geäußert: Da er (der Bundesrath) außer Stand gewesen seij diese Rekurse vor der betreffenden Wahl zu erledigen, so habe er geglaubt, seinen Entscheid bis nach erfolgter Schlußnahme des Nationalrathes über die Gültigkeit der W a h l e n , auf welche diese Rekurse Bezug hätten, suspendiren zu sollen.

Nachdem nun der Nationalrath über die Frage der Gültigkeit dieser Wahlen entschieden hat, kömmt es dem Bundesrathe zu, die genannten Rekurse zu entscheiden, wiewohl dieser Entscheid nunmehr, nach Abschluß und Validirung der Wahlen, nur noch eine grundsätzliche Bedeutung haben kann :

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in Erwägung: 1} Die zu entscheidende Rechtsfrage geht dahin: Kann durch Gesetz oder Regierungsverordnung eines Kantons von dem in einer Gemeinde wohnhaften Schweizerbürger verlangt werden, daß sein Wohnsitz mindestens drei Monate lang gedauert habe, damit er das Recht erlange, in der betreffenden Gemeinde an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen Theil zu nehmen ?

2) Artikel 43 der Bundesverfassung sagt : ,,Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

,,Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und ,,Abstimmungen an seinem Wohnsitze Antheil nehmen, nachdem ,,er sich über seine Stirn m berech tigung gehörig ausgewiesen hat.

,,In kantonalen und. Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das ,,Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten."

Aus der Vergleichung dieser verschiedenen Alineas erhellt offenbar, daß der Schweizerbürger in eidgenössischen Angelegenheiten in seiner Wohnsitzgemeiiide zu stimmen berechtigt ist, ohne daß von ihm gefordert werden darf, daß der Wohnsitz im Zeitpunkte der Abstimmung oder des Abschlusses des Stimmregisters eine dreimonatliche Dauer gehabt habe, während diese Forderung io kantonalen oder Gemeindeangelegenheiten durchaus statthaft wäre.

3) In diesem Sinne ist denn auch stetsfort der Artikel 43 der Bundesverfassung verstanden und angewendet und auch vorn Bundesrathe ausgelegt worden, letzteres insbesondere in dem Schreiben, das er am 15. Juli 1881 an den Staatsrath von Tessin selbst richtete, lautend : ,,Sie stellen an uns die Anfrage, wie lange ein Schweizerbürger in einer Gemeinde wohnen müsse, um an einer eidgenössischen Wahl Theil zu nehmen.

Wir halten dafür, daß die Antwort sich aus den Bestimmungen der Bundesverfassung sowohl, als aus denen des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872, deutlich ergebe.

Weder in dem Art. 43 noch in Art. 74 der Bundesverfassung ist das Stimmreeht bei eidgenössischen Wahlen an die Bedingung geknüpft, daß der Bürger vor der Wahl eine bestimmte Zeit lang in dem Wahlkreise gewohnt habe. Die einzige Folgerung, welche hieraus gezogen werden kann, ist die, daß jeder Schweizerbürger

368 in demjenigen Kreise an den eidgenössischen Wahlen Antheil nehmen kann, in welchem er im Zeitpunkte dev Wahl wohnt. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung wird in Absatz 5 des Art. 43 bestimmt, daß in kantonalen und Gerneindeangelegenheiten das Stimmrecht erst nach einer Niederlassung von drei Monaten erworben werde.

Das erwähnte Bundesgesetz vom 19. Juli 1872 steht mit dieseu VerFassungsbestimmungen ganz ira Einklang.

Nach diesem Gesetz nehmen an einer eidgenössischen Wahl diejenigen Schweizerbürger Theil, welche am Wahltage in das Stimmregister der Gemeinde eingetragen sind, in welcher sie entweder als Ortsbürger oder als Niedergelassene oder als Aufenthalter wohnen.

Jeder Schweizerbürger, der in einer der drei genannten Eigenschaften seinen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, muß von Amtes wegen in das Stimmregister eingetragen werden (Art. 3 und 5 des Gesetzes). Dagegen sind die Kantone befugt, drei Tage vor der Abstimmung die Stimmregister zu schließen (Art. 6) und daher auch neue Aufnahmen in dieselben zu verweigern.

Schließlich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß der endliche Entscheid über alle Beschwerden in eidgenössischen Wahlsaehen.

Inbegriffen diejenigen, welche sich auf Beschlüsse des Bundesrathes beziehen, den eidgenössischen Rätlien zukommt.11 4) Dieser Antwort glaubte der Bundesrath einige Publizität geben zu sollen, um die daherige Praxis zu fixireu.

Es geschah dies in nachfolgendem Résumé des erwähnten Schreibens im Geschäftsberichte pro 1881 : ,,Der Staatsrath des Kantons Tessin stellte die Eintrage, wie.

lange ein Schweizerbürger in einer Gemeinde gewohnt haben müsse, um an einer eidgenössischen Wahl Theil nehmen zu können, da weder die Bundesverfassung noch das eidgenössische Wahlgesetz, vom 19. Juli 1872 (Amtl. Samml. X, 915) hierüber genaue Bestimmungen enthalten.

Am 15. Juli 1881 beschlossen wir, unter Vorbehalt des endlichen Entscheides der eidgenössischen Räthe, darauf zu erwidern, daß die Ausübung des Wahlrechts für Sehweizerbürgev bei eidgenössischen Wahlen nach der Bundesverfassung zeitlich keiner Beschränkung unterliege, und daß daher jeder Schweizerbürger in demjenigen Kreise an den eidgenössischen Wahlen Antheil nehmen könne, in welchem er im Zeitpunkt der Wahl wohne. Hiemit stehe das erwähnte Bundesgesetz vom 19. Juli 1872 (Art. 3 und 5) im

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Einklang. Den Kantonen stehe nach Art. 6 desselben nur das Recht zu, drei Tage vor der Abstimmung die Stimmregister zu schließen.11 5) Es ist hier nicht der Ort, die Uebelstände zu erörtern, welche nach Ansicht des Staatsrathes dann eintreten müßten, wenn die Frage, ob ein Bürger, der kurz vor den Wahlen in einer Gemeinde Aufenthalt genommen hat, dort auch wirklich domizilirt sei, jeweilen nach den Verumständungen des Falles zu prüfen und zu entscheiden wäre, ohne daß die Garantie, welche in einer gewissen Dauer des Aufenthaltes liegt, als für sich allein ausschlaggebend betrachtet werden könnte. Es ist Sache des eidgenössischen Gesetzgebers, diese Uebelstände zu würdigen und ihnen abzuhelfen.

In dem der Bundesversammlung unterbreiteten Entwürfe eines neuen Gesetzes über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen hat der Bundesrath bereits den Antrag gestellt, es solle von dem Bürger, der sein Stimmrecht in einer Gemeinde ausüben will, ein Wohnsitz von wenigstens 14 Tagen verlangt werden, und die nationalräthliehe Kommission hat in ihrer ersten Berathung beschlossen, eine Verlängerung dieser Frist auf 30 Tage zu beantragen. Es sind dies aber bloße Entwürfe, welche einstweilen nur das Gesagte bestätigen, daß nämlich unter dem gegenwärtigen Bundesgesetze von dem Bürger nur verlangt werden darf, daß er im Zeitpunkte des Abschlusses des Stimmregisters am betreffenden Orte wirklich domizilirt, nicht aber, daß sein Domizil von einer gewissen Dauer gewesen sei.

6) Der Staatsrath von Tessin leitet einen Beweisgrund aus dem Art. 2 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen ab, lautend : ,,Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist (Art. 63 der Bundesverfassung)."

Nun hat, bemerkt der Staatsrath von Tessin, das kantonale Gesetz von 1880, welches dem eben citirten Artikel zufolge die Bedingungen feststellen durfte, an welche die Ausübung des Aktivbürgerrechts geknüpft wird, unter anderai einen dreimonatlichen Wohnsitz vorgeschrieben.

Darin liegt nun aber eine offenbare Verwechslung von zwei durchaus verschiedenen Fragen, der Frage nämlich, ob ein Bürger im Besitze seiner politischen Rechte sei, und der andern Frage, an welchem Orte er diese Rechte ausüben dürfe. Sache des kantonalen Gesetzes ist es, zu bestimmen, aus welchen Gründen einem Bürger

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sein Aktivbürgerrecht entzogen werden darf. Dieser Fall trifft aber bei keiner der Personen zu, welche Gegenstand des Rekurses der Gemeinde Mendrisio sind, indem keine derselben von jenem Rechte ausgeschlossen ist. Bei ihnen handelte es sich vielmehr einzig uin die Frage, wo sie ihr Recht ausüben sollten, und ob dies in Mendrisio geschehen könne, trotzdem sie daselbst nicht seit drei Monaten domizilirt waren.

Nun ist aber die Frage, an welchem Ort der Bürger sein Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten auszuüben habe, nicht der kantonalen Kompetenz unterstellt, sondern, wie oben gezeigt, durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.

7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Staatsrath von Tessin mit Unrecht und im Widerspruche mit Art. 43 der Bundesverfassung, sowie mit Art. 2 und 5 des Bundesgesetzes vorn Jahr 1872 über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, durch sein Dekret vom 25. Oktober 1884 der Munizipalität von Mendrisio befohlen hat, die Namen folgender Bürger zu streichen : Joseph Otto Stocker, Gaston Feer, Julius Hauswirth, Emilio Pellegrini, Giovanni Rossi, Bartolomeo Gianola, Rocco Balestra und Giovanni Agostinetti; beschlossen: 1. Der mit Telegramm vom 25. Oktober 1884 angekündigte und mit Eingabe vom 11. November gleichen Jahres näher erörterte Rekurs der Munizipalität von Mendrisio, sowie der Rekurs der Herren Stocker, Feer und Hauswirth werden für begründet erklärt.

2. Dieser Beschluß ist dem Staatsrathe des Kantons Tessin, sowie der Munizipalität von Mendrisio und den Herren Stocker, Feer und Hauswirth mitzutheilen.

B e r n , den 6. Februar 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Januar 1885.

TarifDummer.

1.

Webervögel, alte.

5.

Kleie, gemahlene; Maisgriesabfall ; Oelkuchenmehl; Reisfuttermehl11/12. Kiefernadelöl.

15.

Chilisalpeter.

17.

Natron, chromsaures; Phtalsäure.

18.

Ammoniak, phosphorsaures ; Kohlenkuchen zum Metallschmelzen (Patent-Metallraffinade) ; Mangan, borsaures.

35.

Zinkweiß, pulverisirt oder angerieben.

46.

Flacons aus gewöhnlichem, farblosem, Glas mit Metallverschluß.

59.

Abfälle von Korkholz.

61.

Alte Packfässer (Petrol- und Farbfässer), ganz oder--zerlegt.

62.

Bretter, gefalzte; Holzspähne zur Wemklärung; Holzstäbchen für Uhrmacher.

63.

Besen von Reis- und Sorghostroh mit unbemalten Stielen.

69.

,, ,, ,, ,, ,, ,, bemalten ,, 130.

Pufferfedern; schmiedeiserne Schlösser, selbst wenn sie mit unbedeutenden Bestandtheilen von anderm Metall, z. B. Messing oder Kupfer, verbunden sind, sofern sie im Uebrigen gemäß ihrer Beschaffenheit unter diese Tarifnummer fallen.

131 a. Lackirte Eisenwaaren.

158.

Schwefelantimon.

372 Tarifnnmmer.

159.

169.

Alte Galons (Gold- und Silbertressen) zum Einschmelzen., Isolircement, bestehend aus gemahlenem Cément und zerkleinertem Holz oder Kork.

242.

Syrup, anderer als farbloser.

245.

Abfälle von geschnittenem Zucker (sog. Pariser oder Kölner Déchets).

246.

Gesägter Zucker in gleichmäßigen, tafelförmigen Stücken , Würfelzucker in kubischen Stücken.

258.

Oel (Speiseöl) in Blechgefässen, ohne Unterschied des Gewichts, bezw. des Inhalts der Gefässe.

271.

Karten für Photographien mit aufgedruckter Firma.

274.

Zugeschnittene, unbedruckte Eisenbahn billets von Pappendeekel , mit ein- oder mehrfarbigem Papier überzogen.

278.

Cardirtes Werg in Lagen.

279/281. Baumwollgarn in Strangenpackung (Bünde von 2*/a bis 5 kg.); aufgespuhlte Baumwollgarne zum Webereigebrauch.

282.

Garne in flacher, gepreßter Paltenpackung (Doppelgaru, englisches Strickgarn).

286.

Gaze für Stören, bedruckte.

316.

Floretseide (Chappe), gesponnene.

358/360. Rüschen, Krausen; Cravatten, Halstücher u. dgl. mit Näharbeit.

361.

In der zweiten Serie der amtlich publizirten Anmerkungen zum Zolltarif ist Nr. 361 ,,Cravatten" zu streichen.

404.

Feuerfeste Röhren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß in der Rekurssache der Munizipalität von Mendrisio und der Herren Joseph Otto Stocker und Genossen, gegen den Staatsrath von Tessin, betreffend die Nationalrathswahlen in Mendrisio vom 26. Oktober 1884. (Vom 6. Februar 1885.)

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1885

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07

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14.02.1885

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363-372

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