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Nachtragsbotschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Besteuerung von eidgenössischem Grundbesitz durch die Gemeinden.

(Vom 22. Mai 1885.)

Tit.

Anläßlich der Behandlung der Petitionen der Gemeinden Thierachern, Uebeschi, Amsoldingen und Bolligen, betreffend Steueransprüche an den Bund, hat die Bundesversammlung unterm 16. Dezember 1884 folgendes Postulat erlassen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, in Berücksichtigung der Petitionen von Thierachern, Amsoldingen, Uebeschi und Bolligen, beförderlich die Frage zu prüfen und darüber den Räthen Bericht und Antrag zu hinterbringen, welche Liegenschaften des Bundes als nach Art. 7 des Gesetzes über die poltischen und polizeiliehen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 (Amtl. Samml. III, 33, ältere Folge) unmittelbar für ßundeszwecke bestimmt und daher steuerfrei, und welche dagegen, weil nur mittelbar Bundeszwecken dienend, als steuerpflichtig zu betrachten seien."

Wir beehren uns, Ihnen hierüber folgenden Bericht zu erstatten : Das Grundeigentum des Bundes besteht dermalen aus 1) den Waffenplätzen von Thun und Herisau und theilweise von Bière und Frauenfeld nebst Reitbahn ; 2) den Pestungswerken, Zeughäusern und Munitionsmagazinen ;

172 3) den Pulvermühlen von Lavaux, Worblaufen, Kriens und Chur und dem dazu dienenden Areal; 4) der Liegenschaft in Köniz (Vorrathsmagazin der TelegraphenVerwaltung nebst Areal); 5) den Zollgebäuden ; 6) den Postgebäuden ; 7) der Sternwarte und dem im Bau begriffenen Chemiegebäude in Zürich ; 8) dem Bundesrathhause und dem Militärverwaltungsgebäude, nebst einem besondern Bauplatz für ein Verwaltungsgebäude in Bern.

Von diesen Liegenschaften sind, als nicht unmittelbar zu Bundeszwecken dienend, folgende auszuscheiden : I. Vom Waffenplatz Thun.

1) Die sogenannte Kalberweide in der Gemeinde Steffisburg, circa 11 ha. Wiese und Weidland haltend und dem Staate Bern als Fohlenhof verpachtet; 2) vom ehemaligen Gaßner'schen Heimwesen in der Gemeinde Amsoldingen ein Wohnhaus und \ ha. 8 a. "Wiese.

II. Bei den Pulvermühlen.

1) L a v a u x : außerhalb der Einfriedigung liegendes Land, haltend 3 ha. 88 a., 2) K r i e n s: verschiedene Gebäulichkeiten und an Flächeninhalt 5 ha. 38 a. 50 m 2 , weil mit Beginn des Jahres 1885 nicht mehr zur Pulverfabrikation verwendet; 3) R ö ß l i m a t t e bei Kriens: eine Wiese, haltend l ha. 63 a.

50 m 2 .

III. Von der Liegenschaft in Köniz.

Der Umschwung des Vorrathsmagazines von l ha., 17 a.

IV. Bauplatz in Bern.

Die Verwendung dieses ursprünglich zu einem Verwaltungsgebäude acquirirten Bauplatzes ist dermalen noch unbestimmt.

Mit Ausnahme der oben I bis IV aufgezählten Liegenschaften sind die übrigen solche, welche unmittelbar zu Bundeszwecken be-

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stimmt sind und zur Zeit verwendet werden : Zur Aufnahme der Bundesverwaltung, xur Ermöglichung des militärischen Unterrichts, zur Landesvertheidigung, zur Herstellung von Kampfmitteln, zur Ergänzung der polytechnischen Anstalt, zur Ausübung der Regalrechte (Post, Telegraph und Pulver), zur Erhebung der Grenzzölle.

Was nun den in den Gemeinden Thierachern, Uebeschi und Amsoldingen liegenden Grundbesitz anbelangt, so muß zunächst auf die in unserer Botschaft vom 24. Oktober 1884 enthaltenen Anbringen zurückverwiesen werden ; jene irn Schußbereich der Artillerie liegenden Erwerbungen geschahen mit Rücksicht auf ihre durch die Artilleriekommission ausdrucklich als gefährdet bezeichnete Lage und nachdem die betreffenden Eigeuthttmer theils gütlich, theils rechtlich ihr Eigenthum dem Bunde zur Verfügung gestellt hatten.

Eine erhebliche finanzielle Schädigung scheinen übrigens die obgenannten drei Gemeinden durch ihre Liegenschaftsveräußerungen an die Eidgenossenschaft nicht zu empfinden; denn abgesehen von den ihnen durch die Nähe des Waffenplatzes und der Militäranstalten erwachsenden mannigfaltigen Vortheilen beträgt die Tellanlage in der meistbetheiligten Gemeinde Thierachern nur IVz'Voo, in Amsoldingen 2 °/oo und in dem wenigstbetheiligten Uebeschi 3 °/oo. In den drei angrenzenden Landgemeinden ist die Taxe folgende: in Blumenstein 3 °/oo, in Uetendorf 2 Va °/oo und in Strättlingen 2°/oo.

In diesen Gemeinden befindet sich kein Grundeigentum des Bundes, so daß dasselbe dort das Steuermaß nicht beeinflußt. -- Obige Ansätze sind im Vergleich zu den in manchen Gemeinden der Ostschweiz bestehenden außerordentlich niedrig.

Was speziell die Gemeinde Thierachern anbelangt, so hat sich dieselbe durch Kauf- und Tauschverhandlungen mit der Eidgenossenschaft eine jährliche Einnahmsquelle geschaffen , welche nachgewiesenermaßen mehr beträgt als der allfällige Steuerertrag von dem Grundbesitz des Bundes. Mit dem Beginn der Steuerpflichtigkeit hätten dann selbstverständlich auch die bisherigen freiwilligen Leistungen in Geld und Wegnnterhalt dahinzufallen.

Völlig unmotivirt ist die schon im Jahre 1872 abgewiesene Petition der Gemeinde Bolligen ; das dortige, im Ganzen nur 8 ha.

und 28 a. haltende Areal der Pulvermühle ist seither nicht erweitert worden, nur mußten daselbst behufs Herstellung eines bessern
Betriebes Neubauten erstellt und die Fabrikationsgebäulichkeiten vermehrt werden. Wir fügen bei, daß noch von keiner andern Seite her die Steuerfreiheit des Bundes für Pulvermühlen angefochten worden ist.

Zum Zwecke unserer Orientirung haben wir uns von den Kantonen die daselbst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über

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die Besteuerung des Staatseigentums durch die Gemeinden mittheilen lassen. Aus den eingegangenen, der gegenwärtigen Botschaft beigedruckten Antworten, aufweiche hier verwiesen wird, ergibt sich, daß in sechszehn Kantonen jegliches Gmndeigenthum des Staates von der Gemeindesteuerpflicht unbedingt enthoben ist; in sieben Kantonen ist das Grundeigenthum des Staates, insofern es öffentlichen Zwecken dient, von der Gemeindesteuerpflicht enthoben, und bloß in zwei Kantonen derselben zürn Theil unterworfen.

Laut einer von der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin uns zugekommenen Mittheilung ist auch in dem bundesstaatlieh organisirten Deutschen Reiche der zu Bundeszwecken dienende Grundbesitz, wie Amts-, Zoll- und Postgebäude und Militäranstalten, von der Besteuerung durch die Gemeinden befreit.'

Auf Grund der vorstehenden und der frühern Ausführungen müssen wir nach Maßgabe des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. Christmonat 1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft die Steuerfreiheit des Bundes verlangen : 1) für die Ceutralverwaltungsgebäude, das Chemiegebäude und die Sternwarte in Zürich ; 2) für die Waffenplätze und militärischen Anstalten, Festungswerke, Zeughäuser und Vorrathsmagazine aller Art; 3) für die Pulvermühlen nebst zudienendem Areal; 4) für die Zoll- und Postgebäude, und im Uebrigen beantragen, daß auf eine Abänderung der bestehenden gesetzliehen Bestimmungen, welche eigentlich nichts Anderes als gemeineidgenössisches Recht enthalten, nicht einzutreten sei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1885.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Beilage.

^LntTworten.

der

Kantone, betreffend die Besteuerung von StaatsGrundeigenthum durch die Gemeinden.

Zürich.

Das Staatseigentum ist der Steuerpflicht in den Gemeinden nicht unterworfen. Die Idee ist zwar schon aufgetaucht, aber noch nie zur Verwirklichung gekommen.

Bern.

Von der Staatssteuer sind u. A. ausgenommen: 1. Die öffentlichen Gebäude (Amtsgebäude) und Liegenschaften des Staates, welche unmittelbar zu Staatszwecken bestimmt sind.

2. Die Kirchen, die Pfarr- und Schulhäuser, sowie die Krankenund Avmenspitalgebäude.

Die Gemeindesteuer wird auf der Grundlage der Staatssteuerregister erhoben und zwar in der Weise, daß dieselben sowohl hinsichtlich der Schätzung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens, als auch in Betreff der der Steuerpflicht unterworfenen Personen und Sachen Regel machen.

Von den Pfrunddomainen sind steuerfrei die den Geistlichen zugesicherten Pfarrwohnungen nebst Dependenzen, Garten und Va Jucharte Pflanzland ; steuerpflichtig dagegen alle übrigen Theile der Pfrunddomainen, deren Genuß den Geistlichen gesetzlich nicht zugesichert ist.

Luzern.

Die Liegenschaften des Staates, welche zu öffentlichen Verwaltungs- oder Staatszwecken benutzt werden, sind laut Art. 10

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litt, a des Steuergesetzes vom 18. September 1867 von jeder direkten Besteuerung befreit.

Uri.

Das Staatsgut insgesammt ist laut Gesetz von kantonaler Steuer befreit. Den Gemeinden ist jedoch freigestellt, Steuern zu Gemeindezwecken einzuführen ; bezügliche Beschlüsse müssen sich aber nach den Grundsätzen des Staatsgesetzes richten, wenn sie die Sanktion erhalten sollen.

Schwyz.

Zufolge § 5 des Steuergesetzes vom 10. September 1854 ist das gesammte Staatsgut der Grundeigenthums- und der Kapitalsteuer weder für die Gemeinden, noch für den Bezirk oder die Kantons ver waltung unterworfen.

Obwalden.

In diesem Kanton wird vom Staatseigentum in keinerlei Weise eine Gemeindesteuer erhoben, sondern dasselbe genießt volle Steuerimmunität.

Nidwalden.

Gleich wie Obwalden.

Glarus.

Aus den in Kraft bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, daß die Besteuerung von Staatseigentum durch die Gemeinden ausgeschlossen ist.

Zug.

Der Staat ist einzig Besitzer einiger zu öffentlichen Zwecken dienender Gebäuliehkeiten, welche weder der Staats - noch der Gemeindesteuer unterworfen sind.

Freiburg.

Das Gesetz bestimmt, daß alles in einer Gemeinde gelegene Grundeigenthum, mit Ausnahme desjenigen des Staates, welches direkte öffentlichen Zwecken dient, den ordentlichen Gemeindesteuern unterworfen sei. Jedoch darf Staatseigentum, welcher Natur es sei, niemals für Steuern zum Bau und Unterhalt von kantonalen Straßen herangezogen werden.

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Solothuru.

Laut § 78 litt, a des solothurnischeu Gesetzes über das Gremeindewesen sind Staatsgebäude, sofern sie zu öffentlichen Zwecken verwendet werden, der Gemeindesteuer enthoben.

Basel-Stadt.

Berichtet, daß in diesem Kantone keine gesetzlichen Bestimmungen über Besteuerung von Staatseigentum bestehen.

Basel-Landschaft.

Der einschlägige Art. 140 des Gemeindeverwaltungsgesetzes vom 14. März 1881 lautet : Von der Vermögenssteuer sind befreit : das gesammte Staatsgut, Inbegriffen Kirchen-, Schul- und Landarmengut, sowie die Kantonalbank.

Schaffhausen.

Der Art. 7 des Gesetzes über die direkte Staatssteuer vom 23. September 1879 enthebt die unmittelbar für eidgenössische Zwecke bestimmten Liegenschaften und die Liegenschaften des Staates von der Staatssteuer, und da laut Großrathsdekret vom 12. Februar 1881 die Gemeindesteuern nur nach dem kantonalen Steuergesetz erhoben werden können, so folgt hieraus, daß Staatseigentum von den Gemeindesteuern befreit ist.

Appenzell A. Bh.

Beschränkt sich auf die Anzeige, daß Staats- und Gemeindevermögen steuerfrei sei.

Appenzell I. Bh.

Es bestellen keine gesetzlichen Bestimmungen über Besteuerung von Staatseigentum ; auch wurde bis jetzt solches niemals zu Gemeindezwecken zur Besteuerung herangezogen.

St. Gallen.

Steuerfrei sind die dem Staate eigenthümlich angehörenden, dem öffentlichen Dienst gewidmeten Liegenschaften. -- Zur Hälfte des Steuerwerkes sind die übrigen Liegenschaften des Staates ohne Abzug der Hypotheken in der Gemeinde zu versteuern, in deren Territorium sie gelegen sind.

* An den Ausgaben für Feuerpolizei haben auch die Staats« gebäude nach ihrem Assekuranzwerth beizutragen.

Bundesblatt. 37. Jahrg. ßil. III.

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Graubünden.

Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten, staatlichen Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.

Aargau.

Nach § 38 des Gesetzes über die Verwendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeindesteuern vom 30. November 1866 ist dasjenige unbewegliche Staatsvermögeu, welches unmittelbar zu Staatszwecken dient, von der Gemeindebesteuerung ausgenommen.

Thurgau.

Nach dem Gesetze ist von der Besteuerung für Gemeindezwecke befreit das für öffentliche Zwecke und Anstalten des Staates bestimmte und demselben angehörige Vermögen, in der Meinung jedoch, daß diejenigen Liegenschaften, welche der Fiskus, wenn auch als Hülfsmitte) für die öffentlichen Anstalten, zum Eigenthum besitzt, im Sinne von Art. 19 und 23 zu Gunsten der Orts- und Munizipalgemeindeu am Orte der gelegenen Sache besteuert werden können. Die Steuerpflicht des Staates ist indessen in doppeltem Sinn beschränkt: a. daß nur solche Immobilien besteuert werden dürfen, welche wirkliche Vermögenswerthe bilden und nicht etwa öffentlichen Zwecken des Verkehrs dienen; b. daß die Besteuerung nur zu Gunsten der Orts- und Munizipalgemeinden gestattet ist. -- Der Staat zahlt jährlich an die Gemeinden circa Fr. 2100.

Tessin.

Ueber Gemeindesteuern besteht ein Gesetz vom Jahr 1861, welches festsetzt, daß die Vermögenssteuer von Vermögen jeder Art ^Guthaben ausgenommen) in der Gemeinde, wo dasselbe liegt, zu entrichten sei.

Eine andere, anscheinend mit dieser Bestimmung im Widerspruch stehende Vorschrift wird aber allgemein angewendet, laut welcher das zum Gottesdienst oder zu öffentlichem Gebrauch bestimmte Vermögen von jeder Grundsteuer befreit ist.

* Waadt.

Die Gemeindesteuern dürfen auf die dem Staat angehörenden Liegenschaften nicht angewendet werden.

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Wallis.

Die dem Staat angehörenden, in den Gemeinden gelegenen Liegenschaften werden zur Versteuerung daselbst nach ihrem wahren "Werth und nach ihrem kapitalisirten Ertrag auf dem Fuß von Fr. 20 für einen Franken eingeschätzt. Das Mittel aus diesen beiden Schätzungen bildet das vevsteuerbàre Kapital.

Die Gebäulichkeiten unterliegen der Versteuerung nur zu Vs ihres wahren Werthes. Staatsgebäude und Gebäude, welche zum öffentlichen Unterricht bestimmt sind, unterliegen der Gemeindeateuer nicht.

Neuenburg.

Die Gemeinden sind zum Steuerbezug nur von solchen dem Staat angehörenden Liegenschaften berechtigt, welche einen Ertrag abwerfen. Die Basis der Versteuerung richtet sich nach der Werthung im Staatsinventar.

Genf.

Im Kanton Genf werden vom Staatseigentum in den Gemeinden keinerlei Steuern bezogen, weil daselbst die sogenannten ZusatzCentimes, welche auf der Grundsteuer beruhen, die Hauptquelle des Gemeindeeinkommens bilden. -- Was die der Eidgenossenschaft angehörenden Liegenschaften anbelangt, so sind dieselben, soweit sie dem öffentlichen Dienst gewidmet sind, steuerfrei. Dagegen unterliegen der Taxirung solche Theile, welche von der Verwaltung nicht in Anspruch genommen und an Partikulare vermiethet sind.

In diesem Fall bezieht die betreffende Gemeinde den kommunalen Zusatz-Centime. Auch die Munizipaltaxe kann bezogen werden.

Résumé.

1. Kantone, in denen jegliches Grundeigenthum des Staates von der Gemeindesteuerpflicht unbedingt enthoben ist: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Basel-Stadt,

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Basel-Land, Schaffhausen.

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt.

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2. Kantone, in denen das Grundeigentum des Staates, insofern es öffentlichen Zwecken dient, von der Gemeindesteuerpflicht ganz enthoben ist : 1. Bern, 5. St. Gallen, 2. Luzern, 6. Wallis, 3. Freiburg, ' 7. Genf.

4. Solothurn, 3. Kantone, in denen das Staatsgrundeigenthum zum Theil der Gemeindesteuerpflicht unterworfen ist: 1. Thurgau, 2. Neuenburg.

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Nachtragsbotschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Besteuerung von eidgenössischem Grundbesitz durch die Gemeinden. (Vom 22. Mai 1885.)

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28.05.1885

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