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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend ein Reglement über Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

(Vom 27. Januar 1885.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Der Bundesbeschluß betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung vom 27. Juni 1884 stellt bezüglich der diesem Zweige der Volkswirtschaft in Zukunft zu widmenden Unterstützung bloß die allgemeinen Grundsätze auf, ohne die Art und Weise, wie das hiefür einzuschlagende Verfahren im Einzelnen beschaffen sein werde, zu berühren. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, daß es nothwendig ist, hierüber Näheres festzusetzen, und wir haben daher, auf Grund derselben und gestützt, auf die Gutachten erfahrener Fachmänner, zu diesem Zweck ein Reglement aufgestellt, welches wir Ihnen hiemit zu übermitteln die Ehre haben.

Dieses ,,Reglement über Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung" beschreibt in seinen Artikeln 1 -- 8 einläßlich das Verfahren, welches für Subventionsbegehren einzuschlagen ist, sei es, daß das Gesuch zum ersten Mal, sei es, daß es für eine schon subventionirte Institution gestellt wird. Wir ersuchen Sie, die Vorschriften desselben in Zukunft gegebenen Falls genau befolgen zu wollen, namentlich auch den Art. \ im Auge zu behalten, da Gesuche, welche, wie es mehrfach geschah, von der Kantonsregierung ohne jede Prüfung und Bemerkung, oder nur mit einer allgemeinen Empfehlung übermittelt werden, ebenso wenig berücksichtigt werden können , wie

264 diejenigen, welche den im Reglement enthaltenen Bedingungen nicht oder nur unvollständig genügen. Der Bundesrath ist genölhigt, hieran festzuhalten, um sich in die Verhältnisse einen genauen Einblick verschaffen und dieselben würdigen zu können, ohne welche Voraussetzung eine nutzbringende und gerechte Verwendung des ihm zur Verfügung gestellten Kredites nicht denkbar ist.

Eine Begründung der einzelnen Artikel des Reglements scheint uns überflüssig zu sein, weil sie sich von selbst ergibt. Nur y.u Art. 7 haben wir einige Erläuterungen beizufügen. Es wurde bestimmt, daß die in demselben genannten Ausgaben nicht in die zur Begründung eines Anspruchs auf Subvention aufzustellende Rechnung gebracht werden dürfen, \veil sie sich theils gor nicht kuntroliren lassen, wie z. B. diejenigen für Unterhalt der Lokale, Beleuchtung, Heizung, zumal etwa in öffentlichen Gebäuden, welche auch für andere Zwecke benutzt werden, theils weil es uübilligerscheint, solche Ausgaben, wie diejenigen für Lokahnie.tlie, Anschaffung von Mobiliar, mit Rücksicht auf Anstalten, welche ohne, Bundeshülfe mit großen Kosten eigene Gebäude aufgeführt und eingerichtet haben, zu subveationiren. Ob es ferner zweckmäßig ist, Schülern das Zeichnungs- und Schreibmaterial gratis zu verabfolgen, ist sehr bestritten; es wird von kompetenter Seite behauptet, daß Disziplin, Ordnungssinn, Interesse an der Scache unter diesem System bedeutend leiden, weßhalb wir beschlossen haben, daß solche Ausgaben keinen Anspruch auf Bundessubvention haben sollen. Ueberhaupt dürfen die vorhandenen Mittel nicht für Nebensächliches zersplittert werden, um für die Förderung des eigentlichen Berufsunterrichts (Lehrer, Lehrmittel") in wirksamer \¥ds« verwerthet werden zu können. Art. 7 gewährt immerhin genügend Spielraum, um besondere Verhältnisse, z. B. bei mühsam um ihre Existenz ringenden kleinen Anstalten (Handwerkerschulcn etc.}, herücksiehligen zu können.

Im zweiten Theil des Reglements sind einige Grundsätze filidie Ausrichtung von Bundessubventionen, sowie Bedingungen, welche an letztere zu knüpfen sind, enthalten. Was diese Bedingungen betrifft, so wird es gut sein, wenn die gesuchstellenden Regierungen von vornherein erklären, ob sie dieselben übernehmen wollen ; es wird dadurch manche zeitraubende und unnöthige Korrespondenz vermieden.

Wir geben
uns der angenehmen Hoffnung hin, daß Sie uosere Anschauungen über die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 theilen werden. Die Ihnen mitgetheilten Vorschriften wollen Sie schon in den Gesuchen pro 1885 befolgen; gemäß Art. l

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des Reglements sind diese an unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement zu richten, und es ist für Einreichung derselben eine Frist bis Ende März nächsthin bestimmt.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sam.mt uns in Gottes Machtschutz au empfehlen.

B e r n , den 27. Januar 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; ßingier.

Kammern des schweizerischen Bundesgerichtes.

Mit Schreiben vom 27. d. Mts. hat das Bundesgericht dem Bundesrathe angezeigt, daß es in seiner Sitzung vom 9. dies seine Kammern für das Jahr 1885 in folgender Weise bestellt habe:

I. Krimi nalkammer.

Herr Präsident ,, Bundesrichter ,, ,, Herr Suppléant ,, ,, ·n -n

01 g i à t i , Gaudenz, Dr. M o r e l, Dr. R o g u i n , Dr. H o n e g g e r, P i c t e t, O l g i a t i , Carlo,

| > als Mitglieder.

j l > als Ersatzmänner.

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II. Anklagekammer.

Herr Bundesrichtei K o p p , Stamm, ~r.

n Bläsi, ·n ft Herr Suppléant H ä b e r l i n, Dr.

Winkler.

" n Clausen, ·n -n III. Kassationsgericht.

Herr Präsident Olgiati, ,, Bundesrichter Dr. H a f n e r , Stamm, B r o y e, Weber, Hermann, Herr Suppléant Arnold, n Dr. B u r c k h a r d t , n

als Mitglieder.

als Ersatzmänner.

als Mitglieder.

als Ersatzmänner.

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31.01.1885

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263-266

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