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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. IV.

Nr. 51.

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21. November 1885.

Verordnung betreffend

die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

(Vom 13. November 1885.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung von Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1884, betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif*) ; in weiterer Vollziehung des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 27. August 1851**); in theilweiser Abänderung der Verordnung vom 10. Oktober 1884***); auf den Antrag seines Zolldepartements, beschließt: Art. 1. Sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen der schweizerischen Eidgenossenschaft ein-, aus- oder durchgeführt werden, sind den mit dem Zollbezug beauftragten, oder allfällig anderweitigen, diesfalls vom Zolldepartement zu bezeichnenden Stellen, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu deklariren.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VII, Seite 549.

**) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Band II, Seite 535.

***) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VII, Seite 597.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

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278 Art. 2. Die Deklarationen haben folgende Angaben zu enthalten : a. Gattung der Waare; b. Menge (Gewicht oder Stückzahl); c. Verpackungsart; d. Zeichen, Nummern, Anzahl der Colli; e. Herkunfts- und Bestimmungsland ; f. Werth : bei der Einfuhr für die nach dem Werth verzollbaren , sowie für diejenigen Waaren, deren statistische Anschreibung nach dem Werthe speziell vorgeschrieben ist; bei der Ausfuhr für alle Waaren; g. Erklärung, ob die Waare zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr, zur Einlagerung oder zur Freipaßabfertigung bestimmt sei : h. Unterschrift des Deklaranten; i. Datum ihrer Ausstellung.

Art. 3. Die Gattung der Waare ist bei der Einfuhr,, Ausfuhr und Durchfuhr nach Nummer und Wortlaut de» statistischen Waarenverzeichnisses zu deklariren.

Art. 4. Die M e n g e n a n g a b e hat, außer dem für die Verzollung, bezw. für den Bezug der statistischen Gebühr, maßgebenden Bruttogewichte, für die Statistik auch das Nettogewicht der Waaren in Kilogrammen zu liefern.

Die Angabe der Stückzahl ist erforderlich für die per Stück verzollbaren Gegenstände und für solche, deren Deklaration per Stück im statistischen Waarenverzeichniß.

speziell vorgeschrieben ist.

Art. 5. Als Land der H e r k u n f t ist dasjenige Land anzusehen, aus welchem die gekaufte Waare zur Versendung gelangt; als Land der B es ti m m ung dasjenige, in welches, die Waare verkauft wird.

Art. 6. Der W e r t h der ausgehenden Waaren ist vom Versender jeweilen in der Weise zu berechnen, daß zum Marktpreise am Versendungsorte die Transportkosten bis zur Landesgrenze geschlagen werden. Die Werthe sowohl der

279 aus- als auch der eingehenden Waaren werden alljährlich durch eine besondere, vom Zoll département zu ernennende Schätzungskommission geprüft, bezw. festgestellt.

Art. 7. Bei Zusammenpackung verschiedener Waarengattungen sollen die oben erwähnten Angaben für jede Waarengattung besonders gegeben werden.

Art. 8. Für die nachstehend verzeichneten Gegenstände und Verkehrsarten wird das Zolldepartement ermächtigt, besondere erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der Deklaration zu treffen : a. Gegenstände, welche von einer Person eingebracht werden, die höchstens l kg. Waaren mit sich führt, sofern der Zoll von der Gesammtheit dieser Waaren den Betrag von 5 Rappen nicht übersteigt; b. Waareo bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr, deren Werth Fr. 10 und deren Gewicht 500 gr. nicht erreicht; c. Uebersiedlungseffekten; d. Heirats- und Erbschaftsgut ;· e. Effekten und Verzehrungsgegenstände von Reisenden ; f. Wagen und Schiffe, die nur zum Transport von Personen oder Waaren über die Grenze dienen; g. der kleine Marktverkehr; h. der Grenz verkehr; i. unverkauft zurückkehrende Waaren schweizerischer Herkunft ; k. Kunstsachen far öffentliche Zwecke, sowie Naturalien und gewerblich-technische Gegenstände für öffentliche Sammlungen ; 1. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind; m. leere Fässer, Säcke u. dgl., nach Art. 119 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz*); n. Armenfuhren mit deren Gepäck ; o. die Ein- und Durchfuhr im Postverkehr.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. V, Seite 588.

280 Art. 9. Die Deklaration erfolgt schriftlieh durch den Waarenführer nach einem vom Zolldepartement aufzustellenden Formular.

Die Deklarationsformulare mit Instruktion zum Ausfüllen derselben sind bei den Zollstellen gegen Vergütung des Kostenpreises zu beziehen.

Art. 10. Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig zur Spedition übernehmen, dürfen nach dem Auslande gerichtete Sendungen nur dann befördern, wenn ihnen die vorgeschriebenen Angaben für die Ausfuhrdeklaration eingehändigt worden sind.

Art. 11. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Deklarationen ist gegenüber der Zollverwaltung der Deklaraiit verantwortlich (Art. 50 und ff. des Zollgesetzes); ihm bleibt jedoch der Regreß gegen den Aussteller der Begleitpapiere vorbehalten, sofern letztere Anlaß zu unrichtiger Deklaration gegeben haben.

Art. 12. Die Zollstellen sind zu einer Revision der Waaren befugt (Art. 32 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz) Sie prüfen die Deklarationen und machen nach erfolgter Abfertigung die erforderlichen Eintragungen in die zur Aufnahme der statistischen Angaben bestimmten Anschreibeblätter, welche je halbmonatlich von der zuständigen Haupteollstätte dem Bureau für Handelsstatistik in Bern direkt zuzusenden sind.

Art. 13. Für die Kontrolirung der die schweizerische Zollgrenze übersehreitenden Waaren ist die im Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif vorgeschriebene statistische Gebühr zu entrichten. Dermalen beträgt dieselbe: l Rappen per q. für die nach dem Gewichte, l ,, ,, Fr. 50 Werth für die nach dem Werthe, l ,, Stück für die nach der Stückzahl fl zu deklarirenden Waarea.

281 Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung, bezw. Sendung, nicht weniger als 5 Rappen betragen.

Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet jeweilen der Waarenführer.

Von der Bezahlung derselben sind ausgenommen: a. Waaren, für welche ein Zoll entrichtet wird; b. Waaren, welche im Grenzverkehr oder im kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehen (siehe oben Art. 8, litt, a, b, e, f. g, h, l und n); c. Postsendungen ; d. die durch Verkehrsverbindungen bedingten Durchfuhren auf kurzen Strecken, z. B. über Enelaven, etc. ; e. leere Fässer, Säcke u. dgl., nach Art. 119 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Art. 14. Die Entrichtung der statistischen Gebühr geschieht durch Aufkleben von Postwerthzeichen im erforderlichen Betrage auf der Deklaration.

Die infolge dessen in die Postkasse fallenden Beträge sind in der Jahresrechnung jeweilen den Einnahmen der Zollverwaltung gut au schreiben.

Art. 15. Der Verkehr mit Waaren, die der statistischen Gebühr unterworfen sind, fällt im Uebrigen unter die nämlichen Bestimmungen, wie sie in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz bezüglich der Einhaltung der Zollstraßen und Zollstunden, sowie hinsichtlich der Deklarationsfrist für den Verkehr mit zollpflichtigen Waaren vorgeschrieben sind.

Art. 16. Die amtliche Statistik über den Waarenverkehr der Schweiz mit dem Ausland wird auf Grundlage der von den Zollstellen geroachten Aufzeichnungen (Art. 12) durch das Zolldepartement ausgearbeitet und in nachstehenden Uebersichten veröffentlicht : a. Q u a r t a l ü b e r s i c h t e n der in den freien Verkehr eingeführten und aus dem freien Verkehr ausgeführten wichtigeren Waaren nach Mengen und wichtigeren Herkunfts-, bezw. Bestimmungsländern. Für die ausgeführten Waaren

282 wird neben den Mengen noch der deklarirte Werth angegeben sein.

b. J a h r e s i i b e r s i c h t e n : 1) Uebersicht des Generalhandels und des Spezialhandels mit dem gesammten Ausland für Ein- und Ausfuhr sämmtlicher Waarenartikel nach Maßgabe des Waarenverzeichnisses, unter Angabe der Mengen und Werthe, ohne Berücksichtigung des Freipaßverkehres.

2) Uebersicht des General- und Spezialhandels mit jedem einzelnen der im Verzeichniß genannten Herkunftsund Bestimmungsländer in Mengen und Werthen der wichtigeren Artikel.

3) Uebersieht der Durchfuhr der im statistischen Waarenverzeichniß genannten Artikel nach Herkunft und Bestimmung.

4) Uebersicht des Niederlagsverkehrs.

5) Uebersicht des Veredlungsverkehrs.

Art. 17. Das Zolldepartement ist beauftragt, das für die Statistik bestimmte Waaren- und Länderverzeichniß aufzustellen und die zur Vollziehung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Anordnungen und Dienstvorschriften zu erlassen.

Art. 18. Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Oktober .1884 *), und mit dem I.Januar 1886 in Kraft.

B e r n , den 13. November 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. VII, S. 597.

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Verordnung betreffend die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

(Vom 13. November 1885.)

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21.11.1885

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