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Inserate.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1886 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersichten der Einnahmen der Zollverwaltung im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Monat des Vorjahres; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg.

Departemente; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen; Anzeigen von Eisenbahn-Verpfändungen etc. ; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren ; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

Seit dem Juli 1885 hat das Rundesblatt als neues, besonderes Imprimat, folgende Beilage erhalten: Das P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f w e s e n der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

436 Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird.

Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich n i c h t b l o ß auf ein J a h r , sondern f e s t genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblatte.s, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat fUr Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden PostbUreaiJX, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1885.

Oie Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibniig.

Infolge Ablebens des bisherigen Inhabers wird die Stelle eines Adjunkten und Verifikators der eidg. Münzstätte mit einer Jahresbesoldung von Fr. 3600 bis Fr. 4000 hiermit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

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Bewerber, welche sich über ihre technische Befähigung auszuweisen haben, wollen ihre Anmeldung bis den 15. dieses Monats der D i r e k t i o n der M ü n z s t ä t t e einreichen.

Die zu leistende Bürgschaft beträgt 10,000 Franken.

B e r n , den 1. Dezember 1885.

Eidg. F i n a n z d e p a r t e m e n t : Hammer.

Ausschreibung.

Es wird zu freier Bewerbung ausgeschrieben die Stelle eines sog. Kanzlisten des eidg. statistischen Büreau's. Besoldung bis Fr. 3200. Gegenüber Bewerbern, welche nicht bereits durch selbstständige statistische Arbeiten sich ausgewiesen, wird die Vornahme einer Prüfung vorbehalten. Anmeldung beim eidg. statistischen Bureau bis zum 19. Dezember.

B e r n , den 4. Dezember 1885.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

F. Koch-Isch, Unteragent der Auswanderungsfirma A. Zwilchen hart in Basel, hat sein Domizil von Basel nach Genf verlegt.

« Arnold Egli in Zürich hat als Unteragent der Auswanderungsfirma Wirth-Herzog in Aarau zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 3. Dezember 1885.

Schireiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderwngswesen.

438

Bekanntmachung.

Die Firma J. Baumgartner & Cie. in Basel hat auf das ihr unterm 21. Juli 1. J. ertheilte Patent zum Betrieh einer Auswanderungsagentor verzichtet und ist daher auf den 1. Dezember vom Verzeichniß der schweizerischen Auswanderungsagenturen gestrichen worden.

B e r n , den 3. Dezemher 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: II. Abtheilitng : Auswanderwngswesen.

Bekanntmachung.

Nachfolgend bezeichnete Unteragenten sind infolge Eingehens der von ihnen vertretenen Firma J. Baumgartner & Cie. in Basel aus der Liste der Auswanderungsagenten gestrichen worden: Konrad Zingg-Heuer in "Wetzikon (Zürich).

Simon Huber in Hasleberg (Bern).

Hermann Bamseyer in Viüeret (Bern).

"Wilhelm Arnold in Altdorf.

Jost Streiff in Glarus.

Kaspar Uster in Baar (Zug).

Ignaz Delpech in Freiburg.

Samuel Stamm in Schleitheim (Schaff hausen).

Tobias Glarner in Rheineck (St. Gallen).

Nicolans Weißkopf-Ender in Chur.

Theodor Metzger in Möhlin (Aargau).

* Ga=pare GHauatelli in Locamo.

Anton Gagliardi in Bioguo (Tessin).

Friedrich Keichenbach in Genf.

B e r n , den 3. Dezemher 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheüwng : Auswanderimgswesen.

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Stelle-Ausschreibung.

Auf demKontrolhüreau des Schweiz. Finanzdepartemepts ist eine Revisorenstelle neu zu besetzen. Bewerber um diese mit Fr. 3500 bis Fr. 4000 besoldete Stelle haben sich außer über allgemeine Bildung anch über Erfahrung im .Revisionsfache auszuweisen. Einem mit dem Postrechnungswesen vertrauten Bewerber würde der Vorzug gegeben.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit von Zeugnissen über Befähigung bis zum 15. Dezember näclisthin dem Schweiz. Finanzdepartement einzureichen.

B a r n , den 21. November 1885.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidg. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällige Voraussetzung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidg. Zollverwaltung, noch für Rechnung dieser Letztern bezogen, sondern daß seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die eidg. Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition) welche die Transportve.rmittlung besorgt hat.

B e r n , den 3. Dezember,,1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

440

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliehe Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe ret'üsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Das unterzeichnete Departement eröffnet hiemit freie Konkurrenz über die Uebernahme folgender Bauarbeiten zum neuen Postgebäude in St. Güllen : 1. Maurerarbeiten im Betrage von ca. Fr. 130,000 2. Lieferung des Hartsteinsockels ,, ,, ,, ,, ,, 3,500 3.

,, der Steinhauerarbeit in Sandstein ,, ,, ,, 75,000 4.

,, ,, Treppentritte und Hubplatten ,, ,, ,, ,, 7,000 " 5.

,, ,, eisernen Unterzüge, Balkenlagen, Säulen, etc.

,, ,, n u n 1(5,000 6. Schmiedarbeiten ,, ,, ,, ,, ,, 2,500 7. Zimmerarbeiten ,, ,, n n n 40,000

441 Pläne, Bedingungen und Voranschlag können auf dem Bureau der Bauleitung in St. Gallen (Postgebäude II. Etage) vom 26. November bis 5. Dezember nächsthin jeweilen von 9 bis 12 Uhr und 2 bis 4 Uhr, sowie beim eidg. Oberbauinspektorat in Bern eingesehen werden.

Das Material für die sämmtlichen Hausteinlieferungen ist nicht speziell vorgeschrieben, nnd es wird jedes gute inländische Material zur Konkurrenz zugelassen. Bezüglich der Sandsteinlieferung wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Arbeiten eventuell stockwerkweise vergeben werden können.

Offerten für Uebernahme der verschiedenen Arbeiten sind bis und mit dem 8. Dezember 1885 versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

Bern, den 24. November 1885.

Schweiz. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

Ausschreibung.

Das unterzeichnete Departement schreibt hiemit zum V e r k a u f e auf A b b r u c h ans : 1) das Wohnhaus auf der von der Eidgenossenschaft als Bauplatz für das neue Postgebäude angekauften Besitzung des Herrn Emil N a g e r am Bahnhofplatz in Luzern; 2) die hölzernen und eisernen Einfriedigungen daselbst; ferner zum V e r s e t z e n , resp. S c h l a g e n : 3) die sämmtlichen Gesträucher, Bäume nnd übrigen Pflanzen auf dieser ' iegenschaft.

Die Kaufsbedingungen können bei der Kreispostdirektion in Luzern eingesehen werden.

Kaufsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 6. D e z e m b e r n ä c h s t h i n versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen franko einzureichen.

B e r n , den 24. November 1885.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

442

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Heu und Stroh) für die Militärkurse pro 1886 auf dem Waffenplatz B e r n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für P o u r rage" bis 12. Dezember nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden. Dieselben sind sowohl für das ganze Jahr 1886 als für die ersten 7 Monate zu formuliren.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in B e r n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1886 auf den Waffenplätzen T h u n , B e r n und Z ü r i c h werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d oder F l e i s c h " bis 12. Dezember nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem eidg. Kriegskommissariat in T h u n und den Kantons-Kriegskommissariaten in B e r n und Z ü r i c h und hei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

443 Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Hafer, Heu und Stroh) für die Militärkurse pro 1886 auf dem Waffenplatz Z ü r i c h werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F o u r r a g e " , diejenigen für Hafer mit Muster begleitet, bis 12. Dezember nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden. Dieselben sind sowohl für das ganze Jahr 1886 als für die ersten 7 Monate zu formuliren.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinignng sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissar i a t in Z ü r i c h und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Pranken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (ßundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1885 die sämmtlichen b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 10. Dezember nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

444 Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es in Folge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein seihst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämieaquittungen auch die Policen eingesandt werden müssen.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nnr um die Differenz der Prämie his zum Höchsebetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß keine höhern Versicherungen als 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Främienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 20. November 1885.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Infolge mehrfacher von Seite des Handels- und Speditoren-Standes knndgegebenen Wünsche hat der Bundesrath unterm 13. November eine die Verordnung vom 10. Oktoher 1884 modifizirende n e u e V e r o r d n u n g betreffend die Statistik des W a a r e n - V e r k e h r s der Schweiz mit dem A u s l a n d e erlassen, welche am 1. Januar 1886 in Kraft zu treten hat.

Dieselbe enthält neben einigen unwesentlichen Punkten die neue Bestimmung in Art. 3, daß die Gattung der Waare fortan nur nach Wortlaut und Nummer des statistischen Warenverzeichnisses zu deklariren sei, während,

445 laut bisheriger Vorschrift, neben diesen Angaben noch diejenige der Tarifnummer erforderlich war.

Behufs Durchführung dieser Erleichterung hat das Zolldepartement eine n'eue umgearbeitete Aussähe des statistischen Waarenverzeichnisses erscheinen lassen. In derselben findet sich letzteres dem Zolltarife angepaßt in der Weise, daß die A n g a b e n für die S t a t i s t i k z u g l e i c h a u c h als D e k l a r a t i o n f ü r d e n Z o l l b e z u g d i e n e n können.

Nebstdem ist für eine Reihe von Positionen die Werthdeklaration bei der Einfuhr beseitigt worden.

Das neue W aarenverzeichniss hat, wie. die Verordnung vom 13. November, mit dem 1. Januar 1886 in Kraft zu treten.

Exemplare dieses Imprimats (Zolltarif und statistisches Waarenverzeichniss), welchem als Anhang die bundesräthliche Verordnung beigefügt ist, sind bei dem Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebände), in Bern, bei den Zolldirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollstätten zum Preise von 50 Centimes per Stück zu beziehen. Wird Zusendung per Post gewünscht, so sind der Bestellung 55 Cts. in Postmarken beizulegen.

B e r n im November 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Stelle - Ausschreibung.

Infolge Rücktrittes des bisherigen Inhabers ist die Stelle eines Oberzollrevisors auf 1. März 1886 wieder zu besetzen.

Anmeldungen für diese Beamtung sind bis zum 16. Dezember nächsthin der eidg. Oberzolldirektion einzureichen, welche auch über Obliegenheiten und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilt.

B e r n , den 17. November 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington theilt zwei Circuiate mit, welche das Schatzamt der Vereinigten Staaten Nordamerika1^ mit Bezug auf die Verhältnisse der Einwanderer unterm 1. und 22. September laufenden Jahres erlassen hat.

Das erstere lautet wie folgt : (Frei übersetzt.)

Oircular des

Schatzamtes (Finanzdepartementes) der Vereinigten Staaten von Nordamerika an die Auswanderungskommissäre, Zolleinnehmer etc., betreffend das Landen von Einwanderern, Tom 1. September 1885.

Da bei der Vollziehung des Erlasses betreffend Regelung der Einwanderung vom 3. August 1882, soweit derselbe sich auf die Ausschiffung von Verbrechern, von Stumpf- und Irrsinnigen und sonstigen Arbeitsunfähigen bezieht, Schwierigkeiten sich ergeben haben ; da ferner gemäß Abschnitt 3 des genannten Erlasses das Sekretariat des Schatzamtes ermächtigt ist, diejenigen mit dem Gesetze nicht im Widerspruch stehenden Verordnungen und Vorschriften aufzustellen, welche es zum Zwecke der Vollziehung fraglichen Erlasses für geeignet hält, so werden hiemit -- in Ergänzung der durch das Circular des Schatzamtes vom 7. August 1882 veröffentlichten allgemeinen Vorschriften, sowie der speziellen Verordnungen, welche bisher für die Auswandefungskommissäre im Hafen von New-York aufgestellt worden sind -- nachstehende Vorschriften erlassen und von heute an als in Kraft bestehend erklärt : 1) Alle Einwanderer sollen bei ihrer Ankunft in irgend einem Hafen der Vereinigten Staaten uicht als thatsächlich ausgeschifft (im Sinne von Abschnitt 2 des Erlasses vom 3. August 1882) betrachtet werden, bis sie die Untersuchung vor den Auswanderungskommissären oder deren Agenten oder sonstigen damit betrauten Beamten bestanden haben, und so lange sie unter der Aufsicht

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dieser Beamten stehen. Wenn Leute vom Bord des Schiffes, mit dem sie angekommen sind, von den Kommissären zum Zwecke der Untersuchung nach gewissen hiefür passenden Orten auf dem Festlande dirigirt werden,i so ist der dadurch verursachte Aufenthalt o auf dem Festlande erst dann als wirkliche Landung zu betrachten, wenn die Kommissäre mit der Untersuchung zu Ende gelangt sind und die Einwanderer entlassen haben.

2) Die Auswanderungskommissäre des Staates New-York, ihre Agenten oder Untergebenen sind beauftragt, an Bord aller aus dem Auslande anlangenden Schiffe zu gehen und alle auf denselben befindlichen Einwanderer nach Castle Garden zu bringen und daselbst zu untersuchen. Wenn bei dieser Untersuchung Leute sich vorfinden, denen die Landung nicht gestattet ist, so sollen der Hafen-SteuerEinnehmer von New-York, sowie die Eigenthümer, Agenten oder Kapitäne der betreffenden Schiffe sofort schriftlich davon benachrichtigt werden, und die Auswanderungskommissäre sollen alle so beanstandeten Personen entweder an Bord des Schiffes oder sonst irgendwo in Gewahrsam halten. (Hievon ausgenommen sind Verbrecher, welche nach Maßgabe des Erlasses vom 3. März 1875 den besondern Anordnungen des Zollsteuereinnehmers unterworfen werden.) Dieser Gewahrsam soll bis zur Abfahrt des betreffenden Schiffes, oder bis geeignete Vorkehrungen zum zwangsweisen Rucktransport der betreffenden Personen in ihre Heimat getroffen sind, ausgedehnt werden.

3) Der Einnehmer des Hafens von New-York wird hiemit angewiesen, den genannten Auswanderungskommissären bei der Ausführung obiger Bestimmungen alle nöthige Unterstützung angedeinen zu lassen.

Das letztere wie folgt : (Frei übersetzt.)

Circular des

Schatzamtes (Finanzdepartements) der Vereinigten Staaten Ton Nordamerika an die Zolleinnehmer und übrigen Zollbeamten, betreifend Zollbehandlung von Hausrathsgegenständen und Effekten, vom 22. September 1885.

Das Schatzamt (Finanzdepartement) hat in Erfahrung gebracht, daß sehr häufig Leute, welche in die Vereinigten Staaten einwandern, ihre Effekten so lange außer Landes lassen, bis sie eine geBundesblatt 37. Jahrg. Bd. IV.

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sicherte Anstellung und einen festen Wohnsitz gefunden. Letzteres dauert in der Regel länger als 6 Monate, vom Tage der Ankunft au gerechnet, und daher kommt es sehr häufig vor, daß Gesuche um Speziai bewilligung für zollfreien Eintritt solcher Effekten bei jenem Amte gestellt werden müssen, was eine unnöthige Verzögerung in der Auslieferung der Effekten zur Folge hat.

Mit Rücksicht auf diese Thatsache wird Art. 416 des Generalreglements von 1884 hiemit wie folgt amendirt : ,,Haushaltungsgegenstände, persönliche Effekten, Handwerkszeug, Büchersammlungen etc., können ein Jahr vor oder ein Jahr nach der Ankunft ihres Eigenthümers zollfrei in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, unter der Bedingung, daß sie vorher beim Sekretariat des Schatzamtes angemeldet werden. Neue Gegenstände, welche mehr als 30 Tage nach Ankunft ihres Eigentümers daselbst eintreffen, werden nur mit, spezieller Bewilligung des Departements zollfrei eingelassen."

Das erstere Circular, welches eine nicht unwesentliche Verschärfung der bezüglich gewisser Klassen von Einwanderern bisher gültig gewesenen Réglemente enthält, ist im Uebrigen durch sich selbst verständlich, dagegen bedarf der letztere entweicher Erläuterung.

Die Gesandtschaft bemerkt zum Verständniß desselben was folgt: ,,In der Regel ließen Auswanderer ihre persönlichen und ,,Haushaltungseffekten sich erst dann aus der Heimat nach,,schicken, wenn sie einen festen Wohnsitz oder sichere Arbeit ,,gefunden hatten, und es war bisher Norm, ihnen zu diesem ,,Zwecke eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, während wel,,cher Zeit ihre Effekten beim Einbringen nach Amerika die ,,Wohlthat der Zollfreiheit genossen. Da es sich nun, wie das ,,Schatzamt bemerkt, herausgestellt hat, daß die Einwanderer ,,gewöhnlieh mehr als 6 Monate brauchen, ehe sie sich an einem ,,Orte dauernd niederlassen, so wird von nun an die Zollfreiheit ,,für solche Effekten auf ein Jahr ausgedehnt, und es soll gleichgültig sein, ob dieses Jahr vor oder nach Ankunft des Ein,,wanderers berechnet wird. Der Einwanderer kann demnach ,,seine Habseligkeiten ein ganzes Jahr vor oder nach seiner ,,Landung zollfrei einführen. So lange diese Effekten n i c h t neu ,,sind, sondern wirkliche Haushaltungsgegenstände, persönliches ,,Eigenthum allei- Art, Werkzeuge, Büchersammlungen u. dgl., ,,deren der Einwanderer bona fide zu seiner Bequemlichkeit oder

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"zu seinem Gewerbe bedarf, so ist zu ihrer zollfreien Einfuhr ,,binnen des gedachten Zeitraumes keine besondere Erlaubniß ,,(special authority) des Schatzamtes nöthig, wohl aber eine An,,zeige beim Sekretär des Schatzamtes, der sich in jedem Falle ,,die Entscheidung vorbehält. Entscheidungen dieser Art hängen ,,offenbar davon ab, ob in dem betreffenden Falle wirklich ,, g e b r a u c h t e Effekten auf die Begünstigung der Zollfreiheit ,,Anspruch machen oder nicht.

,,Gegen ersichtlich n e u e Effekten, welche der Auswanderer ,,nach seiner Ankunft zollfrei einzubringen wünscht, mit der An,,gabe, dieselben seien Haushaltungs- oder persönliche Effekten, ,,wendet sich das Amendement des Artikels 416 der General ,,Regulations von 1884. Dasselbe beschränkt die zollfreie Einfuhr ,,neuer Effekten auf 30 Tage nach der Ankunft des Binwan,,derers, später bedarf es dazu einer ,,besondern Erlaubniß" des ,,Schatzamtes".

B e r n , den 18. November 1885.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

450 Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

Ro>, im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschall in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassung»- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militär.dienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien), Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuehes vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder hei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erhehen.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1885.

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Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Eintheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29Februar 1884.

Pie schireiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1885.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Die Stelle eines K a s s i e r s bei der Direktion des VI. Zollgebietes, in Genf. Jahresbesoldung Fr. 3000. Anmeldungen nimmt bis 15. Dezember 1885 die Zollgebietsdirektion in Genf entgegen.

452 2) Postkommis in Genf. Anmeldung bis zum 18. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Posthalter in Walkringen (Bern). Anmeldung bis zum 11. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Längendorf (Solothurn). Anmeldung bis zum 18. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

5) Postablagehalter und Briefträger Anmeldung bis zum 18. Dezemin Ramsen (Schaffhausen).

ber 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Mandatträger in Zürich.

7) Postablagehalter und Briefträger in Schindellegi (Schwyz). Anmeldung bis zum 18. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 8) Telegraphist in Walkringen.

Depeschenprovision.

Anmeldung bis zum 23. Dezember 1885 bei der 9) Telegraphist in Gnnten (Bern).

Telegrapheninspektion in Bern.

10) Telegraphist in Bubendorf (Baselland). J ahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 23. Dezember 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Posthalter in Céligny (Genf).

Anmeldung bis zum 11. Dezem2) Postkommis in Genf.

ber 1885 bei der Kreispostdirek3) Büreaudiener bei'm Hauptpostbütion in Genf.

reau Genf.

4) Postablagehalter und Briefträger in Trachselwald (Bern). Anmeldung bis zum 11. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Postbote von Madretsch nach Biel. Anmeldung bis zum 11. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) Telegraphist in Céligny (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 16. Dezember 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

7) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Staad (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 15% Provision der Brutto-Einnahme. Anmeldung bis 15. Dezember nächsthin bei der Zolldirektion in Chur.

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05.12.1885

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435-452

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