843

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jean Jos. J a c q u a t , Soldat des Bataillons Nr. 16.

(Vom 14. April 1885.)

Tit.

Durch Urtheil des Kriegsgerichts der II. Division vom 2. Oktober 1884 wurde J a c q u a t, Jean Joseph, von Villaraboud, angesessen zu Corminboeuf, 25 Jahre alt, verheiratet, Vater eines Kindes, Soldat der IV. Kompagnie des Bataillons Nr. 16, wegen Diobstahls, in Anwendung von Art. 131, 132 b und e und 133 a des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen verurtheilt : 1) zu einer Gefängnißstrafe von 10 Monaten; 2) zur Einstellung in der bürgerliehen Ehrenfähigkeit während der Dauer von 5 Jahren ; 3) zu den Kosten, soweit dieselben nach Art. 395 de.s angeführten Gesetzes dem Verurtheilten auferlegt werden können.

Aus den diesem Urtheile zu Grunde liegenden Untersuchungsakten ist ersichtlich, daß Jacquat während des vorjährigen Wiederholungskurses der III. Infanteriebrigade irn Kantonnement von Freiburg seinem Kameraden Constant Berset unter zwei Malen Geld entwendet hat, nämlich am 16. September in dessen Waffenrock befindliche Fr. 5 und am 29. gl. Mts. dessen Portemonnaie mit Fr. 23 Inhalt. Jacquat behauptete mit Bezug auf diesen letztern Diebstahl, er habe das Portemonnaie Morgens früh im Stroh der Lagerstätte gefunden, indessen konnte die Richtigkeit dieser Angabe nicht näher festgestellt werden; sicher aber ist, daß Jacquat von

844

dem Gelde Fr. 3 genommen und den Rest am Fuße der Garten mauer des Steinhauers Cristinaz unter Blättern verborgen hat, in der Absicht, ihn später bei Gelegenheit zu erheben. Kaum hatte Berset das Verschwinden seines Portemonnaies wahrgenommen, als von seinen Kameraden der Verdacht auf Jacquat geworfen wurde.

Darüber zur Rede gestellt, legte Jacquat ohne Weiteres ein offenes Geständniß ab und zeigte den Ort, wo er das Geld verborgen hatte.

Dieses wurde von einem Offizier erhoben und dem Damnifikaten wieder zugestellt. Der Schaden des Letztern beträgt also nur Fr. 5, plus Fr. 3, also zusammen Fr. 8.

Nach dem Zeugniß der Gemeinde Villaraboud ist Jacquat gut beleumdet und sonst noch nie bestraft worden ; auch wird von der Strafhausdirektion von Freiburg bescheinigt, daß sich Jacquat in der Strafanstalt klaglos verhalten habe.

In einer vom 28. März abhin datirten Eingabe bittet Frau Jacquat für den Verurtheilten um Begnadigung, indem sie auf ihre Armut hinweist und hervorhebt, daß sie und ihr Kind durch den Strafvollzug in bittere Noth versetzt worden seien.

Gestützt darauf: daß Jacquat bis zu dem in Frage stehenden Vergehen gut beleumdet war und sonst noch nie bestraft worden ist; daß er ein offenes Geständniß abgelegt und sich während der Dauer seiner Straf'haft wohl verhalten hat; daß er demnächst (bei Zusammentritt der Bundesversammlung) von der ihm auferlegten zehnmonatlichen Gefängnißstrafe 8 Monate, gerade so viel verbüßt haben wird, als der Auditor bei der kriegsgerichtlichen Verhandlung als Strafmaß für den vorliegenden Fall beantragt hatte; wird der hohen Bundesversammlung vorgeschlagen : Es sei dem Jean Joseph Jacquat der Rest der ihm durch kriegsgerichtliches Urtheil vom 2. Oktober 188Ì auferlegten Gefängnißstrafe in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 14. April 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

845

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs des Joh. Jakob Pfau-Werner, Schreiner, von Schaffhausen, derzeit in Basel, betreffend Ausweisung aus dem Kanton Basel-Stadt.

(Vom 31. März 1885.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h hat in Sachen des Joh. J a k o b P f a u - W e r n e r , Schreiner, von Schaffhausen, derzeit in Basel, betreffend A u s w e i s u n g aus dem Kanton Basel-Stadt; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : l. Am 17.September 1884 wurde J. J. Pfau-Werner durch Beschluß des Regierungsrathes von Basel-Stadt wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen auf die Dauer von 10 Jahren sammt seiner Ehefrau aus dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt weggewiesen. Derselbe war am 9. September 1884 vom Strafgerichte in Basel wegen Aufreizung zum Aufruhr und gemeingefährlicher Drohungen zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt worden. Nach der Haftentlassung sollte dessen Ausschaffung aus dem Kantonsgebiet stattfinden. Ueber die Vorbestrafung des J. J.

Pfau sagt das Rathsprotokoll vom 17. September 1884: ,,Pfau wurde im Jahre 1877 mit seiner Konkubine, der jetzigen Ehefrau, wegen Diebstahls zu zwei Monaten Korrektionshaus verurtheilt, in dernBundesblatt. 37. Jahrg. Bd. II.

56

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jean Jos. Jacquat, Soldat des Bataillons Nr. 16. (Vom 14. April 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.05.1885

Date Data Seite

843-845

Page Pagina Ref. No

10 012 720

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.