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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die an ausländische Gerichtsstellen zu richtenden Rogatorien.
(Vom 23. April 1885.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Die belgische Gesandtschaft theilt uns unterin 16. dies ein Kreisschreiben mit, welches vom belgischen Justizministerium an sämmtliche Staatsanwälte des Königreichs gerichtet worden ist, um zu veranlaßen, daß die dortigen Gerichte künftighin ihre Rogatorien an ausländische Gerichtsstellen mit dem Zusätze versehen, ,,oder an jede andere kompetente Amtsstelle (ou à toute autre autorité compétente)."
Die belgische Gesandtschaft verbindet mit dieser Mittheilung das Gesuch, es möchten die schweizerischen Gerichte angewiesen werden, belgischen Gerichten gegenüber dasselbe Verfahren zu beobachten.
Wir laden Sie demnach ein, sämmtliche Gerichtsbehörden Ihres Kantons entsprechend zu verständigen, und verweisen im Uebrigen, was die Gründe betrifft, die ein solches Verfahren als zweckmäßig erscheinen lassen, auf unser Kreisschreiben vom 6. März abbin (Bundesblatt vom 14. März; 1885, S. 584).
Gerne benutzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenosssn, sammt uns in Gottes Machtschute zu empfehlen.
B e r n , den 23. April 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kauzler der Eidgenossenschaft : Rangier.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die an ausländische Gerichtsstellen zu richtenden Rogatorien. (Vom 23. April 1885.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1885
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
19
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.05.1885
Date Data Seite
851-851
Page Pagina Ref. No
10 012 722
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