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Inserate.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1886 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind ; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersichten der Einnahmen der Zollverwaltung im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Monat des Vorjahres; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg.

Departemente ; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen ; Anzeigen von Eisenbahn-Verpfändungen etc. ; endlich Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

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Seit dem Juli 1885 hat das Bundesblatt als neues, besonderes Imprimât, folgende Beilage erhalten : Das P u b l i k a t i o n s o r g a n für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur flir ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird.

Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich n i c h t b l o ß auf ein J a h r , sondern f e s t genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden PostbUreaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, Spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreifenden G-esetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1885.

Oie Schweiz. Bundeskanzlei.

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RUckruf von Banknoten.

Durch das Bankgesetz vom 10. Januar 1885, angenommen in der kantonalen Volksabstimmung vom 8. Februar 1885, wurde die Solothurnische Bank auf den 1. Januar 1886 aufgehoben, und es gehen die Aktiven und Passiven derselben auf den benannten Zeitpunkt an die neugegründete Solothurner Kantonalbank über.

Nach Anleitung von Art. l des Regulativs vom 15. November 1883 über den Rückruf von Banknoten werden hiemit die Banknoten der Solothurnischen Bank zum Rückzug aufgerufen, mit dem Bemerken, daß dieselben vom 1. Januar 1886 an von der Solothurner Kantonalbank als Rechtsnachfolgerin der Solothurnischen Bank nach Maßgabe der Bestimmungen des Banknotengesetzes eingelöst werden. Die zurückgerufenen und eingelösten Noten dürfen von der Solothurner Kantonalbank nicht mehr ausgegeben werden.

Als Termin, bis zu welchem die Solothurner Kantonalbank die zurückgerufenen Noten der Solothurnischen Bank einzulösen hat, wird der 31. Dezember 1886 festgesetzt. Nach Ablauf dieses Termins kommt das in Art. 36 des Banknotengesetzes bezeichnete Verfahren zur Anwendung.

Die Verpflichtung zur Annahme, bzw. Einlösung der Noten der Solothurnischen Bank, bleibt für die übrigen Emissionsbanken im Sinne von Art. 20 und 21 des Banknotengesetzes bis zum 3l. Dezember 1886 fortbestehen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Eidg. Finanzdepartement.

Banknoten der Solothurner Kantonalbank.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß die Banknoten der Solothurner Kantonalbank das Emissionsdatum vom 2. Januar 1886 tragen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Inspektorat der Schweiz. Emissionsbanken.

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Bekanntmachung betreffend den Lachsfang.

Von einem Fischer H. wurde eine Garnfalle zum Salmfang erfunden und in Schaffigen unweit unter Laufenburg im Rhein in Betrieb gesetzt. Da diese Falle sowohl nach ihrer Konstruktion als nach ihrem verderblichen Einfluß auf die Fischerei in die Kategorie der im Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. Herbstmonat 1875*) verbotenen FAnggeräthe Steller zu zählen ist, so erklären wir auch erwähnte Garnfalle mit eisernem toller und Hebebalken nnd Anwendung von Lockfischen für verboten, und laden die betreffenden Kantone ein, nach Bestimmung im Artikel 3 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877**) zum erwähnten Bundesgesetz diese Fallen ohne Verzug i n geeigneter B e r n , den 26. Dezember 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Abtheilung P o r s t w e s e n .

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band II, Seite 90.

**) n .

,, .

Hl, . 89.

Stelle - Ausschreibung.

Die vakant gewordene Stelle eines Direktors des eidgenössischen statistischen BUreaus wird zn freier Bewerbung ausgeschrieben. Gesetzliche Besoldung Fr. 6000. Anmeldungszeit bis zum 16. Januar 1886.

B e r n , den 30. Dezember 1885.

Eidg. Departement des Innern.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Todesfall ist die Stelle eines ersten Topographen des eldgen. topographischen BUreau mit einer Jahresbesoldung von Fr. 4200--4500, eventuell die Stelle eines zweiten Topographen mit einer jährlichen Besoldung von Fr. 3800-4200, nen zu besetzen.

680 Bewerber für die vakante Stelle haben ihre Anmeldung bis zum 9. Januar 1886 dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 22. Dezember 1885.

Schweiz. Militärdepartement.

Bekanntmachung.

Konrad Zingg-Heuer in Wetzikon (Zürich) Hermann Ramseyer in Villeret (Bern) Kaspar Uster in Baar (Zug) Samuel Stamm in Schleitheim (Sehaffhausen) Nikolaus Weißkopf-Ender in Chur Theodor Metzger in Möhlin (Aargau) Antonio Gagliardi in Lugano und Friedrich Reichenbach in Genf, gewesene Unteragenten der Auswanderungsfirma J. Baumgartner und Cie.

in Basel, sind nunmehr von der Agentur Isaak Leuenberger in Siel als Unteragenten angestellt.

B e r n , den 23. Dezember 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung: Auswanderungswesen.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1886 auf den W äff en platzen L uz er n, L i e s t a l , A a r a u, B r u g g , F r a u e n f e l d , St. G a l l e n , H e r i s a u , C h u r werden hiermit zur freien Konknrrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d oder Fleisch" bis 22. Januar nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

681 Die Lieferungsbedingungen sind auf den Kantons-Kriegskommissariaten in L u z e r n , L i e s t a l , A a r a u , F r a u e n f e l d , S t . G a l l e n , T e u f e n , C hur und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 22. Dezember 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliehe Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Kegel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder .Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregiungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die au Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember 1885.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Telegraphist in Keuchenette (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Januar 1886 bei der TelegraphenInspektion in Bern.

1) Postablagehalter und Briefträger in Courtepin (Freiburg). Anmeldung bis zum 8. Januar 1886 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postpacker und Wagenmeister in Les Ponts (Neuenburg). Anmeldung bis zum 8. Januar 1886 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Briefträger in Zofingen. Anmeldung bis zum 8. Januar 1886 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

4) Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 8. Januar 1886 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Briefträger in "Wattwyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 8. Januar 1886 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Zwei Telegraphisten in Zürich. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 6. Januar 1886 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

7) Telegraphist in Flawyl. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. Januar 1886 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Bern. Jahresgehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 6. Januar 1886 hei der Telegrapheninspektion in Bern.

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1885

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31.12.1885

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676-682

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