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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung Über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.

(Vom

7. Juli 1885.)

Der schweizerische B u n d e s rat h, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, wonach die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung, nämlich der Erweiterung des Art. 31 und der Einschaltung eines neuen Artikels 32bis, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten ist, beschließt: 1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 25. Oktober 1885 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Artikel 9 des genannten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

481 Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimrnkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nothige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgeset/es betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

B. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen y,um Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Gesetzessammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 7. Juli 1885.

Im Namen des sehweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung Über den Bundesbeschluß vom 26.

Juni 1885 betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage. (Vom 7. Juli 1885.)

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Jahr

1885

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3

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31

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11.07.1885

Date Data Seite

480-481

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