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Bundesrathsbeschluß betreffend

Ausweisung von einundzwanzig Anarchisten.

(Vom 3. Juni 1885.)

Der schweizerische Bundesrat h, im Hinblick auf seinen Beschluß vnm 26. Februar d. J., welcher eine strafrechtliche Verfolgung von, den Anarchisten zugeschriebenen Vergehen anordnete; in Betracht, daß der eidgenössische Generalanwalt und der eidgenössische Untersuchungsrichter für die deutsche Schweiz darüber einverstanden sind, daß die weitere gerichtliche Verfolgung aufzuheben sei gegen : 1. Bodenmüller, Kaspar, von Hürbel in Württemberg, geb. 1855, ledig, Drechsler, zuletzt in Bern; 2. Brenner, Jakob, von Hördt im Elsaß, geb. 1851, verheiratet, Sehneider, zuletzt in Bern ; 3. Brilitzki, Adolph, von Krakau. geb. 1852, ledig, Schumacher, zuletzt in St. Gallen; 4. Daschner, Theodor, von Straubing in Bayern, geb. 1840, ledig, Drechsler, zuletzt in Schaffhausen ; o. Dorst, Johann, von Jedlesee bei Wien, geb. 1854, ledig, · Maschinenschlosser, zuletzt in Winterthur ; 6. Fitzek, Franz, von Eibis, Bezirk Aussig, Böhmen, geb. 1855, verheirathet, Vater von vier Kindern, Schlosser, zuletzt in Zürich ; 7. Halbedl, Karl, von Wörösmart, Ungarn, geb. 1847, ledig, Schuhmacher, zuletzt in Räterschen bei Winterthur;

237 8. Jonata, Franz, aus Johannesthal (Böhmen), geb. 1852, verheiratet, Schneider, zuletzt in Hottingen bei Zürich ; 9.. Klinger, Joseph, von Aussig (Böhmen), geb. 1856, ledig, Seilergeselle, zuletzt in Rorschach; 10. Koubsky, Joseph, aus Jedla (Oesterreich), geb. 1855, ledig, Drechsler, zuletzt in St. Gallen ; 11. Leonhard, August, aus Schwerin, geb. 1859, ledig, Wagner, zuletzt in Winterthur ; 12. Nikitscher, Stephan, aus Gussing in Ungarn, geb. 1858, ledig, Schreinergeselle, zuletzt in Mörschwyl (St. Gallen).

13. Nowak, Anton, aus Penovhraly in Böhmen, geb. 1856, verheirathet, Schneider, zuletzt in Zürich ; 14. Nowotny, Jakob, von Paardorf in Mähren, geb. 1859, ledig, Flachmaler, zuletzt in Hörn (Thurgau) ; 15. Petersen oder Peters, Heinrich Friedrich Julius, von Mille in Lauenburg, geb. 1856, ledig, Schuhmacher, zuletzt in Luzern ; 16. Remlinger, Julius, von Gogglingen in Württemberg, geb. 1844, ledig, Schneider, zuletzt in Rorschach ; . 17. Wakenreuter, Jakob, von Neustadt an der Saale (Bayern), geb. 1844, ledig, Schneider, zuletzt in St. Gallen; 18. Zahradniczek, Franz, auch genannt Joseph, alias Gärtner, von Schrnalkewicz in Mähren, geb. 1857, ledig, Möbelschreiner, zuletzt in St. Gallen ; In Betracht ferner, daß der eidgenössische Untersuchungsrichter für die romanische Schweiz den Antrag gestellt hat, es sei der in seinem Amtskreise geführten Untersuchung keine Folge zu geben und daß der eidgenössische Generalanwalt diesem Antrage zustimmt, soweit er folgende Personen betrifft : 19. Heilmann, Ludwig, von Schifferstadt (Bayern), geb. 1858, ledig, Buchbinder, zuletzt in Lausanne ; 20. Schultze, Paul, von Kottbus .in Preußen, geb. 1852, verheiratet, Buchbinder, zuletzt in Genf; 21. Grave, Johann, von Puy de Dôme (Frankreich), 30 Jahre alt,, verheiratet, Buchdrucker, zuletzt in Genf.

nach Einsicht von Art. 29, Alinea 3 des Gesetzes über die Bundesstrafreohtspflege vom 27. August 1851, lautend : ,,Stimmen Untersuchungsrichter und Bundesanwalt in ,,dieser Ansicht zusammen, so kann bei gemeinen Vergehen ,,die Verfolgung sofort aufgegeben werden ; bei politischen ,,Vergehen ist die Weisung des Bundesrathes einzuholen."·

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in Betracht, daß gegen keines der vorgenannten 21 Individuen ein genügender Beweis dafür vorliegt, daß es an einem unter das Bundesstrafreeht fallenden Vergehen Theil genommen; daß aber alle an den Umtrieben der anarchistischen Gruppe, welche den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Ordnung bezweckt und Diebstahl, Brandstiftung und Mord als erlaubte Mittel hiezu proklamirt, in thätiger Weise sich betheiligt haben ; in Betracht, daß diese 21 Ausländer denjenigen ihrer Genossen, welche derartige Verbrechen begangen haben, hiefür Beifall zollten ; daß sie Schriften verbreitet haben, durch welche solche Mörder belobt und als Vorbilder dargestellt wurden, sowie, daß sie in den anarchistischen Zusammenkünften zur Nachahmung aufreizten; in Betracht, daß die öffentliche Sicherheit die Ausweisung dieser gefährlichen Individuen erheischt; auf den Antrag des Bundesanwaltes und in Anwendung von Artikel 70 der Bundesverfassung, beschließt: Ì. Der Bundesrath erklärt sich damit einverstanden, daß die strafrechtliche Verfolgung gegen die obgenannten einundzwanzig Ausländer fallen gelassen werde; er verfügt aber deren Ausweisung aus dem schweizerischen Gebiete.

2. Die Regierungen der Kautone Zürich, Bern, Luzern, Schaffhausen., St. Gallen, Thurgau und Waadt, sowie derjenigen Kantone, auf deren Gebiet eines dieser Individuen betreten werden sollte, sind mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt und haben dem eidg. Justiz- und Polizeidepartement über dieselbe Bericht zu erstatten.

B e r n , den 3. Juni 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Ausweisung von einundzwanzig Anarchisten. (Vom 3.

Juni 1885.)

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