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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Mai 1885.)

Der Bundesrath hat beschlossen, bei der Bundesversammlung zu beantragen, den Artikel 4 des ßundesgesetzes betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif, vom 26. Juni 1884*), in nachstehender Weise zu ergänzen : "Im Eisenbahn-Transitverkehr kann für Wagenladungen von einheitlicher Waarengattung das Maximum der statistischen Gebühr auf 50 Rappen per Wagenladung ermäßigt werden. Der Bundesrath wird diejenigen Waarengattungen bezeichnen, auf welche diese Gebührenermäßigung Anwendung zu finden hat."

Auf den Antrag des Handels- und Landwirthschaftsdepartements hat der Bundesrath beschlossen : "Bis auf Weiteres ist das eidgenössische Kontroiamt ermächtigt, die Proben von Gold- und Silberarbeiten doppelt prüfen zu lassen, und zwar erstens durch seinen Probirer, der zugleich Mitglied der Kommission ist, und zweitens durch einen Probirer eines andern Kontrolbüreau."

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten von B u l g a r i e n hat dem Bundesrathe angezeigt, daß dieses Fürstenthum der am 4. Juni 1878 zu Paris getroffenen internationalen Uebereinkunft betreffend den Austausch von Geldanweisungen**) beigetreten sei, welcher Beitritt vom 1. Juli d. J. an Gültigkeit haben soll.

Diese Uebereinkunft besteht nunmehr zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Egypten, Frankreich mit seinen Kolonien, zwischen Italien, Luxemburg, den Niederlanden , Portugal, Rumänien , Schweden und Norwegen und der Schweiz.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F.. Band VII, Seite 549.

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« III, ,, 728.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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09.05.1885

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881-881

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