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Kreisschreiben des
Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885.
(Vom 7. Juli 1885.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Laut Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 ist die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung (Alkoholfrage, Art. 31 und 32) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.
' Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 25. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen, und wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872 und 17. Juni 1874: Amtliche Sammlung X, 915, und n. F. I, 116).
Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Vorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hand der Stimmberechtigten gelangen, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher gesandt werden, während die Stimmzedel gehörig versiegelt bis Auf Weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzedel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.
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Im Uebrigen benutzen wir gerne diesen Anlaß, um Sie , getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 7. Juli 1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Kreisschreiben der
Schweiz. Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend die am 25. Oktober 1885 stattfindende Volksabstimmung über theilweise Abänderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.
(Vom 7. Juli 1885.)
Hochgeehrte Herren !
Dem bundesräthlichen Kreisschreiben an die Kantonsregierungen von heute wollen Sie entnehmen, daß die Volksabstimmung Über den Bundesbesehluß vom 26. Juni 1885, betreffend Erweiterung des Artikels 31 der Bundesverfassung und Aufnahme eines neuen Artikels 32bis in dieselbe auf Sonntag den 25. Oktober nächstkünftig festgesetzt worden ist.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885. (Vom 7. Juli 1885.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1885
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
31
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.07.1885
Date Data Seite
482-483
Page Pagina Ref. No
10 012 807
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