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Aus denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. Oktober 1885.)

Der Bundesrath hat zu Lieutenants der Sanitätstruppen (Pferdeärzte) ernannt: Hrn. Hug, Job. Jakob, von und in Henau (St. Gallen) ; ,, Burnier, Henri, von und in Bière (Waadt); ,, Schwendimann, Fritz, von Pohleren (Bern), in Wängi (Thurgau) ; ,, Deckelmann, Alois, von und in Chaux-de-Fonds (Neuenburg) ; ,, Kiener, Emile, von Château d'Oex (Waadt) ; ,, Wäckerlin, Friedrich, von Siblingen (Schaffhausen), in Außersihl (Zürich); ,, Pfeiffer, Robert, von und in Neunkirch (Thurgau) ; ,, Gerster, Karl, von und in Gelterkinden (Baselland); ,, Hirt, Albert, von und in Herisau (Appenzell A. Rh.); ,, Meyer, Johann, von und in Frick (Aargau) ; ,, Frey, Karl, von und in Baden (Aargau) ; ,, Beretta, Arthur, von und in Lugano (Tessin); ,, Högger, Jakob, von und in Goßau (St. Gallen).

Die Regierung des Kantons Freiburg hat zwei Söhne eines in Paris wohnhaften Kantonsbürgers, welche neben dem schweizerischen auch das französische Bürgerrecht besitzen und als französische Staatsbürger in Frankreich persönlichen Militärdienst leisten, der eine in der aktiven Armee, der andere in der Reserve, zur Bezahlung der Militärsteuer heranziehen wollen. Der Bundesrath hat, in Erwägung: 1) daß die in der Schweiz heimatberechtigten Rekurrenten gleichzeitig französische Staatsbürger sind, in Frankreich wohnen und dort persönlichen Militärdienst leisten; 2) daß Art. 2, Litt, c, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 ausdrücklich vorschreibt, die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Militärdienst leisten oder einen entsprechenden Ersatz in Geld bezahlen, seien vom Militärpflichtersatz enthoben ;

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3) daß die von der Regierung des Kantons Freiburg angerufene Bestimmung des französisch -schweizerischen Niederlassungsvertrages im vorliegenden Falle nicht Anwendung finden kann, indem diese Bestimmung nur die Stellung von in Frankreich wohnenden Schweizerbilrgern beschlägt, welche nicht gleichzeitig französische Staatsbürger sind, den gegen die Verfügung der Regierung von Freiburg erhobenen Rekurs als begründet erklärt.

Der Bundesrath hat nach Einsichtnahme eines Berichtes des Post- und Eisenbahndepartements über die diesfalls gepflogenen Verhandlungen beschlossen : 1. Der Bundesrath behaftet die dem Reformtarif angehörenden Eisenbahngesellschaften bei der Erklärung, daß folgende Güter, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden, künftig nur Taxe der II. Stückgutklasse gefahren werden : Obstwein (Most) in Fässern, . Wein (in Fässern), Butter, Käse (in Kübeln, Fässern etc.) verpackt, Gemüse, eßbare Kastanien, frische Trauben und gedorrtes Obst.

Die Eisenbahngesellschaften werden diese Deklassifikation durch einen Ausnahmetarif zum Ausdruck bringen.

2. Der Bundesrath behaftet die Gesellschaften ferner dabei, daß die Erleichterungen, welche durch die Beschlüsse der 90. Eisenbahnkonfei'enz dem Personenverkehr gewährt sind, von allen der Eisenbalmkonfereiiz zugehörenden Verwaltungen gleichmäßig werden in Kraft gesetzt werden.

3. Der Bundesrath gestattet dagegen, daß die dem Reformtarif angehörenden Eisenbahngesellschaften a. eine Einschreibgebühr von 10 Cent, auf Vieh- und Gepäck' Sendungen auch da erheben mögen, wo eine solche Gebühr bisher nicht erhoben wurde; b. der Berechnung der Taxe für Gepäcksendungen ein Minimalgewicht von 2l) kg. und die Aufrundung von 10 zu 10 kg.

zu Grunde legen mögen, in der Meinung, daß, wo die Konzessionen die Anrechnung eines hohem Minimalgewichtes gestatten, die Eisenbahugesellschaften auf die Geltendmachung dieses Rechtes verzichten.

927 4. Soweit die Bestimmungen des Traosportreglements vom 1. Juli 1876 sich hiemit im Widerspruch befinden, werden sie für die betreffenden Bahnen als aufgehoben erklärt.

5. Die von den Eisenbahngesellschaften gewährten Taxerleichterungen, sowie die vom Buadesrath bewilligte Einschreibgebühr und die Aenderung in der Taxberechnung im Gepäckverkehr sollen gleichzeitig, und zwar spätestens auf den 1. Januar 1886, in Kraft gesetzt werden.

6. Der Bundesrath gewärtigt über den Erfolg der weiter schwebenden Verhandlungen möglichst beförderlichen Bericht.

Die unter 2 erwähnten Bestimmungen für die Gültigkeitsdauer der Billets lauten : a. Die Personenbillete für e i n f a c h e Fahrt haben mit den nachstehend verzeichneten Ausnahmen (siehe auch d) nur für den Tag ihrer Ausgabe Gültigkeit; die Abgabe solcher Billete darf daher in der Regel nur nach solchen Stationen erfolgen, welche noch am gleichen Tage (bis Mitternacht) erreicht werden können.

Eine Ausnahme hievon machen Billete nach Stationen, welche mehr als 200 km. von der Ausgabestation entfernt sind ; diese Billete haben Gültigkeit für den Tag der Ausgabe und bis Mitternacht des folgenden Tages.

b. Neben den einfachen Billeten werden, soweit das Bedürfniß dafür vorliegt, auch direkte Billete für Hin- und R ü c k f a h r t (Retourbillete) ausgegeben.

Diese Billete haben folgende Gültigkeitsdauer: Für Distanzen von l--100 km. 2 Tage, ,, 101-200 ,, 3 ,, ,, 201-300 ,, 4 ,, ,, ,, ,, 301 und mehr km. 5 Tage.

Die Distanz wird nach der einfachen Entfernung von der Ausgabe- zur Bestimmungsstation gerechnet. Der Tag der Ausgabe ist als erster ganzer Tag in der Gültigkeitsdauer Inbegriffen. Dieselbe erlischt also um Mitternacht des darauf folgenden ersten, beziehungsweise zweiten, dritten, vierten Tages.

c. Hin- und Rückfahrtbillete, welche am Tage vor Sonn- und Festtagen gelöst werden, haben in allen Fällen auch am nächstfolgenden Werktage Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn ein Sonntag und ein Festtag unmittelbar auf einander folgen.

928 Als Festtage gelten : Neujahrstag, Charfreitag, Auffahrtstag und Christtag.

d. Wird ein eiufaches Billet auf einen Nachtzug gelöst, oder mit einem Retourbillete die .Rückreise mit einem Nachtzuge angetreten, oder wird innerhalb der Gültigkeitsdauer des einfachen oder Retourbillets die Reise mit einem Nachtzuge fortgesetzt, ohne daß die Bestimmungsstation vor Mitternacht des letzten Tages erreicht werden kann, so ist das Billet zur direkten und ununterbrochenen Fortsetzung der Reise über Mitternacht hinaus im betreffenden Nachtzuge und in den anschließenden Zügen gültig, welche die unmittelbare Fortsetzung desselben bilden.

e. Auf den Billeten, welche nicht nur für den Tag ihrer Ausgabe Gültigkeit haben, ist die Zahl der Tage anzugeben, für welche sie gültig sind. Hiebei ist auf die unter c und d bezeichneten Ausnahmen nicht Rucksicht zu nehmen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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