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Bundesrathsbeschluß betreffend

Einstellung der Untersuchung gegen die Anarchisten.

(Vom 7. Juli 1885.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , im Hinblick auf seinen Beschluß vom 26. Februar lautenden Jahres, durch welchen die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung mit Bezug auf die den Anarchisten zugeschriebenen Vergehen angeordnet wurde; im Hinblick auf seinen weitern Beschluß vom 3. Juni abhin, der die Ausweisung von 21 Landesfremden verfügte, welche erwiesenermaßen an den Umtrieben der anarchistischen Gruppen thätigen Antheil genommen, dabei eine propagandistische Thätigkeit entfaltet und insbesondere Schriften verbreitet hatten, in denen die im Namen der anarchistischen Lehren verübten Verbrechen gebilligt wurden 5 im Hinblick auf den Antrag der zwei Untersuchungsrichter, daß der Untersuchung keine weitere Folge zu geben sei, und die Erklärung des Generalanwaltes, daß er hiemit einig gehe; nach Einsicht des Artikels 29, drittes Alinea, des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom Jahre 1851 ; in Betracht, daß, wenn auch die Untersuchung gegen keine der einvernommenen Persönlichkeiten genügenden Beweis für deren Theilnahme an einem durch das Bundesstrafrecht mit Strafe bedrohten Delikte erbracht, sie doch

Certon

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auf der andern Seite ihren Zweck insoweit erreicht hat, als sie der Behörde erschöpfenden Aufschluß über die anarchistische Gruppe in der Schweiz an die Hand gab und die Fremden kenntlich machte, welche in derselben die Hauptrolle spielten, beschließt: 1. Der Bundesrath erklärt sieh mit Einstellung der zufolge Bundesrathsbeschlusses vom 26. Februar abhin eingeleiteten Untersuchung einverstanden.

2. Der gegenwärtige Beschluß ist dem Bundesgericht und dem Generalanwalt mitzutheilen und ins Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 7.. Juli 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

487

Reglement betreffend

die schweizerische agrikultur-chemische Untersuchungsstation und die schweizerische Samenkontroistation.

(Vom 16. März 1885.)

§ 1.

Aufsichtskommission.

Die durch Bundesbeschluß vom 17. März 1877 kreirte Untersuchungsstation steht unter der Oberautsicht des schweizer. Schulrathes, welcher sich durch eine Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, von denen zwei Fachmänner der land- und forstwirthschaftlichen Abtheilung und eines ein praktischer Landwirth sein müssen, über die Einrichtungen, Bedürfnisse und Leistungen dieser Anstalt fortwährend in Kenntniß hält.

§ 2.

Die Anstalt zerfällt: a. in eine agrikultur chemische Untersuchungsstation ; b. in eine Samenkontroistation.

488

Reglement für

die agrikultur-chemische Untersuchungsstation.

§ 3.

Aufgabe der Station.

Die agrikultur-chemische Untersuchungsstation hai hauptsächlich die Aufgabe, durch Ueberwachung des Handels mit künstlichem Dünger und Futtermitteln die Landwirtschaft zu schützen und zu fördern.

Die Station übernimmt ferner die Kontrole der Oechsle'schen Mostwaagen, sowie auch anderweitige Untersuchungen, welche direkt oder indirekt zur Forderung der Bodenkultur dienen.

§ 4.

Reihenfolge der Arbeiten.

Dieser Aufgabe gemäß werden von den Aufträgen zu Untersuchungen diejenigen in erster Linie berücksichtigt, welche i in Interesse der Land w i r t h s chaf t von s c h w e i z e r i s c h e n Behörden, Landwirthen und landwirtschaftlichen V e r e i n e n und G e n o s s e n s c h a f t e n gefordert werden. Ebenso genießen dieselben die Begünstigung einer möglichst niedrigen Kostenberechnung.

Aufträge von H an d l e r n , F a b r i k a n t e n und s o n s t i g e n I n t e r e s s e n t e n zur Untersuchung von Dünge- und Futtermitteln etc. können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden; doch wird die Station auch den von dieser Seite gestellten Anforderungen, so weit möglich, Genüge leisten.

Immerhin werden alle Interessenten insofern gleichgestellt, als die Untersuchung in der Regel nach der Reihenfolge der Einsendungen geschieht, wobei fias Datum des Eingangs maßgehend ist.

§ 5.

Verträge mit Kontroifirmen.

Zum Zweck der Kontrole des Handels mit Dünge- und Futtermitteln etc. werden mit den betreffenden Fabrikanten und Händlern V e r t r ä g e abgeschlossen, für welche folgende Bestimmungen maßgebend sind:

489 I. Allgemeine Bestimmungen.

a. Firmen, welche sich vertraglich der Kontrole der schweizerischen agrikultur-chemischen Untersuchungsstation unterstellen, zahlen eine j ä h r l i c h e P a u s c h a l s u m m e , durch welche sie für ihre Abnehmer das R e c h t der k o s t e n f r e i e n N a c h u n t e r s u c h u n g (§ 5, fe) erwerben. Firmen, welche dieses Verhältniß eingehen, heißen K o n t r o i f i r m e n . Der betreffende Vertrag heißt K o n t r o l v e r trag.

b. Für die Normirung der Pauschalsumme dient der Geschäftsumf'ang zum Anhalt. Die H ö h e d e r P a u s c h a l s u m m e wird von der Aufsichtskommission (§ 1) nach Anhörung des Stationsvorstehers, welcher die Unterhandlungen mit der betreffenden Firma zu führen hat, festgestellt.

c. Die agrikultur-chemische Untersuchungsstation ist berechtigt und verpflichtet, diejenigen Firmen, welche unter Kontrole treten wollen, ohne ihren Abnehmern kostenfreie Nachuntersuchung zu gestatten, zurückzuweisen.

d. Agenten und Depothalter einer Kontrolfirma, welche ein Dünge- oder Futtermittelgeschäft nicht auf eigene Rechnung führen, haben nicht das Recht, von denjenigen Waaren, die sie vertreiben, Proben zu kostenfreier Nachuntersuchung an die Station einzusenden.

e. Ueber sogenannte Voruntersuchungen, welche zur Orientirung der betheiligten Geschäftsfirmen dienen, sowie über anderweitige Untersuchungen, welche keine kostenfreien Nachuntersuchungen (§ 5, a) sind, dürfen in den Kontrolvertrag keinerlei Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Untersuchungen -- P r i v a t analy s en -- werden vielmehr von allen Interessenten, gleichviel ob sie sich der Kontrole unterstellt haben oder nicht, nach dem durch das Reglement festgesetzten T a r i f (§ 6) bezahlt. Bei einer größeren Anzahl jährlich verlangter Privatanalysen kommt eventuell § 7 zur Anwendung.

II. Besondere Bestimmungen.

f. Die Kontrolfirmen verpflichten sich, alle von ihnen in den Handel gebrachten Düngersorten, Futtermittel etc. der Kontrole der schweizerischen agrikultur-chemischen Untersuchungsstation zu unterstellen und die von letzterer ausgeführten Untersuchungen als maßgebend anzuerkennen.

g. Die Kontrolfirmen garantiren ihren Abnehmern die Echtheit und Unverfälschtheit der verkauften Waaren, die Abwesenheit schädlicher Substanzen, sowie einen bestimmten Minimalgehalt :

490

1. Bei D ü n g e m i t t e l n : an in Wasser löslicher Phosphorsäure, ,, in Citrat löslicher Phosphorsäure, ,, Phosphorsäure im Ganzen, ,, Stickstoff in Form von Ammoniak, ,, Stickstoff in Form von Salpetersäure, ,, Stickstoff in organischer Form, ,, Kali in leicht löslichen Verbindungen; 2. bei F u t t e r m i t t e l n : an Rohproteïn, ,, Rohfett, ,, stickstofffreien Extraktstoffen, für welche die Zahlen der Wolff'schen Tabellen in Ansatz und Berechnung gebracht werden ; 3. bei a n d e r w e i t i g e n S u b s t a n z e n : je nach deren Beschaffenheit.

Die Garantie wird, so weit möglich, in Prozentzahlen angegeben. Die Kontroifirmen leisten auch in dem Falle Garantie, wenn sie die Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Verkaufswaare nicht kennen, weil die Voruntersuchung aus Mangel an Zeit oder aus anderen Gründen nicht möglich war oder unterlassen worden ist. In diesem Falle wird einfach auf das Ergebniß der von der Untersuchungsstation nachträglich ausgeführten Untersuchung einer vorschriftsmäßigen Probe (§ 5, l) abgestellt.

h. Die Kontroifirmen verpflichten sich, bei nachgewiesenem Mindergehalt ihren Käufern eine Entschädigung nach einer jeweilen im Dünger- und Futtermittelmarkt zu veröffentlichenden und in dem Preisverzeichniß des Verkäufers anzugebenden Taxe zu gewähren.

Die Entschädigungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn der Mindergehalt einen gewissen Betrag ( L a t i t u d e ) übersteigt.

Die L a t i t u d e beträgt : 1. Bei D ü n g e m i t t e l n : für Phosphorsäure ,, Stickstoff in Düngern mit unter 5% Stickstoff = ,, Stickstoff in Düngern mit 5% Stickstoff und mehr = 0,5°/o » Kali = 0,5%

491

2. hei F u t t e r m i t t e l n : für Protein ,, Fett

-- 2,0°/o ^= 0,5°/o

Bei denjenigen Waaren, welche mehrere garantirle Werthbestandtheile enthalten, ist ein etwaiger Mehrgehalt an einem oder mehreren Werthbestandtheilen gegen einen etwaigen Mindergehalt an anderen, jedoch nur bei der gleichen Waare, in Rechnung zu bringen, sofern der Mehrgehalt die für die einzelnen Stoffe aoge- ' gebene Latitude übersteigt. Der Mehrgehalt wird jedoch in allen Fällen nur bis zu 2°/o, einzig bei Protein bis zu 8%, in Gegenrechnung gestellt.

i. Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein von nachweislich schädlichen Stoffen, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen.

k. Jeder Käufer, welcher Dünger, Futtermittel etc. von einer K o n t r o l f i r m a bezieht, ist berechtigt, in j e d e m F a l l e eine Probe der empfangenen Waare an die Untersuchungsstation einzusenden und prüfen zu lassen, ob der Gehalt derselben an Werthbestandtheilen etc. der Garantie entspricht.

Diese Kontroiuntersuchung geschieht auf Grund der von der Kontrolfirrna gezahlten Pauschalsumme (§ 5, a und b) k o s t e n f r e i , vorausgesetzt, daß das von einem oder mehreren Landwirthen oder Wiederverkäufern gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 500 Kilo beträgt ( M i n i m a l q u a n t u m ) .

Für die Probenahme, Einsendung etc. gelten in allen Fällen die in § 5, l, und § 8 angegebenen Vorschriften. Hat die Probenahme, Einsendung etc. nicht vorschriftsmäßig stattgefunden, so wird die Probe so lange zurückgestellt, bis der von der Station benachrichtigte Einsender in seiner Antwort erklärt hat, daß er die Kosten der Untersuchung trägt.

l. Die P r o b e n a h m e muß vom Käufer in G e g e n w a r t von z w e i u n p a r t e i i s c h e n Z e u g e n -- Käufer und Verkäufer sind Partei -- bewerkstelligt werden. Außerdem ist es zur Durchführung der Kontrole unerläßlich, nur wirkliche ,,Durchschnittsproben" einzusenden. Deßhalb soll in der Regel die ganze Verkaufswaare einer und derselben Sorte zum Zwecke der Probenahme von Grund auf durcheinander gemischt werden. Befindet sich die Waare in Säcken oder Fässern, so sollen diese in der Regel entleert werden, um das Vermischen vornehmen zu können. Ist eine Vermischung

492

im Ganzen nicht ausführbar oder zu zeitraubend, so sollen au verschiedenen Stellen, von oben, aus der Mitte und aus der Tiefe des Haufens oder der einzelnen Säcke oder Fässer (mindestens aus 10 Säcken oder Fässern, bei kleineren Sendungen aus jedem Sack oder Faß), Proben im Gewicht von je l--2 Kilo gefaßt und letztere, nach Zerkleinerung etwa vorhandener Klumpen, auf reiner trockener Unterlage sorgfältig gemischt werden. Von der Mischung ist ein Quantum von ca. Va Kilo in eine trockene reine Flasche mit Korkstopfen oder in eine gut schließende Blechbüchse*) zu verpacken, i n G e g e n w a r t d e r Z e u g e n a m t l i c h oder m i t ·dem Siegel e i n e s Z e u g e n zu v e r s i e g e l n und unter gleichzeitiger Einsendung der Ausweisschriften, sowie unter Angabe der Zeugen zur Untersuchung an die Untersuchungsstatioa einzusenden.

Die Ausweisschriften bestehen entweder aus der Faktura nebst Zeugenattest, oder aus einem von der Firma ausgegebenen und vom Käufer und zwei Zeugen zu unterzeichnenden sogenannten A u s w e i s s c h e i n . Formulare tu Ausweisscheinen sind bei der Station gratis zu beziehen. In der Regel wird der Name des Verkäufers bei Binsendung der Probe genannt; jedoch steht es dem Käufer frei, den Namen desselben auch erst unmittelbar nach Empfang des Untersuchungsresultates 'an die Station einzureichen.

Der Rest der Originalprobe wird, von dem Tage der Absendung des Untersuchungsresultates an gerechnet, einen Monat lang in dem -Lokal der Untersuchungsstation für etwaige Nachuntersuchungen aufbewahrt.

m. Das R e c h t der R e k l a m a t i o n und des A n s p r u c h s auf E n t s c h ä d i g u n g erlischt für den Käufer acht Tage nach Empfang der Waare, sofern derselbe innerhalb dieser Frist keine Probe an die Untersuehungsstation abgesandt hat. Ist Letzteres dagegen geschehen, so erlischt das Reklamationsrecht erst acht Tage nach Empfang des von der Station über das Ergebniß der Untersuchung ausgestellten Berichtes.

n. Wenn ein Käufer oder eine Kontrolfirma innerhalb acht Tagen nach Empfang des Berichtes gegen letzteren Einsprache bei der Untersuchungsstation erhebt, so wiederholt diese die Untersuchung. Das Resultat dieser zweiten Untersuchung kann die Kontrolfirma nur beanstanden, wenn sie durch zwei von anderen Versuchsstationen ausgeführte Gegenuntersuchungen der
Originalprobe (§ 5, l) nachzuweisen vermag, daß die Analyse der diesseitigen Untersuchungsstation mit einem die gewöhnliche Fehler*) Bei Superphosphat sind Blechbüchsen zu vermeiden.

493 grenze (§ 5, /i) überschreitenden Irrthurn belaatet ist, oder wenn sie den Beweis liefert, daß bei der Probenahme von Seite des Käufers Fehler begangen wurden.

§ 6.

Tarif.

Die Kosten für die Untersuchung, soweit erstere durch die Pauschalsumme (§ 5, a, 1) und K) oder durch besondere Bestimmungen (§ 7) nicht anderweitig regulirt sind, werden bis auf Weiteres nach folgendem Tarif berechnet: I.

II.

A

j

ri 4.'

l

Art der Untersuchung.

I. Quantitative Untersuchungen.

Tarif für

Tarif

Landwirthe für Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

A. Düngemittel und Boden- und Gcsteiiisarteu.

Bestimmung der Feuchtigkeit 2. -- ,, in Wasser löslichen Phosfl phorsäure (Pä Os) 4. -- Bestimmung der in Citrat löslichen (zurückgegangenen) Pa Os 5. -- Bestimmung der Gesammt-Phosphorsäure . 5 . -- Bestimmung der in Wasser löslichen -|- in Citrat löslichen Pa OB 8. -- Bestimmung der in Wasser löslichen -jGesammt-Pa OB 8. -- Bestimmung des Stickstoffes (N), Gesammt-N 5. -- ,, ,, N in organischen Substanzen 5. -- ,, ,, N in Form von Salpetersäure 5. -- ,, ,, N in Form von Ammoniak 4. -- ,, ,, N in allen 3 Formen zusammen '.

12. -- Bestimmung der löslichen Pa Os -(- N (in einer beliebigen Formi 8. -- Bestimmung der Gesammt-P2 OB -(- N (in einer Form) 9. -- Bestimmung der in Wasser löslichen -[- Gesammt-Pa Os -f- N (in einer Form) . . 12. -- ßundesblatt. 37. Jahrg. Bd. Ili

3. -- 5. -- G. 50 6. 50 11. -- 11.

6.

tì.

6.

6.

-- 50 50 50 --

18. -- 11. -- 12. -- 17. -- 34

494

Art der Untersuchung.

1.

II.

Tarif für Tarif Landwirthe für Händler etc.

etc.

Bestimmung d e s Kali's (Ka 0) . . . .

,, anderer Bestandteile in Kalisalzen .

.

. .

.

à Bestimmung der löslichen Pa 0s -)- Ka 0 .

,, ,, Gesammt-Pa OB + Ka 0 ,, ,, löal. Pä Os + N + Ka 0 ,, ,, Gesammt-PaOü+N-f-KaO ,, ,, löslichen Pz Os + Gesarnmt-Pa Os + N + Ks 0 Bestimmung von N -r)- Ka 0 ,, ,, Pa Os + N rf K2 0 -jKalk u n d Magnesia i n Böden . . . .

Bestimmung der organischen Substanz in Böden Mechanische Analyse des Bodens durch Sieben und Schlämmen Bestimmung des schwefelsauren Kalks in GrVOS

Bestimmung des kohlensauren Kalks in Kalkstein, Mergel etc Bestimmung des Kalkes und der in Säuren unlöslichen Stoffe in Gesteinen . . .

Bestimmung anderer einzelner Bestandtheile in Böden etc.

à Zubereitung grober Substanzen (Mahlen roher Knochen, Hornspäne etc.) . . à

Fr.

Fr.

5. -

6. 50

4. -- 8. -- 10. -- 12. 13. --

5. -- 11. --

17. -- 9. --

23. -- 12. --

20. --

30. --

5. --

6. 50

10. --

15. --

3. --

4. --

3

4. --

13. --

n. 18. --

10. --

13. -

6. --

7. 50

-- . 50

1. -

15. --

25. --

B. Nahrungs- und Futtermittel, i. Feste Körper.

Gesammt-Analyse, gewöhnliche (Bestimmung der Feuchtigkeit, der Proteïnstoffe, des Fettes, der Rohfaser, der stickstofffreien Extraktstoffe und der Asche) . . . .

495 I.

Art der Untersuchung.

Bestimmung der Feuchtigkeit ,, ,, Protemstoffe ,, des Fetts ,, der Rohi'aser ,, ,, Asche ,, ,, Proteïnstoife und des Fetts Untersuchung der Asche wie bei Dünger.

Zuckerbestimmung der Zuckerrüben mit spez. Gewicht des Saftes etc. durch Polarisation Markbestimmung der Zuckerrüben . . .

Gebrauehsvverthbestinimung der Zuckerrüben nach dem Gehalt Zubereitung grober Rohfutterstoffe mit, Ausnahme der Oelkuchen S. Flüssige Körper.

a. M i l c h .

Vollständige Analyse Gesammt- Analyse, gewöhnliche (Bestimmung des spez. Gewichts, des Fetts, der stickstoffhaltigen Stoffe, des Milchzuckers, der gesammten festen Bestandtheile) . . .

Bestimmung des spezifischen Gewichts . .

,, der gesammten festen Bestandtheile Bestimmung des Fetts mit Laktobutyrometer oder nach Soxhlet Bestimmung des Fetts auf chemischem Wege ,, ,, Milchzuckers ,, der stickstoffhaltigen Stoffe .

,, des Albumins ·n n Caseïns ,, der Asche ,, des Fetts -f- Trockensubstanz .

II.

Tarif für Tarif Landwirthe für Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

2.

5.

4.

6.

3.

8.

-- -- -- -- -- --

3.

6.

6.

7.

4.

12.

-- 50 -- 50 -- --

5. -- 5. --

6. 50 6. 50

10. --

15. --

1. --

2. --

20. --

30. --

15. -- 1. --

20. -- 2. --

3. --

4. --

4.

5.

5.

5.

3.

4.

3.

6.

5.

6.

6.

6.

4.

5.

4.

8.

-- -- -- -- -- -- -- --

-- 50 50 50 -- --

496 1.

Art der Untersuchung.

b . W e i n u n d Bier.

Vollständige Analyse Gesammt- Analyse, gewöhnliche (Bestimmung des spezifischen Gewichts, des Alkohols, der Säure, des Extrakts und der Asche) Bestimmung des spezifischen Gewichts . .

,, der gesammten festen ßestandtheile Bestimmung des Alkohols Zuckers ,, ,, Glvcerins ,, d e r Säure . . . . . . .

^ Kohlensäure fl Essigsäure ,, ,, Schwefelsäure . . . .

,, ,, Phosphorsäure . . . .

,, v übrigen Aschenbestandtheile à Prüfung auf schweflige Säure, Fuchsin etc. à Prüfung auf andere Stoffe à c. W a s s e r .

Vollständige Analyse ca'.

Gesammt-Analyse (gewöhnliche) . . . .

Bestimmung des festen Rückstandes ,, von Chlor, Salpetersäure, organische Substanz à Bestimmung einzelner anderer Bestandtheile à Direkte Prüfung auf Ammoniak etc.

Untersuchungen anderer Art, werden in ähnlicher Weise berechnet.

II.

Tarif für Tarif Ijandwirthe für Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

20--40

30--50

10. -- 1. --

15. --

2. --

3.

4.

5.

6.

2.

3.

3.

4.

5.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

4.

5.

6.

7.

3.

4.

4.

5.

6.

5.

3.

2.

3.

-- -- --

6. 50 4 3 4. --

-- 50 50 50 -- -- -- -- 50

40. -- 20. -- ' 3. --

50. -- 25. 4. --

4. -- 5. -- 1. --

5. -- 6. 50 2. --

497

Art der Untersuchung.

II. Qualitative Untersuchungen.

I.

II.

Tarif Tarif für Landwirthe für Händler etc.

etc.

Fr.

Fr.

A. Düngemittel.

Untersuchung auf Feinheit der Mahlung, Gleichmäßigkeit der Mischung, schädliche und entwertende Zusätze etc.

B. Futtermittel.

Untersuchung auf Frische, Reinheit, Schimmelpilze, ran/iges Fett etc.

Je nach Zeitaufwand.

C. Anderweitige Fabrikate und Produkte.

Untersuchung auf Aechtheit, Unverfälschtheit etc III. Kontrole der Oechsle'schen Mostwaagen.

Taxe für die Verifikation alter und neuer Waagen : Taxe lür einmalige Revision

2 --. 50

2. -- --. 50

Die Untersuchungsstation wird über die mit dem Zeichen E.

V. St. und einer laufenden Nummer gestempelten Waagen fortwährend Buch führen und zwei Jahre lang unentgeltlich die Revision derpelben besorgen.

§ 7Ermässigter Tarif mit Minimaltaxe.

Vorstehender Tarif (§6) wird bei einer g r ö ß e r e n A n z a h l jährlich verlangter Privat-Analysen (§ 5, e), unter Zugrundelegung einer j äh r l i c h en M i n i m a l t a x e , nach folgenden Preisansätzen ermäßigt : Jede quantitative Bestimmung Nr. l--50 inkl. kostet 5 Franken.

Jede quantitative Bestimmung Nr. 51--100 inkl. kostet 4 Pranken.

Jede quantitative Bestimmung Nr. 101 und höher kostet 3 Franken.

Zwei Bestimmungen im Werthe von 3 Franken und darunter werden für eine Nummer gerechnet.

Die Miuimaltaxe per Jahr beträgt jedoch 100 Franken.

498

Diejenigen Interessenten, welche auf den e r m ä ß i g t e n T a r i f mit M i n i m a l t a x e Anspruch machen, vereinbaren mit dem Stationsvorsteher einen diesbezüglichen Vertrag. Dieser Vertrag heißt P r i v a t v e r t r a g . Derselbe soll unter der Ueberschrift : ,,P r i va t v er t r aga die Bezeichnung tragen: ,,(Nicht K o n t r o l vertrag)", und er soll ferner im letzten § die Bestimmung enthalten: ,,Dieser Privatvertrag gibt den Inhabern n i c h t das Recht, sich für Kontrolfirmen auszugeben."

§ 8.

Einsendung der Proben.

Die für die Untersuchung bestimmten Gegenstände sind in sicherer Verpackung (§ 5, l) frankirt einzusenden, und zwar: Von Düngemitteln und von trockenen Futtermitteln (Oelkuchen etc.) .

Va Kilo von wasserreichen Futtermitteln (Kartoffeln, Rüben etc.) 1--2 ,, ,, Milch, Wein und Bier l--2 ,, ,, Bodenarten 2--3 ,, ,, Wasser, je nach dem Umfang der gewünschten Untersuchung 2--8 ,, Die Probenahme ist bei allen Düngemitteln und käuflichen Futterstoffen möglichst in der unter § 5, l beschriebenen Weise vorzunehmen. Bei der Einsendung sind die Bestandteile, deren Bestimmung gewünscht wird, genau zu bezeichnen.

Bericht der Station an die Einsender.

Nach Beendigung der Untersuchung wird der Vorstand der Untersuchungsstation dem Einsender sofort das Resultat der Untersuchung in Form eines a m t l i c h e n B e r i c h t e s franko durch die Post zustellen. Die Berichte werden entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt.

Die Untersuchungsstation ist befugt, die Kosten der Untersuchung durch Postnach na h me zu erheben. Telegramme werden in Rechnung gestellt.

§ 10.

Adresse der Station.

Alle Zusendungen sind zu adressiren : ,,An die s c h w e i z e r i s c h e a g r i k u 11 u r - eh e m i s e h e U n t e r s u c h u n g s s t a t i o n, O b e r s t r a ß , Zürich."

499 § 11.

Amtliche Publikationen.

Für die amtliehen Publikationen der Station dienen bis auf Weiteres die ,,Schweizerische landwirtschaftliche Zeitschrift" und das ,,Journal d'agriculture Suisse", in dringenden Fällen die Tagespresse.

Reglement für

die Samenkontroistation.

§ 12.

Aufgabe der Station.

Die Samenkontrolstation hat hauptsächlich die Aufgabe, durch Ueberwachung des Handels mit Sämereien die L a n d - u n d F o r s t w i r t h s c h a f t zu schützen und zu fördern.

Die Station übernimmt auch anderweitige Untersuchungen, welche auf die Produktion und Verwendung von Saatgut Bezug haben.

S 13.

Reihenfolge der Arbeiten.

Dieser Aufgabe gemäß werden von den Aufträgen zu Untersuchungen diejenigen in erster Linie berücksichtigt, welche im Interesse der L a n d - und F o r s t w i r t h s c h a f t von schweiz e r i s c h e n B e h ö r d e n , L a n d - u n d F o r s t w i r t h e n u n d landund f o r s t w i r t h s c h a f t l i c h e n Vereinen und Genossens c h a f t e n gefordert werden. Ebenso genießen dieselben die Begünstigung einer möglichst niedrigen Kostenberechnung.

Aufträge von H ä n d l e r n und s o n s t i g e n I n t e r e s s e u t e n zur Untersuchung von Sämereien können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden; doch wird die Station auch den von dieser Seite gestellten Anforderungen, so weit möglich, Genüge leisten.

500

Immerhin werden alle Interessenten insofern gleichgestellt, als die Untersuchung in der Regel nach der Reihenfolge der Einsendungen geschieht, wobei das Datum des Eingangs maßgebend ist.

§ 14.

Verträge mit Kontroifirmen.

Zum Zweck der Samenkontrole werden mit den betreffenden Samenhandlungen V e r t r ä g e abgeschlossen, für welche folgende Bestimmungen maßgebend sind.

I. Allgemeine Bestimmungen.

a. Firmen, welche sich vertraglich der Kontrole der schweizerischen Samenkontroistation unterstellen, zahlen eine jährliche P a u s c h a l s u m m e , durch welche sie für ihre Abnehmer das Recht der kostenfreien Nachuntersuchung (§ 14, m) erwerben. Firmen, welche dieses Verhältniß eingehen, heißen K o n t r o i f i r m e n . Der betreffende Vertrag heißt K o n t r o i v e r t r a g .

b. Für die Normirung der Pauschalsumme dient der Geschäftsumfang zum Anhalt. Die H ö h e der P a u s c h a l s u m m e wird von der Aufsichtskommission (§ 1) nach Anhörung des Stationsvorstehers, welcher die Unterhandlungen mit der betreffenden Firma zu führen hat, festgestellt.

c. Die Samenkontroistation ist berechtigt und verpflichtet, diejenigen Firmen, welche unter Kontrole treten wollen, ohne ihren Abnehmern kostenfreie Nachuntersuchung zu gestatten, zurückzuweisen.

d. Agenten und Depothalter einer Kontrolfirma, welche nicht ein Samengeschäft auf eigene Rechnung führen, haben nicht das Recht, von denjenigen Waaren, die sie vertreiben, Proben zur kostenfreien Nachuntersuchung an die Station einzusenden.

e. Ueber sogenannte Voruntersuchungen, welche zur Orientirung der betheiligten Geschäftsfirmen dienen, sowie über anderweitige Untersuchungen, welche keine kostenfreien Nachuntersuchungen (§14 a) sind, dürfen in den K o n t r o i v e r t r a g keinerlei Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Untersuchungen -- Pri v a t- Un t e r s u c h u n g en -- werden vielmehr von allen Interessenten, gleichviel ob sie sich der Kontrole unterstellt haben oder nicht, nach dem durch das Reglement festgesetzten Tarif (§ 15) bezahlt. Bei einer größeren Anzahl jährlich verlangter PrivatUntersuchungen kommt eventuell § 16 zur Anwendung.

501 II. Besondere Bestimmungen.

f. Die Kontrolfinnen verpflichten sich, alle von ihnen in den Handel gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Saatwaaren (Gemüse- und Blumensamen fakultativ) der Kontrole der schweizerischen Samenkontroistation zu unterstellen und die von letzterer ausgeführten Untersuchungen als maßgebend anzuerkennen.

g. Die Kontrolfirmen garantiren ihren Abnehmern die E c h t heit, R e i n h e i t , K e i m f ä h i g k e i t und Un v e r f ä l s c h theit der verkauften Saatwaaren.

Sie garantiren im Besonderen : 1) einen bestimmten Minimalgehalt an echten, reinen Samen; 2) einen bestimmten Minimalgehalt an echten, keimfähigen Samen ; 3) bei Kleesamen aller Art (Trifolium pratense, T. repens, T.

hybrid um, T. incarnatum) und bei Luzerne (Medicago sativa, M. media, M. lupulina) : a. beim Verkauf an Landwirthe, landwirtschaftliche Vereine u n d Genossenschaften: R e i n h e i t v o n K l e e s e i d e (Cuscuta Epithymum etc."); b. beim Verkauf an Wiederverkäufer genügt als Garantie die Erklärung, daß die Waare seidefrei oder seidehaltig ist; 4) bei Leinsamen: Reinheit von Flachsseide (Cuscuta Epilinum):, 5) bei Esparsette: den Grad der Reinheit von Pimpernelle (Poterium Sanguisorba).

Die Garantie wird, soweit möglieh, in Prozentzahlen angegeben, d. h. es wird garantirt, wie viel Kilo echte, reine Samen in 100 Kilo der Waare mindestens enthalten sind ( R e i n h e i t ) , und wie viel Stück von 100 echten Samen mindestens keimfähig sind (Keimf ä h i g k e i t ) . Die Kontrolfirmen leisten auch in dem Falle Garantie, wenn sie die Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Verkaufswaare nicht kennen, weil die Voruntersuchung au» Mangel au Zeit oder aus anderen Gründen nicht möglich war oder unterlassen worden ist. In diesem E'alle wird einfach auf die von der Kontroistation nachträglich ausgeführte Untersuchung einer vorschriftsmäßigen Probe (§ 14, n) abgestellt. Letzteres gilt auch für den Fall, wenn eine Waare nach Muster gehandelt worden ist.

h. Die Kontrolfirmen verpflichten sich, einen durch die Untersuchung nachgewiesenen Minderwerth an reinen und keimfähigen Samen dem Käufer baar zu ersetzen, oder die Waare unter Rückerstattung der Transportkosten zurückzunehmen, wenn der Käufer das letztere vorzieht.

502

Die Entschädigungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn der Mindergehalt einen gewissen Betrag (Latitude) übersteigt.

Die Latitude bei Sämereien jeglicher Art beträgt 5 °/o vom G e b r a u c h s w e r t h . Der Gebrauchswerth ist = , worin R die Reinheit und K die Keimfähigkeit (§ 14, g) bedeutet. Die Entschädigung wird auf denGebrauchswerth! berechnet.

i. Ergibt die Untersuchung, daß eine Waare mit Steinchen, Kleethon, Gelbklee, Melilotenklee etc. vermischt oder auf ähnliche Weise verfälscht ist, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen.

k. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß eine garantir!

s e i d e f r e i e (grind- oder ringelfreie) Waare dennoch Seidesamen (Cuscuta) enthält, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare, mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten, zur Disposition des Verkäufers zu stellen. Sind mehr als 10 Korn Seidesamen im Kilo der gelieferten Waare enthalten, so ist der Verkäufer überdies verpflichtet, dem Käufer für Bemühung etc. eine Entschädigung von 5 % des Kaufswerthes zu zahlen.

Ebenso wird es mit einer Esparsette gehalten, die als ,, p i m p e r n e l i e f r ei" verkauft, pro Kilo der Waare mehr als 100 Körner Pimpernelle (Poterium Sanguisorba) enthält.

l. In Bezug auf die Echtheit derjenigen Sämereien, welche nicht sicher zu unterscheiden sind, wie z. B. Arten oder Varietäten von Brassica, Trifolium, Medicago etc., hat allein der von der Samenkontrolstation auszuführende Kulturversuch zu entscheiden, und leistet der Verkäufer die hiefür erforderliche Garantie.

m. Jeder Käufer, welcher Sämereien von einer K o n t r o l f i r m a bezieht, ist berechtigt, in jedem Fall eine Probe der empfangenen Waare an die Kontroistation einzusenden und prüfen zu lassen, ob der Gehalt derselben an Werthbestandtheilen etc. der Garantie entspricht.

Diese Kontroluntersuchung geschieht auf Grund der von der Kontrolfirma bezahlten Pauschalsumme (§ 14, a und b) k o s t e n f r e i , vorausgesetzt, daß das von einem oder mehreren Land- und Forstwirthen gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 5 Kilo beträgt ( M i n i m al q u a n t u m ) . Für Wiederverkäufer beträgt das Minimalquantum, welches zur kostenfreien Nachuntersuchung berechtigt, 50 Kilo.

Für die Probenahme, Binsendung etc. gelten in allen Fällen die in § 14, n, und § 17 angegebenen Vorschriften. Hat die Probe-

nähme,» EinsendungO etc. nicht vorschriftsmäßigO stattgefunden,3 so wird die Probe so lauge zurückgestellt, bis der von der Station benachrichtigte Einsender in seiner Antwort erklärt hat, daß er die Kostun der Untersuchung trägt.

n. Die P r o b e n a h m e muß vom Käufer i n G e g e n w a r t von z w e i u n p a r t e i i s c h e n Z e u g e n -- Verkäufer und Käufer sind Partei -- bewerkstelligt werden. Außerdem ist es zur Durchführung der Kontrole unerläßlich, nur wirkliche ,,Durchschnittsproben" einzusenden. Deßhalb soll in der Regel die ganze Verkaufswaare einer und derselben Sortezumm Zweck der Probenahme von Grund auf durcheinander gemischt werden. Befindet sich die "Waare in Säcken, so sollen diese in der Regel entleert werden, um das Vermischen vornehmen zu können. Ist eine Vermischung im Ganzen nichtausführbarr oder zu zeitraubend, so sollen an verschiedenen Stellen, von oben, aus derMittee und aus der Tiefe des Haufens oder der einzelnen Säcke (bei kleinen Sendungen mittelst des Kornoder Kleeprobenstechers aus jedem Sacke), Proben gefaßt und letztere auf reiner trockener Unterlage sorgfältig gemischt werden.

Von der Mischung wird dieDurchschnittsprobee genommen.

Die Durchschnittsprobe, über deren Menge § 14 zu vergleichen, ist in eine haltbare Papierdüte zu verpacken, in G e g e u w ar t der Z e u g e n a m t l i c h o d e r m i t d e m S i e g e l eines Z e u g e n zu v e r s i e g e l n und unter gleichzeitiger Einsendung der Ausweisschriften, sowie unter Angabe der Zeugen zur Untersuchung an die Kontroistation einzusenden. Die Ausweisschriften bestehen entweder ans der Faktura nebst Zeugenattest, oder aus einem von der Firma ausgegebenen und vom Käufer und zwei Zeugen zu O O O unterzeichnenden sog. A u s w e i s s c h e i n . Formulare zu AusweisScheinen sind bei der Station gratis zu beziehen. In der Regel wird der Name des Verkäufers bei Einsendung der Probe genannt, jedoch steht es dem Käufer frei, den Namen desselben auch erst unmittelbar nach Empfang des Untersuchungsresultates an die Station einzureichen.

Der Rest der Originalprobe wird , von dem Tage der Absendung des Untersuchungsresultates an gerechnet, drei Monate lang in dem Lokal der Kontroistation für etwaige Nachuntersuchungen aufbewahrt.

o. Das R e c h t der Reklamation u n d des A n s p r u c h s a u f E n t s c
h ä d i g u n g erlischt b e i solchen Samen,welchee Tage nach Empfang der Waare, sofern derselbe innerhalb dieser Frist keine Probe an die Kontroistation abgesandt hat. Ist letzteres

504 dagegen geschehen, so erlischt das Reklamationsi-echt erst acht Tage nach Empfang des von der Station über das Ergebuiß der Untersuchung ausgestellten Berichtes.

p. Wenn ein Käufer oder eine Kuntroltirma innerhalb acht Tagen nach Emptang des Berichtes gegen letzteren Einsprache bei der Kontrolstation erhebt, so wiederholt diese die Untersuchung.

Das Resultat dieser zweiten Untersuchung kann die Kontrolfirma nur beanstanden, wenn sie durch zwei, von anderen Samenkontrolstationen ausgeführte Gegen Untersuchungen der Originalprobe (§ 14, n) nachzuweisen vermag, daß die Untersuchung der diesseitigen Kontroistation mit einem die gewöhnliche Fehlergrenze (§ 14, li) überschreitenden Irrthum belastet ist -- oder wenn sie den Beweis liefert, daß bei der Probenahme von Seiten des Käufers Fehler begangen wurden.

§ 15.

Tarif.

Die Kosten für die Untersuchung, soweit erstere durch die Pauschalsumme (§ 14, a, b und m) oder durch besondere Bestimmungen (§ 16) nicht anderweitig regulirt sind, werden his auf Weiteres nach folgendem Tarif berechnet: I.

II.

Tarif für Tarif Lan(1 und för Art der Untersuchung.

Händler Forstwirtbe etc.

etc.

Nr. 1. Untersuchung a u f ' E c h t h ei t , d. h.

Bestimmung der Art, Varietät oder Herkunft des Samens (ohne Kulturversuch) Nr. 2. Untersuchung auf P i i n p e r n e l l e Nr. 3. Bestimmuug des S e i d e g e h a l t e s bei Klee- und Leinsamen . . .

Nr. 4. Bestimmung der R e i n h e i t und der fremden Bestandtheile inkl.

Seide und Pimpernelle in Prozenten : a. bei g r o ß e u Samen (Größe ü b e r Leinsamen) . . . .

b. bei k l e i n e n Samen (Größe u n t e r Leinsamen) . . . .

Nr. 5. Bestimmung der K e i m f ä h i g k e i t

Fr.

Fr.

1. -- --. 50

1. 50 1. --

2. --

2. 75

1 . 50

2. --

3. -- 4. -- 2. -- i' ,' 3. --

505

I.

Art der Untersuchung.

.

II.

Tarif Tarif für Land- und für Händler Forstwirthe etc.

etc.

ÏY.

Fr.

Nr. 6. Q u a l i t a t i v e U n t e r suc h un o und v o r l ä u f i g e B e g u t a c h t u n g inkl. Bestimmung des Seideund Pimpemeile - Gehaltes (ohne Ermittlung der Prozentzahlen) 2. -- 1. 50 a. bei g r o ß e n Samen b. v k l e i n e n ,, 2. 50 3. -- V o l l s t ä n d i g e U n t e r s u c h u n g , Nr. 7.

Nr. 1. bis 6 zusammen genommen (Echtheit, Reinheit, fremde Bestaudtheile, Seide- oder Pimpernellegehalt, Keimfähigkeit, vorläufige Begutachtung, zeitweise Berichte über den Verlauf der Keimung, und endgültiger Bericht) : 2. 50 3. 50 a. bei g r o ß e n Samen 7. -- b. ,, k l e i n e n ,, 5. -- Nr. 8. Ein K u l t u r ve r s u c h zur Bestimmung der Echtheit 4. -- 3. -- Nr. 9. Bestimmung des V o l u m e n g e w i c h t es von Samen mittelst Apparat der deutschen Normal-Ei1. -- chungskommission 1. 50 Nr. 10. Bestimmung des a b s o l u t e n Gew i c h t e s der reinen Samen (Großkörnigkeit) ·.

1. -- 1. 50 Nr. 11. Bestimmung des s p e z i f i s c h e n G e w i c h t e s von Samen mittelst '2. -- Pyknorneter 3. -- Nr. 12. Beurtheiluucr von S a a t k a r t o f f e l n 2. -- 3. -- Nr. 13. Bestimmung des F e u c h t i g k e i t s g e h a l t e s v o n Samen . . . . 2 3. -- Nr. 14. Bestimmung des M i n e r a l g e 4. -- h a l t e s von Samen Nr. 15. Untersuchung von Samenmischungen-, Heublumen, Ausputz nach Vereinbarung.

Nr. 16. Mikroskopische Untersuchung von Samen

50B § 16.

Ermässigter Tarif mit Minimaltaxe.

Vorstehender Tarif (§ 15) wird bei einer g r ö ß e r e n A n z a h l jährlich verlangter P ri va t - U u t e r s u c h u n g e n (§ 14, e), u n t e r Z u g r u n d e l e g u n g e i n e r j ä h r l i c h e n M i n i m a l t'a x e, nach folgenden Preisansätzen e r m ä ß i g t .

Der Einheitspreis für eine v o l l s t ä n d i g e U n t e r s u c h u n g (§ 15, Nro. 7) beträgt 5 Fr.

Von den Untersuchungen Nro. l bis 6 wird Nr. 1. Bestimmung der E c h t h e i t als 2/io Nr. 2. Untersuchung auf Pi rn p er n e l i e ,, Vi o einer vollNr. 3. Bestimmung des S e i d e g e h a l t e s s ,, 4 /io 6 ständigen Nr. 4. Bestimmung der R e i n h e i t /io TT_.

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Rpstimmimo HP,- K P î m f ä hi o- Ir o i f

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UniBrsuuiimg

Nr. 6. Q u a l i t à ti ve Un t e r s u c h uns; allein ., */io in Rechnung gestellt (bei den Untersuchungen Nro. 8 bis 16 findet keiue Preisermäßigung statt).

Unter Berechnung des vorstehenden Einheitspreises beträgt die weitere Ermäßigung : a) bei 5 v o l l s t ä n d i g e n U n t e r s u c h u n g e n per Jahr 10 °/o &) ,, 10 ,, ,, ,, ,, 20 »/o 0

D

20

d) ,, 30

,,

«

»

25

0/

°

,, ,, und mehr 33 Vs0/» Die j ä h r l i c h e M i n i m a l t a x e beträgt jedoch : bei a) Fr. 22. 50 ,,

6) ,, 40.-

,, c) ,, 75.,, d) ,,100.-

Diejenigen Interessenten, welche auf den e r m ä ß i g t e n T a r i f m i t M i ni m al t a x e Anspruch machen, vereinbaren mit dem Stationsvorsteher einen diesbezüglichen Vertrag. Dieser Vertrag heißt P r i v a t v e r t r a g . Derselbe soll unter der Ueberschrift: ,, P r i v a t v e r t r a g " die Bezeichnung tragen: (,,Nich t - K o n t r o l vertrag",) und er soll ferner im letzten § die Bestimmung enthalten: ,,Dieser Privatvertrag gibt den Inhabern n i c h t das Recht, sich für Kontroifirmen auszugeben."

§ 17.

Einsendung der Proben.

Die für die Untersuchung bestimmten Sämereien sind in sicherer Verpackung (§ 14, n) frankirt einzusenden, und zwar von Gras-

507

samen und ähnlichen Samen .- . 50 Gramm mindestens, von Kleearten, Nadelholzsamen, Runkelrübensamen u. dgl 100 ,, n von Getreide, Esparsette und anderen groben Samen 250 ,, ,, Zur Bestimmung des Volumengewichtes sind l Va Liter erforderlich.

Für die Probenahme gelten im Allgemeinen die in § 14, n vorgeschriebenen Bestimmungen. Bei der Einsendung ist die Art der gewünschten Untersuchung anzugeben. Fehlt eine solche Angabe, so werden die eingesandten Samen auf E c h t h e i t , R e i n h e i t und K e i m f ä h i g k e i t untersucht.

§ 18.

Bericht der Station an die Einsender.

Die eingesandten Proben werden in der Regel innerhalb 24 Stunden nach Empfang -- auf Wunsch auch per Telegramm -- bezüglich Echtheit, Reinheit und muthmaßliche Keimfähigkeit v o r l ä u f i g b e g u t a c h t e t . Wird der Same auf Keimfähigkeit geprüft, so erhält der Einsender alle 2 - 4 Tage Bericht über den Verlauf der Keimung. -- Nach Beendigung der gewünschten Untersuchung wird der Vorstand der Station dem Einsender sofort das Resultat der Untersuchung in Form eines a m t l i c h e n B e r i c h t e s franco durch die Post zustellen. Die Berichte werden entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt.

Die Kontroistation ist befugt, die Kosten der Untersuchung durch Pos t n a c h n ah me zu erheben. Telegramme werden in Rechnung gestellt.

§ 19.

Adresse der Station.

Alle Zusendungen sind zu adressiren: ,,An die s c h w e i z e rische Samenkontroistation, Oberstraß, Zürich."

§ 20.

Amtliche Publikationen.

Für die amtlichen Publikationen der Station dienen bis auf Weiteres die ,,Schweizerische landwirthschaftliche Zeitschrift" und das ,,Journal d'agriculture Suisse"; für Gehölzsamen außerdem die ,,Schweizerische Zeitschrift für das Forstwesen", in dringenden Fallen die Tagespresse.

§21.

Uebergangsbestimmung.

Nach erfolgter Genehmigung des vorstehenden Reglements durch den h. Bundesrath wird das Datum seines Inkrafttretens vorn Schulrathe festgesetzt.

Mit diesem Zeitpunkte tritt alsdann das bisher bestandene Reglement betreffend die landw. chemische Untersuchungs- und die Samenkontroistation vom 20. Sept. 1877 außer Kraft.

Z ü r i c h , den 16. März, 1885.

Im Namen des Schweiz. Schulrathes, Der P r ä s i d e n t :

E. Kappeier.

Der Sekretär: G. Baumann.

Anhang.

Dienstinstruktion für

den Vorstand der schweizerischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation.

1. Die agrikultur-chemische Untersuchungsstation steht unter der Oberaufsicht des schweizerischen Schulrathes und der nächsten direkten Aufsicht der in § l des vorstehenden Reglements vorgesehenen Kommission und wird durch einen auf den Vorschlag des Schulrathes vom Bundesrathe gewählten Chemiker geführt.

Demselben ist ein erster Assistent beigegeben, welcher ebenfalls auf den Vorschlag des Schulrathes vom Bundesrathe ernannt wird.

509 Die Anstellung des weiter erforderlichen Hülfspersouals steht im Einverständnisse mit dem Mitgliede der Kommission, welchem die nächste Aufsicht über die Station übertragen ist, dem Stationsvorstande zu.

2. Die Station führt die von Behörden und Privaten verlangten Untersuchungen aus. Der Vorstand berichtet darüber an die Auftraggeber und übernimmt die Verantwortlichkeit sowohl für die Resultate der Analysen, als auch für den Inhalt der erstatteten Gutachten.

3. Der Stationsvorstand hat die Resultate der an der Station ausgeführten Untersuchungen in den Geschäftsbüchern der Station übersichtlich zusammenzustellen.

4. Derselbe führt über die Einnahmen und Ausgaben der Station nach der vom schweizerischen Finanzdepartement vorgeschriebenen Form besondere Rechnung, welche am Ende des Jahres abzuschließen und nebst einem Jahresberichte über die Thätigkeit der Station dem Präsidenten zu Händen des Schulrathes vorzulegen ist.

5. Der Vorstand der Station kann in jedem Jahre einen vierwöchentlichen Urlaub beanspruchen. Dieser Urlaub wird in diejenige Jahreszeit gelegt, in welcher erfahrungsgemäß die wenigsten Aufträge eingehen, und ist mit dem der Anstalt zunächst vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu vereinbaren.

6. Der Vorstand übernimmt die Verpflichtung, die Interessen der Station nach jeder Richtung wahrzunehmen, insbesondere auch thunlichste Ausdehnung der Kontrole von Düngerfabriken und Düngerhandlungen anzustreben.

Dienstinstruktion

finden Vorstand der schweizerischen SamenkontrolStation.

1. Die Samenkontrolstation steht unter Oberaufsicht des schweizerischen Schulrathes und der nächsten direkten Aufsicht der in § l des vorstehenden Reglements vorgesehenen Kommission.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

35

510

2. Der Vorstand derselben wird auf den Vorschlag des Sehulrathes vom schweizerischen Bundesrathe gewählt; es ist ihm ein erster Assistent beigegeben, welcher ebenfalls auf den Vorschlag des Schulrathes vom Bundesrathe ernannt wird.

3. Die Anstellung des weiter erforderlichen Hülfspersonals steht dem Vorsteher der Station zu ; es hat sich derselbe indessen darüber jeweilen mit dem der Station speziell vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu verständigen.

4. Die Station führt die von Behörden und Privaten verlangten Untersuchungen aus. Der Vorstand berichtet darüber an die Auftraggeber; er übernimmt die Verantwortlichkeit sowohl für die Resultate der Untersuchung, als auch für den Inhalt der erstatteten Gutachten.

5. Die Resultate der von der Station ausgeführten Untersuchungen sind in den Geschäftsbüchern der Station übersichtlich zusammenzustellen.

6. Der Vorstand führt Über die Einnahmen und Ausgaben der Station nach der vom schweizerischen Finanzdepartement vorgeschriebenen Form besondere Rechnung, welche am Ende des Jahres abzuschließen und nebst einem Jahresberichte über die Thätigkeit der Station dem Präsidenten zu Händen des Schulrathes vorzulegen ist.

7. Der Vorstand der Station kann in jedem Jahre einen vierwöchentlichen Urlaub beanspruchen. Dieser Urlaub wird in diejenige Jahreszeit gelegt, in welcher erfahrungsgemäß die wenigsten Aufträge eingehen und ist mit dem der Anstalt zunächst vorgesetzten Mitgliede der Aufsichtskommission zu vereinbaren.

511

# S T #

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Juni 1885.

Tarifnummer.

9.

9 a.

Schmirgelpulver in Paketen oder Büchsen.

Pikrinsäure; sog. Waschkrystall in etiquettirten, revidirbaren Paketen.

11/12. Bier, kondensirtes, mit Heilanpreisung; Sel de Pennés, mit Heilanpreisung.

12. Leinsamen (graine de lin Bergeret) in etiquettirten Cartonschachteln, mit Heilanpreisung.

30. Mineralkohle, geschlemmte.

36.

Schüttgelb.

47. Kränze (Todtenkränze), vorherrschend aus Glas oder Glasperlen.

63. In der I. Serie der Anmerkungen ist zu streichen : ,,Peitschenstöcke, hölzerne, roh (bemalt, etc., siehe Nr. 411)", und : ,,Küblerwaaren, gemeine, mit Holzreifen, wie Kübel, Schöpfer, Zuber, etc.". (Böttcherwaaren ohne Unterschied fallen unter Nr. 64.)

66. Möbel, roh oder polirt, mit Fournier aus gemeinem Holz.

67. Möbel, roh oder polirt, mit Fournier aus Ebenistenholz.

96. Statuen aus Alabaster.

102.

In der I. Serie der Anmerkungen ist der Passus : ,,Hängeuhren (Schwarzwälderuhren, etc.), gemeine, in Gehäusen von gemeinem Holz, bemalt oder nicht bemalt : ohne Schnitzarbeit" zu streichen, und statt dessen vorzumerken : ,,Hängeuhren (sog. Gewichtuhren), gemeine, in Gehäusen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend Einstellung der Untersuchung gegen die Anarchisten.

(Vom 7. Juli 1885.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1885

Date Data Seite

485-511

Page Pagina Ref. No

10 012 809

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