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Zuzsatz-Akt zu dem

zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechentand und Italien unterm 6. November 1885 abgeschlossenen Münzvertrag.

Nachdem die Regierungen, welche den am 6. November 1885 in Paris abgeschlossenen Münzvertrag unterzeichnet haben, übereingekommen sind, Belgien den Wiedereintritt in die erneuerte Konvention offen zu halten und die belgische Regierung von der gebotenen Gelegenheit Gebrauch zu machen wünscht, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke mit gehörigen Vollmachten ausgerüstet, folgende Artikel vereinbart: Artikel 1.

Die belgische Regierung tritt der am 6. November 1885 in Paris zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechenland und Italien unterzeichneten Konvention bei, ebenso der derselben beigefügten Deklaration und Vereinbarung.

Die Regierungen der Schweiz, von Frankreich, Griechenland und Italien ihrerseits nehmen Akt von der Beitrittserklärung Belgiens und geben derselben ihre Zustimmung.

Artikel 2.

Die belgische Nationalbank wird während der Dauer der Konvention die silbernen Fünffrankenstücke der Unionsstaaten zu den nämlichen Bedingungen annehmen, wie die belgischen silbernen Fünf-

597 frankenstücke, gleich wie dies im Artikel 3 der Münzkonvention für die französische Bank bestimmt ist.

Artikel 3.

Das Kontingent von Silberscheidemünzen von Zwei- und Einfrankenstücken, Fünfzig- und Zwanzigcentimesstücken, welches Belgien nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 9 der Münzkonvention zu prägen und auszugeben gestattet ist, wird auf 35,800,000 Pranken festgesetzt, in welöher Summe die bis auf den heutigen Tag von der belgischen Regierung ausgegebenen Quantitäten begriffen sind.

Ausnahmsweise ist Belgien ermächtigt, bis auf fünf Millionen Franken dieser Münzgattung aus einzuschmelzenden silbernen Fünffrankenstücken auszuprägen.

Artikel 4.

In theilweiser Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der der Konvention vom 6. November beigefügten Vereinbarung werden folgende Vorschriften aufgestellt: Wenn am 15. Januar -- nämlich an dem im Art. 3, Alinea 3 der benannten Vereinbarung bezeichneten Datum -- die französische Regierung, nach vollzogener Ausgleichung, sich noch im Besitz eines Restes belgischer Fünffrankenstücke befindet., so soll derselbe in zwei gleich große Theile geschieden werden.

Die belgische Regierung ist alsdann gehalten, die Hälfte dieses Restes nach Maßgabe des Artikel 4 der Vereinbarung zurückzubezahlen.

Sie verpflichtet sich, an ihrem Münzwesen keinerlei Veränderung vorzunehmen, welche die Zurückleitung der andern Hälfte auf kommerziellem Wege und vermittelst Austausch hemmen könnte.

Diese Verpflichtung dauert fünf Jahre vom Zeitpunkte der Auflösung der Union an gerechnet. Belgien kann sich dieser Verpflichtung entheben durch Uebernahme der andern, die darin besteht, die zweite Hälfte nach Maßgabe des Artikel 4 der Vereinbarung zurückzuzahlen. Jedenfalls behält sich die belgische Regierung die Befugniß vor, in ihrer Münzgesetzgebung diejenigen Aenderungen vorzunehmen, welche in der französischen Münzgesetzgebung eingeführt würden.

Die belgische Regierung garantirt dafür, daß der Restbetrag zweihundert Millionen Franken nicht übersteigen wird; sollte sich ein Ueberschuß erzeigen, so würde derselbe nach Maßgabe des Artikel IV der Vereinbarung zurückbezahlt werden.

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Im Falle dagegen die belgische Regierung im Zeitpunkt der Auflösung der Union im Besitz eines Restes französischer silberner Fünffrankenstücke sein sollte, so behält sich die französische Regierung die Befugniß vor, gegenüber Belgien die Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Vorschrift in Anspruch zu nehmen.

Artikel 5.

Die Regierungen Frankreichs- und Italiens behalten sich die Befugniß vor, zur Zeit der Auflösung 1 der Union die Anwendung der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorschrift für ihre gegenseitige Abrechnung in Anspruch zu nehmen, da das Maximum des Saldo's zwischen ihnen ebenfalls auf 200 Millionen Franken festgesetzt worden ist.

Artikel 6.

Belgien verpflichtet sich, der Schweiz successive bei Sicht, in schweizerischen silbernen Fünffrankenstücken oder in Goldstücken von 10 Franken und darüber, welche nach den Vorschriften der Münzkonvention geprägt sind, und zwar von Beginn des auf die Auflösung der Konvention folgenden Jahres an, alle Sendungen belgischer, in der Schweiz zurückgezogener silberner Fünffrankenstücke zurückzuzahlen. Jede dieser Sendungen soll nicht weniger als eine Million und nicht mehr als zwei Millionen Franken betragen ; einzig die Schlußzahlung darf weniger als eine Million Franken ausmachen. Indessen sollen die von der belgischen Regierung an die schweizerische Regierung gegen die zurückzuziehenden belgischen silbernen Fünffrankenstücke in Gold oder in schweizerischen silbernen Fünffrankenstücken auszurichtenden Rückzahlungen die Summe von sechs Millionen Franken nicht übersteigen. Wenn der zu liquidirende Saldo die Summe von sechs Millionen Franken übersteigen würde, so verpflichtet sich Belgien, an seiner Miinzgesetzgebung keinerlei Aenderung vorzunehmen, welche die Zurückleitung des benannten Saldo's auf kommerziellem oder auf dem Wege der Auswechslungen hemmen könnte, und zwar während einer Periode von fünf Jahren, von der Auflösung der Union an gerechnet, oder während derjenigen Periode, welche zu gleichem Zwecke zwischen Frankreich und Belgien vereinbart worden wäre.

Artikel 7.

Im Fall der Auflösung der Union sollen die Lieferungen an Baarschaft oder Valoren, welche in Vollziehung der der Konvention vom 6. November beigefügten Vereinbarung zu machen sind, für Frankreich in Paris, Lilie, Lyon und Marseille, für Belgien in Brüssel und Antwerpen bewerkstelligt werden.

599 Artikel 8.

Der gegenwärtige Zusatz-Akt zur Münzkonvention vom 6. November 1885 soll ratiflzirt und die Ratifikationen sollen in Paris zur nämlichen Zeit wie diejenigen der genannten Konvention ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen 'haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappeusiegel beigedrückt.

So geschehen in Paris, in fünf Ausfertigungen, den 12. Dezember 1885.

(L. S.) (Sig.) Lardy.

,, ,, Beyens.

,, ,, C. de Freycinet.

,, ,, C. A. Criésis.

,, ,, Menabrea.

Unmittelbar vor der Unterzeichnung des zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien vereinbarten Zusatzaktes zu der am 6. November 1885 abgeschlossenen Münzkonvention erklärt der unterzeichnete Bevollmächtigte 8. Majestät des Königs von Griechenland, seine Regierung behalte sich für den Fall, daß der Zwangskurs in Griechenland aufgehoben werden sollte, vor, die proportionale Anwendung des im gedachten Zusatzakt zwischen Frankreich und Belgien vereinbarten Liquidationsverfahrens bei Auflösung der Union auch für Griechenland zu beanspruchen.

Von diesem Vorbehalt wird von den Bevollmächtigten Belgiens, Frankreichs, Italiens und der Schweiz Akt genommen.

So geschehen in P a r i s , in fünf Ausfertigungen, am 12. Dezember 1885.

Lardy.

Beyens.

C. de Freycinet.

C. A. Criésis.

Menabrea.

600

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Maloja bis zur Landesgrenze bei Castasegna in der Richtung gegen Chiavenna.

(Vom 14. Dezember 1885.)

Tit.

Unterm 9. April 1883 reichte die Firma Z s c h o k k e & Cie.

in A ara u eia Konzessionsgesuch ein für eine normalspurige Eisenbahn von C h u r nach T h u s i s , unter Berufung auf vorausgegangene Verhandlungen mit einem in Thusis domizilirten Komite für Erstellung genannter Linie, welches denn auch später im beidseitigen Einverständniß bezüglich Erwerbung der Konzession für die Linie Chur-Thusis ganz an Stelle der Firma Zschokke & Cie. trat. Schon am 1. Mai gleichen Jahres wurde ferner von Herrn Advokat Hunger in Thusis ein Konzessionsgesuch eingebracht für die nämliche Linie Chur-Thusis und von hier weiter über Tiefenkastels, Alvaneu und Filisur bis zur Filisurerbrücke, eventuell bis Bellaluna.

< Diese beiden Konzessionsgesuche wurden vom Eisenbahndepartemente nach gesetzlicher Vorschrift (Eisenbahngesetz, Art. 2) behandelt und insbesondere die Vernehmlassung der graubündnerischen Regierung eingeholt. Dieselbe sprach sich aber sowohl in ihrer schriftlichen Eingabe vom 16. Juni als hernach in der Konzessionskonferenz vom 11. August 1883 gegen Konzessionirung des einen wie des andern Projektes aus, indem sie geltend machte:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Zusatz-Akt zu dem zwischen der Schweiz, Frankreich, Griechentand und Italien unterm 6.

November 1885 abgeschlossenen Münzvertrag.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1885

Date Data Seite

596-600

Page Pagina Ref. No

10 012 969

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