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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Uebergang des Betriebs der Regionalbahn im Traversthal an die Suisse Occidentale und Simplonbahn.

(Vom 10. November 1885.)

Tit.

Der Vertrag, durch welchen der Betrieb der am 22./24. Sept.

1883 eröffneten Regionalbahn im Traversthal unter Genehmigung der Bundesversammlung vom 13./18. Dezember 1883 (E. A. S. n.

F. VII, 212) den Herren Ingenieurs Pümpin und Merian übertragen war, ist mit dem 22. September 1885 abgelaufen und nicht erneuert worden. Dafür hat der Verwaltungsrath der Regionalbahn unterm 15. August 1885 mit der Direktion der Suisse Occidentale und Simplonbahn einen neuen Betriebsvertrag abgeschlossen, welcher laut Art. 15 fünf Jahre dauern soll, mit der Maßgabe, daß derselbe je für weitere fünf Jahre gilt, wenn nicht von der einen oder der andern Partei ein Jahr vor Ablauf des Quinquenniums gekündigt wird. Durch diesen Vertrag wird die gesammte Betriebsführung der Regionalbahn, Inbegriffen den von der letztern erst noch zu erstellenden Tronçon von Fleurier nach Buttes (Art. 1), der Suisse Occidentale und Simplonbahn übertragen, welche auch den Bahnerhalt auf sich nimmt, die Regionalbahn in Betriebssachen nach Außen vertritt (Art. 2, 3, 5) und die auf ihren Linien bestehenden Dienstreglemente auf die Regionalbahn überträgt (Art. 6). Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Regionalbahn führt die Suisse Occidentale und Simplonbahn getrennte Rechnung (Art. 9); endlich übernimmt diese die von der Verwaltung der erstem abgeschlossenen

243 auf den Bahnbetrieb bezüglichen Verträge (Art. 14). Die Bahnanlagen, das Roll materia! und alle übrigen Betriebseinrichtungen, sowie die Materialvorräthe gehen in den Besitz der Suisse Occidentale und Simplonbahn über in dem Zustand und Umfang, in dem sie sich befinden, wobei die Verwaltung des Regional noch gegenüber allfälligen Reklamationen einzustehen hat (Art. 4, 12, 13), Nöthig werdende Vervollständigungen des Rollmaterials würden der Regionalbahn zur Last fallen (Art. 12). Der Verwaltung der Regionalbahn verbleibt das Recht der Prüfung der Einnahmen- und Ausgaben - Rechnungen, die Entgegennahme des Aktivsaldo, soweit ein solcher sich ergibt (Art. 10), die Genehmigung der Tarife, Fahrpläne (Art. 5), die Ausstellung der Freikarten (Art. 8), sowie das Recht der Ueberwaohung der Betriebsführung im Allgemeinen (Art. 11). Streitigkeiten sollen vom Bundesgericht und, wo der Betrag die Kompetenz desselben nicht begründen würde, durch ein Schiedsgericht beurtheilt werden (Art. 17).

Dieser Vertrag ist in Gemäßheit des Art. 16 vom Verwaltungsrath der Regionalbahn am 7. September dem Bundesrath vorgelegt worden. Der Staatsrath des Kantons Neuenburg hat mit Schreiben vom 12. September erklärt, daß er zu Bemerkungen sich nicht veranlaßt sehe und die Genehmigung empfehle. Wir haben daher keinen Anstand genommen, die mit dem Austritt der alten Betriebspächter auf den 22. September d. J. nöthig gewordene Uebernahme des Betriebs durch die Suisse Occidentale und Simplonbahn provisorisch zu bewilligen, unter dem Vorbehalt der Bedingungen immerhin, welche die Bundesversammlung an die abschließliche Genehmigung knüpfen könnte, und unter fortwährender Behaftung auch der Gesellschaft der Regionalbahn hinsichtlich ihrer gesetzlichen und konzessionsmäßigen Verpflichtungen.

Wir stehen nicht an, diese abschließliche Genehmigung zu beantragen, da der Vertrag die den Bundesbehörden zustehenden Rechte intakt läßt und auch der Einläßlichkeit und Klarheit nicht entbehrt, die vom Standpunkt der Aufsicht gefordert werden muß.

Dagegen geben die Bestimmungen des Art. 1 zu einigen besondera Bemerkungen Anlaß. Es ist hier vereinbart, daß die mit der Regionalbahn in den Dienst der Suisse Occidentale und Simplonbahn übertretenden Angestellten ohne Weiteres in den Genuß der bei dieser letztern bestehenden Pensions-,
Unterstützungs- und Hülfskassen eintreten; daß dieselben aber, im Fall der Auflösung des Vertrags, mit ihren Ansprüchen aus diesem Verhältniß an die Gesellschaft der Regionalbahn gewiesen sein sollen, welche die alsdann bestehenden ,,engagements11 übernehmen werde, ,,ohne daß eine Vergütung des einen Theils an den andern statt hättea. Damit würde

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das Personal der Regionalbahn schlechter gestellt, als das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878 (A. S. n. P. IV, 51) vorsieht, sofern dieses verlangt, daß das Vermögen aller Kranken-, Unterstützungsund Pensionskassen etc., welche von den Eisenbahnangestellten ganz oder theilweise alimentivi werden, vom Vermögen der Gesellschaften getrennt und gesondert verwaltet, werden müsse. An die Stelle der Kassen würde die Eisenbahngesellschaft des Traversthaies treten, welche vielleicht nicht in der Lage wäre, den Ansprüchen gerecht zu werden, die ihrem Personal als Mitberechtigten an jenen Kassen zugewachsen sind. Man muß, um die Rechte des Personals im Sinne des Gesetzes zu schützen, diesen vorbehalten, die erworbenen Ansprüche den Pensions-, Unterstützungs- und Hülfskassen der Suisse Occidentale und Simplonbahn gegenüber direkt geltend zu machen. Dazu ist der Bund unzweifelhaft befugt zunächst .in Hinsicht auf die Vorsichts- und auf die Hülfskasse der Suisse Occidentale und Simplonbahn, weil die Angestellten des Betriebs an diese beiden Kassen regelmäßige Beiträge leisten müssen, es sich also genau um solche Institutionen handelt, auf die das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1878 ausdrücklich Bezug nimmt.

Aber wir stehen nicht an, Ihnen vorzuschlagen, in gleicher Art auch die eventuellen Ansprüche des Personals der Regionalbahn auf die Pensionskasse der Suisse Occidentale und Simplonbahn zu wahren, die allerdings bisher nur von der Verwaltung dieser Gesellschaft unterhalten worden ist; denn, wenn während der Dauer des Betriebsvertrags einem Angestellten der Regionalbahn ein Anspruch auf die Pensionskasse der Suisse Occidentale und Simplonbahn zuerkannt worden ist, so soll es nicht von den Verwaltungen abhängig sein, solche Ansprüche durch Kündigung des Betriebsvertrags illusorisch zu machen.'

In diesem Sinne ist der nachstehende Beschlussesentwurf formulirt. welchem wir ferner den schon in dem Beschluß des Bundesrathes vorn 22. September eingeführten Vorbehalt anfügen, dnß die Regioiialbahngesellschaft auch während des Betriebs ihrer Linien durch die Suisse Occidentale und Simplonbahn für alle gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten mitverhaftet bleibt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. November 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

245 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

den Uebergang des Betriebs der Regionalbahn im Traversthal an die Gesellschaft der Suisse Occidentale und Simplonbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1) des mit dem Schreiben des Verwaltungsrathes der Regionalbahn im Traversthal vom 7. September 1885 eingegangenen Betriebsvertrages vom 15. August 1885; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. November 1885, beschließt: 1. Dem unterm 15. August 1885 zwischen der Direktion der Suisse Occidentale und Simplonbahn und dem Verwaltungsrath der Regionalbahn im Traversihal abgeschlossenen Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebs der Traversthalbahn durch die Gesellschaft der Suisse Occidentale und Simplonbahn wird die Genehmigung ertheilt, unter folgenden Vorbehalten : a. daß die Gesellschaft der Traversthalbahn für die Erfüllung der konzessionstnäßigen und gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Art. 28 des Bandesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 verhaftet bleibt; b. daß den Augestellten der Traversthalbahn, die bei der Aufhebung des Betriebsvertrags und dem dadurch bedingten Austritt aus dem Dienstverband der Suisse Occidentale und Simplonbahn erworbene Rechte gegenüber den bei der Suisse Occidentale Linie bestehenden Pensions-, Vorsiehts- und Unterstützungskassen hätten, das Recht gewahrt sein soll, ihre Ansprüche diesen Kassen gegenüber geltend zu machen.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession für eine Regionalbahn im Traversthal.

(Vom 13. November 1885.)

Tit.

Mit Eingabe vom 8. Mai 1885 hat der Verwaltungsrath der Regionalbahn im Traversthal dem Bundesrath mitgetheilt, daß er beabsichtige, die Rangirgeleise der Station St. Sulpiee bis zu der in der Nähe der Station liegenden Portlandcementfabrik zu verlängern. Der Verwaltungsrath hat damit das Gesuch verbunden, diesem Projekt, das in gehöriger Weise mit Plänen belegt war, im Sinne der Bewilligung einer Erweiterung der bestehenden Geleiseanlagen die Genehmigung zu ertheilen, eventuell, wenn der Bundesrath finden sollte, daß das Projekt unter diesem Titel nicht ausgeführt werden könne, dasselbe der Bundesversammlung vorzulegen und dieser die Ertheilung einer neuen Konzession für die Verlängerung der Eisenbahn bei der Station St. Sulpiee zu empfehlen.

. Die beabsichtigte Baute soll darin bestehen, daß von 10,300 km.

der bestehenden Bahn aus ein neues Geleise erstellt wird, welches bei 10,840 km. mit einer Weiche an die Bahnhofgeleise St. Sulpice angeschlossen und sodann auf einem Damm zunächst am rechten Ufer der Reuse und nach Ueberschreitung dieser am am linken Flußufer gegen das Quartier der Doux zu, bis in die Cetnentfabrik geführt werden soll, von wo durch Vermitt-

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Uebergang des Betriebs der Regionalbahn im Traversthal an die Suisse Occidentale und Simplonbahn.

(Vom 10. November 1885.)

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1885

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14.11.1885

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