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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. III.

Nr. 30.

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4. Juli 1885.

Bundesgesetz betreffend

Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.

(Vom 25. Juni 1885.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikels 34, Alinea 2 der Bundesverfassung ; nach Einsicht der Botschaften des Bundesrathes vom 13. Januar und 6. März 1885, besch ließt: Art. 1. Die im Artikel 34, Absatz 2 der Buudesverfassung dem Bunde übertragene Aufsicht über den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens wird vom Bundesrathe ausgeübt, und es unterliegen derselben alle Privatunternehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens, welche in der Schweiz Geschäfte betreiben wollen.

Vereine mit örtlich beschränktem Geschäftsbetriebe, wie Krankenkassen, Sterbevereine u. s. w., fallen nicht unter dieses Gesetz.

Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen und den Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. III.

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Feuerversicherungs - Unternehmungen mäßige Beiträge zu Zwecken der Feuerpolizei und des Feuerlöschwesens aufzuerlegen.

Beschwerden gegen Verfügungen letzterer Art unterliegen dem Entscheide des Bundesrathes.

In Bezug auf die kantonalen Versicherungsanstalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.

Art. 2. Um in der Schweiz Geschäfte betreiben zu können, haben die privaten Versicherungsunternehmungen folgende Erfordernisse zu erfüllen : 1) Es sind dem. Bundesrathe diejenigen öffentlich ausgegebenen Dokumente einzureichen, aus welchen die Grundbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unternehmung entnommen werden können, und überdies, sofern diese schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Versicherungsgeschäfte betrieben hat, diejenigen Vorlagen zu machen, aus welchen der bisherige Stand der Unternehmung in den durch Artikel 5 bis 8 bezeichneten Richtungen zu erkennen ist (Statuten, Prospekte, Tarife, Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen u. s. f.).

In Bezug auf die Grundbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen soll insbesondere genau angegeben werden : a. bei Aktiengesellschaften: wie groß die Anzahl und das Kapital der gezeichneten Aktien, wie viel davon einbezahlt ist, und welche Vorschriften bezüglich der weitern Haftbarkeit der Aktionäre bestehen ; b. bei gegenseitigen Gesellschaften : ob ein Gründungsfood besteht, und mit welchen nähern Bestimmungen, ob die Versicherten oder Versicherungsnehmer für den Gesamrntschaden der Jahresrechnung haften, und in welchem Umfange.

2) Ferner sind dem Bundesrathe mitzutheilen : a. von den Lebensversicherungsgesellschaften : die Mortalitätstafel, der Zinsfuß und die Nettoprämien, unter

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Angabe der Zuschläge oder der sonstigen Deckung der Venvaltungs- und Betriebskosten ; die Grundlagen und die Methode der Reserverechnung, sowie die Methode für die Prämienüberträge ; b. von den Unfallversicheruugsgesellschaften : die technischen Grundlagen, im Allgemeinen der Umfang und die Art der Haftung (Kapital, Renten), die Methode der Reserveberechnung für bestehende Rentenschuldpflichten, für angemeldete, aber noch nicht liquidirte Schäden, und der Prämienüberträge für noch nicht abgelaufene Versicherungen ; c. von Feuer-, Hagel-, Transport- und andern Versicherungsgesellschaften gegen Sachbeschädigung: die zur Anwendung kommenden Grundsätze bei Berechnung der Reserve für die am Schlüsse des Rechnungsjahres bekannten, aber noch nicht vollständig erledigten Schäden, sowie der Prämienüberträge für noch nicht abgelaufene Versicherungen und für vorentrichtete Prämien.

3) Ausländische Unternehmungen haben zudem a. den Nachweis zu leisten, daß sie an ihrem Gesellschaftssitze auf eigenen Namen Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen können ; b. ein Hauptdomizil in der Schweiz und einen Generalbevollmächtigten zu bezeichnen, sowie eine Abschrift der demselben zu ertheilenden Vollmacht vorzulegen.

4) Sämmtliche Privatversicherungsunternehmungen sind gehalten, in jedem Kanton, in dessen Gebiete sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigenf an welchem sie, sofern der Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versicherungsverträge gleich wie an ihrem schweizerischen Hauptdomizile belangt werden können.

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Ueherdies steht es für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gegen Feuerschaden dem Kläger frei, den Gerichtsstand der gelegenen Sache anzurufen.

Sie sind ferner gehalten, alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungsvertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als Erfüllungsort vorsieht.

Bestimmungen des Versicherungsvertrages, welche mit diesen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind ungültig.

5) Die Privatversicherungs-Uuternehmungen haben zuhanden des Bundesrathes eine von diesem festzusetzende Kaution zu leisten.

Art. 3. Der Bundesrath entscheidet auf Grund der vorgelegten Ausweise und allfällig anderer von ihm ermittelten thatsächlichen Verhältnisse über die an ihn gelangenden Gesuche um Bewilligung des Geschäftsbetriebes.

Ohne die Bewilligung des Bundesrathes ist privaten Unternehmungen die Vornahme von Versicherungsgeschäften in der Schweiz gänzlich untersagt. Vorbehalten bleibt die im Artikel 14 enthaltene Uebergangsbestimmung.

Art. 4. Treten später Veränderungen in den unter Artikel 2, Ziff. l bis 3, bezeichneten Verhältnissen ein, so ist von denselben dem Bundesrathe sofort Kenntnili zu geben.

Art. 5. Jede private Versicherungsunternehmung hat alljährlich, innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, dem Bundesrath den Rechenschaftsbericht einzureichen, aus welchem für jeden Hauptzweig der Versicherungen (Leben,3 Unfall, Feuer, Transport u. s. w.) und bei der Lebensversicherung für jede Versieherungsart deutlieh zu entnehmen sind : ^ 1) Der Versicheruogsbcstand zu Anfang des Rechnungsjahres ; 2") bei der Lebensversicherung der neue Zuwachs und die freiwilligen Austritte (Verzicht, Ablauf, Rückkauf u. s. w.)

441 während des Rechnungsjahres, bei den übrigen Versicherungszweigen die der Prämieneinnahme des Rechnungsjahres entsprechenden Versicherungssummen oder Versicherungsverpflichtungen ; 3) die Anzahl «1er im Rechnungsjahre eingetretenen Schadenfalle und die dafür bezahlten und reservirten Beträge, und dazu hei der Lebensversicherung das Verhältniß der Sterbefälle zu den Wahrscheinlichkeitserwartungen ; 4) der Versicherungsbestand am Schlüsse des Rechnungsjahres, sowie die territoriale Ausdehnung des Versicherungsbetriebes ; 5) die Verhältnisse der Rückversicherung, d. h. ob und wie viel die Gesellschaft von ihren Risiken in Rückversicherung gegeben, und im Weitern, ob und wie viel sie an Rückversicherungen von andern Gesellschaften übernommen hat.

Art. 6. Mit dem Rechenschaftsbericht ist auch die Jahresrechnung einzureichen, welche enthalten soll : 1) Die sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres, nach den einzelnen Versicherungszweigen, und bei der Lebensversicherung mich nach ihren Arten, wobei insbesondere aufzuführen sind : a. die an Prämien, Zinsen und Sonstigem vereinnahmten Retrage; h. die für Prämienrückvergütungen, Rückversicherungen, Schäden, Provisionen und Verwaltungskosten, sowie Sonstiges verausgabten Beträge.

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2) Die Bilanz auf Schluß des Rechnungsjahres, wobei insbesondere a. unter den Passiven : die Reserven nach den einzelnen Versicherungszweigen und bei der Lebensversicherung auch nach ihren Arten zu unterscheiden und die Prämienüberträge separat einzustellen sind ;

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b. unter den Aktiven aufzuführen sind : die Immobilien, Kapitalanlagen und Werthpapiere nach ihren Arten und ihrer Werthung; die Organisationskosten und ihre Amortisationsweise, so weit solche überhaupt unter den Aktiven figuriren; die Ausstände bei den Agenturen, wobei der wirkliche Rechnungssaldo aus Prämieninkasso u. s. w. zu unterscheiden ist von demjenigen Betrage, der etwa an Provision unter den Titel von Ausständen zur Amortisation verlegt ist.

Die Bilanzen der Unternehmungen sind im schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Versicherungs-Unternehmungen, welche statutarisch ihre Bilanzen nicht jährlich abzuschließen pflegen, kann der Bundesrath für Einreichung derselben einen entsprechend erweiterten Termin ansetzen.

Art. 7. Gleichzeitig mit der allgemeinen Jahresrechnung sollen, ebenfalls nach den einzelnen Versicherungszweigen und bei der Lebensversicherung auch nach ihren Arten, mitgetheilt werden : 1) die zu Anfang und am Schluß des Rechnungsjahres * laufenden Versicherungen, soweit sie aus dem in der Schweiz erzielten Geschäfte stammen ; 2) die im Rechnungsjahre in der Schweiz eingenommenen Prämien ; 3) die im Rechnungsjahre in der Schweiz fällig gewordenen Versicherungsbeträge.

Aus diesen Angaben nach Ziffern 2 und 3 soll das in jedem Kauton erzielte Resultat ersichtlich sein.

Art. 8. Auf Verlangen haben die Versicherungsunternehmungen und deren Generalbevollmächtigte (Artikel 2, Ziffer 3 b) dem Bundesrathe noch weitere Auskunft zu er-

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theilen, sowie Einsicht in die Bücher, Kontrolen u. s. w.

über alle Theile der Verwaltung zu gestatten.

Art. 9. Der Bundesrath trifft jederzeit die ihm durch das allgemeine Interesse und dasjenige der Versicherten geboten erscheinenden Verfügungen.

Wenn der Stand einer Unternehmung für die Versicherten nicht mehr die nothwendige Garantie bietet und die Unternehmung nicht innert der festgesetzten Frist die vom Bundesrathe verlangten Abänderungen an ihrer Organisation O O O oder Geschäftsführung vornimmt, so hat der Bundesrath derselben die Bewilligung zum Abschlüsse weiterer Geschäfte zu entziehen.

Im Falle des Rückzuges einer Konzession soll, gleich wie ÌD demjenigen einer freiwilligen Verzichtleistung auf dieselbe, die Kaution erst auf den Nachweis der Unternehmung zurückerstattet werden, daß sie alle ihre Verbindlichkeiten in der Schweiz bereinigt hat, und nach einer Bekanntmachung, welche dreimal innert sechs Monaten auf Kosten der Gesellschaft in den vom Bundesrathe bezeichneten Blättern erschienen ist. Die Betheiligten haben dem Bundesrathe innert der in dieser Bekanntmachung festgesetzten Fristen ihre Einsprachen einzureichen, und die Rückerstattung der Kaution wird nur erfolgen, wenn keine Einsprachen vorliegen, oder wenn diese, gütlich oder rechtlich, zum Austrage gelangt sind.

Art. 10. Der Bundesrath ist befugt, gegen Unternehmungen oder deren Vertreter, welche den von ihm erlassenen Verfügungen und Verordnungen (Art. 9 und 15) zuwiderhandeln, Ordnungsbußen bis auf den Betrag von 1000 Franken auszusprechen.

Art. 11. Von Amtes wegen oder auf Klage hin werden den kantonalen Gerichten zur Bestrafung überwiesen : 1) Personen, welche in der Schweiz unbefugt Versicherungs-Unternehmungen betreiben, oder dazu behülflich sind ;

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2) die verantwortlichen Leiter, Generalbevollmächtigte» und Agenten einer Versicherungs Unternehmung, welche in den dem Bundesrathe mitzutheilenden Vorlagen, Ausweisen und Aufschlüssen die Geschäftsverhältnisse der Unternehmung unwahr darstellen oder verschleiern, oder welche unwahre Mittheilungen (Prospekte u. s. w.)

veröffentlichen.

Gegen die Schuldigen ist auf Geldbuße bis auf 5000 Pranken oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten zu erkennen.

Mit der Gefängnißstrafe kann auch die Geldbuße bis auf genannten Betrag verbunden werden.

Das Urthei) des Gerichts kann denjenigen, welche sich Uebertretungen dieses Gesetzes haben zu Schulden kommen lassen, jede weitere Thätigkeit iti Bezug auf Versicherungsgeschäfte auf dem Gebiete der Schweiz untersagen. Die nach Maßgabe dieses Artikels verhängten Bußen fallen den Kantonen anheirn.

Das Gericht wird eine Abschrift des Urtheils dem Bundesrathe mittheilen.

Den Parteien steht gegen Entscheidungen der kantonalen Gerichte über Anwendung des gegenwärtigen Artikels der Eekurs an das Bundesgericht offen.

Für solche Rekurse gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Vergehen, welche nicht unter Ziffer l und 2 dieses Artikels fallen, sind nach dem einschlägigen kantonalen Strafgesetze zu behandeln.

Art. 12. Der Bundesrath veröffentlicht alljährlich über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen einen einläßlichen Bericht.

Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Hülfskräfte beiziehen. Als Staatsgebühr und zur Deckung der "Verwaltungskosten wird von den Versicherungsunternehmungen eine vom Bundesrath zu bestini-

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mende verhältnismäßige Quote ihrer jährlich in der Schweiz eingenommenen Prämien bezogen, welche immerhin l vom Tausend nicht überschreiten darf.

Art. 13. Alle Streitigkeiten privatrechllicher Natur zwischen den Unternehmungen unter sich, oder zwischen denselben und den Versicherten, beziehungsweise Versicherungsnehmern -- auch im Falle des Konzessionsentzuges -- entscheidet der Richter.

Art. 14. Diejenigen privaten Versicherungsunternehmungen, welche bisher schon in der Schweiz Geschäfte betrieben haben und dieselben fortzuführen gedenken, sind gehalten,' binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses ö Gesetzes, dem Bundesrathe die im Artikel 2 bezeichneten Ausweise einzureichen.

Bis zum Entscheide des Bundesrathes über die nachgesuchte Bewilligung zum Fortbetriebe bleiben die bisherigen kantonalen Konzessionen, sowie die bezüglichen Gesetze und Verordnungen der Kantone, mif die betreffenden privaten Versicherunss-Unternehmungen anwendbar.

Diese Bestimmung findet ihre Anwendung auch für den Fall, als der Bundesrath die nachgesuchte Bewilligung ablehnen oder wenn eine Unternehmung eine solche nicht einholen und sich auf die Austragung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vertragsverhältnisse beschränken sollte.

Art. 15. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind die kantonalen Gesetze und Verordnungen, welche dem gegenwärtigen Bundesgesetze widersprechen, mit dem Inkrafttreten dieses letztern aufgehobenDemgemäß ist den Kantonen vom Tage der Inkrafttretung dieses Gesetzes an untersagt, privaten Versicherungsunternehmungen Konzessionen zum Geschäftsbetriebe in ihrem Gebiete zu ertheilen,' bestehende Konzessionen zu verlängern o î oder den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmungen an irgend welche besondere Bedingungen, Kautionen oder an die Ent-

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richtung besonderer Taxen zu knüpfen. Dagegen bleibt den Kantonen vorbehalten, von diesen Versicherungs-Unternehmungen, ihren Bevollmächtigten und Agenten die ordentlichen Steuern und Abgaben zu erheben.

Art. 16. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt und erläßt die erforderlichen Vollzugsverordnungen.

0 Art. 17. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874,-betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse) die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 23. Juni 1885.

Der Präsident: E. Zweifel.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 25. Juni 1885.

Der Präsident : A. Bezzola.

Der Protokollführer : Ringier.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 30. Juni 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Publikation: 4. Juli 1885.

Ablauf der Einspruchsfrist 2. Oktober 1885.

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Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens. (Vom 25. Juni 1885.)

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04.07.1885

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