#ST#

Schweizerisches Bundesblatt

37. Jahrgang. III.

Nr. 33.

18. Juli 1885.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpfischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Reglement für

die praktische Prüfung zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet.

(Vom 16. Juni 1885.)

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement, in Ausführung des Art. 5 des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 betreffend die Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet, beschließt: Art. 1. Zur praktischen Prüfung werden nur diejenigen Bewerber um Wahlfähigkeitszeugnisse zugelassen, welche das Diplom der schweizerischen Forstschule besitzen oder das wissenschaftliche Examen (Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses und Prüfungsreglement vom 16. März 1885) bestanden und auf ihre forstlich-praktische Ausbildung mindestens ein Jahr verwendet haben (Art. 5 des Bundesrathsbeschlusses).

Art. 2. Die Anmeldungen zur wissenschaftlichen Prüfung gelten auch für die praktische. Die Besitzer eines Diploms der schweizerischen Forstschule haben sich jeweilen im Monat Juni beim Schweiz. Departement für Handel und Landwirtschaft schriftlich zur praktischen Prüfung zu melden.

Bundesblau. 37. Jahrg. Bd. III.

49

724

Art. 3. Der eidgenössische Oberforstinspektor als Präsident der Prüfungskommission (Art. 5 des Bnndesrathsbeschlusses) weist den Examinanden folgende Arbeiten an, unter Festsetzung einer angemesseneu Fiist für deren Vollendung : a. Vermessung und Kartirung einer mindestens 20 Hektaren großen Waldparzelle im eidg. Forstgebiet oder im Vorgebirge nach den Vorschriften der Instruktion für die Detailverrnessung der Waldungen vom 29. Dezember 1882.

b. Aufnahme und Ausarbeitung einer Beschreibung und eines Wirthschaftsplanes über eine mindestens 80 Hektaren große Waldung.

Der Forstinspektor hat sich die nöthige Sicherheit zu verschaffen, daß die unter a und 6 aufgeführten Arbeiten durch den Examinanden selbstständig ausgeführt werden.

Art. 4. Nach Ablieferung dieser Arbeiten an deu Präsidenten ordnet dieser die mündliche Prüfung durch die gesammte Kommission an. Dieselbe erstreckt sich auf alle Zweige der Forstwirtschaft und wird -- Geschäfts- und Forstgesetzeskunde ausgenommen -- im Wald abgehalten.

Die Prüfung im Wald soll in einem Tag, diejenige über Geschäfts- und Gresetzeskunde in zwei Stunden erledigt werden.

Art. 5. Nach Beendigung der Prüfung entscheiden die Examinatoren unter gleichmäßiger Würdigung der in Art. 3 bezeichneten Arbeiten und der Ergebnisse der mundlichen Prüfung darüber, ob den Examinanden das Zeugniß praktischer Befähigung zur Bekleidung einer höheren kantonalen Forststelle ertheiit werden könne oder nicht.

Der Präsident der Prüfungskommission gibt dem Departement für Handel und Landwirthschaft vom Ergebniß der Prüfung und dem dießfälligen Entscheide Kenntniß.

725

Art. H. Auf Grundlage dieser Mittheilung (Art. 5) und der Anträge des eidg. Schulrathes (Reglement für die wissenschaftliche Prüfung) entscheidet das oberwähnte Departement über die Ausstellung der Wahlfähigkeitszeugnisse.

Von diesem Beschluß wird den Examinaden schriftlich Kenntniß gegeben. Die Namen derer, denen das Wahlfähigkeitszeugniß ertheilt wurde, werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 7. Diejenigen Bewerber um Wahlfähigkeitszeugnisse, denen ein solches nicht ertheilt werden konnte, können sich nach Jahresfrist unter der Bedingung, daß sie sich unterdessen in der forstliehen Praxis weiter ausbilden, noch einmal zur Prüfung melden.

Art. 8. Die Gebühr für die praktische Prüfung beträgt 50 Franken. Sie ist der Anmeldung zum Examen beizulegen.

B e r n , den 16. Juni

1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Reglement für die praktische Prüfung zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet. (Vom 16. Juni 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1885

Date Data Seite

723-725

Page Pagina Ref. No

10 012 819

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.