897

#ST#

Inserate.

Bekanntmachung . betreifend

den Uebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1885.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und. den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1885 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1885 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1850 geboren sind ; b) die im Jahre 1853 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1885 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie. der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1858 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche, im Jahre 1853 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu länger Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendige Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

898 Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles TJebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Eevolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sänrmtliche übergetretene Mannschaft dnrch die Kantone mit dem Landwehrahzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften .Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1885 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade der Jahrgangs 1841, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1885.

gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1885 treten ans der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1841.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, GameUen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Inîanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere uud Soldaten des antretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seither gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

899

III. Allgemeine Bestimmungen, § 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Trnppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenehef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der JKontrolirung eine nach Waffengattungen geoidnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher 'Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1841 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbiichlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1885.

Schweizerisches Militärdepartement : Uertenstein.

900

Bekanntmachung.

Eduard Stamm, Unteragent der Auswanderungsfirma Bauer und Müller, Nachfolger von M. Goldsmith in Basel, hat sein Domizil von Außersihl.

(Zürich) nach Romanshorn verlegt.

B e r n , den 9. Oktober 1885.

Schweiz. Handels- und Laudwirtkschaftsdepartemoiit.

II. Abtlieilung : Awswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885 folgende Aspiranten als wählbar für eine höhere kantonale Porststelle im eidg. Forstgebiet erklärt : 1) Hr. Clément, Philipp, von Romont (Freiburg).

2) ,, Rychner, Adolf, von Aarau.

3) ,, Zürcher, Gottfried, von Trüb (Bern).

B e r n , den 30. September 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartenienl, Abtheilung Forstwesen.

Bekanntmachung.

Zufolge einer Mittheilung der k. italienischen Gesandtschaft in Bern ist die Eröffnung der internationalen Ausstellung vou Wemtrester-Destillationsapparaten in San M i n i a t o , welche auf den 15. Oktober nächsthin festgesetzt war, auf den 3. November hinausgeschoben worden.

B e r n , den 23. September 1885.

Schweiz. Landwirtlischaftsdepartement.

901 Ausschreibung TOB Schlosser-Arbeiten.

Die Schlosserarbeiten für das eidg. Chemiegebäude in Zürich werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Voranschlag und Bedingungen sind beim eidg. Oberbauinspektorat in Bern und im Bureau der Bauleitung in Zürich (Polytechnikum 18 6) zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 11. Oktober nächsth'm, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Schlosserarbeiten zum eidg. Chemiegebäude" versehen? franko einzureichen.

B e r n , den 28. September 1885.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilnng Bauwesen.

Ausschreibung ven Buchbinderarbeiten.

Es wird hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben: 1) der Einband von 20,000 DienstbUchlein; 2) die Erstellung von 20,000 Dienstbüchlein-Futteralen; 3) der Einband von ca. 17,000 Verwaltungsreglementen.

Muster, sowie die nähern Bedingungen für diese Arbeiten , liegen be unserer Drucksehriftenverwaltung zur Einsicht auf, bezw. werden von derselben auf Verlangen verabfolgt.

Lieferungsangebote sind franko, versiegelt und mit der Aufschrift: ,,Eingabe für den Einband von DienstbUchlein etc." bis und mit Donnerstag den 15. Oktober nächsthin der unterzeichneten Amtsstelle einzusenden.

B e r n , den 22. September 1885.

Das eidg. Oberkriegskonimissariat.

902

Ausschreibung.

Die infolge Demission vakant gewordene Stelle eines Kasernenverwalters in Herisau wird hiemit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Jahresbesoldung bis auf Fr. 1500.

Anmeldungen für diese Stelle sind bis zum 15. dies dem schweizerischen Militardepartement einzureichen.

B e r n , den 3. Oktober 1885.

Schweiz. Militiirdepartenieiit.

Bekanntmachung.

In Wiederholung früherer Publikationen und um sowohl dem Publikum als den Zollbehörden Weitläufigkeiten zu vermeiden, wird hiemit bekannt gemacht, daß gegen v o r h e r i g e E i n s e n d u n g der bezüglichen hienach verzeichneten K o s t e n b e t r ä g e folgende Impiumate bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Geni1, sowie bei der Oberzolldirektion portofrei bezogen werden können : 1) Zolltarif mit alphabetischem Register, nebst Anmerkungen Fr. 1. 60 Die Anmerkungen separat ,, --.55 2) Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 18. Okt. 1881

,, --. 55

3) Verordnung des Bundesrathes betreffend die Statistik des Waarenverkehrs ,, --.05 4) Waaren- uud Länderverzeichniß für die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dein Auslande .

,, --.55 Per 100 Stück.

5) Deklarationsformulare, sofern es Quantitäten von hundert Stück und mehr betrifft, zum Preise von 50 Rappen, plus 10 Rappen für Frankatur, per hundert Stück .

.

. Fr. --. 60 Quantitäten unter 100 Stück sind bei den Zollstätten zu erheben.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1885.

903

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbûches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsul arvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) dio Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren, hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

904 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der. Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu .erhöhen.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzle

Reproduzirt im Oktober

1885.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich am das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Na htheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom I.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i e h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Fehruar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Oktober 1885.

905

Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Das zweite Heft der vom Zolldepartement herausgegebeneu vierteljährlichen Uebersichten der Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel ist im Drucke erschienen.

Exemplare dieser Quartal-Uebersichten können bezogen werden: in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 25 Cts. per Stück, in ordinärem Papier, ungeheftet .

,, 15 ,, ,, ^ Die 4 Quartal hefte pro 1885 im Abonnement kosten: feines Papier, geheftet, in Umschlag .

.

. Fr. 1. -- ordinäres Papier, ungeheftet .

.

.

·' ---60 Bei Versendung mit der Post erfolgt jeweilen ein Zuschlag von 5 Cts. für Porto.

Bestellungen beliebe man an das Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages inklusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise : von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, ,, 20 ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ordinärem ,, ,, Fr. 1. 20 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, ·n -n -- · 80 -n -n -n r, ordinärem ,, B e r n , den 1. August 1885.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1885.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Verordnung betreffend die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 10. Oktober 1884, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben andern Angaben auch der Werth zu deklariren Als Werth ist jeweilen der M a r k t p r e i s (Verkaufspreis) am Versendungsorte nebst Zuschlag der Transportkosten bis zur Landesgrenze, anzugeben.

Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, daß, namentlich für Postsendungen, nicht der wirkliche Marktpreis, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherungen der betreffenden Sendungen, ein oftmals bedeutend niedrigerer Betrag in die Deklaration für die Statistik eingeschrieben wird.

906 Es wird desshalb darauf aufmerksam gemacht, daß eine Uebereinstimmung der Wertangaben für die Transportversicherung mit den Werthdeklarationen für die Statistik nichtnothwendigg ist, daß vielmehr die W e r t h d e k l a r a t i o n f ü r die S t a t i s t i k ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden kann. Die statistische Werthdeklaration .bleibt ihrer Bestimmung gemäß bei den Akten der Zollverwaltung.

Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waaren nach dem Auslande dringend eingeladen, den oben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend, jeweilen den w i r k l i c h e n M a r k t p r e i s in den statistischen Ausfuhrdeklarationen (rothes Formular) anzugeben.

B e r n , den 18. März 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Reproduzirt im Oktober 1885.

Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r ausgäbe bezogen werden :

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, ùie Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher R a t h g e b e r nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpfli'sche Buchdruckerei in Bern.

907

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N am e u , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Mandatverti äger in Genf. Anmeldung bis zum 23. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Büreaudiener bei'm Hauptpostbüreau Bern. Anmeldung bis zum 23. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Briefträger iu Steffisburg (Bern;. Anmeldung bis zum 16. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Telegraphist in Bernex (Genf). Jabresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 28. Oktober 1885 bei der Telegrapbeninspektion in Lausanne.

1) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 16. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektioc in Lausanne.

2) Postablagehalter und Briefträger in Anmeldung bis zum 16. OkDachsen (Zürich).

tober 1885 bei der Kreispostdirek3) Briefträger in Hinweil (Zürich).

tion in Zürich.

4) ,, ,, Wollishofen (Zürich).

5) Kondukteur für den Postkreis Chur. Anmeldung bis zum 16. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1885

Date Data Seite

897-908

Page Pagina Ref. No

10 012 884

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.