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Schweizerisches Bundesblatt.

37. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

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28. November 1885.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung ; betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen.

(Vom 24. November 1885.)

Tit.

Mit Eingabe an den Bundesrath vom 28./30. März 1885 sucht der Verwaltungsrath der westschweizerischen Bahnen und des Simplem neuerdings um Verlängerung der schon mehrfach, letztmals am 18. Dezember 1883, erstreckten Frist zum Beginn der Bauarbeiten für den Simplonübergang nach.

Zur Begründung verweist der Gesuchsteller zunächst auf die Gründe, welche zur Bewilligung der frühern Fristverlängerungen geführt haben und in den bezüglichen Botschaften des Bundesrathes, namentlich derjenigen vom 27. Mai 1880 (Bundesblatt 1880, Bd. III, S. 131 ff.), des Nähern ausgeführt sind. Weiter wird geltend gemacht, daß seit der letzten Fristverlängerung unausgesetzt auf die Verwirklichung des Projektes hingearbeitet worden sei und die bedeutenden Vorarbeiten für den Durchstich nach verschiedenen Richtungen Ergänzungen erfahren haben. Die französische Regierung habe vom Gesichtspunkt der Handelsinteressen aus die Frage eines neuen Alpendurchstichs zum Gegenstand von Studien gemacht, während die Paris Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft bezügliche technische Erhebungen veranlaßt habe. Auch habe das Bestreben, die interessirten Finanzkreise in engere Verbindung zu bringen, zu der Gründung der neuen schweizerischen Eisenbahnbank in Genf geführt, welche den Simplondurchstich als einen ihrer hauptsächlichsten Zielpunkte bezeichnet habe. Sodann habe die Gesellschaft der Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

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316 Schweiz. Westbahnea und des Simplons in Nachachtung ihrer konzessionsmäßigen Verpflichtungen die Linie Bouveret- St-Gingolph erstellt, um die Verbindung der Walliserlinie.mit der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn auf dem linken Ufer des Genfersees zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin glaubt daher ihrerseits nichts versäumt zu haben, um.

dem längst angestrebten Ziele näher zu kommen. Indessen zwingen sie die vielfachen Unterhandlungen und die nothwendig damit verbundenen Schwierigkeiten und Zögerungen, um eine nochmalige Fristverlängerung einzukommen, und zwar wieder um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1887.

Der Staatsrath des Kantons Wallis wurde über das Fristverlängeruugsgesuch zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte aber mit Schreiben vom 11. April, von sich aus eine definitive Antwort nicht ertheilen zu können, sondern die Frage, welche einerseits nicht dringlich sei und anderseits die Interessen des Kantons Wallis sehr nahe berühre, dem im Monat November zusammentretenden Großen Rathe zur EntscheidungO unterbreiten zu müssen. Dabei glaubte der Staatsrath von Wallis daran erinnern zu sollen, daßes sich für den Kanton Wallis nicht um eine bloße Vernehmlassung handle, sondern um die souveräne Entscheidung, ob er von dem ihm nach Art. 6, litt, c, der Konzession für die Ligne d'Italie vom 24. September 1873 zustehenden, von demjenigen der Eidgenossenschaft unabhängigen und demselben nicht untergeordneten Riickkaufsrechte Gebrauch machen oder auf dessen Geltendmachung für eine fernere Frist Verzicht leisten wolle.

Mit Schreiben vom 12. November übermittelte nun der Staatsrath den bezüglichen Beschluß des Großen Rathes des Kantons Wallis vom 10. gl. M., welcher sich für Bewilligung einer fernem zweijährigen Frist zum Beginn der Arbeiten für den Simplondurchstich ausspricht.

Im Hinblick auf den zustimmenden Wortlaut dieses Beschlusses haben wir keinen Grund, hier auf eine Erörterung der oben kurz erwähnten, vom Staatsrath von Wallis aufgeworfenen Frage einzutreten.

Wie dieses schon bei den früheren Fristerstreckungen geschehen ist, beantragen wir auch jetzt wieder, das durch Art. 6 der Konzession begründete Rückkaufsrecht des Bundes und des Kantons zu wahren.

Wir sehen uns auch unserseits zu keinen Einwendungen gegen eine fernere zweijährige Fristerstreckung veranlaßt und beantragen Ihnen daher Entsprechung des Gesuches der westschweizerischen Bahnen und des Simplons, im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Eingabe des Verwaltungsrathes der Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen und des Simplons, vom 28.'30. März 1885; 2) der Zuschriften des Staatsrathes des Kantons Wallis vom 11. April, 4. Juli und 12. November, sowie des Beschlusses des Großen Rathes des gleichen Kantons vom 10. November 1885; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. November 1885, beschließt: 1. Die im Art. 6, litt, c, der durch Bundesrathsbeschlüsse vom 22. April und 23. Mai 1874 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. II,

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S. 114, 116 und 123) an die Simplonbahngesellschaft übertragenen und infolge des am 28. Juni 1881 genehmigten Fusionsvertrages an die Gesellschaft der schweizerischen Westbahnen und des Simplon (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VI, S. 163) übergegangenen neuen Konzession für die Ligne d'Italie vom 24. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. I, S. 272) für den Beginn der Arbeiten bezüglich des Simplonüberganges angesetzte, durch Bundesbeschluß vom 19. Juni 1880 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VI, S. 32),, durch Bundesrathsbeschluß vom 12. August 1881 (ib. 179), und durch Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1881 (ib. 197) und vom 18. Dezember 1883 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VII, S. 219) schon wiederholt erstreckte Baufrist wird neuerdings und zwar bis zum 31. Dezember 1887 verlängert, in der Meinung, daß, wenn die genannten Arbeiten nicht vor diesem Termin begonnen werden, der Bund und eventuell der Kanton Wallis das Recht hat, sich wieder in den Besitz der Eisenbahn der Ligne d'Italie zu setzen, indem der Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zugehören gemachten Ausgaben sammt Zins zu 5°/o, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung ; betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen. (Vom 24. November 1885.)

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1885

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28.11.1885

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