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Schweizerisches Bundesblatt

37. Jahrgang. IV.

Nr. 53.

# S T #

5. Dezember 1885.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885.

(Vom 20. November 1885.)

Tit.

Unterm 26. Juni laufenden Jahres haben Sie eine theilweise Revision der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beschlossen.

Der daherige Bundesbeschluß lautet wie folgt:

Bundesbeschluß betreffend iheilweise Aenderung der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

(Vom 26. Juni 1885.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird in nachfolgender Weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt: Artikel 31.

In Litt, a ist nach ,,Wein und" vor ,,geistigen Getränken" das Wort ,,andern" einzuschalten.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

26

368

Ferner werden neu eingeschaltet: b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maßgabe des Artikels 32bl».

c. Das Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken, in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können.

Die jetzige Litt, b wird Litt. d.

Die bisherige Litt, c wird Litt, e, unter Verschmelzung mit dem letzten Lemma von Artikel 3l.

Artikel 32 TM>.

Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.

Nach dem Wegfall der in Artikel 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebs von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Artikel 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.

Die Reineinahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältniß der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheiit. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens 10°/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

369 Uebergangsbestimmung, Artikel 6.

Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgesetz im Sinne des Artikels 32Ms eingeführt wird, so fallen sehon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden nach Artikel 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoertrage in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen oder Gemeinden, für welche das Inkrafttreten dieses Beschlusses eine fiskalische Einbuße zur Folge haben kann, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen UmTange, sondern nur allmälig bis zum Jahre 1895 erwachse. Die hiezu erforderlichen Entschädigungssummen sind vorweg aus den in Artikel 32bis, Alinea 4, bezeichneten Reineinnahmen zu entnehmen.

II. Diese Verfassungsänderung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 25. Juni 1885.

Der Präsident : A. Bezzola.

Der Protokollführer: ßingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 26. Juni 1885.

Der Präsident: E. Zweifel.

Der Protokollführer: Schatzmann.

370

In Nachachtung des uns gewordenen Auftrages haben wir die Abstimmung auf Sonntag den 25. Oktober abhiu festgesetzt und der Bundeskanzlei den Auftrag ertheilt, den Kantonskanzleien den Bundesbeschluß in der benöthigten Anzahl von Exemplaren rechtzeitig zuzustellen, ebenso die erforderliche Anzahl von Stimrnzedeln (Beilage 1).

Unsere Sehlußnahme datirt vom 7. Juli; unterm gleichen Datum haben wir das übliche Kreisschreiben an die Kantonsregierungen erlassen (Beilage 2).

Die Vertheilung der Abstimmungsvorlagen begann Ende August und war den 4. September beendigt; ebenso diejenige der Stimmzedel, mit Ausnahme von 32,000 Stück, welche infolge Nachbestellung Mitte Oktobers an Freiburg, und von 2000 Stück, welche infolge Nachbestellung Ende Septembers an Graubünden versandt wurden (Beilagen 3 und 4).

Unterm 29. September haben wir beschlossen, der bereits ausgetheilten Abstimmungsvorlage eine erläuternde Ergänzung folgen zu lassen.

Sie ist abgedruckt in Nr. 44 des Bundesblattes vom 3. Oktober 1885. Ihre Austheilung wurde in der Weise beschleunigt, daß, abgesehen von einer kleinen Nachbestellung aus Zürich, welche den 19. Oktober ausgeführt wurde, die Versendung der französischen und italienischen Exemplare mit dem 3., diejenige der deutschen Exemplare mit dem 6. Oktober beendigt war (Beilage 5).

Exemplare des Bundesbeschlusses vom 26. Juni wurden ausgetheilt: deutsche 506,650, französische 185,412, italienische 44,590.

Der erläuternden Ergänzung : deutsche 507,250, französische 185,412, italienische 44.590.

An Stimmzedeln endlich wurden versandt: deutsehe 525,650, französische 190,462 und italienische 47,270 Stück.

Die Abstimmung ging den 25. Oktober, unter der Wichtigkeit der Vorlage angemessener Betheiliguug, vor sich.

Sie hat, nach Mitgabe der von den Kantonsregierungen eingesandten Abstimmungsprotokolle, deren Ziffern mehrfach, wenn auch nicht erheblich, von den telegraphisch gemeldeten Ergebnissen abweichen, nachfolgendes Resultat ergeben : Es stimmten :

371 Kantone.

Zürich .

Bern Luzern .

Uri Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden .

Âargau .

Thurgau Tessin Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf

Für die Revision Gegen die Revision mit Ja.

mit Nein.

31,219 21,693 24,633 37,565 11,141 2,861 1,796 1,475 4,366 1,354 2 054 455 1,381 312 1,194 3,660 1,957 442 6,530 7,497 2,734 8,391 4,062 2,371 5,144 2,439 3,654 2,739 5,024 4,939 759 1,143 21,390 15,672 8,139 5,853 10,656 23,260 6,295 10,298 1,577 11,151 26,967 3,618 12,955 663 3,414 8,759 2,054 8,008

157,463 Total 230,250 Mehr Ja als Nein: 72,787.

Beschwerden sind keine eingelangt.

Es hat daher, bis jetzt unwidersprochen, die Mehrheit des Volkes die Vorlage angenommen in den Kantonen Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg und in den Halbkantonen Ob- und Nidwaiden und Basel-Stadt und Basel-Landschaft; verworfen dagegen in den Kantonen Bern, Glarus, Frei bürg, Solothurn, Graubünden und Genf und in den Halbkantonen Appenzell A. Rh.

und Appenzell 1. Rh.

Die Vorlage ist demzufolge angenommen von der Mehrheit des Schweizervolkes und 13 ganzen und 4 halben, verworfen dagegen von 6 ganzen und 2 halben Kantonen.

372

Wir haben oben bemerkt, daß die Betheiligung eine der Wichtigkeit der Vorlage angemessene gewesen sei.

In der That hat an der Abstimmung vom 25. Oktober eine größere Anzahl gültig Stimmender theilgenommen, nämlich 387,713, als an irgend einer der seit 1874 stattgehablen Verfassungsabstimmungen. Wenn wir sagen, güllig Stimmender, so geschieht dies deßwegen, weil wir die Zahl derjenigen, welche sich an der letzten Abstimmung überhaupt betheiligt haben, nicht genau angeben können.

Es will nämlich, trotzdem seit Jahren darauf hingearbeitet wird, noch immer nicht gelingen, über diejenigen Beziehungen, welche für die Referendumsstatistik von Interesse sein mögen, allseitig erschöpfende Angaben zu erhalten. Noch immer gibt es Kantone, welche die Gesammt/ahl ihrer Stimmberechtigten zu einer gegebenen Zeit nicht mittheilen, vielleicht auch rnitzutlieilen nicht im Stande sind; gibt es ferner Kantone, welche weder die Gesammtzahl der Stimmenden, noch auch die Zahl der leeren oder ungültigen Stimmkarten anführen, während, wenn wenigstens das Letztere geschähe, die Gesammtzahl der Votanten sich durch Addition mit der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen unschwer ermitteln ließe. Immerhin läßt sich aus dem Umstände, daß an der letzten Verfassungsabstimmung die seit 1874 größte Zahl gültiger Stimmen abgegeben wurde, mit ziemlicher Sicherheit schließen, daß ebenso die Zahl der Stimmenden überhaupt die größte war.

Es stimmten nämlich, während die revidirte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, mit zusammen 538,212 gültig Votirenden, weit obenan steht: 1. Den 18. Mai 1879, über die Abänderung des Art. 65 der Bundes Verfassung ( T o d e s s t r a f e ) : mit Ja ".

.

. 200,485 Bürger, ,, Nein .

. 181,588 ,, zusammen 382,073 Bürger.

2. Den 31. Oktober 1880, über die Frage des B a n k n o t e n monopols: mit Ja .

.

. 121,099 Bürger, ,, Nein .

. 260,126 ,, zusammen 381,225 Bürger.

3. Den 30. Juli 1882, über Einschaltung eines neuen Art. 64bi" (Erfindungsschutz): mit Ja .

.

. 141,616 Bürger, ,, Nein .

. 156,658 zusammen

298,274 Bürger

373

(in welch' letzterem Fall freilich die Zahl der ungültigen Stimmen eine ungewöhnlich große war. Alles in Allem mögen damals bei 328,000 Votanten an der Abstimmung theilgenommen haben).

Von den übrigen vierzehn seit 1874 der Volksabstimmung unterbreiteten Referendumsvorlagen haben nur vier eine größere Zahl von Stimmenden an die Urne gerufen ; es sind dies : 1. Die Vorlagen betreffend Civilstand und Ehe und die politischen Rechte der Schweizerbürger.

Beide gelangten zur Abstimmung den 23. Mai 1875. Die erstere wurde bei einer Gesammtzahl von 418,268 gültig Stimmenden mit einer Mehrheit von 8130 Stimmen angenommen; die letztere, bei einer G-esammtzahl von 409,846 gültig Stimmenden, mit einer Mehrheit von 4680 Stimmen verworfen.

2. Die Vorlage betreffend die Alpenbahnsubsidien.

Sie gelangte zur Abstimmung den 19. Januar 1879 und wurde bei einer Gesammtzahl von 394,302 gültig Stimmenden mit einer Mehrheit von 163,160 Stimmen angenommen.

3. Endlich die Vorlage betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung.

Sie gelangte zur Abstimmung den 26. November 1882 und wurde bei einer Gesammtzahl von 490,149 gültig Stimmenden mit einer Mehrheit von 146,129 Stimmen verworfen.

Die Betheiligung bei den anderen Abstimmungen war eine großenteils nicht unerheblich schwächere.

Wir schließen mit diesen wenigen Notizen, indem wir Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf unterbreiten.

Die Abstimmungsprotokolle stehen Ihnen, wie gewohnt, zur Verfügung.

Gerne benutzen wir im Uebrigen auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. November

1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rillgier.

374 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Erwähnung der Abstimmung vom 25. Oktober 1885 Über die theilweise Abänderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgen ossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Sonntag den 25. Oktober 1885 stattgehabte Volksabstimmung über die durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 vorgelegte theilweise Abänderung der Bundes Verfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 20. November abhin, aus welchen Aktenstücken sich Folgendes ergibt: I. In B e z i e h u n g auf die Volkes.

Es haben sich ausgesprochen :

A b s t i m m u n g des

Für Annahme der Vorlage mit Ja.

Im Kanton Zürich .

,, ,, Bern .

,, ,, Luzern .

,, ,, Uri .

.

,, ,, Schwyz .

,, ,, Obwalden ,, ,, Nidwaiden

.

.

.

.

.

.

.

Uebertrag

Für Verwerfung der Vorlage mit Nein.

31,219 24,633 11,141 1,796 4,366 2,054 1,381

21,693 37,565 2,861 1,475 1,354 455 312

76,590

65,715

375

üebertrag 76,590 im Kanton Glarus .

.

1,194 ,, ,, Zug .

.

1,957 ,, ,, Freiburg .

.

6,530 ,, ,, Solothura .

2,734 ,, ,, Basel-Stadt .

4,062 » ,, Basel-Landschaft 5,144 ,, ,, Schaffhausen .

3,654 ,, ,, Appenzell A. Rh.

4,939 ,, ,, Appenzell I. Rh.

759 ,, ,, St. Gallen .

21,390 ,, ,, Graubünden .

5,853 ,, ,, Aargau .

.

23,260 ,, ,, Thurgau .

.

10,298 ,, ,, Tessin .

.

11,151 ,, ,, Waadt .

.

26,967 ,, ,, Waliis .

.

12,955 ,, ,, Neuenburg .

8.759 ,, Genf .

.

2,054 T

65,715 3,660 442 7,497 8.391 2,371 2,439 2,739 5,024 1,143 15,672 8,139 10,656 6,295 1,577 3,618 663 3,414 8,008

230,250

157,463

II. In B e z i e h u n g auf die S t a n d e s s t i m m e n .

Es haben sich, da nach Art. 121 der Bundesverfassung das Ergebaiß der Volksabstimmung in jedem Kantone auch als Standesstimme desselben gilt, für A n n a h m e der V o r l a g e ausgesprochen folgende Kantone: Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Sehaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg, sowie folgende Halbkantone: Obwalden, Nidwaiden, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, d. h. 13 ganze und 4 halbe Stände.

Für Verwerfung dagegen die Kantone : Bern, Glarus, Freiburg, Solothurn, Graubünden und Genf, sowie die Halbkantone: Appenzell A. R. und Appen/.ell I. Rh., d. h. 6 ganze und 2 halbe Slände; erklärt: I. Die durch den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 vorgelegte theilweise Abänderung der Bundesverfassung vorn

376

29. Mai 1874 ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweiiserbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen und tritt vom Tage des heutigen Beschlusses an in Wirksamkeit.

II. Demgemäß tritt an die Stelle des Art. 31 der Bundesverfassung nachfolgender Artikel : Artikel 31.

Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind : a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art. 32.

b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maßgabe des Art. 32bis.

c. Das Wirthschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken, in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können.

d. SanitätspoÜKeiliche Maßregeln gegen Epidemien und Viehseuchen.

e. Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung des Gewerbebetriebes und über die Benutzung der Straßen. Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

Nach Artikel 32 der Bundesverfassung ist folgender Art. 32bis einzusehalten: Artikel 32 "».

Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter

377

Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfuhren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.

Nach dem Wegfall der in Artikel 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren auf geistigen Getränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schütze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken nothwendig sind. Jedoch bleiben hiebei in Betreff des Betriebs von Wirthsehaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Liter die den Kantonen nach Artikel 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.

Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.

Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämmtlichen Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung vertheilt. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens 10 °/o zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.

ü

O

Endlich ist nach Artikel 5 der Uebergangsbestimmungen folgender Artikel 6 einzuschalten, Artikel Ö.

Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Bundesgeselz, im Sinne des Artikels 32bis eingeführt wird, so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den Kantonen und Gemeinden

378

nach Artikel 32 bezogenen Eingaugsgebühren auf geistigen Getränken dahin.

Wenn in diesem Falle die auf die einzelnen Kantone und Gemeinden berechneten Antheile an der zur Vertheilung kommenden Summe nicht hinreichen würden, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken nach dem durchschnittlichen jährlichen Nettoerträge in den Jahren 1880 bis und mit 1884 zu ersetzen, so wird den betroffenen Kantonen und Gemeinden bis Ende des Jahres 1890 der daherige Ausfall aus derjenigen Summe gedeckt, welche den übrigen Kantonen nach der Volkszahl zukommen würde, und erst der Rest auf die letztern nach ihrer Volkszahl vertheilt.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen oder Gemeinden, für welche das Inkrafttreten dieses Beschlusses eine fiskalische Einbuße zur Folge haben kann, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmälig bis zum Jahre 1895 erwachse. Die hiezu erforderlichen Entschädigungssummen sind vorweg aus den in Artikel 32bis, Alinea 4, bezeichneten Reineinnahmen zu entnehmen.

III. Der Bundesrath ist mit der Veröffentlichung und weitern Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

379

Beilage I.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung Über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.

(Vom 7. Juli 1885.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bun desrath , im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, wonach die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung, nämlich der Erweiterung des Art. 31 und der Einschaltung eines neuen Artikels 32bis, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten ist, beschließt: 1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 25. Oktober 1885 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzler ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Artikel 9 des genannten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

380

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundefrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheileu und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Gesetzessammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 7. Juli 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

381 Beilage H.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885.

(Vom 7. Juli 1885.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vorn 26. Juni 1885 ist, die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung (Alkoholfrage, Art. 31 und 32) der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns .auf Sonntag den 25. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen, und wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872 und 17. Juni 1874: Amtliche Sammlung X, 915, und n. F. I, 116).

Insbeson9ere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Vorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hand der Stimmberechtigten gelangen, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hieher gesandt werden, während die Stimmzedel gehörig versiegelt bis auf Weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzedel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt. Allfällige

382 abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Im Uebrigen benutzen wir gerne diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. Juli 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t : Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Beilage III.

Nach Seite 382.

Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, betreffend theilweis Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.

Kontrole über die Versendung der Vorlagen an die Kantonskanzleien.

Erste Senctung-en.

(Seine Nachsendwngen erforderlich.)

Kantone.

Zürich Bern Luzern 1 Uri ! Schwyz ! Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Gliirus Zug Frei bürg Solothui-n . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Apjienzell A. Rh.

Appeusell I. Rh. .

; S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau

Deutsch.

.

.

.

.

.

Thurgau ! Tessin Waadt ! Wallis . . . .

Neuen bürg . . . .

1 Genf Militär- Departement .

i.

Französisch.

Anzahl.

Abgang. Empfang.

76,200 100,000 32,000 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6,000 9,500 21,000 12,000 13,000 9,000 12,500 2,500 54,000 20,500 50,000

3. Sept.

3. ,, 3. ,,T)

3. ,, 3.

3.

3.

3.

3.

43.

444 -

,,^T) ,, ,, ,, ,,

,, ,, ,, ,, »

Total.

4. Sept.

3. ,, 4. TO_ 5.* ,,T) 5. »T) 4- -n 5. ,, 8- T, *· » 5. ,, 4- « 5. ,, 5- B 5. ,, 5. ,, 5. ,, 5. ,, 5. ,, 4. ,,

3. ,, 3. ,, 3. ,, 3. ,, 3. ,, 3. fl 25,000 12. ,, ~8. II. Sehr.

1,600 3. Sept. 4. v,l) 7,000 4. ,, 5. fl 7 Y),, 10,000 3. ,,n 6,600 3. ,, 5. n 2,500 3. T)_ 5. ,,n 1,500 4- ,, 4. ,,

Anzahl.

Abgang.

Deutsch. Französisch Italienisc

Italienisch.

Empfang.

Anzahl. · Abgang. Empfang.

50 ? August 29. Aug.

28,000 9 1. Sept.

T)

20 ? August 22. Aug.

22. ,, 450 ? n 60 V 18. ,,T) TÏ

12 ? August 29. Aug.

-- --

20 ? August 18. Aug.

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-- -- -- --600 ? August 19. Aug.

60 18. ,, 600 l "n 19. ,, -- 10 ? August 18. Aug.

-- -- -- - -- 70 i ? August 18. Aus;.

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-- ? August 28. Aug.

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300 30. ,, ·n 300 9 29. ,, n

25,000

--

-- 50 ? August 29. Aug.

-- -- -- -- -- -- 50 ? August 29. Aug.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 300 ? August 3. Sept.

32,000 24/25.Aug. 25. Aug.

31,000 ? August 27. ,, 24,000 9 31 "7) 7) 21,500 9 27.

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31. ,, 400 ? Sept.

2. Sept.

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35,500 ? August 19. Aug.

1,500 100 1,800 300 100

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Anzahl.

76,200 100,000 82,000 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6,000

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21 000 12,000 i;5,000 9,000 12,500 2,500 54,000 20.500 50,000

Anzahl.

50 28,000 ,

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300 -- !)0

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50

Anzahl.

20 450 60 20 -- --_, (500 60 600 -- 10 - · -- 70 3,400

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25,000

1,600 5 7,000

(53,000

1,500

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24,000 21,500 22,450

400

100 1,800 300 100

50(5,650

185,412

44,590

1,500

300

35,500

Beilage IV.

Nach Seite 382.

Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.

Kontrole über die Versendung der Stimmzedel an die Kantonskanzleien.

Erste Sendung-en.

Total.

(Nachsendungen bei Freiburg und Graubwiden.)

Kantone.

Zürich i Bern

Abgang.

Empfang.

77,500

2 Sept

3 Sept

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! Uri Schwyz Ohwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Frei bürg . . . .

Nachträglich verlangt am 12.

Oktober.

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schafl'hausen . .

Appenzell A. Rh.

AppenzeJl I. Rh. .

S t , Gallen . . .

Graubünden

.

.

.

.

Nachträglich verlangt am 12.

September.

i Aareau Thurgau .

Anzahl.

. . .

Tessiti Waadt Wallis Neuenburg . . . .

! Genf Militär-Departement .

.

32,000 5,200 13,000 4,500 3,250 9,600 6,000 11,500 8,000 22,000 12,000 13,000 9,000 15,000 3,500 54,000 21,t)00

3.' ,, 4. ,, 2- ,, 3. ,, 2- ,, 2 3. ,, - ,, 3. ,, 2. l 3. ,, 2- ,, 2 w. YI 3 2"· "n 3 w 2. Sept. 2. ,, 13. Okt. 15. Okt.

2. Sept. 3. Sept.

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50,000 2. ,,Tl 3. T)_ 2 , 12. ,, 25,000 8. ll.Schr.

1,600 2. Sept. 3. T)_ 3. ,, 7,000 2- ,, 10,000 24. ,, 10,000 3- fl

2. ;

1,500

4. Sept.

4. Sept.

Anzahl.

50 28,000 -- ·-- --.

--

Abgang.

Empfang.

? August 26. Aug.

9 1. Sept.

lì -- .-- -- --

12 26. Aug. 31. Aug.

-- --

25,000 24,000 300 300 -- 50 -- -- 50 --

Deutsch.

Italienisch.

Französisch.

Deutsch.

? August 1. Sept.

13. Okt. 15. Okt.

? August] 3. Sept.

26. ,, J27. Aug.

-- -- 26. Aug. 27. Aug.

-- -- -- -- 26. Aug. 27. Aug.

-- --

Anzahl.

Abgang. Empfang.

Anzahl.

400 - ? Sept.

2. Sept.

Anzahl.

77,500

50

450 22. Aug. 29. Aug. 100,000 32,000 60 99 z^. ,, 24. ,, 5,200 -- -- -- -13,000 4,500 20 22. Aug. 23. Aug.

-- -- .-- ' 3,250 , 9,600

28,000

600 22. Aug. 24. Aug.

60 22.

600 22.

,, ,,

24. ,, 24. ,,

10 22. Aug. 24. Aug.

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9. Sept.

1,400 22. ,, 2,000 ? Sept. 22. ,,

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0,000 19,500 22,000 12,000 13,000 9,000 15,000 3,500 54,000 2 1, 500 j 50,000

-- -- -- 300 ? August 3. Sept.

67,000 26. ,,8 28. Aug.

24,000 9· 29. ,, 7) 21,000 ? » 29. ,,

Französisch Italienisch.

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-- 25. Aug.

39,500 22. Aue.

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24. ,, 2,300 22. ,,

25,000

1,BOO 7,000 10,000 10,000

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12 --

4. Sept.

4. Sept.

1,500 525,650

450 (50 - · - ·

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49,000

600

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60 600 -- 10 --· -- 70 3,400

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100

Anzahl.

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39,500 - .

100 2,300 -,.--

400

100

190,462

47,270

Nach Seite 382.

Beilage V.

Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 über den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1885, betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung behufs Regelung der Alkoholfrage.

Kontrole über die Versendung der Ergänzungsvorlagen an die Kantonskanzleien.

Ei-ste SencUing-en.

Total.

(Nachsendung bei Zürich.)

Kantone.

Anzahl.

Zürich Nachträglich verlangt am 17 Ot-

1 Lu/.ern 1 Uri Schwyz Obwalderi . . . .

Nidwaiden, . . . .

Glarus Zug Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubiinden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wal lis Neuen bürg . . .

j Genf Militärdepartement i

Französisch.

Deutsch.

.

.

.

.

.

.

Abgang.

Empfang.

76,200 5. Okt. 7. Okt.

600 19. ,, 20. ,, 7 100,000 6. ,, - « 32,000 3. ,, 4.15. ,, 5,000 3. ,, 5- * 13,000 3. ,, 4- ,, 4,200 6. B 3,250 t' » 8,bOO o' " 6,000 9.500 21,000 5. ,, 12,000 5- ,, 'l 3,000 5- ,, 6. ,, 9,000 3. ,, 1 2,500 2- » 35' ' d.

,, 2,500 2- ,, 3. w 54,000 5. ,, 6. ,, 20,500 2. ,, 3. ,, 50,000 5. ,, 6. ,, 25,000 3. ,, 4. ,, 1,600 2. ,, 3. ,, 7,000 3. ,, 5. w 10,000 2. ,, 6. B 6,600 3. ,, 5. fl 2,500 3. ,, 5. ,, 1,500 6. ,, 6. ,,

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1:

Anzahl.

50 28,000

Italienisch.

Abgang. Empfang.

1. Okt. 2. Okt.

8

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Anzahl.

20

3. Okt.

450 60

12

1. Okt.

2. Okt.

20

25,000 300 300

2. Okt.

3. Okt.

600 60 600

50

1. Okt.

50

1. Okt. 2. Okt.

300 63,000 24,000 21,500 22,450 400

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6. Okt.

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£: 5.

6.

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10 70 3,400

35,500 1,500 100 1,800 300 100

Abgang.

Deutsch. Französisch Italienisch.

Empfang.

1. Okt. 2. Okt.

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2. Okt.

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1. Okt. 2. Okt.

2. Okt.

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3. Okt.

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Anzahl.

76,800 1 00,000 32,000 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6,000 9,500 21 ,000 12,000 13,000 9,000 12,500 2,500 54,000 20,500 50,000 25,000 1,600 7,000 10,000 6,600 2,500 1,500 507,250

Anzahl.

Anzahl.

50

20

28,000

450 60

12

20

25,000 300 300

600 60 600

50

10

50

70 3,400

300 63,000 24,000 21,500 22,450 400

35,500

185,412

44,590

1,500l 100 if 1,800,' 300 !

100

383

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Gesetz über den Handel mit Goldund Silberabfällen.

(Vom 27. November 1885.)

Tit.

Am 12. Dezember 1884 hat der Nationalrath die Motion der Herren Charles Emil Tissot und Konsorten angenommen, lautend : ,, Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, ob nicht ein Bundesgesetz über Kauf und Verkauf von Gold- und Silberwaaren auszuarbeiten sei, um der Industrie, sowie den Meistern und Arbeitern, welche solche Waaren verarbeiten, die erforderliche Sicherheit zu gewähren."

Das Verlangen nach einem Bundesgesetz ist namentlich durch folgende Erwägungen motivirt : Die Bijouterie und Uhrenindustrie verarbeitet Edelmetalle, deren Werth sich jedes Jahr auf Dutzende von Millionen Franken beläuft. Diese Metalle werden theils in Ateliers, theils in den Wohnungen der Arbeiter selbst verarbeitet. In den Ateliers der Bijoutiers und Schalenmacher wird das Metall vom Prinzipal selbst geliefert, welcher dasselbe direkt beim Banquier oder aus der Seheideanstalt bezieht. Den Arbeitern, welche zu Hause arbeiten, liefert der Bijouterie- oder Uhrenfabrikant auf Treu und Glauben das Edelmetall, welches meistens schon faconnirt ist und nur noch einer Ausarbeitung und Vervollkommnung bedarf.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

27

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885. (Vom 20. November 1885.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1885

Date Data Seite

367-383

Page Pagina Ref. No

10 012 935

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.