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Bundesrathsbeschluß betreffend
die Anarchisten in der Schweiz.
(Vom 26. Februar 1885.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Betracht: daß die von den Polizeibehörden mehrerer Kantone angestellten Untersuchungen ergehen haben, daß in einigen Orten der Schweiz Individuen unter dem Namen ,, A narchisten" Associationen bilden und offen Raub, Brandstiftung, Mord und Vernichtung der bestehenden Gesellschaft empfehlen ; daß solche Aufforderungen durch Zeitungen verbreitet werden, die in der Schweiz erscheinen oder dort zur Austheilung gelangen ; daß eine gewisse Anzahl von Indizien die Vermuthung aufkommen lassen, daß behufs Sprengung des Bundespalastes in Bern von Anarchisten ein Komplot angezettelt worden ist, und daß sogar dem letztern äußere Handlungen nachgefolgt sind, die als Anfang der Ausführung sich charakterisiren ; daß diese Thatsachen entweder Verbrechen oder Vergehen gegen das Völkerrecht, oder Verbrechen oder Vergehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere Sicherheit des Landes bilden ; daß es unter allen Umständen nothwendig geworden ist, eine gerichtliehe Untersuchung über das Thun und Treiben der Anarchisten zu eröffnen und dieselbe einer einheitlichen Leitung zu unterstellen ; nach E i n s i c h t des Berichtes und der Anträge des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. I.
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und in Anwendung von Art 4, G, 11 u. ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und von Art. 32, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, beschließt: Art. 1. Eine strafrechtliche Verfolgung wird eröffnet gegen diejenigen Individuen, die auf schweizerischem Gebiete zur Begehung von gemeinen Verbrechen im In- oder Auslande afgefordert oder auf andere Weise versucht haben , die verfassungsmäßige Ordnung und die innere Sicherheit des Landes au stören.
Art. 2. Herr Fürsprech und Nationalrath Müller in Bern ist zum Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt und wird bei Anlaß dieser Verfolgung die Funktionen erfüllet), die dem Generalanwalt durch die Bundesgesetzgebung zugeschieden sind.
Art. 3. Der gegenwärtige Beschluß wird dem Bundesgerichte mitgetheilt, mit der Einladung, die zwei eidgenössischen Untersuchungsrichter davon in Kenntniß zu setzen, sowie den Kantonsregierungen und durch deren Vermittlung den kantonalen Polizeibehörden.
Art. 4. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
B e r n , den 26. Februar
1885.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bundesrathsbeschluß betreffend die Anarchisten in der Schweiz. (Vom 26. Februar 1885.)
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Jahr
1885
Année Anno Band
1
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10
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.03.1885
Date Data Seite
517-518
Page Pagina Ref. No
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