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Inserate.

Anzeige.

Der eidgenössische Staatskalender fUr 1885/1886, mit dem Milltäretat, Bogen stark, ist nunmehr im Druck erschienen und kann à 1 Franken beim Sekretariat fUr Drucksachen der Bundeskanzlei broschirt bezogen werden.

B e r n , den 23. Mai 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der VII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältig brochirt, beim Sekretariat fUr Drucksachen der Bundeskanzlei à 4 Franken bezogen werden.

Bern, den 2. Mai 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Publikation der Eisenbahntarife.

Vom 1. Juli dieses Jahres hinweg werden die Publikationen betreffend die neuen Tarife und Tarifänderungen als besonders paginirte Beilage zum Bundesblatt erscheinen, die den Abonnenten des letztern ohne Preiserhöhung zukommt, aber auch für 1 Franken per Jahr bei der Expedition des Bundesblattes separat bezogen werden kann.

Die Redaktion des Schweiz. Handelsamtsblattes wird fortfahren, im nichtamtlichen Theil des Blattes die Tarifanzeigen in der bisher üblichen Weise zu registriren.

B e r n , den 4. April 1885.

Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabtheilung.

Bekanntmachung.

Die Konkurrenz-Entwürfe für ein eidg. Parlaments- und Verwaltungsgebäude in Bern sind von Freitag den 22. Mai bis und mit Donnerstag den 4. Juni nächsthin täglich von Morgens 9 Uhr bis Abends 5 Uhr im ersten Stock des ehemaligen Spitalgebäudes an der Inselgasse in Bern öffentlich ausgestellt.

B e r n , den 21. Mai 1885.

Eidg. Departement des Innern.

Abtheilnng Bauwesen.

Bekanntmachung.

Arnold Sutermeister in Zofingen hat als Unteragent der Auswanderungsagentur W. Breuckmann, jr., in Basel zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 22. Mai 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

118 Gotthardbahn.

Vom 15. d. Mts. an werden im deutsch-italienischen Güterverkehr Maschinen aller Art von Eisen und Stahl, gleichviel, ob dieselben sich in zusammengesetztem oder zerlegtem Zustande befinden, oder ob dieselben mit anderm Material verbunden sind, auf den deutsch-schweizerischen Strecken, bei Autgabe als Stückgut nach Klasse II, ,, ,, in Ladungen von mindestens 5000 kg. pro Wagen nach Klasse V bezw. A. T. Nr. 19 a l und ,, ,, in Ladungen von mindestens 10,000 kg. pro Wagen r.ach Klasse VI bezw. A. T. Nr. 19 b tarifirt werden.

Für Lokomobile, Dresch- und Säe- (auch Drill-) Maschinen, welche auf Landwegen auf eigenen Rädern laufen, tritt diese Klassifikation erst mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkte werden dieselben noch nach den bisherigen Bestimmungen tarifirt.

L u z er n, 19./21. Mai 1885.

Mit Wirkung vom 1. d. Mts. an sind T r a m w a y w a g e n und W a g e n für s c h m a l s p u r i g e E i s e n h a h n e n vom d i r e k t e n deutsch-italienischen Verkehr ausgeschlossen. Dieselben werden bis auf Weiteres zu den Schnittsätzen nördlich von Chiasso transit und Pino transit der deutsch-italienischen Gütertarife auf die Schweiz.-italienischen Grenzstationen abgefertigt. Auf den italienischen Strecken gelangen die internen Tarife der italienischen Bahnen zur Anwendung. Soweit hiedurch Frachterhöhungen eintreten, werden dieselben indessen für die bis zum 15. Juni d. J. abgefertigten Transporte gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe vergütet.

Vom letztgenannten Datum an gelangen auf den zu den deutsch-schweiz.

Schnittsätzen auf die schweiz.-italienischen Uebergangsstationen abgefertigten Transporten die im Dienstbefehl Nr. l vom 1. März 1884 (vergi. Seite 345 des Schweiz. Bundesblattes Nr. 11 vom 8. März 1884) für Einsendungen festgesetzten Reexpeditionsgebühren zur Erhebung.

Lu z er n, den 20./21. Mai 1885.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Zum internen G ü t e r t a r i f der C e n t r a l b a h n vom tritt mit 6. Juni nächstkünftig der IV. Nachtrag in Kraft, mäßigte Taxen für den Verkehr der Station Emmenbrücke Schönenwerth, Aarau und Entfelden, unter Aufhebung der Taxen des Haupttarifs.

Derselbe kann durch Vermittlung der Stationen bezogen Basel, den 16./20. Mai 1885.

1. Januar 1884 enthaltend ernach und von entsprechenden werden.

119 Mit 6. Juni nächstkünftig tritt zum P e r s o n e n - und G e p ä c k t a r i f Schweizerische Centralbahn-Schweizer. N o r d o s t b a h n und Eff r e t i k o n - H i n w e i l , vom 1. April 1881, ein III. Nachtrag in Kraft, enthaltend Tarifdistanzen zur Taxberechnung bei direkter Beförderung von Gesellschaften, Schulen, Kranken, Reisegepäck, Warensendungen als Gepäck zur Gepäcktaxe, Leichen, sowie für Miethe besonderer Personenwagen. -- Derselbe kann bei den Stationen eingesehen werden.

Basel, den 16./20. Mai 1885.

Mit 1. September 1885 treten im i n t e r n e n Personenverkehr der Linie Wohlen-Bremgarten in Klasse III folgende erhöhte Fahrtaxen in Kraft: Einfache Fahrt. Hin- und Rückfahrt.

Bremgarten nach und von III. Klasse.

III. Klasse.

"Wohlen Oberdorf (Haltstelle) 40 Cts.

60 Cts.

"Wohlen (Villmergen) 50 ,, 80 ,, Auf den gleichen Zeitpunkt werden auch die Fahrtaxen der Station Bremgarten in Klasse 111 für einfache Fahrt und für Hin- und Rückfahrt in nachstehend bezeichneten Personentarifen um je 10 Cts. e r h ö h t : 1) Personentarif für den i n t e r n e n Verkehr der Aarg. Südbahn nnd Wohlen-Bremgarten, d. d. 1. Dez. 1881 nebst Nachträgen; 2) Personentarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Centralbann, d. d. 1. Dez.

1881 nebst Nachträgen; 3) Personentarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Brünigbahn, Emmenthalbahn, Westschweiz.- und Simplonbahn und Bulle-Romontbahn, d. d. 1. Dez. 1881; 4) Personentarif Gotthardbahn-Centralbahn, Aarg. Südbahn und Bremgarten, d. d. 1. Juni 1882, nebst Nachträgen; 5) Personentarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Nordostbahn, d. d.

1. Okt. 1882; 6) Personentarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Bötzbergbahn, d. d.

1. August 1882; 7) Personentarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Vereinigte Schweizerbahnen, d. d. 1. September 1882; 8) Personentarif der Eisenhahn Woedensweil-Einsiedeln-Aarg. Südbahn, d. d. 20. Oktober 1884; 9) Personentarif der Station Wald mit den Schweiz. Bahnen, d. d. 1. Jan. 1881.

Die bezüglichen Nachträge zu erwähnten Tarifen können auf den 1. August 1885 auf den Verbandstationen eingesehen werden.

Basel, den 18./20. Mai 1885.

Mit 6. Juni 1885 tritt ein neuer Personentarif zwischen Basel S. C. B.

und Ölten einerseits und Stationen der Rigibahnen (Rigi-Vitznau) anderseits in Kraft, welcher auf den Verbandstationen eingesehen werden kann.

B a s e l , den 19./20. Mai 1885.

Das Direktorium.

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Vereinigte Schweizerbalmen.

Der Ausnahmetarif für den böhmisch-schweizerischen Getreideverkehr vom 1. August 1882 wird in Folge Einführung neuer direkter Frachtsätze zwischen Lindau und Stationen österreichischer Bahnen vom 1. April d. J.

unterboten und deßhalb mit sofortiger Wirkung gänzlich aufgehoben.

St. G a l l e n , 20./22. Mai 1885.

Die Generaldirektion.

Emmenthal-Bahn.

Die Einführung des neuen Personen- und Gepäcktarifs für den Verkehr zwischen den Stationen der E m i n e n t h a l b ah n und einer Anzahl Stationen der J u r a - B e r n - L u z e r n - und B ö d e l i b a h n wird in Abweichung von der bezüglichen Publikation im schweizerischen Bundesblatt Nr. 19 vom 2. Mai a. c., Seite 861, erst auf den 1. J u l i 1885 erfolgen.

B u r g d o r f, den 21./22. Mai 1885.

Der Direktor.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit sofortiger Wirksamkeit tritt für den Transport von H o l z s t o f f in Wagenladungen von 10,000 kg. oder dafür zahlend für die Strecke Reuchenette-Delle transit ein Frachtsatz von 55 Cts, per 100 kg. in Kraft, Auf- und Ablad nicht Inbegriffen.

B e r n , 18./20. Mai 1885.

In Folge Erhöhung der zur Berechnung der Taxen für Personen-, Gepäck- una Hundetransporte ab Villers Grenze nach den übrigen Stationen der P. L. M. Babn zur Anwendung kommenden Distanzen um l Kilometer werden die im I. Nachtrag zum Personentarif vom 1. Juli 1883 enthaltenen Taxen zwischen Stationen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn einer- und Stationen der schweizerischen Bahnen anderseits durch andere erhöhte Taxen aufgehoben und ersetzt. Die Inkraftsetzung der neuen Taxen wird frühestens am 15. August d. J. erfolgen und besonders publizirt.

B e r n , den 9./19. Mai 1885.

Die Direktion.

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Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1884 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle Diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1885.

Die Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Heu und Stroh) für die Militärkurse pro 1885 auf dem Waffenplatz L u z e r n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F o u r r a g e " bis 80. Mai nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbeschei nigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem K a n t o n s - K r i e g s k o m m i s s a r i'a t in Luzern und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 14. Mai 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

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Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der k. italienischen Gesandtschaft in Bern wird hiemit nachstehendes Dekret des k. Ministeriums für Landwirthschaft, Industrie und Handel den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht :

Internationale Preis-Ausstellung von WeintresterDestillationsapparaten in San Miniato (Provinz Florenz).

Der Minister, in der Absicht, die Verbreitung der Weintrester-Destillationsapparate und insbesondere solcher, welche vermöge ihres mäßigen Preises uno der Leichtigkeit des Transportes in denjenigen Gegenden Italiens, wo die Einrichtung großer Brennereien verschiedener Umstände halber noch nicht möglich ist, Verwendung finden könnten, zn begünstigen; auf den Antrag des Generaldirektors für die Landwirtschaft, verordnet: Eine internationale Preis-Ausstellung von Weintrester-Destillationsapparaten soll in San Miniato (Provinz Florenz) abgehalten werden.

Ein Komite leitet alle auf die Ausstellung bezüglichen Arbeiten.

Das Komite besteht ans 3 Delegirten des Ministeriums, einem Delegirten der Ackerbaugesellschaft von San miniato nnd einem Delegirten der genannten Gemeinde.

Art. 1. Die Eröffnung der Preis - Ausstellung ist auf den 15. Oktober 1885, der Schluß derselben auf spätestens den 1. November angesetzt.

Art. 2. Die Apparate und Maschinen für die Destillation der Weintrester sollen den Bedürfnissen des Kleinbauernstandes entsprechen und müssen zn diesem Zwecke nachstehende Eigenschaften besitzen: a. Leichtigkeit des Transportes aufs Land und Möglichkeit der Inbetriebsetzung auch in Gebäuden von geringer räumlicher Ausdehnung; b. solche Einfachheit in der Konstruktion, daß auch der Landarbeiter die Handhabung der betreffenden Apparate leicht erlernen kann; c. Möglichkeit leichter Ausbeutung des in den Trestern enthaltenen Weinsteins.

Art. 3. Die Erfinder, Konstrukteure, sowie auch die gewöhnlichen Depositäre -- gleichviel ob Fremde oder Italiener -- werden zu dieser PreisAusstellung zugelassen.

Art. 4. Die Depositäre von im Ausland oder in Italien konstruirten Apparaten werden als die Stellvertreter der Konstrukteure betrachtet; diese Letztern gelten als die wirklichen Aussteller und erhalten auch die allfällig zuerkannten Preise.

123 Art. 5. Die vom Ackerbau-Ministerium ausgesetzten Preise sind: a. Ein Ehrendiplom mit Fr. 500. Dasselbe involvirt den Ankauf von 3 Apparaten des mit dem ersten Preis bedachten Systems seitens des Ackerbau-Ministeriums ; b. zwei Silbermedaillen mit je Fr. 200.

Art. 6. Die Preise werden von einer vom obgenannten Ministerium ernannten Jury zuerkannt.

Art. 7. Die ausgestellten Maschinen und Apparate müssen allen Proben unterworfen werden, welche die Jury-Kommission für nothwendig erachtet.

Um die Ausführung der gedachten Versuche zu erleichtern, kann die Kommission weitere Jury-Mitglieder, welche indeß nur herathende Stimme haben, beiziehen.

Art. 8. Die Kosten für den Transport der Maschinen und Apparate nach San Miniato und zurück sind von den Ausstellern zu tragen ; diese Letztern genießen übrigens alle Erleichterungen, welche hei ähnlichen Gelegenheiten die Bahndirektionen und Schifisgesellschaften für die Beförderung der Maschinen oder der Aussteller sammt ihren Arbeitern gewähren.

Art. 9. Die Anmeldungen der Aussteller müssen Jbis spätestens den 10. September dem Komite eingereicht werden.

Diese Anmeldungen sollen nebst den nothwendigen technischen und sonstigen Bemerkungen, welche die Aussteller über ihre Apparate zu machen im Falle sind, auch Angaben über den erforderlichen Raum in der Länge, Breite und Höhe, sowie über die Menge und die Qualität des für die Frohen der Apparate nothwendigen Brennmaterials enthalten.

Art. 10. Apparate, welche bereits hei frühern Ausstellungen prämirt worden sind, werden zur gegenwärtigen Ausstellung ebenfalls zugelassen, allein sie erhalten nur unter der Bedingung einen neuen Preis, daß irgend eine wichtige Abänderung an denselben vorgenommen worden, oder daß der neu zuerkannte Preis um einen Grad höher ist, als die bei frühern Ausstellungen gewonnenen Preise. Apparate, für welche Preise zuerkannt werden müßten, die mit früher erhaltenen auf gleicher Stufe stehen, werden nicht prämirt, sondern erhalten bloß ,, B e s t ä t i g u n g s u r k u n d e n " .

Art. 11. Nachdem das leitende Komite die Anmeldungen erhalten, henachrichtigt dasselbe die Aussteller über erfolgte Zulassung, erthnilt ihnen gewünschte Aufschlüsse und übermittelt ihnen die nöthigeu Formulare und Papiere für Spedition der Maschinen und Apparate und für Erlangung der hinsichtlich des
Transportes der Objekte und der Fahrt der Aussteller und ihrer Arbeiter zu gewährenden Vergünstigungen.

Art. 12. Jede Maschine und jeder Apparat wird vom Konstrakteur seiher, oder dann von dessen anerkanntem Vertreter in Betrieh gesetzt.

Letztere hahen der Jury jede wünschhare Auskunft zu ertheilen.

Sollte der Aussteller oder dessen Vertreter hei den Versuchen nicht zugegen sein, so wird sein Apparat nicht geprüft und letzterer als außer Konkurrenz betrachtet.

Art. 13. Das leitende Komite übernimmt keine Verantwortlichkeit für Beschädigungen, welche die Apparate auf der Reise oder während der Versuche allfällig erleiden könnten.

Art. 14. Die aus den Versuchen resnltirenden Kosten trägt das Ministerium.

124 Die Ausstellungsräume werden von der Gemeinde San Miniato zur Verfügung gestellt ; letztere richtet dieselben so ein, wie es das leitende E'.omite für wünschenswert!! erachtet.

Art. 15. Die Jury-Kommission leitet die verschiedenen Versuche und vertheilt, gestützt auf die Resultate der letztern, die Preise.

Art. 16. Genannte Kommission hat innerhalb zweier Monate nach Schluß der Ausstellung dem Ackerbau-Ministerium einen detaillirten Bericht nebst den Plänen der besten prämirten Apparate einzureichen.

Art. 17. Mit der Vertheilung der Preise schließt die Ausstellung. Das berichterstattende Kommissionsmitglied verliest die Namen der Prämirten und erwähnt in kurzen Zügen die Gründe, welche zur Prämirung Veranlassung gegeben haben.

Der Kommissionspräsident schließt die Ausstellung, unter Hinweis auf die Vortheile und die Mängel der Ausstellung, sowie auf die guten Lehren, welche aus derselben haben gezogen werden können.

Art. 18. Das leitende Komite kann jede weitern ihm nothwendig erscheinenden Anordnungen treffen, und es sind dieselben für die Aussteller verbindlich.

R o m , den 28. März 1885.

Der Minister: (sig.) B. Gtrimaldi.

Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Das erste Heft der vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen Uebersichten der Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel ist im Drucke erschienen.

Exemplare dieser Quartal-Uebersichten können bezogen werden: in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 25 Cts. per Stück, in ordinärem Papier, ungeheftet .

. ,, 15 ,, ,, ,, Die 4 Quartalhefte pro 1885 im Abonnement kosten : feines Papier, geheftet, in Umsehlag .

.

. Fr. i. -- ordinäres Papier, ungeheftet .

..

,, --.60 Bei Versendung mit der Post erfolgt jeweilen ein Zuschlag von 5 Cts. für Porto.

Bestellungen beliebe man an das Bureau für Handelsstalistik (alles Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages inklusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise :

125 von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, ,, 20 ,, ,, ,, ,, ,, ,, ordinärem ,, fl ,, Fr. 1. 20 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, ,, ,, --. 80 ,, ,, ,, ,, ordinärem ,, B e r n , den 30. April 1885.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Publikation.

Von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht, daß namentlich im Kanton Tessin italienische Silberscheidemünzen in Menge zirkuliren und u. A. auch an den Kassen der Gotthardbahnverwaltung ausgegeben und angenommen werden, sehen wir uns zu der wiederholten Anzeige veranlaßt, daß die eidgenössischen Kassen zur Annahme italienischer Silberscheidemünzen gegenwärtig nicht befugt sind.

Im Fernern wird in Erinnerung gebracht, daß die Fabrikbesitzer nach Art. 10 des Fabrikgesetzes verpflichtet sind, die Löhnungen ihrer Arbeiter in gesetzlichen Münzsorten auszurichten.

Italien hat im Jahr 1878 im Schooße der internationalen Münzkonferenz die Abschaffung seines Papiergeldes unter fünf Franken notifizirt, und es mußten zu diesem Zwecke vertragsgemäß seine 2-, l- und Va Frankenstilcke aus den übrigen Staaten der lateinischen Münz-Union eingezogen und dorthin abgeliefert werden. So lange nun dieses Papiergeld nicht zurückgezogen ist, verlangt Italien, daß seine Silberscheidemünzen von der Zirkulation in den Staaten der Mitkontrahenten ausgeschlossen bleiben, und es liegt nicht im Ermessen des Bundesrathes, hievon abweichenden Beschluß zu fassen.

B e r n , den 27. April 1885.

Eidg. Finanzdepartement.

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Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r ausgäbe bezogen werden:

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vom Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden: Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B u n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, die Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen und darf als vorzüglicher Rathgeber nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufg Beste empfohlen werden.

Stämpfli'sche Buckdruckerei in Bern.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 5. Juni 1885 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Lausanne. Anmeldung bis zum 5. Juni 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Postablagehalter und Briefträger in Chézard (Neuenburg). Anmeldung bis zum ö. Juni 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Postablagehalter und Briefträger in Kerenzen (Glarus). Anmeldung bis zum 5. Juni 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

127 1) Gehülfe bei der Zollverwaltung. Anmeldungen bis 26. Mai 1885 bei der Zolldirektion in Lugano.

2) Briefträger in Ciarens (Waadt). Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Postpacker in Sonceboz (Bern). Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der kreispostdirektion in Nenenburg.

4) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Grünsberg (Solothurn). Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

5) Zwei Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Postablagehalter in Dietfnrt (St. Gallen). Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Posthalter und Briefträger in Küblis (Graubünden). Anmeldung bis zum 29. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur.

8) Telegraphist in Küblis (Graubünden). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. Juni 1885 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

9) Telegraphist in MüUheim (Dorf) [Thurgau]. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. Juni 188o bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

10) Telegraphist in Vuarrens (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. Juni 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

11) Telegraphist in Fontaines (Waadt).

12) ,, ,, Missy (Waadt).

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 27. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

13) Telegraphist in Bayards (Neuenbnrg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 27. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

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