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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und dem Fürstenthum Monaco betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern.

(Vom 10. Dezember 1885.)

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschließen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn K. Ed. L a r d y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco : Herrn J. D e p e l l e y , Seinen Geschäftsträger in Paris, welche, nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind : Artikel 1.

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an

565 die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder von den kompetenten Gerichten verurtheilt worden sind und sich aus dem Fürstenthum Monaco nach der Schweiz, oder von der Schweiz nach dem Fürstenthum Monaco geflüchtet haben : \.

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Mord.

Verwandtenmord.

Kindesmoi-d.

Vergiftung.

Todtschlag.

Drohung eines im Verbrechensgrade strafbaren Angriffes gegen Personen und Eigenthum.

Abtreibung der Leibesfrucht.

Nothzucht; vollendeter oder versuchter Angriff auf die Schamhaftigkeit, mit oder ohne Anwendung von Gewalt.

Entführung von Minderjährigen.

Aussetzung und Unterdrückung von Kindern.

Absichtliche und unabsichtliche Körperverletzung, die den Tod zur Folge hatte. --· Absichtliche Körperverletzung, die eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte.

Erpressung.

Vorsätzliche Brandstiftung.

Diebstahl und betrügerische Unterschlagung.

Prellerei und ähnliche Betrügereien.

Mißbrauch des Vertrauens; Amtsmißbrauch zu betrügerischen Zwecken; Bestechung von Beamten oder öffentlichen Bediensteten, von Experten oder Schiedsrichtern.

566 17. Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falschem Gelde oder von Papiergeld mit gesetzlichem Kurs, Fälschung von Banknoten und öffentlichen Werthpapieren, Nachahmung der Staatssiegel und aller durch die betreffenden Regierungen mit öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen und für irgend welchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel, und zwar selbst dann, wenn die Anfertigung oder Nachahmung außerhalb des Staates, der die Auslieferung verlangt, stattgefunden hat; Mißbrauch ächter Siegel,, Stempel, Kontrolstempel und Marken.

18. Fälschung von öffentlichen Akten, authentischen Urkunden, oder von Handels- oder Privatpapieren.

19. Betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen.

20. Falsches Zeugniß und falsche Expertise.

21. Meineid.

22. Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugniß und von Experten au falscher Expertise.

23. Betrügerischer Bankerott.

24. Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphenlinien in strafbarer Absicht.

25. Jede Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum.

In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche in dem Staate, deidie Auslieferung verlangt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen von Diebstahl, Prellerei und Erpressung.

In allen Fällen, bei Verbrechen oder Vergehen, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Lande, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.

Artikel 2.

Das Auslieferungsbegehren muß immer auf diplomatischem Wege gestellt werden.

567 Artikel 3.

Personen, die wegen einer der im Artikel l aufgezählten Handlungen angeklagt sind, müssen provisorisch verhaftet werden, wenn auf diplomatischem Wege ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Verhaftsbefehl oder eine andere gleich wirksame Urkunde beigebracht wird.

Die provisorische Verhaftung soll ebenfalls stattfinden auf die durch die Post oder durch den Telegraphen gemachte Anzeige, daß ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, daß diese Anzeige, wenn sich der Angeklagte in das Fürstenthum Monaco geflüchtet hat, dem GeneralGouverneur, oder, wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsidenten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege zugekommen sei.

Wenn das Verhaftsbegehren einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten auf direktem Wege zugekommen ist, so hängt die Anordnung der Verhaftung von dem Ermessen dieser Behörde ab ; sie soll aber jedenfalls ohne Verzug alle zur Herstellung der Identität der Person und zur Beibringung der Beweise für die eingeklagte Handlung zweckdienlichen Verhöre vornehmen und, wenn sich Schwierigkeiten ergeben, dem General-Gouverneur des Fürstenthums Monaco oder dem Bundespräsidenten über die Beweggründe, die sie veranlaßt haben, die verlangte Verhaftung zu verschieben, Bericht erstatten.

Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung des Landes, an welches jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach 20 Tagen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der hierum angegangenen Regierung nicht das Auslieferungsbegehren gemäß den Vorschriften des Artikel 2 zugestellt worden ist.

Artikel 4.

Die Auslieferung wird nur bewilligt auf die Beibringung eines verurteilenden Erkenntnisses oder eines

568 gegen den Angeschuldigten nach den gesetzlichen Formen des requirirenden Staates erlassenen Verhaftsbefehles, oder endlich einer jeden andern Urkunde, die einem solchen Verhaftsbefehl gleichsteht und zugleich die Natur und die Schwere des eingeklagten Verbrechens, sowie den Zeitpunkt, in welchem es begangen worden ist, angibt.

Diese Akten sollen, so weit möglich, das Signalement des auszuliefernden Individuums, sowie eine Abschrift der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafbestimmungen enthalten.

Wenn über die Frage Zweifel entsteht, ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der Verfolgung ist, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so werden nähere Aufschlüsse begehrt werden, nach deren Prüfung die Regierung, an welche das Auslieferungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheidet, ob demselben Folge zu geben sei.

Artikel 5.

Die Auslieferung für die im Artikel l genannten gem e i n e n Verbrechen findet auch dann statt, wenn die eingeklagte Handlung vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verübt wurde.

Artikel 6.

Die p o li t i s c h en Verbrechen und Vergehen sind von dem gegenwärtigen Vertrage ausgeschlossen.

Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß ein Individuum, dessen Auslieferung gewährt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem derartigen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf.

Artikel 7.

Die Auslieferung wird verweigert werden, wenn vom Zeitpunkte der eingeklagten Handlung, oder der Unter-

569 suchung, oder der Verurtheilung an nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welches der Angeklagte sich geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der Anklage eingetreten ist.

Artikel 8.

Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen einer dort begangenen strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder verurtheilt ist, so kann seine Auslieferung bis zur Verurtheilung und bis zur Vollziehung der Strafe verschoben werden.

Ist es in dem gleichen Lande wegen privatrechtlicher Verbindlichkeiten, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat, verfolgt oder verhaftet, so soll die Auslieferung dennoch stattfinden; es bleibt aber der beschädigten Partei vorbehalten, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

Wird die Auslieferung des gleichen Individuums von zwei Staaten wegen verschiedener Verbrechen verlnngt, so entscheidet die Regierung, an welche die beiden Auslieferungsbegehren gestellt worden sind, darüber, an welchen Staat das Individuum zuerst ausgeliefert werden soll. Bei diesem Entscheide ist Rücksicht zu nehmen auf die größere Strafbarkeit der eingeklagten Handlung oder auf die größere Leichtigkeit, mit welcher der Verfolgte, sofern Grund hiezu vorhanden ist, von einem Land zum andern überliefert werden kann, um für die eine Anklage nach der andern vor Gericht gestellt zu werden.

Artikel 9.

Die Auslieferung kann nur für die Verfolgung und Bestrafung der im Artikel i vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen stattfinden. Sie berechtigt jedoch zur Prüfung und folgeweise zur Bestrafung von solchen strafbaren Handlungen, welche als mit dem eingeklagten Verbrechen oder

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Vergehen in Verbindung stehend (als konnex) gleichzeitig verfolgt werden und entweder einen erschwerenden Umstand bilden oder die Hauptanklage ändern.

Dagegen ist es nicht gestattet, das ausgelieferte Individuum für irgend eine andere Gesetzesverletzung in Untersuchung zu ziehen oder im kontradiktorischen Verfahren zu bestrafen, als für diejenige, wegen welcher die Auslieferung bewilligt wurde, es wäre denn, daß der Angeklagte ausdrücklich und freiwillig seine Zustimmung gegeben und die ausliefernde Regierung davon Kenntniß erhalten hätte, oder daß, falls jene Gesetzes Verletzung in dem Vertrage enthalten ist, vorher die Bin willigung derjenigen Regierung, welche die Auslieferung gewährt hat, eingeholt würde.

Artikel 10.

Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verbrechen und Vergehen, welche durch ihre Bürger oder Unterthanen gegen die Gesetze des andern Staates begangen worden sind, nach Maßgabe ihrer Gesetzgebung zu verfolgen, wenn der letztere Staat ein bezügliches Begehren stellt und diese Verbrechen oder Vergehen im Artikel l des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.

Seinerseits verpflichtet sich der Staat, auf dessen Begehren ein Bürger oder Unterthan des andern Staates verfolgt und beurtheilt wurde, das nämliche Individuum wegen der gleichen Handlung nicht ein zweites Mal zu verfolgen, insofern dieses Individuum die Strafe, zu der es in seiner Heimat verurtheilt worden, verbüßt- hat.

Artikel 11.

Wenn das Auslieferungsbegehren begründet ist, so sollen alle sequestrirten Gegenstände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu konstatiren, sowie diejenigen Gegenstände, welche vom Diebstahl herrühren, deidie Auslieferung begehrenden Regierung zugestellt werden, gleichviel, ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Ange-

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klagten wirklich stattfinden kann oder ob letzteres nicht möglich ist, indem der Angeklagte oder der Verurtheilte sich aufs Neue geflüchtet hat oder gestorben ist.

Ebenso sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande, in das er sich geflüchtet, versteckt oder in Verwahrung gegeben hat und die später aufgefunden werden. Immerhin bleiben die Rechte vorbehalten, welche dritte, in die Untersuchung nicht verwickelte Personen auf die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände erworben haben.

Artikel 12.

Die Kosten der Verhaftung, der Gefangenhaltung, der Ueberwachung, der Verpflegung und des Transportes der Ausgelieferten oder der Zustellung der im Art. 11 erwähnten Gegenstände hat der requirirte Staat zu tragen, soweit sie auf seinem Gebiete entstanden sind.

Artikel 13.

Der Transit des von einem andern Staate ausgelieferten Individuums durch monegaskisches oder schweizerisches Gebiet oder mit Schiffen der monegaskischen Marine, wird auf diplomatisches Gesuch und gestützt auf die nöthigen Papiere zum Nachweise dafür, daß es sich nicht um ein politisches oder bloß militärisches Verbrechen handle, bewilligt, insofern jenes Individuum nicht dem Lande angehört, durch welches es transitiren muß.

Der Transport soll mit der größtmöglichen Beförderung, unter Ueberwachung von Agenten desjenigen Landes, bei welchem ein solcher Transit nachgesucht wird, und auf Kosten derjenigen Regierung, welche die Auslieferung verlangt, vollzogen werden.

Derjenige der hohen Vertragsstaaten, welcher für die Auslieferung den Transit durch das Gebiet eines dritten Staates nachsuchen will, hat mit diesem letztern die bezüglichen Bedingungen zu vereinbaren.

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Artikel 14.

Wenn im Laufe eines Strafverfahrens eine der beiden Regierungen die Abhörung von Zeugen, welche in dem andern Staate wohnen, oder die Vornahme jeder andern Untersuchungshandlung für nöthig erachtet, so soll zu diesem Zwecke dem andern Staate auf diplomatischem Wege ein Rogatorium (Requisitorial) eingesandt, und es soll demselben ungesäumt Folge gegeben werden, gemäß den Gesetzen dieses Landes.

Die beiden Regierungen verzichten auf jede Reklamation, welche zum Zwecke hätte, die Rückerstattung der Kosten, die durch den Vollzug des Rogatoriums entstehen, zu verlangen, es wäre denn, daß es sich um Ausgaben für Kriminal-, Handels- oder gerichtlich-medizinische Expertisen handelte.

Ebenso kann keinerlei Ersatzforderung gestellt werden für Kosten gerichtlicher Handlungen, die von Beamten des einen oder andern Staates freiwillig vorgenommen worden sind, zum Zwecke der Verfolgung oder Feststellung von strafbaren Handlungen, die auf dem Gebiete ihrer Staaten von einem Fremden begangen worden sind, der später in seinem Heimatlande in Untersuchung gezogen wird.

Artikel 15.

Wenn in Strafsachen die amtliche Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urtheils an eine in der Schweiz oder an eine im Fürstenthum Monaco wohnende Person nothwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstück, sei es auf diplomatischem Wege eingesandt, oder sei es dem kompetenten Beamten am Wohnort derjenigen Person, welcher es zugestellt werden soll, direkt Übermacht worden, dieser letztern p e r s ö n l i c h eingehändigt werden, und zwar auf Verfügung dieses Beamten durch den hiefiir speziell zuständigen Angestellten. Ersterer soll dann dem absendenden Beamten das die amtliche Zustellung konstatirende Aktenstück im Original zurückschicken. Diese amtliche Zustellung

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hat die gleiche Wirkung, als hätte sie in dem Lande stattgefunden , von welchem der Untersuchungsakt oder das Urtheil herrührt.

Artikel 16.

Wenn im Laufe eines Strafverfahrens das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist, so soll derselbe von seiner Landesregierung eingeladen werden, der an ihn ergangenen Vorladung Folge zu leisten. Im Falle der Zeuge erscheinen will, so werden ihm die Kosten für die Reise und den Aufenthalt außer Hause, von seinem Aufenthaltsorte an gerechnet, nach den in dem Lande, wo die Abhörung stattfinden soll, in Kraft bestehenden Tarifen und Verordnungen vergütet. Auf sein Verlangen können ihm die Gerichtsbeamten seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder theilweise vorstrecken, und es werden dieselben dann durch die Regierung, welche die Abhörung verlangt hat, zurückerstattet.

Kein Zeuge, welchem Lande er immer angehöre, der in einem der beiden Länder zitirt worden ist und freiwillig vor dem Richter des andern Landes erseheint, darf für zivilöder strafrechtliche Handlungen oder Verurteilungen, die der Einvernahme vorangegangen sind, oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand des Prozesses bilden, in dem er als Zeuge erscheint, verfolgt oder verhaftet werden.

Artikel 17.

Wenn im Laufe des in einem der beiden Länder eingeleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern Lande gefangen gehaltenen Verbrechers oder die Beibringung von Beweisstücken oder andern gerichtlichen Akten als nützlich erscheint, so ist das bezügliche Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen, und es muß alsdann demselben, insofern ihm keine besondern Umstände entgegen stehen, Folge gegeben werden, unter der Verpflichtung, den

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betreffenden Verbrecher und die Dokumente wieder zurückzusenden.

Die vertragschließenden Regierungen verzichten auf jede Ersatzforderung der Kosten, welche durch den Transport und die Rücksendung der zu konfrontirenden Verbrecher und die Versendung und Rückstellung der Beweisstücke und anderer Dokumente auf ihrem resp. Gebiete verursacht werden.

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen.

Der Zeitpunkt seiner Vollziehung wird in dem Protokolle über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.

Findet sechs Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre keine Aufkündung von Seite einer der beiden Regierungen statt, so wird der Vertrag für fünf weitere Jahre gültig sein, und so weiter, von je fünf zu fünf Jahren.

Er soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden, so bald es möglich sein wird.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet, unter Beidrtickung ihrer Siegel.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu P a r i s den 10. Dezember 1885.

(L. S.)

(L. S.)

(Sig.) Lardy.

(Sig.) J. Depelley.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1885 (II. Serie).

(Vom 9. Dezember 1885.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltung.

D. Bundeskanzlei.

2. M a t e r i a l : g. Konsulate (Register, Insertionen") .

. Fr. 1,305. -- 3. A u ß e r o r d e n t l i c h e D r u c k a r b e i t e n ,, 11,048. 25 Der erste Ansatz repräsentirt die Kosten der unabweisbar gewordenen Herstellung neuer Siegel und Farbstempel für die schweizerischen Gesandtschaften in Berlin, Wien und Paris. Es handelt sich also um eine außerordentliche Ausgabe, welcher bei Aufstellung des diesjährigen Budget nicht hat Rechnung getragen werden können und die in Folge dessen auf dem Wege des Nachtragskreditea zu decken ist.

Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstenthum Monaco betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern. (Vom 10. Dezember 1885.)

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1885

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4

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1885

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564-575

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