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Inserate.

Stellen - Ausschreibung.

Für das gemäß dem Bundesgesetze betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens in's Leben tretende eidg. Versicherungsamt sind vorläufig die Stellen eines Chefs und eines Adjunkten desselben zu besetzen. Die Besoldung des erstem beträgt 8000 Pranken, diejenige des letztern wird unter Berücksichtigung des mit der Stelle verbundenen Pensums und der Besoldung der übrigen Bundesbeamten bei Anlass der Wahl vom Bundesrathe festgesetzt werden.

Beide Stellen werden hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Anmeldungen sind mit einem Curriculum vitae und Ausweisen über Befähigung zu begleiten und schriftlich bis am 81. Oktober dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 15. Oktober 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die Konkurrenz-Entwürfe fUr ein eidg. Postgebäude in Luzern sind von heute an, den 16. Oktober, bis und mit Freitag den 30. Oktober nächsthin, täglich von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags im ersten Stock des ehemaligen Spitalgebäudes an der Inselgasse in Bern, öffentlich ausgestellt.

B e r n , den 16. Oktober 1885.

Schweiz. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1885.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Land"wehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende .Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1885 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1885 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1850 gehören sind ; b) die im Jahre 1863 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1885 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere nnd Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1858 ; ·b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, -welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1853 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem "Waffenchef zu länger Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militär-organisation nothwendig Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüch lein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der .Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

917 Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschement wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstingsgegestände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstru-ment, behalten ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1885 erlangen Berechtigung zum Anstritt ans der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade der Jahrgangs 1841, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1885 gestellt haben.

B; Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit .dem 31. Dezember 1885 treten ans der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1841.

C. Abgabe der Bewaffnungs und Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die anstretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere § 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen erst bei der

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III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben ans der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, nahen dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher "Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1841 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung (und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1885.

Schweizerisches Militärdepartememt: Hertenstein.

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Ausschreibung.

Das am Bahnhofplatz in Luzern stehende sog. C h a l e t wird hiemit zum "Verkauf auf Abbruch ausgeschrieben. Das zum Gebäude gehörende Mobiliar, worüber das Inventar nähere Auskunft gibt, wird mitveräußert.

Das Gebäude steht an Wochentagen von Morgens 9 Uhr bis Nachmittags 5 Uhr zur Besichtigung offen. Die Verkaufsbedingungen und das Mobiliarverzeichniß können bei der Kreispostdirektion in Luzern eingesehen werden.

Kaufsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 20. Oktober nächsthin, versiegelt und mit der Aufschrift: ,,Angebot für das Chalet in Luzern" versehen, franko einzureichen.

B e r n , den 10. Oktober 1885.

Schweiz. Departement des Innern: Abtheilung Bauwesen.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend hei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreir werden und daß somit Anstellungsgesuche nur in solchen Fällen, oder hei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimatort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1885.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlieh angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegehen ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 30. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Briefträger in Korsehach.

l Anmeldung bis zum 30. Oktober 3) Briefträger in Schwellbrunn (Appen- 1885 bei der Kreispostdirektion in zell Ausserrhoden).

j St- Gallen-

1) Mandatverträger in Genf. Anmeldung his zum 23. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Büreaudiener bei' Hauptpostbüreau Bern. Anmeldung bis zum 23. Oktober 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Telegraphist in Bernex (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 28. Oktober 1885 bei der Telegrapbeninspektion in Lausanne.

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1885

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17.10.1885

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