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Inserate.

Bekanntmachung-.

Der VII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, 631/2 Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältig brochirt, beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei à 4 Franken bezogen werden.

Bern, den 2. Mai 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Auf ein Gesuch der k. italienischen Gesandtschaft in Bern wird hiemit nachstehendes Dekret des k. Ministeriums für Landwirthschaft, Industrie und Handel den schweizerischen Interessenten zur Kenntniß gebracht:

Internationale Preis-Ausstellung von WeintresterDestillationsapparaten in San Miniato (Provinz Florenz).

Der Minister, in der Absicht, die Verbreitung der Weintrester-Destillationsapparate und insbesondere solcher, welche vermöge ihres mäßigen Preises una der

883 Leichtigkeit des Transportes in denjenigen Gegenden Italiens, wo die Einrichtung großer Brennereien verschiedener Umstände halber noch nicht möglich ist, Verwendung finden könnten, zu begünstigen ; auf den Antrag des Generaldirektors für die Landwirtschaft, verordnet: Eine internationale Preis-Ausstellung von Weintrester-Destillationsapparaten soll in San Miniato (Provinz Florenz) abgehalten werden.

Ein Komite leitet alle auf die Ausstellung bezüglichen Arbeiten.

Das Komite besteht aus 3 Delegirten des Ministeriunis, einem Delegirten der Ackerbaugesellschaft von San Miniato und einem Delegirten der genannten Gemeinde.

Art. 1. Die Eröffnung der Preis-Aussteilung ist auf den 15. Oktober 1885, der Schluß derselben auf spätestens den 1. November angesetzt.

Art. 2. Die Apparate und Maschinen tur die Destillation der Weiutrester sollen den Bedürfnissen des Kleinbauernstandes entsprechen und müssen zu diesem Zwecke nachstehende Eigenschaften besitzen : a. Leichtigkeit des Transportes aufs Land und Möglichkeit der Inbetriebsetzung auch in Gebäuden von geringer räumlicher Ausdehnung; b. solche Einfachheit in der Konstruktion, daß auch der Landarbeiter die Handhabung der betreifenden Apparate leicht erlernen kann ; c. Möglichkeit leichter Ausbeutung des in den Tröstern enthaltenen Weinsteins.

Art. 3. Die Erfinder, Konstrukteure, sowie auch die gewöhnlichen Depositäre -- gleichviel ob Fremde oder Italiener -- werden zu dieser PreisAusstellung zugelassen.

Art. 4. Die Depositäre von im Ausland oder in Italien konstruirten Apparaten werden als die Stellvertreter der Konstrukteure betrachtet; diese Letztern gelten als die wirklichen Aussteller und erhalten auch die allfällig zuerkannten Preise.

Art. 5. Die vom Ackerbau-Ministerium ausgesetzten Preise sind : a. Ein Ehrendiplom mit Fr. 500. Dasselbe involvirt den Ankauf von 3 Apparaten des mit dem ersten Preis bedachten Systems seitens des Ackerbau-Ministeriums ; b. zwei Silbermedaillen mit je Fr. 200.

Art. 6. Die Preise werden von einer vom obgenannten Ministerium ernannten Jury zuerkannt.

Art. 7. Die ausgestellten Maschinen und Apparate müssen allen Proben unterworfen werden, welche die Jury-Kommission für nothwendig erachtet.

Um die Ausführnng der gedachten Versuche zu erleichtern, kann die Kommission weitere Jury-Mitglieder, welche indeß nur
berathende Stimme haben, beiziehen.

Art. 8. Die Kosten für den Transport der Maschinen und Apparate nach San Miniato und zurück sind von den Ausstellern zu tragen ; diese Letztern genießen übrigens alle Erleichterungen, welche bei ähnlichen Gelegenheiten die Bahndirektionen und Schiffsgesellschaften für die Beförderung der Maschinen oder der Aussteller sammt ihren Arbeitern gewähren.

884 Art. 9. Die Anmeldungen der Aussteller müssen bis spätestens den 10. September dem Komite eingereicht werden.

Diese Anmeldungen sollen nebst den nothwendigen technischen und sonstigen Bemerkungen, welche die Aussteller über ihre Apparate zu machen im Falle sind, auch Angaben über den erforderlichen Eaum in der Länge, Breite und Höhe, sowie über die Menge und die Qualität des für die Proben der Apparate nothwendigen Brennmaterials enthalten.

Art. 10. Apparate, welche bereits bei frühem Ausstellungen prämirt worden sind, werden zur gegenwärtigen Ausstellung ebenfalls zugelassen.

allein sie erhalten nur unter der Bedingung einen neuen Preis, daß irgend eine wichtige Abänderung an denselben vorgenommen worden, oder daß der neu zuerkannte Preis um einen Grad höher ist, als die bei frühern Ausstellungen gewonnenen Preise. Apparate, für welche Preise zuerkannt werden müßten, die mit früher erhaltenen auf gleicher Stufe stehen, werden nicht prämirt, sondern erhalten bloß ,,Bestätigungsurkunden".

Art. 11. Nachdem das leitende Komite die Anmeldungen erhalten, benachrichtigt dasselbe die Aussteller über erfolgte Zulassung, ertheilt ihnen gewünschte Aufschlüsse und übermittelt ihnen die nöthigen Formulare und Papiere für Spedition der Maschinen und Apparate und für Erlangung der hinsichtlich des Transportes der Ohjekte und der Fahrt der Aussteller und ihrer Arbeiter zn gewährenden Vergünstigungen.

Art. 12. Jede Maschine und jeder Apparat wird vom Konstrukteur seiher, oder dann von dessen anerkanntem Vertreter in Betrieb gesetzt.

Letztere haben der Jury jede wünschbare Auskunft zu ertheilen.

Sollte der Aussteller oder dessen Vertreter bei den Versuchen nicht zugegen sein, so wird sein Apparat nicht geprüft und letzterer als außer Konkurrenz betrachtet.

Art. 13. Das leitende Komite übernimmt keine Verantwortlichkeit für Beschädigungen, welche die Apparate auf der Reise oder während der Versuche allfällig erleiden könnten.

Art. 14. Die aus den Versuchen resultirenden Kosten trägt das MinisteriumDie Ausstellungsräume werden von der Gemeinde San Miniato zur Verfügung gestellt ; letztere richtet dieselben so ein, wie es das leitende Komite für wünschenswerth erachtet.

Art. 15. Die Jury-Kommission leitet die verschiedenen Versuche und vertheilt, gestützt auf die Resultate der letztern, die Preise.
Art. 16. Genannte Kommission hat innerhalb zweier Monate nach Schluß der Ausstellung dem Ackerbau-Ministerium einen detaillirten Berieht nebst den Plänen der besten prämirten Apparate einzureichen.

Art. 17. Mit der Vertheilung der Preise schließt die Ausstellung. Das berichterstattende Kommissionsmitglied verliest die Namen der Prämirten und erwähnt in kurzen Zügen die Gründe, welche znr Prämirung Veranlassung gegeben haben.

Der Kommissionspräsident schließt die Ausstellung, unter Hinweis auf die Vortheile und die Mängel der Ausstellung, sowie auf die guten Lehren, welche aus derselben haben gezogen werden können.

Art. 18. Das leitende Komite kann jede weitern ihm nothwendig erscheinenden Anordnungen treffen, und es sind dieselben für die Aussteller verbindlich.

R o m , den 28. März 1885.

Der Minister: (sig.) B. Qrimaldi.

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Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Das erste Heft der vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen Uebersichten der Ein- und Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel ist im Drucke erschienen.

Exemplare dieser Quartal-Uebersichten können bezogen werden ; in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 25 Cts. per Stück, in ordinärem Papier, ungeheftet .

. ,, 15 ,, ,, ,, Die 4 Quartalhefte pro 1885 im Abonnement kosten : feines Papier, geheftet, in Umsehlag .

.

. Fr. 1. -- ordinäres Papier, ungeheftet .

.

.

,, --.60 Bei Versendung mit der Post erfolgt jeweilen ein Zuschlag von 5 Cts. für Porto.

Bestellungen beliebe man an das Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages inklusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise : von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, ,, 20 ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ordinärem ,, ,, Fr. 1. 20 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, 7)

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"-.80 ,, ,, B e r n , den 30. April 1885.

" ordinärem

Schweiz. Oberzolldirektion.

Publikation.

Von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht, daß namentlich im Kanton Tessin italienische Silberscheidemünzen in Menge zirkuliren und u. A. auch an den Kassen der Gotthardbahnverwaltung ausgegeben und angenommen werden, sehen wir uns zu der wiederholten Anzeige veranlaßt, daß die eidgenössischen Kassen zur Annahme italienischer Silberscheidemünzen gegenwärtig nicht befugt sind.

886

Im Fernern wird in Erinnerung gebracht, daß die Fabrikbesitzer nach Art. 10 des Fabrikgesetzes verpflichtet sind, die Löhnungen ihrer Arbeiter in gesetzlichen Münzsorten auszurichten.

Italien hat im Jahr 1878 im Schooße der internationalen Münzkonferenz die Abschaffung seines Papiergeldes unter fünfFranken notifizirt, und es mußten zu diesem Zwecke vertragsgemäß seine 2-, l- und 1/2 Frankenstücke aus den übrigen Staaten der lateinischen Münz-Union eingezogen und dorthin abgeliefert werden. So lange nun dieses Papiergeld nicht zurückgezogen ist, verlangt Italien, daß seine Silberscheidemünzen von der Zirkulation in den Staaten der Mitkontrahenten ausgeschlossen bleiben, und es liegt nicht im Ermessen des Bundesrathes, hievon abweichenden Beschluß zu fassen.

B e r n , den 27. April 1885.

Eidg. Finanzdepartement.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1885 auf den Waffenplätzen S a m a d e n , S c h a f f h a u s e n , " W i n t e r thur und Z o f i n g e n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift "Angebot für Brod oder Fleisch" bis 16. Mai nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bärgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinignng sind in üblicher Weise den Angeboten beiznlegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den K a n t o n s - K r i e g s k o m m i s s a r i a t e n in Chur, Schaffhausen, Zürich und Aarau und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 27. April 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

887 Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e ( H a f e r , Heu und S t r o h ) für die Militärkurse pro 1885 auf dein Waffenplatz W i n t e r t h u r werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die üä'erten sind versiegelt und mit der Aufschrift "Angebot Mir Fourrage" bis 16. Mai nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzu-senden, die Offerten für Hafer mit Muster begleitet.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher "Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem K a n t o n s - K r i e g s k o m m i s s a r i a t in Zürich und bei unterfertigter Amtsstelle, aufgelegt.

B e r n , den 27. April 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schritten eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsehe und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1885.

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Bekanntmachung.

R u d o l f F r i t s c h i , Unteragent der Auswanderungsfirma Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith in Basel, hat sein Domizil von Lufingen nach O b e r - F ä g s w e i l bei Rüti (Zürich) verlegt.

B e r n , den 4. Mai 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : U. Abtheilung :Auswanderungswesen..

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t lassungsurkunde) verlangt, sondern sien mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusich er ung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Mai 1885.

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Bekanntmachung.

Mit Dekret vom 14. Dezember abbin hat der Präsident der französischen ßepublik verfügt, daß die Fremdenlegion fortan aus zwei Kegimentern statt aus einem bestehen soll. Nachdem der Bundesrath wahrgenommen, daß seither der freiwillige Eintritt von Schweizern in die Fremdenlegion in stärkern Aufschwung gekommen, glaubt er, dem Publikum den Inhalt seines am 18. Januar 1884 an die Kantonsregierungen gerichteten Kreisschreibens in Erinnerung bringen zu sollen *). Er macht die Betheiligten namentlich darauf aufmerksam, daß infolge einer Schlußnahme des Kriegsministeriums der französischen Republik eingegangene Engagements aus Gründen persönlicher Konvenienz nicht aufgehoben werden können, außer wenn es sich um junge Leute handelt, welche vor ihrem 18. Jahre angeworben oder als zum Aktivdienst untauglich befunden worden sind.

B e r n , den 23. Januar 1885.

Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Siehe Bundesblatt v. J. 1884, Band I, Seite 80.

Keprodnzirt im Mai 1885.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden und daß somit Anstellungsgesuche nur in solchen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorsehlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimatort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postnlanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. A.ugust 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Mai 1885.

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Ausschreibung von erledigteil Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den Heimatort, sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe hei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Drei Postlehrlinge für den Postkreis Bellinzona. Anmeldung bis zum 22. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona. Verlangt wird vollständige Kenntniß der italienischen Sprache. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und persönlich der Kreispostdirektion Bellinzona einzureichen, und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen , nnter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

2) Postpaketträger und Packer in Murten. Anmeldung bis zum 22. Mai 1805 hei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Postpaketträger beim Hauptpostbüreau Bern. Anmeldung bis znm 22. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 22. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

,.,,._,, l Besoldung gemäß Bnndesgesetz 5) Zwei Telegraphisten m Genf.

l vom 3. August 1873. Anmeldung 6) Drei Telegraphisten in Lausanne. | t»s z"ni 20. Mai 1885 bei der TeI legrapheninspektion in Lausanne.

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8) Zwei Telegraphisten in Chaux-de-Fonds, 9) Zwei Telegraphisten in Neuenburg.

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vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 20. Mai 1886 bei der TeleeranheninsTiBktion in Bern.

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11) Zwei Telegraphisten in Basel. Besoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis znm 20. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

12) Zwei Telegraphisten in St. Gallen. Jahresbesoldnng gemäß Bundesgesetz vom 2. Angust 1873. Anmeldung bis zum 20. Mai 1885 bei der Telegrapneninspektion m ist. brauen.

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 13) Telegraphist in Fontaines (Waadt). Uepescnen provision. Anmeldung bis zum 27. Mai 1885 bei der Tele14) , ,, Missy (Waadt).

grapheninspektion in Lausanne.

15) Telegraphist in Bayards (Nenenburg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst jjepescnenproviBion. .anmeiuung DIS zum zi. mai loou uei aer ituegrapheninspektion in Bern.

891 1) Briefträger in Genf.

2) Briefträger m Céhgny (Genf).

| Anmeldung bis zum 15. Mai > 1885 bei der Kreispostdirektion j in (jenf.

3) Zwei Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Bern. Anmeldung bis zum 15. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postbote in Geneveys s/Coffrane ) Anmeldung bis zum 15. Mai (Neuenburg).

l 1885 bei der Kreispostdirektion in 5) Briefträger in Les Bois (Bern).

J Neuenburg.

6) Briefträger in Laufen (Bern). Anmeldung bis zum 15. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

7) Briefträger und Packer in ßothkreuz (Zug). Anmeldung bis zum 15. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

8) Postablagehalter und Briefträger in Altendorf (Schwyz). Anmeldung bis zum 15. Mai 1885 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

9) Telegraphist in Sauvernier (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

10) Telegraphist in Martigny (Wallis). Jahresbesoldnng Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 13. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

11) Telegraphist in Lotzwyl (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 13. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

12) Telegraphist in Chatean d'Oex (Waadt). Jahresbesoldung Pr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Mai 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

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1885

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09.05.1885

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