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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Vallorbes.

(Vom 14. März 1885.)

Tit.

Die Herren Gr. G r a m e r , Präsident, und Paul Scherer, bevollmächtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes der Aktiengesellschaft für Eisausbeutung in den Seen im Jouxthal, haben zu Händen einer von ihnen zu gründenden Aktiengesellschaft am 30. Januar 1882 die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Pont nach Vallorbes erhalten, bestimmt einerseits zur Eisabfuhr aus den erwähnten Seen und einzurichten anderseits auch für die Bedürfnisse der Gegend überhaupt (Eisen bahn-Aktensamml. n. F. VII, 1). Mit der Motivirung, daß die Finanzirung des Unternehmens sonst unmöglich wäre, ist dann im Jahre 1883 ein Gesuch um Erhöhung der bewilligten Taxen eingegangen, welchem durch den Bundesbeschluß vom 21. April 1883 (Eisenbahn-Aktensamml. D. F. VII, 131) im Wesentlichen entsprochen wurde. Nichtsdestoweniger fanden «ch die Konzessionsinhaber veranlaßt, wiederholt um Erstreck ung der für die Leistung des Finanzausweises und die Vorlage der Baupläne, sowie der Statuten der zu gründenden Gesellschaft anberaumten. Erist nachzusuchen, das letzte Mal am 24. Dezember 1884, mit der Begründung, daß die Verhandlungen wegen der Beschaffung des Baukapitals ihrem Abschluß nahe und auch die Ausführungspläne so weit vollendet seien, daß sie mit dem baldigst zu gewärtigenden Nachweis betreffend die Finanzlage vorgelegt werden

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können. Der Bundesrath nahm unter diesen Umständen keinen Anstand, diesem Gesuch in dem gewünschten Umfang zu entsprechen.

Wie sich aus den dem gegenwärtigen Vortrag angeschlossenen Beilagen ergibt, haben die erwähnten Verhandlungen dazu geführt, daß die Banquiers L. Lullin & Cie. und Galopin frères & Cie. in Genf, Massen, Chavannes & Cie. und die Waadtländische Kantonalbank in Lausanne ein Syndikat gebildet haben, welches die Gründung der in der Konzession vorgesehenen Aktiengesellschaft auf sich nimmt, die den Bau der Bahn inner den bestehenden Fristen und den konzessionsgemäßen Betrieb derselben zu übernehmen hat.

Laut dem Vertrag, welcher unterm 17. Februar d. J. zwischen der Eisgewinnungsgesellschaft und diesem Syndikat abgeschlossen wurde, tritt die erstere an das Syndikat zu Händen der zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession vom 30. Januar 1882, ferner die über das Projekt vorhandenen Studien und Dokumente, sowie den Anspruch auf die Subventionen ab, welche ihr in einem Gesammtbetrag von Fr. 540,000 theils vom Kanton Waadt und theils von den interessirten Gemeinden zugesichert worden sind. Sie überläßt demselben ferner den Grund und Boden, welcher von ihrem derrnaligen Besitz und gemäß den bereits vorliegenden Plänen zum Bau der Bahn erforderlich sein wird (Art. l des Vertrages), und erhält dafür eine Entschädigung von Fr. 102,000 (Art. 2). Die in den Artikeln 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen regeln die Vertragsverhältnisse des Weitern; es ist in Art. 3 bestimmt, daß die Eisgewinnungsgesellschaft die Uebertragung der Konzession und der Subventionen an das Syndikat zu bewirken, und daß (Art. 4) das Personal der Erstem nach Inbetriebstellung der Bahn bei der Besorgung des äußern Dienstes im Bahnhof Pont nach Bedürfniß unentgeltlich mitzuhelfen hat. Im Art. 5 übernimmt die Eisgewinnungsgesellschaft ferner die Verpflichtung, von der Eröffnung der Bahn an gerechnet, während 20 Jahren über die tarifmäßigen Taxen hinaus 50 Cts. per Tonne des zur Versendung gebrachten Eises an die Betriebsgesellschaft der Bahn zu bezahlen. Art. 6 bestimmt dagegen, daß das Syndikat das ihm seitens der Regierung des Kantons Waadt zugesicherte Recht der alleinigen Eisausbeutung in den Joux-Seen der Eisgewinnungsgesellschaft überlasse, hinwiederum unter der Voraussetzung, daß diese jährlich nicht weniger als
20,000 Tonnen zur Verfrachtung bringe. Die im Art. 7 endlich enthaltene Bedingung, daß der Vertrag außer Kraft treten solle, wenn die Subventionen nicht vor dem 31. Juli d. J. an das Syndikat förmlich übertragen wären, hat das letztere mit Sehreiben vom 11. d. M. ausdrücklich als erfüllt erklärt.

90 Unter Vorlegung dieses Vertrages ersuchen sowohl die Herren Scherer und Cramer, im Namen der Eisgewinnungsgesellschaft, als die Mitglieder des Syndikats, um Uebertragung der Konzession an das letztere, zu Händen der von diesem zu bildenden Aktiengesellschaft.

In Uebéreinstimmung mit der Ansicht des Staatsrathes des Kautons Waadt beantragen wir, diesem Gesuch zu entsprechen, immerhin unter dem Vorbehalt, anläßlich der Prüfung der seinerzeit vorzulegenden Baurechnung zu untersuchen, ob die im Art. 2 des Vertrags vom 17. Februar 1885 stipulirte Entschädigung dem Werth der dagegen an das Syndikat übergegangenen Grundstücke und den Aufwendungen für die demselben auszuliefernden Studien und Pläne entspreche. Die übrigen Bestimmungen des Vertrags stehen weder mit dem Inhalt der Konzession, um welche es sich handelt, noch mit andern eisenbahnrechtlichen Bestimmungen im Widerspruch; ihre Erfüllung, soweit sie nicht bereits eingetreten ist, zu veranlassen, bleibt den Betheiligten überlassen.

Indem wir demgemäß die Genehmigung des nachstehenden Beschlussesantrags empfehlen, benutzen wir dea Anlaß, Sie wiederholt unserer Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. März 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundes präsident:

Schenk.

Der Kanzler« der Eidgenossenschaft: Ringier. ·

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Uebertragung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Vallorbes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) zweier Eingaben der Société anonyme pour l'exploitation de la glace des lacs de la Vallée dé Joux, in Genf, vom 28. Februar und 9. März 1885; 2) einer Eingabe der Herren L. Lullin & Cie. und (ralopin frères & Cie. in Genf und der Herren Masson, Chavannes & Cie., sowie des Direktors der Banque cantonale vaudoise in Lausanne, vom 4. März, sowie eines Schreibens der Herren Masson, Chavannes & O'e. vom 11. März 1885; 3) einer Botschaft des Bundesralhes vom 14. März 1885, beschließt: 1. Die Uebertragung der am 30. Januar 1882 der Société anonyme pour l'exploitation de la glace des lacs de la Vallée'de Joux, in Genf (Eisenbahn-Aktensamml. n. F. VII, 1), ertheilten. am 21. April 1883 hinsichtlich Festsetzung der Maximaltaxen (ib. S. 131) abgeänderten und durch Bundesrathsbeschlüsse vom 9. Februar 1883 (ib. S. 119), 22. Januar 1884 (ib. VIII, 10) und 13. Januar 1885 mit Bezug auf die Baufristen verlängerten Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Vallorbes an die für Rechnung eines Finanzsyndikats handelnden Herren L. Lullin & Cie. und Galopin frères
2. Dem Bundesrath bleibt die Prüfung der seinerzeit vorzulegenden Baurechnung in allen Richtungen vorbehalten.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession einer Eisenbahn von Pont nach Vallorbes. (Vom 14. März 1885.)

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21.03.1885

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