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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Strafbestimmungen in den Gesetzentwurf vom 30. Oktober 1883, betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

(Vom 24. Februar 1885.)

Tit.

Die Kommission des Nationalrathes zur Vorberathung des Gesetzentwurfes betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen hat in ihrer Sitzung vom 4. Februar 1885 beschlossen, es sei Art. 66 des bundesräthlichen Entwurfes vom 30. Oktober 1883 an den Bundesrath zurückzuweisen, mit dem Auftrage, eine Vorlage auszuarbeiten, welche die gegen Uebertretungen des Gesetzes zu erlassenden Strafbestimmungen enthalte. Die Kommission ging dabei von der Ansicht aus, daß es sich nicht empfehle, den Erlaß von Strafbestimmungen gegen die Uebertretung eines Bundesgesetzes den Kantonen zu überlassen, daß vielmehr in dieser Beziehung, so weit möglich, einheitliches Recht hergestellt werden solle.

Der Bundesrath hatte in seinem Entwurfe vom 30. Oktober 1883 (Art. 66) die Kantone angewiesen, Strafbestimmungen aufzustellen , gemäß welchen die nicht dem Bundesstrafrechte unterliegenden Uebertretungen des Gesetzes zu verfolgen sein würden, weil er sich sagte, daß die Art. 46--49 des Bundesstrafrechtes die strafrechtliche Repression aller schwerern Vergehen, welche anläßlich eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen begangen werden können,

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vorsehen, weßhalb es füglich deu mit der Vollziehung des Gesetzes und mit der Bestimmung des Verfahrens im Einzelnen (Art. l des Gesetzentwurfes) betrauten Kantonen anheim gegeben werden dürfe, für diejenigen Fälle, in \velchen keine böswillige (dolose) Einwirkung auf das Ergebniß einer Wuhl oder Abstimmung beabsichtigt war oder stattgefunden hat, Pöualbestimmungeu autzustellen.

Allein wir geben gerne zu , daß das Interesse an genauer und strenger Durchführung des für das politische Leben unseres Staates so wichtigen Bundesgesetzes es wünschbar machen kann, die Fälle der möglichen Widerhandlungen itn Gesetze selbst vorzusehen und, so weit möglich, von Bundeswegen für deren gleichmäßige Ahndung zu sorgen.

Wir haben deßhalb nicht gezögert, der Aufforderung der uationalräthlichen Kommission zu entsprechen, und wir legen Ihnen, Tit., hiermit im Anhang zu dieser Botschaft den Entwurf von Strafbestimmungen als besondere Rubrik des Gesetzes betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vor.

Zur Erläuterung haben wir nur wenige Bemerkungen anzubringen.

Wenn Sie, Tit., einen Blick auf die Art. 46--49 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 (Amtl.

Samml. III, 404 ff.) werfen, so wird es Ihnen nicht entgehen, daß das Gesetz (namentlich in Art. 49) die Handlungen mit Strafe bedroht, welche der b ö s w i l l i g e n A b s i c h t entspringen, auf das Ergebniß einer eidgenössischen Wahl oder Abstimmung einen rechtswidrigen Einfluß auszuüben. Es wird ohne Ausnahme ein verbrecherischer Wille (Dolus) am angegebenen Orte vom Gesetze vorausgesetzt. Nun gibt es aber eine Reihe von Handlungen, bei denen der vom Bundesstrafrechte vorausgesetzte böse Wille nicht oder nicht bestimmt erkennbar hervortritt und die dennoch als Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften sich darstellen.

Dieselben haben vereinzelt vielleicht wenig Bedeutung für deu Wahl- und Abstimmungsakt; wenn sie aber von Vielen begangen werden, sind sie im Stande, auf das Resultat einen ganz verderblichen Einfluß auszuüben. Wir meinen damit vornehmlich diejenigen Handlungen, Vorkommnisse und Gebräuche oder vielmehrMißhräuche, welche, in äußerlieh harmloser Gestalt erscheinend, im Grunde nichts Anderes als eine Verletzung des Geheimnisses der Abstimmung sind, also eine Trübung und Störung der Freiheit und damit der
Wahrheit des Wahl- oder Abstimmungsaktes zur Folge haben. Gegen diese verderblichen Einflüsse soll mit aller Strenge eingeschritten werden. Bisher aber hat es meist an den dazu erforderlichen Repressivbestimmungen gefehlt. Ebenso liegt in der gewissenhaften

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Pflichterfüllung seitens der Wahl- und Abstimmungsbehörden, unter welchen wir nicht bloß die Bureaux, sondern überhaupt alle die Wahl- und Abstimmungsverhandlungen vorbereitenden und leitenden Behörden der Kantone und der Gemeinden verstehen, eine ganz wesentliche Garantie für die richtige Kundgebung des Volkswillens, fn der Regel konnte bisher der Bundesrath bezüglich der von Kantonsregierungen ihm angezeigten Pflichtverletzungen der Wahl- und Abstimmungsbehörden nichts Anderes thun, als die Nichtstatthaftigkeit einer Strafverfolgung auf Grund des Bundesstrafrechtes konstatiren oder die Uebervveisung an den Strafrichter trotzdem, aber mit der sichern Aussicht auf ein freisprechendes Erkenntniß verfügen.

Ganz besonders im Hinblick auf Fälle solcher Art hat Art. 66 unseres Entwurfes vom 30. Oktober 1883 die Kantone angewiesen, Bestimmungen zu erlassen, kraft deren gegen die Mitglieder von Gemeindebehörden oder von Wahl- und Abstimmungsbüreaux, die ihre Amtspflichten verletzen, eingeschritten werden könne. Es soll diesem Bedürfnisse nun durch Aufnahme von Strafbestimmungen in dem Bundesgesetze selbst genügt werden.

Nach zwei Richtungen hin ist das Anwendungsgebiet der im Bundesgesetze über Wahlen und Abstimmungen aufzunehmenden Strafbestimmungen abzugrenzen: einerseits gegenüber dem Bundesstrafrechte und anderseits nach der Seite des kantonalen Rechts, das ist: des allgemeinen Strafrechts und der auf Wahlen und Abstimmungen im Allgemeinen bezüglichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

Ganz a u ß e r A n wendung a u f eidgenössische des Bundesgesetzes a l l e S t r a f b e s t i m m u n g e n d e r k a n t o n a l e n W a h l - und A b s t i m m u n g s g e s e t z e fallen. Das eidgenössische Recht beherrscht dieses Spezialgebiet in der Folge ausschließlich und das kantonale Recht muß ihm weichen.

Hinwieder wird dem S t r a f r e c h t der K a n t o n e sein Geltungs- und Anwendungsgebiet mit A u s s c h l u ß d e s e i d g e n ö s s i s c h e n R e c h t e s verbleiben, wenn bei Anlaß einer eidgenössischen Wahl oder Abstimmung eine in die Kategorie der gemeinen Verbrechen oder Vergehen gehörende Handlung, wie z. B. Beschimpfung, Drohung, Gewalttätigkeit, vorkommt, ohne daß dieselbe die Merkmale eines durch das Bundesstrafrecht bedrohten Verbrechens, wie insbesondere eines Verbrechens
gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere Sicherheit, annimmt; o d e r es wird entweder nach Art. 51 , beziehungsweise 40 und 33 des Bundesstrafgesetzes die kantonale Strafbestimmung in K o n k u r r e n z

506 mit dem eidgenössischen Rechte s t r a f s c h ä r f e n d einwirken oder nach Art. 76, litt, c, leg. cit. n e b e n dem Bundesstrafgesetze zur Anwendung kommen.

In Hinsicht auf das B u n d e s s t r a f r e c h t wird es sich jeweilen im konkreten Falle fragen, ob eine Handlung den Charakter eines durch das Bundesstrafrecht, insbesondere Art. 46--49 und Art. 61 desselben, bedrohten Verbrechens, annehme oder bloß als Uebertretung der Spezialgesetze und Verordnungen des Bundes oder der Kantone betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen zu betrachten sei.

Um die Kompetenzen des Bundes gemäß den Bundesgesetzen über das Bundesstrafrecht und die Bundesstrafrechtspflege in allen Fällen zu wahren, ist es demnach unbedingt geboten, daß die Kantonsbehörden dem Bundesrathe von jeder mit einer eidgenössischen Wahl- oder Abstimmungsverhandlung in Beziehung stehenden Strafuntersuchung ungesäumt Anzeige machen, sobald der Thatbestand sich mit einiger Sicherheit erkennen läßt. Sache des Bundesrathes wird es dann sein, die Frage der Gerichtsbarkeit zu prüfen und zu entscheiden.

Handelt es sich um eine einfache Uebertretung des eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsgesetzes, oder der zu dessen Ausführung erlassenen eidgenössischen oder kantonalen Verordnungen, Réglemente und Dekrete, so s t e h t die G e r i c h t s b a r k e i t u n b e d i n g t bei den K a n t o n e n und die auszufällenden Geldbußen fallen in die K a n t o n s k a s s e n , die hinwieder auch die Untersuchungs-, Gerichts- und Vollziehungskosten vollständig zu tragen haben. Andernfalls wird der Bundesrath gernäß Art. 73 und 74 des Bundesstrafrechtes über die Gerichtsbarkeit Beschluß zu fassen haben.

Es mag hierbei daran erinnert werden, daß gemäß einer feststehenden Interpretation des Art. 73, litt, b, des Bundesstrafgesetzes von den Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere Sicherheit (Art. 46--50) bloß Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden in die ausschließliche Kompetenz der Bundesassisen gehören. Die in Art. 49 leg. cit. aufgeführten Fälle rechtswidriger Einwirkung auf eine eidgenössische Wahl und Abstimmung, beziehungsweise auf die daran theilnehmenden Bürger, können demgemäß und werden nach bisheriger Praxis in aller Regel den Kantonalgerichten zur Beurtheilung zugewiesen werden; die kantonalen
Gerichte besitzen jedoch in diesen Fällen nur eine übertragene Gerichtsbarkeit (Jurisdictio mandata) und es sind von ihnen ausschließlich die Bestimmungen des Bundesstrafrechts anzuwenden.

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Die einzelnen Bestimmungen unseres Entwurfes bedürfen keiner nähern Erläuterung. Wir haben ein besonderes Gewicht darauf gelegt, die Unabhängigkeit und Freiheit des Wählers bei der Stimmgebung nach Möglichkeit zu sichern und Angriffe auf dieselbe mit Strafe zu bedrohen. Der in dieser Hinsicht wichtigste Zeitmoment ist derjenige, wo der Stimmberechtigte im Abstimmungslokal -- nach dem Vorschlage der Kommission -- das amtliche Stimmcouvert empfangen hat und /ur Abgabe seiner Stimme schreitet. Es ist vor Allem nothwendig, ihm die Möglichkeit zu sichern , beziehungsweise die Pflicht aufzuerlegen, frei von jedem fremden Einflüsse im Abstimmungsraume, sei es durch Einlegen eines Stimmzettels in das amtliche Couvert, sei es durch unkontrolirtes Aufschreiben der Stimme auf dem Couvert selbst, seine Stimmgebung festzustellen. Hand in Hand damit gehen die von uns vorgeschlagenen Bestimmungen, welche gegen jede Verletzung des Geheimnisses der Stimmgabe, rühre jene von Mitgliedern der Behörden oder von Privatpersonen her, gerichtet sind.

Indem wir mit diesen wenigen Erörterungen die Aufgabe, Sie in das Verständniß unseres Entwurfes einzuführen, erfüllt zu haben glauben , benützen wir auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Februar 1885.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzlei- der Eidgenossenschaft: Riiigier.

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Abänderungsantrag betreffend

den Artikel 66 des Bundesgesetzentwurfes für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 30. Oktober 1883.

E. Strafbestimmungen.

Art. 66. In eine Geldbuße von Fr. 1--200 oder in Gefängnißstrafe von l--60 Tagen oder beide Strafen zusammen verfallen : a. Die Mitglieder der mit der Anordnung und Leitung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Behörden, welche die ihnen durch das gegenwärtige Gesetz (vergl. namentlich die Artikel 7, 8, 9, 12, 15, 18, 21, 22, 26 , 28), sowie durch bezügliche Vollziehungsverordnungen , Réglemente und Dekrete der Bundesoder Kantonsbehörden übertragenen Amtspflichten absichtlich verletzen oder aus Nachläßigkeit nicht erfüllen. Bis zum Beweise des Gegentheils wird die Theilnahme der einzelnen Mitglieder an den Amtshandlungen und die Verantwortlichkeit derselben für Pflichtversäumnisse einer Behörde vorausgesetzt.

b. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsbüreaux, welche auf irgend welche Weise das Geheimniß der Stimmgebung verletzen oder zu verletzen suchen.

Ihre amtliche Eigenschaft wird als Strafschärfungsgrund angesehen.

c. Stimmberechtigte, welche in dem Abstimmungslokal Ruhe und Ordnung stören.

d. Personen, welche, ohne stimmberechtigt zu sein, in dem Abstimmungslokale erscheinen.

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Wenn dieselben sich nicht auf die erste, seitens eines Mitgliedes des Bureau an sie ergangene Aufforderung entfernen, oder wenn sie Ruhe und Ordnung stören, so gilt dies als Straferhöhungsgrund.

e. Stimmberechtigte, welche sich mit dem übergebenen amtlichen Stimmcouvert außerhalb des Abstimmungslokals begeben oder dasselbe durch Andere hinaustragen lassen, oder welche ihre Stimme durch Andere auf das Stimmcouvert schreiben lassen, sowie Diejenigen, welche auf das Couvert eines Andern schreiben oder Aenderungen auf dessen Stimmcouvert anbringen ; endlich Solche, welche die Stimmgebung Anderer zu kontroliren oder das Abstimmungsgeheimniß zu verletzen suchen.

f. Personen, welche im Abstimmungslokale nichtamtliche Stimmcouverts oder geschriebene oder gedruckte Stimmzettel austheilen.

Wenn sich öffentliche Beamte oder Mitglieder des Bureau dessen schuldig machen, so ist deren amtliche Stellung als erschwerender Umstand zu betrachten.

g. Personen, welche unter ein Referendumsbegehren die Unterschrift eines Andern setzen, wenngleich der Betreffende sie ausdrücklich hiezu aufgefordert hat.

Wer auf eine solche Eingabe einen falschen Namen schreibt oder die Unterschrift eines Andern ohne dessen bestimmten Auftrag beisetzt, wird in Anwendung von Art. 6l des Bundesstrafgesetzbuches bestraft.

Ebenso werden die Bestimmungen des Bundesstrafreehtes dann anwendbar, wenn die oben aufgezählten Gesetzesübertretungen den Charakter eines in jenem Strafgesetze vorgesehenen und bedrohten Verbrechens (Vergehens) annehmen.

Die Verfolgung der in diesem Artikel genannten Uebertretungen findet von Amtes wegen oder auf Klage hin

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durch die Kantonsbehörden statt. Die Urtheilsprechung kommt den kantonalen Gerichten zu. Die Geldbußen fallen den Kantonen anheim.

Immerhin soll dem Bundesrathe unverweilt, jedoch ohne daß deßwegen der Gang der Untersuchung zu unterbrechen wäre , von jeder in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung angehobenen Untersuchung Kenntniß gegeben werden, damit er gegebenen Falles nach Maßgabe von Artikel 73 und 74 des Bundesstrafgesetzes über die Gerichtsbarkeit Beschluß fassen kann.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Aufstellung der Groß'schen Pfahlbautensammlung.

(Vom 3. März 1885.)

Herr Präsident!

Herren National- und Ständeräthe !

Nachdem Sie uns durch Beschluß vom 8./16. Dezember v. J.

zum Ankauf der Groß'schen Pfahlbautensammlung ermächtigt hatten, glaubten wir die Erwerbung dieser Denkmäler der helvetischen Urgeschichte um so weniger hinausschieben zu sollen, als die Gegenstände, zum größten Theil in Kisten verpackt, in .den Kellern des bisherigen Besitzers in Neuenstadt in Verwahrung gehalten wurden und daher den Fachgelehrten, sowie dem Publikum überhaupt, bis auf Weiteres unzugänglich blieben. Der Ankauf selbst bot keinerlei Schwierigkeiten dar, und es ging die aus 8277 Stücken bestehende Sammlung, nachdem sie unterm 20. Dezember 1884 von Herrn Dr. v. Feilenberg in Bern inventarisirt worden war, durch Kaufvertrag vom 7. Januar 1885 um den ausbedungenen Preis von 60,000 Fr.

in den Besitz der Eidgenossenschaft über.

Weniger einfach gestaltete sich die Frage einer vorläufigen, zweckentsprechenden Aufstellung dieses mit Verständniß gesammelten und instruktiv geordneten Antiquitätenschatzes. Die Schwierigkeiten lagen nicht etwa in dem Mangel geeigneter Anerbietungen ; im Gegentheil verlangte und ermöglichte ein gewisser embarras de richesse, der sich in dieser Beziehung geltend machte, eine sorgfältige Prüfung aller maßgebenden Faktoren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Strafbestimmungen in den Gesetzentwurf vom 30. Oktober 1883, betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. (Vom 24. Februar 1885.)

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1885

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07.03.1885

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