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Inserate.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Stellen-Ausschreibung.

Zu Folge Schlußnahme des Bundesrathes wird anmit die Stelle eines Chefs des Versicherungsamtes, sowie die Stelle eines Adjunkten desselben nochmals zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bewerber haben sich darüber auszuweisen, daß sie sowohl in theoretischer, als auch in praktischer Beziehung das Versicherungswesen gründlich kennen.

Gleichzeitig werden zur Bewerbung ausgeschrieben: Die Stelle eines Sekretärs, sowie die Stelle eines Kontroleurs des Versicherungsamtes.

Es ist erforderlich, daß der Sekretär eine gründliche juristische Bildung besitzt. Dem Bewerber um diese Stelle, welcher sich darüber ausweist, daß er gleichzeitig auch im Versicherungswesen Kenntnisse besitzt, würde der Vorzug gegeben werden.

Die Bewerber um die Stelle eines Kontroleurs haben sich darüber auszuweisen, daß sie einerseits mit der Buchführung und dem Rechnungswesen vollständig vertraut und befähigt sind, diesen Geschäftszweig der Versicherungsgesellschaften gründlich zu prüfen, andererseits, daß sie auch das Finanzwesen kennen.

Der Bundesrath wird bei der Wahl die Besoldung für jede der vier Stellen festsetzen und dabei die Anforderungen, welche an dieselben gestellt werden, in Berücksichtigung ziehen.

Die Anmeldungen für sämmtliehe vier Stellen sind mit den Auswaisen his zum 5. Dezember nächsthin dem unterzeichneten Departement einzusenden.

B e r n , den 20. Novemher 1885.

Schweizerisches Handelsdepartement.

Stelle-Ausschreibung.

Auf demKontrolbüreau des Schweiz. Finanzdepartements ist eine Revisorenstelle neu zu besetzen. Bewerber um diese mit Fr. 3500 bis Fr. 4000 besoldete Stelle haben sich außer über allgemeine Bildung; auch über Erfahrung im .Revisionsfache auszuweisen. Einem mit dem Postrechnungswesen vertrauten Bewerber würde der Vorzug gegeben.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit von Zeugnissen über Befähigung bis zum 15. Dezember nächsthin dem Schweiz. Finanzdepartement einzureichen.

B e r n , den 21. November 1885.

Schweiz. Finanzdepartement.

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Ausschreibung von Bauarbeiten.

Das unterzeichnete Departement eröffnet hiemit freie Konkurrenz über die Uebernahme folgender Bauarbeiten zum neuen Postgebäude in St. Gallen: 1. Maurerarbeiten im Betrage von ca. Fr. 130,000 2. Lieferung des Hartsteinsockels ,, ,, ,, ,, ,, 3,500 3.

,, der Steinhauerarbeit in Sandstein . ,, ,, ,, ,, ,, 75,000 4.

,, ,, Treppentritte und Kuhplatten . ,, """" 7,000 5.

,, ,, eisernen Unterzöge, Balkenlagen, Säulen, etc. . ,, ,, ,, ,, ,, 16,000 6. Schmiedarbeiten ,, ,, ,, ,, ,, 2,500 7. Zimmerarbeiten ,, ,, ,, ,, ,, 40,000 Pläne, Bedingungen und Voranschlag können auf dem Bureau der Bauleitung in St. Gallen (Postgebäude II. Etage) vom 26. November bis 5. Dezember nächsthin jeweilen von 9 bis 12 Uhr und 2 bis 4 Uhr, sowie beim eidg. Oberbauinspektorat in Bern eingesehen werden.

Das Material für die sämmtlichen Hausteinlieferungen ist nicht speziell vorgeschrieben, und es wird jedes gute inländische Material zur Konkurrenz zugelassen. Bezüglich der Sandsteinlieferung wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Arbeiten eventuell stockwerkweise vergeben werden können.

Offerten für Uebernahme der verschiedenen Arbeiten sind bis und mit dem 8. Dezember 1885 versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

B e r n , den 24. November 1885.

Schweiz. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

Ausschreibung.

Das unterzeichnete Departement schreibt hiemit zum V e r k a u f e auf A b b r u c h aus: 1) das Wohnhaus auf der von der Eidgenossenschaft als Bauplatz für das neue Postgebäude angekauften Besitzung des Herrn Emil N a g e r am Bahnhofplatz in Luzern; ; 2) die hölzernen und eisernen Einfriedigungen daselbst; ferner zum V e r s e t z e n , resp. S c h l a g e n : 3) die sämmtlichen Gesträucher, Bäume und übrigen Pflanzen auf dieser Liegenschaft.

355 Die Kaufsbedingungen können bei der Kreispostdirektion in Luzern eingesehen werden.

Kaufsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 6. D e z e m b e r n ä c h s t h i n versiegelt nnd mit entsprechender Aufschrift versehen franko einzureichen.

B e r n , den 24. November 1885.

Schweiz. Departement des Innern: Abtheilung Bauwesen.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Heu und Stroh) für die Militärkurse pro 1886 auf dem Waffenplatz B e r n werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für F o u r rage" bis 12. Dezember nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden. Dieselben sind sowohl für das ganze Jahr 1886 als für die ersten 7 Monate zu formuliren.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Kantons-Kriegskommissariat in B e r n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die Militärkurse pro 1886 auf den Waffenplätzen T h un, B e r n und Z ü r i c h werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

356 Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Brod oder F l e i s c h " bis 12. Dezember nach s t hin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden.

Bezeichnung der Bürgen und gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem eidg. Kriegskommissariat in T h u n und den Kantons-Kriegskommissariaten in B e r n und Z ü r i c h und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von F o u r r a g e (Hafer, Heu und Stroh) für die Militärkurse pro 1886 auf dem Waffenplatz Z ü r i c h werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für .Fourrage", diejenigen für Hafer mit Master begleitet, bis 12. Dezember nächsthin dem Ober-Kriegskommissariat franko einzusenden. Dieselben sind sowohl für das ganze Jahr 1886 als für die ersten 7 Monate zu formuliren.

Bezeichnung der Bürgen nnd gemeinderäthliehe Habhaftigkeitsbescheinigung sind in üblicher Weise den Angeboten beizulegen. Letztere Requisite sind unerläßlich.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dem K a n t o n s - K r i e g s k o m m i s s a r i a t in Z ü r i c h und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n, den 23. November 1885.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Bekanntmachung.

Infolge mehrfacher von Seite des Handels- und Speditoren-Standes kundgegebenen Wünsche hat der Bundesrath unterm 13. November eine die Verordnung vom 10. Oktober 1884 modifizirende n e u e V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d die S t a t i s t i k des Waaren - V e r k e h r s der S c h w e i z

357 mit dem A u s l a n d e erlassen, welche am j L. Januar 1886 in Kraft zu treten hat.

Dieselbe enthält neben einigen unwesen iche Punkten die neue Bestimmung in Art. 3, daß die Gattung der Wa re fortan nur nach Wortlaut und Nummer des statistischen Waarenverzeichnis les zu deklariren sei, während, laut bisheriger Vorschrift, neben diesen Angä ben noch diejenige der Tarifnummer erforderlich war.

Behufs Durchführung dieser Erleichterung hat das Zolldepartement eine neue umgearbeitete Ausgabe des statistischen W aarenverzeichnisses erscheinen lassen. In derselben findet sich letzteres de ri Zolltarife angepaßt in der Weise, daß die A n g a b e n für die S t a t stik z u g l e i c h a u c h als D e k l a r a t i o n f ü r d e n Z o l l b e z u g d i e n e i können.

Nebstdem ist für eine Reihe von Positio nen die Werthdeklaration bei der Einfuhr beseitigt worden.

Das neue Waarenverzeichniss hat, wie die V erordnung vom 13. November, mit dem 1. Januar 1886 in Kraft zu treten.

Exemplare dieses Imprimats (Zolltarif und statistisches Waarenverzeichniss), welchem als Anhang die bundesräthlicae Verordnung beigefügt ist, sind bei dem Bureau für Handelsstatistik (aLes Inselgebäude), in Bern, bei den Zolldirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollstätten zum Preise von 50 Centimes per Stück zu beziehen. Wird Zusendung per Post gewünscht, so sind der Bestellung 55 Cts. in Postmarken beizulegen.

B e r n im November 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche hei einer andern Lebensversicherung als heim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (ßundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1885 die

358 sämmtlichen b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 10. Dezember nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es in Folge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die Policen eingesandt werden müssen.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 I'ranken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß keine höhern Versicherungen als 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünsehbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 20. November 1885.

Schweiz. Departement des Innern.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Rücktrittes des bisherigen Inhabers ist die Stelle eines Oberzollrevisors auf 1. März 1886 wieder zu besetzen.

Anmeldungen für diese Beamtung sind bis zum 15. Dezember nächsthin der eidg. Oberzolldirektion einzureichen, welche auch über Obliegenheiten und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilt.

B e r n , dea 17. November 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

359

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington theilt zwei Circulare mit, welche das Schatzamt dei- Vereinigten Staaten Nordamerika's mit Bezug auf die Verhältnisse der Einwanderer unterm 1. und 22. September laufenden Jahres erlassen hat.

Das erstere lautet wie folgt : (Frei übersetzt.)

Oivcular des

Schatzamtes (Finanzdepartementes) der Vereinigten Staaten von Nordamerika an die Auswanderungskommissäre, Zolleirmehmer etc., betreffend das Landen von Einwanderern, vom 1. September 1885.

Da bei der Vollziehung des Erlasses betreffend Regelung der Einwanderung vom 3. August 1882, soweit derselbe sich auf die Ausschiffung von Verbrechern, von Stumpf- und Irrsinnigen und sonstigen Arbeitsunfähigen bezieht, Schwierigkeiten sieh ergeben haben ; da ferner gemäß Abschnitt 3 des genannten Erlasses das Sekretariat des Schatzamtes ermächtigt ist, diejenigen mit dem Gesetze nicht im Widerspruch stehenden Verordnungen und Vorschriften aufzustellen, welche es zum Zwecke der Vollziehung fraglichen Erlasses für geeignet hält, so werden hiemit -- in Ergänzung der durch das Circular des Schatzamtes vom 7. August 1882 veröffentlichten allgemeinen Vorschriften, sowie der speziellen Verordnungen, welche bisher für die Auswanderungskomrnissäre im Hafen von New-York aufgestellt worden sind -- nachstehende Vorschriften erlassen und von heute an als in Kraft bestehend erklärt : 1) Alle Einwanderer sollen bei ihrer Ankunft in irgend einem Hafen der Vereinigten Staaten nicht als thatsächlich ausgeschifft (im Sinne von Abschnitt 2 des Erlasses vom 3. August 1882) betrachtet werden, bis sie die Untersuchung vor den Auswanderungskommissären oder deren Agenten oder sonstigen damit betrauten Beamten bestanden haben, und so lange sie unter der Aufsicht

360

dieser Beamten stehen. Wenn Leute vom Bord des Schiffes, mit dem sie angekommen sind, von den Kommissären zum Zwecke der Untersuchung nach gewissen hiefür passenden Orten auf dem Festlande dirigirt werden, so ist der dadurch verursachte Aufenthalt auf dem Pestlande erst dann als wirkliche Landung zu betrachten, wenn die Kommissäre mit der Untersuchung zu Eode gelangt sind und die Einwanderer entlassen haben.

2) Die Auswanderungskommissäre des Staates New-York, ihre Agenten oder Untergebenen sind beauftragt, an Bord aller aus dem Auslande anlangenden Schiffe zu gehen und alle auf denselben befindlichen Einwanderer nach Castle Garden zu bringen und daselbst zu untersuchen. Wenn bei dieser Untersuchung Leute sich vorfinden, denen die Landung nicht gestattet ist, so sollen der Hafen-SteuerEinnehrner von New-York, sowie die Eigenthümer, Agenten oder Kapitäne der betreffenden Schiffe sofort schriftlich davon benachrichtigt werden, und die Auswanderungskomtnissäre sollen alle so beanstandeten Personen entweder an Bord des Schiffes oder sonst irgendwo in Gewahrsam halten. (Hievon ausgenommen sind Verbrecher, welche nach Maßgabe des Erlasises vom 3. März 1875 den besondern Anordnungen des Zollsteuereinnehmers unterworfen werden.) Dieser Gewahrsam soll bis zur Abfahrt des betreffenden Schiffes, oder bis geeignete Vorkehrungen zum zwangsweisen Rücktransport der betreffenden Personen in ihre Heimat getroffen sind, ausgedehnt werden.

3") Der Einnehmer des Hafens von New-York wird hiemit angewiesen, den genannten Auswanderungskommissären bei der Ausführung obiger Bestimmungen alle nöthige Unterstützung angedeihen zu lassen.

Das letztere wie folgt : (Frei übersetzt.)

Oiir-ctilar

Schatzamtes (Finanzdepartements) der Yereinigten Staaten von Nordamerika an die Zolleinnehmer und übrigen Zollbeamten, betreffend Zollbehandlnng von Hausrathsgegenständen und Effekten, vom 22. September 1885.

Das Schatzamt (Finanzdepartement) hat in Erfahrung gebracht,, daß sehr häufig Leute, welche in die Vereinigten Staaten einwandern, ihre Effekten so lange außer Landes lassen, bis sie eine ge-

362 ,,zu seinem Gewerbe bedarf, so ist zu ihrer zollfreien Einfuhr ,,binnen des gedachten Zeitraumes keine besondere Erla sbniß ,,(special authority) des Schatzamtes nöthig, wohl aber ein , An,,zeige beim Sekretär des Schatzamtes, der sieh in jedem-Falle ,,die Entscheidung vorbehält. Entscheidungen dieser Art hangen ,,offenbar davon ab, ob in dem betreffenden Falle wirklich ,,geb r a u c h t e Effekten auf die Begünstigung der Zollfreiheit ,,Anspruch machen oder nicht.

,,Gegen ersichtlich n e u e Effekten, welche der Auswanderer "nach seiner Ankunft zollfrei einzubringen wünscht, mit der Angabe, dieselben seien Haushaltungs- oder persönliche Effekten, ,,wendet sich das Amendement des Artikels 416 der General ,,Régulations von 1884. Dasselbe beschränkt die zollfreie Einfuhr ,,neuer Effekten auf 30 Tage nach der Ankunft des Einwan,,derers, später bedarf es dazu einer ,,besondern Erlaubniß" des "Schatzamtes".

B e r n , den 18. November 1885.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma A- Zwilchenbart in Basel: Jakob Betschen in Interlaken.

Von der Firma Wirth-Herzog in Aarau: Johann Emanuel Stauffer in Bern.

Von der Firma Isaak Leuenberger in Biel: Emil Wilhelm in Matten-Interlaken, Gottlieb Bieder in Wimmis, Gottlieb Oesch in Erlenbach.

Maurice Gaillard in Sitten, gew. Unteragent der Firma Christ-Simmener in Genf, ist nunmehr Unteragent der Auswanderungsagentur Isaak Leuenberger in Biel.

B e r n , den 18./20. November 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

361 sicherte Anstellung und einen festen Wohnsitz gefunden. Letzteres dauert in der Regel länger als 6 Monate, vom Tage der Ankunft au gerechnet, und daher kommt es sehr häufig vor, daß Gesuche um Spezialbewilligung für zollfreien Eintritt solcher Effekten bei jenem Amte gestellt werden müssen, was eine unnöthige Verzögerung in der Auslieferung der Effekten zur Folge hat.

Mit Rücksicht auf diese Thatsache wird Art. 416 des Generalreglements von 1884 hiemit wie folgt amendirt : .,,Haushaltungsgegenstände, persönliche Effekten, Handwerkszeug, Büchersammlungen etc.,' können ein Jahr vor oder ein Jahr nach der Ankunft ihres Eigenthümers zollfrei in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, unter der Bedingung, daß sie vorher beim Sekretariat des Schatzamtes angemeldet werden. Neue Gegenstände, welche mehr als 30 Tage nach Ankunft ihres Eigenthümers daselbst eintreffen, werden nur mit spezieller Bewilligung des Departements zollfrei eingelassen.tt Das erstere Circular, welches eine nicht unwesentliche Verschärfung der bezüglich gewisser Klassen von Einwanderern bisher gültig gewesenen Réglemente enthält, ist im Uebrigen durch sich, selbst verständlich, dagegen bedarf der letztere entweicher Erläuterung.

Die Gesandtschaft bemerkt zum Verständuiß desselben was folgt: ,,In der Regel ließen Auswanderer ihre persönlichen und ,,Hrtushaltungseffekten sieh erst dann aus der Heimat nach,,sehicken, wenn sie einen festen Wohnsitz oder sichere Arbeit ,,gefunden hatten, und es war bisher Norm, ihnen zu diesem ,,Zwecke eine Frist von 6 Monaten zu gewähren, während wel,,cher Zeit ihre Effekten beim Einbringen nach Amerika die ,,Wohlthat der Zollfreiheit genossen. Da es sich nun, wie das ,,Schatzamt bemerkt, herausgestellt hat, daß die Einwanderer ,,gewöhnlich mehr als 6 Monate brauchen, ehe sie sich an einem ,,Orte dauernd niederlassen, so wird von nun an die /ollfreiheit ,,für solche Effekten auf ein Jahr ausgedehnt, und es soll gleichgültig sein, ob dieses Jahr vor oder nach Ankunft des Ein,,wanderers berechnet wird. Der Einwanderer kann demnach ,,seine Habseligkeiten ein ganzes Jahr vor oder nach seiner ,,Landung zollfrei einführen. So lange diese Effekten n i c h t neu ,,sind, sondern wirkliche Haushaltungsgegenstände, persönliches ,,Eigenthum allei Art, Werkzeuge, Büchersammlungen u. dgl., ,,deren der Einwanderer bona fide zu seiner Bequemlichkeit oder

363 Schweizerisches Polytechnikum.

e Stelle eines zweiten Assistenten für den Konstruktionsunterricht «Li mechanisch-technischen Abthelung des Schweiz. Polytechnikums wird hiemit zur Besetzung, wenn möglich schon anf 1. Jannar 1886, ausgeschrieben.

Anmeldungen unter Beilegung von Zeugnissen sind bis Ende November 1885 an den Unterzeichneten einzusenden. Ueber die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse ertheilen auf Verlangen sowohl der Präsident des Schweiz. Schulrathes, als Herr Professor Veith einläßliche Auskunft.

Z ü r i c h , den 10. November 1885.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes: Dr. C. Eappeler.

Stelle-Ausschreibung.

Auf den 1. Januar 1886 ist die Stelle eines Chefs des eidg. Grenzwächterkorps im Kanton Neuenburg neu zu besetzen.

Anmeldungen nimmt bis zum 10. Dezember nächsthin die Zolldirektion in Lausanne entgegen, bei welcher auch über Obliegenheiten und Besoldungsverhältnisse Näheres zu erfahren ist.

B e r n , den 17. November 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

Das zweite Heft der vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen Uebersichten der Bin- und Ausfuhr der wichtigsten Waarenartikel ist im Drucke erschienen.

Exemplare dieser Quartal-Uebersichten können bezogen werden: in feinem Papier, geheftet, in Umschlag à 25 Cts. per StUck.

in ordinärem Papier, ungeheftet .

,, 15 ,, ,, ,, Bundesblatt. 37. Jahrg. Bd. IV.

25

364

Die 4 Quartalhefte pro 1885 im Abonnement kosten: feines Papier, geheftet, in Umschlag .

.

. Fr. 1. -- ordinäres Papier, ungeheftet .

.

.

· " --· 60 Bei Versendung mit der Post erfolgt jeweilen ein Zuschlag von 5 Cts. für Porto.

Bestellungen beliebe man an das Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebäude) in Bern zu richten, unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages inklusive Porto in baar oder in Briefmarken, beziehungsweise : von 30 Cts. per Stück, für einzelne Exemplare in feinem Papier, T) 20 " " n n " « ,, ordinärem ,, ,, Fr. 1. 20 für ein Jahresabonnement in feinem Papier, « n -- · 80 n " " " ordinärem ,, B e r n , den 1. August

1885.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im November 1885.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Verordnung betreffend die Statistik des "Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 10. Oktober 1884, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben andern Angaben auch der Werth zu deklariren. Als Werth ist jeweilen der M a r k t p r e i s (Verkaufspreis) am V e r s e n d u n g s o r t e , nebst Zuschlag der Transportkosten bis zur Laudesgrenze, anzugeben. .

..

Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, daß, namentlich für Postsendungen, nicht der wirkliche Marktpreis, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherungen der betreffenden Sendungen, ein oftmals bedeutend niedrigerer Betrag in die Deklaration für die Statistik eingeschrieben wird.

Es wird deßhalb darauf aufmerksam gemacht, daß eine Uebereinstimmung der Werthangaben für die Transportversicherung mit den Werthdeklarationen für die Statistik nicht nothwendig ist, daß vielmehr die W e r t h d e k l a r a t i o n für die S t a t i s t i k ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden kann. Die statistische Werthdeklaration Weiht ihrer Bestimmung gemäß bei den Akten der Zollverwaltung.

365 Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waaren nach dem Auslande dringend eingeladen, den oben erwähnten Verordnungsbestimmungen entsprechend, jeweilen den w i r k l i e h e n M a r k t p r e i s in den statistischen Ausfuhrdeklarationen (rothes Formular) anzugeben.

B e r n , den 18. März 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Reproduzirt im November 1885.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Palle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Posthalter in Céligny (Genf).

Anmeldung bis zum 11. Dezem2) Postkommis in Genf.

ber 1885 bei der Kreispostdirek3) Büreaudiener bei'm Hauptpostbütion in Genf.

reau Genf.

4) Postablagehalter und Briefträger in Trachselwald (Bern). Anmeldung bis zum 11. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Postbote von Madretsch nach Biel. Anmeldung bis zum 11. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) Telegraphist in Céligny (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 16. Dezember 1885 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

7) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Staad (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 15% Provision der Brutto-Einnahme. Anmeldung bis 15. Dezember nächsthin bei der Zolldirektion in Chur.

1) Kondukteur für den Postkreis Genf. Anmeldung bis zum4. Dezember 2) Paketträger beim Hauptpostbüreau? 1885 bei der Kreispostdirektion in Genf.

\ Genf.

366 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11)

Postkommis in Lausanne.

| Anmeldung bis zum 4. Dezem Briefträger in Lausanne.

ber 1885 bei der Kreispostdirektion in Lausanne Briefträger in Salavaux (Waadt).

Postkommis in Neuenburg. Anmeldung bis zum 4. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

Packer und Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Base). Anmeldung bis zum 4. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Basel.

Postpacker in Chur. Anmeldung bis zum 4. Dezember 1885 bei der Kreispostdirektion in Chur.

Telegraphist in Lungern (Obwalden). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. Dezember 1885 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

Telegraphist in Wattwyl (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. November 1885 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

Telegraphist in Menznau (Luzern). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. Dezember 1885 bei der Telegrapheninspektion in Luzern.

Beilage zum schweizerischen Bundesblatte und zum schweizerischen Handelsamtsblatte.

No 22.

Bern, den 28. November 1885.

Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem

Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Herausgegeben vom schweizerischen Eisenbahndepartement.

177.

Schweizerischer Güterverkehr.

Gütertarif A. S. B. - S. C. B., J. B. L. und E. B., vom 1. März 1884.

Neuausgabe.

Mit 1. Januar 1886 tritt iür den direkten Güterverkehr zwischen den Stationen der Aarg. Südbahn und Bremgarten einerseits und den Stationen der Schweizer. Centralbahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn, der Bödelibahn und der Emmenthalbahn anderseits ein neuer Tarif in Kraft, wodurch der bisherige Tarif vom 1. März 1884 aufgehoben und ersetzt wird.

Dieser Tarif kann bei den betr. Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 25. November 1885.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

178. Südwestdeutsch-schweizerischer Güterverkehr.

Heft II B, vom 1. Oktober 1884. Taxberichtigungen.

Im südwestdeutsch-schweizerischen Gütertarifheft II B, vom 1. Oktober 1884, ist auf Seite 61 die Taxe für Eilgut Zürich-Bischweiler von 883 auf 833 und auf Seite 66 die Taxe des Ausnahmetarifs Nr. 5 Pfäffikon (Zürich)Altmünsterol Station von 76 auf 96 Cts. zu berichtigen.

Z ü r i c h , den 20. November 1885.

Namens des Verbandes ; Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

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179. Oesterreichisch-ungarisch-süddeutscher Güterverkehr.

Anhang zu den Tarif heften 1--7, vom 1. April 1885.

Mit 1. Dezember tritt im österreichisch-ungarisch-süddeutschen Güterverkehr ein Anhang zu den Tarifheften Nr. l--7, vom 1. April 1885 in Kraft, enthaltend unter Anderem Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Taxen für Ofen (Budapest d. v.) für den Verkehr mit den übrigen Bahnhöfen in Budapest.

Z ü r i c h , den 26. November 1885.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

180. Deutsch-schweizerischer Personenverkehr.

Personen- und Gepäcktarif E. L.-Schweiz, vom 1. Mai 1885.

Nachtrag 1.

Zu dem seit 1. Mai 1885 gültigen direkten Personen- und Gepäcktarif Elsaß-Lothringen - Schweiz tritt mit 1. Dezember nächstkünftig ein Nachtrag I in Kraft. Derselbe enthält Berichtigungen des Haupttarifs, sowie neue Taxen für den Verkehr zwischen Ölten und den Stationen Altmünsterol, Mülhausen und Straßburg.

Eine direkte Abfertigung von Straßburg u a e h Ölten findet vorerst nicht statt.

Dieser Nachtrag kann bei den Verbandstationen eingesehen werden.

B a s e l , den 24. November 1885.

Direktoriuni der Schweiz. Centralbahn.

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Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1885

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1885

Date Data Seite

352-366

Page Pagina Ref. No

10 012 932

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