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Ausstellung in Mailand, Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen La Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche in B a h n f r a c h t an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfrei nach der Schweiz zurückkehren zu können, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipassabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behüte muss der Sendung eine Zolldeklaration für die Freipassabfertigun (Formular 21) beigegeben und sowohl auf dieser wie auf "dem Frachtbriefe das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Der Freipassinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Ware innert der im Freipass anberaumten Frist zur Wiedereinfuhr gelangt und dass dieselbe unter gleichzeitiger Vorweisung des Freipasses behufs Löschung des letztern dem Eintrittszollamt angemeldet wird.

P o s t s e n d u n g e n , deren zollfreie Rückkehr der Versender erwirken will, müssen bei der Ausfuhr zur zollamtlichen Vormerknahme angemeldet werden und zu diesem Zwecke eben-

·278 falls von einer Deklaration für die Freipassabfertigung begleitet sein. Auf dieser, sowie auf der Begleitadresse ist die deutliche Notiz anzubringen, ' dass zollamtlicher Vormerk verlangt werde (zum Zollvormerk als Ausstellungsgut). Der Sendung wird in diesem Falle vom Grenzzollamt ein zollamtlicher Notizzettel beigegeben, welcher die weiter nötige Anleitung für den Adressaten enthält.

\ Werden diese Vorschriften, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck haben, ausser acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

In analoger Weise ist für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipassabfertigung, beziehungsweise zollamtlicher Vormerk bei Postsendungen, zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muss die im Freipass, beziehungsweise im zollamtlichen Vormerkzettel anberaumte Frist ebenfalls eingehalten werden, Verlängerung vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Hat infolge Ausserachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 3. Februar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisesiipendium.

Im Auftrage des Departements des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft ein Reisestipendium von Fr. 5000 zur Ausschreibung.

Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher, Botaniker oder Zoologen, zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1907/1908 oder im Sommer 1908 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen. In erster Linie ist dabei die Tropenstation Buitenzorg in Aussicht genommen.

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Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dein Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung des Stipendiums werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, sowie jüngere Männer, welche ihre naturwissenschaftlichen Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem curri-culum vite und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis s p ä t e s t e n s 30. J u n i 1906 an Herrn P r o f .

Dr. C.schh r o t e r , Z ü r i c h V, der auch zu weiterer Auskunfterteilung bereit ist, einzusenden.

B a s e l , G e n f und Z ü r i c h , im Februar

1906.

Die Kommission für das schweizerische naturwissenschaftliche Reisestipendium, Der Präsident: Dr. ¥. Sarasin, Basel.

Der Sekretär: Prof. Dr. C. Schröter, Zürich.

Das Mitglied: Prof. Dr. R. Chodat, Genf.

Bei der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion (neues Postgebäude in Bern) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich in der zweiten Hälfte Februar erscheinende

,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Ausland im Jahre 1905" bezogen werden.

B e r n , den 26. Januar 1906.

Schweiz.

Oberzoiidirektion

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Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Volkiehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Mühe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1906

Date Data Seite

277-280

Page Pagina Ref. No

10 021 798

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