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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

(Tom 9. Juni 1906.)

Tit.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1906 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Glarus mit, dass die Landsgemeinde dieses Kantons vom 6. Mai 1906 die Abänderung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Kantonsverfassung beschlossen hat. Zugleich stellt der Regierungsrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte den beiden Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden.

Artikel 52, Ziffer 7, der Verfassung des Kantons Glarus lautete bisher folgendermassen : ,,Dem Regierungsrate und seinen Direktionen liegt die gesamte Verwaltung des Kantons in ihren verschiedenen Beziehungen (Art. 50) ob. In die Befugnis des Regierungsrates fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

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Insbesondere steht ihm zu: 7. Die Oberaufsicht über das Koükurs- und Betreibungswesen, über das Hypothekarwesen, über dis Führung der Zivilstandsregister, über das Archiv und die Regierungskanzlei; überhaupt über alle Landesangestellten und Bediensteten, sofern nicht jene ausdrücklich durch Verfassung oder Gesetz einer ändern Stelle übertragen ist;" Die neue Fassung lautet: ,,Dem Regierungsrate und seinen Direktionen liegt die gesamte Verwaltung des Kantons in ihren verschiedenen Beziehungen (Art. 50) ob. In die Befugnis des Regierungsrates fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

Insbesondere steht ihm zu: 7. Die Oberaufsicht über das Hypothekarwesen, über die Führung der Zivilstandsregister, über das Archiv und die Regierungskanzlei; überhaupt über alle Landesangestellten und Bediensteten, sofern nicht jene ausdrücklich durch Verfassung oder Gesetz einer ändern Stelle übertragen ist ;tt Artikel 56 der Verfassung des Kantons Glarus lautete wie folgt: · ,,Das Zivilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, beurteilt erstinstanzlich die Vatersehaftsklagen und Ehestreitigkeiten, sowie alle Zivilstreitigkeiten, mit Ausnahme der mch Art. 55 w« in die ausschliessliche Kompetenz seines Präsidenten gehörigen Fälle und der dinglichen Klagen.'* Der abgeänderte Art. 56 lautet nunmehr: ,,Das Zivilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, beurteilt erstiostanzlich die Vaturschaftbklagen und Ehestreitigkeiten, sowie alle Zivilstreitiglceiten, mit Ausnahme der nach Art. 55bls in die ausschliessliche Kompetenz seines Präsidenten gehörigen Fälle und der dinglichen Klagen.

Das Zivilgericht übt die Oberaufsicht über das Konkurs- und Betreibungswesen aus.a Nach diesen Abänderungen, die mit der Revision des kantonalen Einfuhrungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zusammenhängen, steht in Zukunft nicht mehr dem Regierungsrat, sondern dem Zivilgericht die Oberaufsicht über das Konkurs- und Betreibungswesen zu.

955 Da die beiden Abänderungen der Verfassung des Kantons Glarus nichts enthalten, was dem Bundesrecht widerspräche, so beantragen wir Ihnen, Tit., denselben die nachgesuchte Gewährleistung in Form des beiliegenden Beschlussesentwurfs zu erteilen.

B e r n , den 9. Juni 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1906, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ; in Anbetracht: dass die abgeänderten Artikel nichts enthalten, das den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet ; dass die abgeänderten Artikel von dor Landsgemeinde vom 6. Mai 1906 angenommen worden sind ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung,

beschliesst: den abgeänderten Artikeln 52, Biffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Artikel 52, Ziffer 7, und 56 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887. (Vom 9.

Juni 1906.)

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13.06.1906

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