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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung, betreffend die definitive Auseinandersetzung der Eidgenossenschaft mit dem Kanton Zürich in bezug auf die eidgenössische polytechnische Schule.

(Vom 19. März; 1906.)

Tit.

Geleitet von der Sorge für die eidgenössische polytechnische Schule, deren 50jähriges Bestehen und erfreuliche Entwicklung wir im verflossenen Jahre in Zürich miteinander gefeiert haben, gelangen wir dazu, Ihnen in der Anlage einen mit dem Kanton und der Stadt Zürich abgeschlossenen Vertrag zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten, welcher die völlige Lösung der durch Art. 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 (A. S.

IV, 1) geschaffenen Rechtsverhältnisse bezweckt.

Aus jenem Art. 40 hat sich für die Schulanstalt bald nach deren Eröffnung ein chronisches Übel entwickelt, das anfangs der 80er Jahre des abgelaufenen Jahrhunderts ihre Entwicklung ernstlich in Frage zu stellen drohte und an dem sie im gegenwärtigen Zeitpunkt zum teil noch leidet; es ist die seit 1869 beinahe in allen Jahresberichten über das Polytechnikum beklagte ,,Raumnot". Hiervon bezweckt gegenwärtige Vorlage die Anstalt definitiv zu befreien.

241 Der zitierte Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 lautet: ,,Dem Kanton, beziehungsweise der Stadt Zürich, liegt ob : 1. die ihnen gehörenden wissenschaftlichen Sammlungen der ·eidgenössischen Anstalt zu freier Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ; 2. soviel an ihnen liegt, darauf hinzuwirken, daß auch die im Eigentume von Korporationen befindlichen wissenschaftlichen Sammlungen von der eidgenössischen Anstalt ungehindert benutzt werden können ; 3. einen botanischen Garten, der von dem Bundesrate als genügend anerkannt worden ist, der eidgenössischen Anstalt unentgeltlich anzuweisen ; 4. die ihnen zugehörigen Waldungen behufs forstwirtschaft lieh praktischer Studien unentgeltlich benutzen zu lassen und, soviel an ihnen liegt, darauf hinzuwirken, daß auch die im Eigentum von Korporationen befindlichen Waldungen zu gleichem Zwecke der Anstalt geöffnet werden ; 5. im Einverständnisse mit dem Bundesrate die erforderlichen Gebäulichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten : a. für den Schulrat, b. für die Versammlung der Lehrerschaft und ihrer Abteilungen, c. für die Begehung der Festlichkeiten der Anstalt, d. für die Abhaltung der Vorlesungen, e. für die verschiedenen Arbeiten der Studierenden an der Anstalt, f. für chemische und physikalische Laboratorien, g. für die Bibliothek, In. für die sämtlichen Sammlungen und Apparate, i. falls es für notwendig gehalten wird, für Werkstätten zu praktischen Übungen der Studierenden der polytechnischen Schule, &. für die Bedienung der Anstalt; 6. dafür zu sorgen, daß die für körperliche Übungen erforderlichen Lokalitäten der Anstalt ohne Entschädigung offen stehen ; 7. dem Bunde einen jährlichen Beitrag von Fr. 16,000 an ·die Ausgaben der Anstalt zu leisten.tt Buodesblatt.

58. Jahrg. Bd. II.

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242 Um zu zeigen, wie wir zur heutigen Vorlage gelangt sind, welche die größtmögliche Befreiung des Kantons und der Stadt Zürich von den durch oben zitierten Artikel übernommenen Verpflichtungen bezweckt, sei es erlaubt, einen Überblick über die materielle Entwicklung der eidgenössischen polytechnischen Schule zu werfen.

Nachdem das genannte Bundesgesetz am 7. Februar 1854 in Kraft getreten und die Schulanstalt selbst im Frühling 1855 durch Eröffnung eines Vorbereitungskurses mit 50 Zöglingen und 19 Zuhörern tatsächlich ins Leben getreten war, traten der Kanton und die Stadt Zürich der Lösung ihrer Aufgabe näher. Dabei kam namentlich für den Kanton Zürich die Aufführung der nötigen Schulgebäude in Betracht. Es ging immerhin bis zum Frühling 1857, daß die Baupläne nach einem zwischen der zürcherisehen Regierung und dem Bundesrate vereinbarten Programm ausgeschrieben werden konnten. Gestützt auf das daherige Ergebnis erhielten Professor Semper und Bauinspektor Wolff den Auftrag zur Ausarbeitung eines neuen Planes, der dann die allseitige Billigung erhielt und die Aufführung eines Hauptgebäudes, in dem auch die zürcherische Hochschule Aufnahme finden sollte, sowie eines Nebengebäudes für die Laboratorien vorsah.

Der Bau begann im Frühling 1859 und dauerte bis 1864; unterdessen, d. h. vom Frühling 1855 an, war die Schule mit all ihren Sammlungen, Laboratorien, etc. in Zürich in 5 und zuletzt in 8 mehr oder weniger auseinander liegenden Häusern, die auch noch ändern als Schulzwecken dienten, untergebracht. Es konnte nicht anders sein, als daß schon während dieses 10jährigen Provisoriums, in dem die Zahl der Schüler auf beinahe 500 anwuchs, öfters Klagen über Mangel an Raum und ungeeignete Lokalitäten laut wurden.

Immerhin ist zu bemerken, daß das Nebengebäude schon auf Beginn des Schuljahres 1860/1861 bezogen werden konnte und daß auch im Hauptgebäude vor 1864 eiu teilweiser Bezug durch einzelne Abteilungen stattfand. Der Geschäftsbericht des Bundesrates von 1864 schliesst seine Mitteilungen über den Gang der polytechnischen Schule mit folgender Stelle : ,,Nachdem eine Reihe von unmittelbar vorangehenden Jahresberichten aller der bittern Inkonvenienzen, der unzulänglichen provisorischen Lokalitäten klagend erwähnt hatte, so freuen wir uns, diese Klagen im vorliegenden Berichte mit der frohen Nachricht schliessen zu können, daß mit Anfang des neuen Schuljahres (Oktober 1864) alle Abteilungen der Schule endlich in den Neubau übersiedeln konnten.

243 Für die Möblierung und würdige Ausstattung der der zürcherischen Universität und dem eidgenössischen Polytechnikum gleichmäßig dienenden Aula, an welche Kosten vertragsgemäß jeder Teil die Hälfte beizutragen hat, haben die eidgenössischen Räte ihrerseits noch im Laufe des Kalenderjahres einen Maximalbetrag von Fr. 30,000 ausgeworfen. Die Ausführung wird der Regierung von Zürich überlassen.a Im Hauptgebäude fanden sämtliche damals der Schule zu Gebote stehenden wissenschaftlichen Sammlungen Platz mit Ausnahme der botanischen, die im botanischen Garten untergebracht wurde. Mit bezug auf diese Sammlungen verweisen wir für das Nähere über die Verwaltung auf die mit der Regierung von Zürich am 1. Mai und 14. Oktober 1860 abgeschlossenen Verträge (A. S. VI, 493 und 519). Ferner zog neben der eidgenössischen Schulanstalt in das Hauptgebäude auch die kantonale zürcherische Universität ein und nahm dessen Südseite in Be-schlag.

Im Nebengebäude endlich fanden die chemischen Laboratorien Unterkunft.

Neben dem Bau des Hauptgebäudes lief von 1861 an ein1 solcher für die Sternwarte auf Kosten der Eidgenossenschaft {gemäß Vertrag mit der Regierung von Zürich vom 25. Mai 1861, A. S. VII, 38) und wurde im Jahr 1864 bezogen.

Diese Gebäude, nebst einer kleinen Neubaute im botanischen Garten zur Aufnahme der botanischen Sammlung (Bundesbl. 1866, I, 888) enthielten den Bestand der Räumlichkeiten, in denen die polytechnische Schule künftig ihrer Aufgabe gerecht werden sollte. Der Expertenbericht und der Kollaudationsbeschluß über die Abnahme des Haupt- und des Nebengebäudes spenden der Ausführung sowie der Art und Weise, in der Zürich durch die Neubauten seinen Pflichten gegenüber der Schule nachgekommen, entschiedenes Lob. Immerhin enthält der erstere noch einige Vorbehalte in bezug auf Ergänzungen (Bundesbl. 1866, I, 839.

1867, I, 836).

Wer damals erwartet hätte, daß diese Leistungen nun für längere Zeit genügen könnten, würde sich einer bittern Täuschung hingegeben haben.

Bereits vom Jahre 1859 her harrte noch ein Projekt der Ausführung, welches neue Anforderungen an die Opferwilligkeit Zürichs stellte, nämlich die Erweiterung der Forstschule de&

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Polytechnikums in eine Forst- und landwirtschaftliche Schule, ein Projekt, welches dann in dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1869 (A. S X, 10) seine offizielle Verwirklichung fand. An dieses Institut hatte Zürich die Räumlichkeiten in der Nähe des Polytechnikums nebst einem Versuchsfeld zu liefern (A. S. X, 202, 635 und 807).

Abgesehen hiervon befand sich die Schulanstalt in der kräftigsten Entwicklung ; nicht nur die Schiilerziffer nahm alljährlich zu, sondern auch die Sammlungen wuchsen erstaunlich durch Geschenke und Ankäufe. Anderseits erweiterten sich auch die Unterrichtsgegenstände; die Studienkurse einer Abteilung nach der ändern mußten verlängert werden und es wurden neue Laboratorien erforderlich.

So erscheint denn im Berichte des Schulratcs für 1869 schon wieder eine eindringliche Klage über Mangel an Raum. Wir erlauben uns, die Stelle hier wiederzugeben: ,,Den teilweisen Mangel an Lokalien zu erörtern, erweisen Sich die Räumlichkeiten des physikalischen Laboratoriums als durchaus ungenügend, und es muß eine Erweiterung derselben beim Kanton Zürich angestrebt werden. Das Bedürfnis eines mikroskopischen und pflanzenphysiologischen Kabinetts, wofür wir seit längerer Zeit Lokalitäten suchten, wird nun durch die landwirtschaftliche Abteilung befriedigt werden können. Dagegen erweisen sich durch die erhöhte Frequenz, überhaupt durch die Anfügung des 7. Semesters an die Ingenieurabteilung die Zeichnungsräume für diese Fachschule als durchaus ungenügend. Das Instrumentenzimmer wurde in einen Zeichnungssaal umgewandelt und die Instrumente in das Konferenzzimmer der Lehrerschaft verlegt, da kein anderer Raum zu finden war. Der Mangel eines eigenen Sitzungslokals für die Konferenzen ma.cht sich nun in recht unangenehmer Weise fühlbar. Gleichwohl erwiesen sich die Zeichnungsräume für die Ingenieurabteilung als durchaus ungenügend. Bis zum Anfang des Schuljahres 1870 muß diesem Übelstande durchaus abgeholfen werden. Es bleibt wohl nur ein Ausweg: der Ingenieurschule müssen alle Räume von Nr. 9 bis Nr. 19 c überlassen werden. Hierdurch wird dem Figurenund Landschaftszeichnen der bisher benutzte Raum weggenommen, und es wird für diesen Zweck die Beschaffung eines neuen geräumigen Lokales nötig, welches, wie uns scheint, kaum anders als durch Ausräumen eines Teils der Sammlungslokalitäten für Naturwissenschaften wird gefunden werden können."

245 Ähnliche Klagen wiederholten sich in den folgenden Berichten des Schulrates und dieser drang bei uns darauf, daß Zürich angehalten werde, sowohl die im Kolaudationsbeschlusse vom 24. August 1866 als erforderlich bezeichneten Ergänzungen (Erstellung eines Durchganges vom vordem zum hintern Mittelgebäude, längs des Antikensaals; veränderte Konstruktion des Wasserreservoirs und Erstellung bequemer Zugänge zum Hauptgebäude von der Stadt aus) auszuführen als auch die neuen baulichen Bedürfnisse im Hauptgebäude zu befriedigen ; namentlich weitere Räumeifür den physikalischen Unterricht und für die Ingenieurschule zu beschaffen.

Das Begehren des Schulrates nach Erstellung neuer Räumlichkeiten wurde in der Folge unterstützt durch verschiedene Postulate der Bundesversammlung (zu vergleichen Postulatensammlung neue Folge, Nr. 2, vom 29. Juni 1874; Nr. 21, vom 18. März 1875, und Nr. 121, vom 22. Juni 1877). Die Ausführung stieß aber auf Schwierigkeiten, und zwar aus folgendem Grunde. Sich stützend auf den oben zitierten Kollaudationsbeschluß war die Regierung von Zürich um urkundliche Befreiung von jeder weitern Baupflicht eingekommen, die ihr im Zusammenhang mit der spätem Entwicklung des Polytechnikums zugemutet werden könnte. Hierauf hatte der Bundesrat geltend gemacht, daß Zürich auch für weitere bauliche Bedürfnisse aufzukommen habe, die durch die spätere Entwicklung der ursprünglich gegründeten Fachschulen herbeigeführt würden, daß dagegen, wenn ganz neue Unterrichtsgebiete in das Studienprogramm der Schulanstalt aufgenommen würden, die Erstellung der aus einer solchen Neuerung nötig werdenden Räume Sache der freien Vereinbarung zwischen Bund und Kanton sein werde.

Nach diesem Grundsatz war bereits bei der oben erwähnten Einrichtung der landwirtschaftlichen Abteilung (1871) verfahren worden.

Als der Bundesrat im Juni 1874 Vermehrung der Räume für physikalische Arbeiten, für Konstruktionsübungen der Ingenieurschule und Anbauten an die Laboratorien für technische und analytische Chemie verlangte, widersetzte der Regierungsrat von Zürich sich der Anerkennung weiterer Baupflicht und verlangte vom Bunde das Einlenken auf den Weg gütlicher Unterhandlung. Diese Haltung der genannten Behörde setzte den Bundesrat vor die Alternative, für seine Forderung den Prozcßweg zu betreten oder dem Begehren Zürichs nachzugeben.

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Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Polytechnikums wurde der letztere Ausweg gewählt, d. h. es wurden mit Zürich Verhandlungen über Ablösung der Baupflicht eingeleitet. Nach mehrern Konferenzen in den Jahren 1875 und 1877 bis 1879 kam im Mai des letztern Jahres ein Entwurf-Vertrag betreffend die ,,Regulierung der Baupflicht Zürichs gegenüber der polytechnischen Schuletc zu stände, der folgende Hauptpunkte enthielt : 1. Die im Gesetze betreffend Gründung der polytechnischen Schule dem Kanton Zürich überbundene Baupflicht wird für die Zukunft in folgender Weise geordnet: a. Der Bund verzichtet auf die im Kollaudationsakte vorbehaltenen und noch nicht ausgeführten baulichen Ergänzungen.

ö. Der Kanton Zürich führt im Hauptgebäude nach zu vereinbarendem Plane die Erweiterung der physikalischen Arbeitsräume aus. Sofern sich das Bedürfnis nach Gewinnung weiterer Räumlichkeiten zeigen sollte, hat Zürich den Antikensaal aufzubauen ; dies darf jedoch nicht vor 5 Jahren verlangt werden und es soll der daherige Kostenbetrag für Zürich Fr. 40,000 nicht übersteigen. Für eine allfällige Mehrausgabe hätte der Bund aufzukommen.

c. Das bestehende Nebengebäude für Chemie hinter dem Hauptbau wird vom Bunde mit allen durch ihn bezahlten festen Bestandteilen des Laboratoriums, sowie der Bestuhlung der Auditorien und der Arbeitstische in den Laboratorien zurücktradiert.

Das übrige Mobiliar im Gebäude bleibt mitzunehmendes Eigentum des Bundes.

d. Die Zurückgabe dieses Gebäudes findet nach Einrichtung und Bezug eines durch die Eidgeoossenschaft für die polytechnische Schule aufzuführenden Neubaues für allgemeine und technische Chemie statt. Dieser Neubau soll spätestens nach drei Jahren, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, vollendet sein.

e. Zu diesem Neubau tritt Zürich den Baugrund in der Spitalwiese mit einem Flächeninhalt von l'/4 bis l Va ha. unentgeltlich ab.

f. Die durch besondern Vertrag vom 14. Oktober 1859 und 1. Mai 1860 geordneten Verhältnisse der Erhaltung und Vermehrung der naturhistorischen Sammlungen und bezüglich des botanischen Gartens bleiben von diesem Vertrage unberührt.

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2. Der Bund übernimmt für die Zukunft die Sorge für alle, fernem Baubedürfnisse der polytechnischen Schule im Umfang ·des Gründungsgesetzes vom 7. Februar 1854 und des Gesetzes vom 23. Dezember 1869 und entlastet den Kanton Zürich von jeder weitern Baupflicht.

3. Alle vom Bunde zu erstellenden Neubauten werden sein Eigentum und es fällt ihm auch die Ueterhaltungslast an denselben zu.

4. Sollte der Bund später die Erstellung eines besondern Gebäudes für Physik als nötig erachten, so liefert Zürich hierzu den Baugrund in der Spitalwiese.

Die durch diese Neubaute im Hauptgebäude frei werdenden Räume akkreszieren der polytechnischen Schule für ihre Zwecke.

5. Der Kanton Zürich hat an den Bund zu bezahlen: a. Für die Entlastung von jeder künftigen Baupflicht, inklusive die höhern Baukosten des chemischen Neubaues, die Summe Ton Fr. 250,000.

b. Für die Rücktradition des bestehenden Chemiegebäudes mit Einschluß der an Zürich übergehenden Bestandteile desselben Fr. 250,000.

6. Bestimmung für die Eventualität der Aufhebung des Polytechnikums.

Dieser Vertragsentwurf, wonach der Bund, unter Rücksichtnahme auf die von Zürich für die polytechnische Schule bereits gemachten Leistungen, sich mit einer sehr mäßigen Auskaufssumme begnügen und die größere ökonomische Last in Zukunft freiwillig auf sich nehmen wollte, erhielt am 30. Mai 1879 die Zustimmung des Bundesrates und am 3. September desselben Jahres die Genehmigung des zürcherischen Kantonsrates. Durch Beschluß dieser Behörde von demselben Tage wurde der Vertrag jedoch der Volksabstimmung unterstellt, die am 30. November 1879 in verwerfendem Sinne ausfiel.

Damit war die mühsame Vermittlungsarbeit vereitelt und der Bund vor die Notwendigkeit gestellt, den Rechtsweg zu betreten.

Eine Klage auf gerichtliche Ausscheidung wurde beim Bundesgerichte anhängig gemacht. Bis Januar 1883 gedieh der Prozeß aber bloß bis zum Abschluß des Schriftenwechsels, worauf die Parteien sich bewegen sahen, ihn abzubrechen und wieder

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gütliche Unterhandlungen zu beginnen. Diese führten nach zwei Konferenzen zur Vereinbarung eines wesentlich zu ungunsten des Bundes lautenden Vertragsprojektes, das am 1. März 1883 von den Vertretern des Bundesrates und den Abgeordneten der Regierung von Zürich unterzeichnet wurde.

Dieser Entwurf, der im allgemeine^ den Text desjenigen von 1879 reproduziert, weicht sachlich von jenem darin ab, daßer die Barleistungen Zürichs für den Loskauf um Fr. 50,000, d. h. auf Fr. 450,000 reduziert und dem Kanton überdies für die 7600 m 2 Baugrund zum neuen Physikgebäude eine Entschädigung von Fr. 6 per m 2 verspricht, was eine weitere Leistung des Bundes von Fr. 45.000 ausmacht. Diese Stipulationen enthalten eine Gesamtentlastung Zürichs gegenüber dem frühern Vertragsentwurf von Fr. 95,000. Ferner ist die unter Ziffer 1 b der frühern Übereinkunft stehende Forderung fallen gelassen, daß Zürich eventuell den Antikensaal des Polytechnikums aufzubauen habe. Das Schlimmste für den Bund an dem neuen Vertrage ist aber ein neuer Artikel, 2, der folgendermaßen lautet : ,,Sollten die der Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich gemeinsam angehörenden naturwissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen neue Räumlichkeiten beanspruchen, so tritt der Kanton Zürich hierfür den erforderlichen Baugrund unentgeltlich ab ; die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungskosten übernimmt der Bund. a Auf diese Bestimmung werden wir noch zurückzukommen haben. Um beim Berichte zu bleiben, bemerken wir, daß das Vertragsprojekt, welches Ihnen vermittelst Botschaft vom 8. Juni 1883 (Bundesbl. 1883, IH, 81) unterbreitet wurde, durch Bundesbeschluß vom 7. Juli desselben Jahres (A. S. n. F. VII, 253 und 254) Ihre Genehmigung erhielt, nachdem es schon vorher, d. h. den 27. Mai, in der zürcherischen Volksabstimmung mit großer Mehrheit war angenommen worden.

Das Beste an der Abmachung war, daß der Bund für die Befriedigung der dringenden ßaumbedürfnisse der polytechnischen Schule nun freie Hand hatte. Die darauf folgende Tätigkeit in dieser Richtung ist bezeichnet durch eine Reihe von Beschlüssen, nämlich : 1. Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1883, betreffend den Bau eines Chemiegebäudes für das eidgenössische Polytechnikum in Zürich (A. S. n. F. VII, 320, Kreditbewilligung Fr. 1,337,000).

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2. Bundesbeschluß vom 30. Juni 1886, betreffend die Erstellung eines Gebäudes für Physik und für die forstliche Versuchsstation der polytechnischen Schule nebst Lokalitäten für die meteorologische Zentralanstalt (A. S. n. F. IX, 64, Kreditbewilligung Fr. 1,050,000).

3. Bundesbeschluß vom 2. April 1889, betreffend die innere Einrichtung des physikalischen Institutes und der meteorologischen Zentralanstalt im Physikgebäude der polytechnischen Schule (A. S. n. F. XI, 49, Kreditbewilligung Fr. 526,789).

4. Bundesbeschluß vom 6. Dezember 1889, betreffend die Erstellung und die innere Einrichtung eines Gebäudes für die eidgenössische Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien (A. S.

n. F. XI, 328, Kreditbewilligung Fr. 249,000).

5. Bundesbeschluß vom 20. März 1897, betreffend Erstellung eines Gebäudes für die mechanisch-technische Abteilung der eidgenössischen polytechnischen Schule (A. S. n. F. XVI, 97, Kreditbewilligung Fr. 675,000).

6. Bundesbeschluß vom 2. Juli 1897, betreffend die innere Einrichtung des Maschinenlaboratoriums der mechanisch-technischen Abteilung an der eidgenössischen polytechnischen Schule (A. S. n. F. XVI, 186, bewilligter Kredit Fr. 425,000).

In Ausführung dieser Beschlüsse wurden denn nacheinander ein neues Gebäude für den Unterricht in der Chemie, ein solches für das physikalische Institut, ferner ein solches für die Anstalt für Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien und endlich ein solches für die mechanisch-technische Schule erstellt. Das erste konnte um Mitte Oktober 1886 bezogen werden, und es wurde der gesamte Unterricht in Chemie, sowie die agrikultur-chemische Untersuchungs- und die Samenkontrollstation in dasselbe verlegt.

Das Physikgebäude wurde auf Beginn des Wintersemesters 1890/ 1891 fertig und nahm das ganze physikalische Institut nebst der 1885 gegründeten Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen und das 5 Jahre früher zur Staatsanstalt erhobene meteorologische Zentralbureau auf. Das Gebäude für Prüfung von Baumaterialien wurde 1891 gebaut und im Spätherbst dieses Jahres bezogen. Ein Teil dieses Institutes war indessen schon bisher nicht im Hauptgebäude des Polytechnikums, sondern im Bahnhofe Zürich untergebracht gewesen. Die durch den Bundesbeschluß vom 20. März 1897 verordnete Baute endlich konnte auf Beginn des Wintersemesters 1899/1900 teilweise und 1900 vollständig bezogen werden ; es nahm die wichtige Fachschule der Maschinen-

250 Ingenieure auf und bot dieser zu erweiterten übrigen Räumen nameatlich ein den Forderungen des modernen Unterrichts entsprechendes Maschinenlaboratorium dar.

Alle diese Neubauten entlasteten durch die Aufnahme der bezeichneten Abteilungen in gewissem Maße das Hauptgebäude.

Der Auszug der mechanisch-technischen Abteilung gestattete, namentlich der Bibliothek des Polytechnikums die sehr notwendige Erweiterung der Büchersäle und eines anständigen Lesesaales zu geben, die in den Jahren 1898 und 1899 vermittelst eines Extrakredites von Fr. 90,000 eingerichtet wurden.

Die frühern Auszüge hatten es möglich gemacht, einigen ändern sehr beengten Instituten wie der Kupferstichsammlung und der topographisch-geodätischen Sammlung größere Räume zu geben und auch der Bau- und Ingenieurschule Platzerleichterungen zu gewähren.

Der ganze Raumgewinn war indessen nicht so groß, daß es mit der Raumbeschaffung sein Bewenden hätte haben können.

Noch während der Neubau für die mechanisch-technische Abteilung im Werke war, d. h. durch Eingabe vom 8. Juli 1898, kam der Schulrat mit dem weittragenden Begehren ein, dessen Endergebnis den Gegenstand gegenwärtiger Vorlage bildet, nämlich er sei zu ermächtigen : 1. Vor allem dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich die Verträge vom 14. Oktober 1859 und 1. Mai 1860 betreffend Benutzung der wissenschaftlichen Sammlungen auf nächsten Termin, 4. h. auf 14. Oktober 1898 und 1. Mai 1899, zu kündigen (Art. 17 des erstem und Art. 15 des letztern Vertrages).

2. Sodann Verhandlungen zu eröffnen, zuerst mit dorn Kanton Zürich und hernach mit der Stadt Zürich, für Abschluß neuer Verträge über die bisher gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen, und zwar in dem Sinne, daß der Bund für die eidgenössische polytechnische Schule die geologischen und mineralogischen Sammlungen, der Kanton Zürich seinerseits die zoologische Sammlung übernehme als getrennten Besitz zur Besorgung und Verwaltung auf eigene Kosten.

3. Auf Grund der in oben angegebenem Sinne abgeschlossenen neuen Verträge weitere Verhandlungen mit dem Kanton .Zürich zu führen für Ablösung der dem Bunde gemäß Art. 2 des Vertrages vom 1. März 1883 (A. S. n. F. VII, 254) obliegenden Baupflicht, in dem Sinne, daß der Kanton Zürich gegen.

251 einen angemessenen Beitrag des Bundes an die Baukosten es übernimmt, für die ihm zugewiesene zoologische Sammlung selbst einen Neubau zu erstellen, um mit derselben aus dem Hauptgebäude des Polytechnikums auszuziehen und dem letztern filidie geologischen und mineralogischen Sammlungen Platz zu machen.

4. Die Unterhandlungen mit dem Kanton Zürich endlich noch auszudehnen auf den Abschluß eines Vertrages für Abtretung des ganzen Hauptgebäudes des eidgenössischen Polytechnikums, d. h. einschließlich des jetzt von der zürcherischen Universität benutzten Teils sowie des Nebengebäudes und des Gebäudes der forst- und landwirtschaftlichen Schule, an den Bund, zum definitiven Eigentum und alleinigen Unterhalt gegen Bezahlung «iner Auskaufs- ' beziehungsweise Rückkaufssumme.

Bei diesem Rück- und Auskauf sei darauf Bedacht zu nehmen, daß auch der Umschwung der genannten Gebäude in seinem bisherigen Umfange abgetreten, sowie Gewähr in der Richtung geboten wird, daß von der Nachbarschaft keinerlei störende Verbauung stattfinden kann.

Zur Begründung dessen ist in der Eingabe des Schulrates folgendes ausgeführt: Die der Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich gemeinsam gehörenden (dermal in 7 Räumen des I. und II. Stocks des Hauptgebäudes der polytechnischen Schule untergebrachten) naturwissenschaftlichen Sammlungen bestehen in: 1. e i n e r z o o l o g i s c h e n S a m m l u n g in zwei Abteilungen (höhere und niedere Tiere); Inventarwert auf Ende 1897 Fr. 130,000.

(Neben dieser besteht noch eine besondere entomologische Sammlung, die ganz der polytechnischen Schule gehört.)

2. einer g e o l o g i s c h - p a l ä o n t o l o g i s c h e n S a m m l u n g ; Inventarwert Fr. 252,000.

3. einer m i n e r a l o g i s c h e n und p e t r o g r a p h i s c h e n S a m m l u n g -- nicht Inbegriffen die unveränderliche Wysersche Sammlung, die von der Stadt Zürich in Verwahrung gegeben ist -- Inventarwert Fr. 45,000.

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Diese gemeinschaftlichen Sammlungen sind ins Leben gerufen worden durch zwei Verträge des Bundes mit der Regierung des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1859 und dem Stadtrate von Zürich vom 1. Mai 1860. Ihr Inhalt geht dahin, daß die eidgenössische polytechnische Schule ihren Besitz an Sammlungsgegenständen aus dem Gebiete der Zoologie, Geologie, Paläontologie, Mineralogie und Pétrographie mit den entsprechenden Sammlungen des Kantons und der Stadt Zürich vereinigt, um sie als Hülfsinstitute des Unterrichts an der eidgenössischen polytechnischen Schule und der Universität in Zürich fortzuführen.

Der Schulrat besorgt die Verwaltung mit Hülfe einer fünfgliedrigen Aufsichtskommission und drei Direktoren. In erstere wählt er drei Mitglieder und der Kanton und die Stadt Zürich je eines; als Direktoren wurden bis jetzt jeweils die Professoren der Wissenschaften ernannt, zu deren Unterricht die Sammlungen dienen.

Das von jeder Partei bei Gründung der Sammlungen Zugebrachte bleibt ihr Eigentum ; die seitherigen Anschaffungen gehören den Kontrahenten im Verhältnis ihrer jährlichen Beiträge ; da diejenigen des Polytechnikums seit langem die größern gewesen sind, kommt demselben auch der Hauptanteil an den gemeinschaftlichen Erwerbungen- zu.

Bei diesen Sammlungen herrscht seit Jahren ein großer Mangel an Raum. Die Überfüllung an Gegenständen ist so groß, daß sie alle Nebenräume und die Gänge überflutet. Die zoologische Sammlung besonders bietet eher das Bild eines vollgepfropften Warenlagers als das einer zweckdienlich aufgestellten wissenschaftlichen Kollektion.

Nirgends aber im ganzen Hauptgebäude des eidgenössischen Polytechnikums lassen sich neue Räume für die Sammlungen gewinnen und ebensowenig in den übrigen Gebäuden der Anstalt.

Infolgedessen hat der Sehulrat sich schon länger mit der Frage beschäftigt, auf welche Weise zu helfen sei, und dabei zunächst von den Direktoren Programme über die Art, Zahl und Größe der in Aussicht zn nehmenden Räume eingeholt. Die Summe der aus diesen Voranschlägen hervorgehenden Raumansprüche übersteigt das Dreifache des jetzt den Sammlungen zustehenden Raumes.

Sie stellen nämlich folgende Forderungen :

253 Dermal benutzte Raumfläche

1. Für die zoologische Sammlung nebst Hörsälen, Arbeitszimmern etc. zirka 2. Für die geologisch - paläontologische Sammlung nebst Hörsälen, Arbeitszimmern etc. zirka 3. Für die mineralogisch-petrographische Sammlung nebst Arbeitszimmern, Hörsälen etc. zirka Total

5,800 m2

1400 m2

3,750 ,,

1150

1,850

,,

11,400 m

2

,,

500 ,, 3050 m2

Diese Forderungen ließen sich um etwas herabsetzen, jedoch kaum bis auf das Zweiundeinhalbfache des jetzt eingenommenen Raumes. Es fallen nämlich, als die Raumbedürfnisse stark vermehrend, die Laboratorien und Arbeitsräume ins Gewicht, die infolge der Veränderung der Unterrichtsmethode in den Naturwissenschaften nunmehr den Sammlungen in viel größerem Umfange als früher beigegeben werden müssen.

Der Schulrat hat verschiedene Abhülfsprojekte, wie dasjenige der Aufführung eines oder zweier Sammlungsgebäude, sowie dasjenige der teilweisen Auslogierung der Sammlungen und Unterbringung des hinauszuschaffenden Teil sin einem Neubau, geprüft, sie aber als nicht annehmbar fallen gelassen und die einzige den Interessen des Bundes wirklich dienende Lösung darin gefunden, daß dieser wenigstens eines Teiles jener Sammlungen sich entledige und sich zugleich auch von der Gemeinschaft mit dem Kanton und der Stadt Zürich zu befreien suche.

Zu dem Zwecke müssen mit dem Kanton und der Stadt Zürich Verhandlungen angeknüpft werden auf Grundlage der Art. 2 und 3 des Ausscheidungsvertrages vom 1. März 1883 (A. S. n. F. VII, 254).

Um hierzu freie Hand zu gewinnen, sind vor allern die vorgenannten Verträge vom 14. Oktober 1859 und 1. Mai 1860 (A. S. VI, 493 und 519) auf den nächsten Termin -- 14. Oktober 1898 und 1. Mai 1899 -- zu künden. Die in den darauf folgenden Unterhandlungen anzustrebende Entlastung des Bundes läßt sich in der Weise erlangen, daß die eidgenössische polytechnische Schule und die Universität Zürich sich in die beiden Hauptgruppen der Sammlungen so teilen, wie der Gang der Entwicklung es vorgezeichnet hat, nämlich, daß erstere die geo-

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logisch-mineralogische, und letztere die zoologische Sammlungübernimmt, und daß dann jede Anstalt den von ihr übernommenen Teil für sich weiter führt und besorgt. Ungeachtet dieser Teilung bleibt die Benutzung der zoologischen Sammlung immer noch dem Polytechnikum gesichert kraft Art. 40 des Gründungsgesetzes vom 7. Februar 1854.

Ferner hat der Bund das größte Interesse, dahin zu wirken, daß der Kanton Zürich gegen eine als Ablösung der Baupflicht zu entrichtende angemessene Entschädigung die Aufführung eines Gebäudes für die ihm zugedachte zoologische Sammlung übernimmt und durch Wegnahme dieser letztern aus dem Hauptgebäude in diesem Platz macht für Ausdehnung der der polytechnischen Schule zuzuwendenden geologisch - mineralogischen Sammlung.

Weiter liegt es im Interesse der polytechnischen Schule, daß der Bund sich das Hauptgebäude des Polytechnikums mit Einschluß der Räume, die zurzeit noch von der Universität Zürich eingenommen sind, abtreten lasse, um in die Möglichkeit zu gelangen, in demselben notwendige Bauten für Raumbeschaffung ungehindert ausführen zu können.

Der Übernahme des Hauptgebäudes der polytechnischen Schule hat sich folgerichtig auch die des noch dem Kanton Zürich gehörenden Gebäudes der forst- und landwirtschaftlichen Schule anzuschließen.

In diesem Gebäude, welches die drei Abteilungen Forstschule, landwirtschaftliche Schule und Kulturingenieurschule umfaßt, beginnt der Raum auch enge zu werden und ebenso in dem 1886 erstellten neuen Chemiegebäude. Ferner wird die polytechnische Schule genötigt sein, für ihre gemäß Vertrag von 1859 im botanischen Garten des Kantons Zürich untergebrachten botanischen Sammlungen eine andere Unterkunft zu suchen, da der Kanton gedenke, den Platz zu kündigen.

Um den zuletzt angedeuteten Übelständen zu begegnen, erscheint es als sehr wünschenswert, daß die Eidgenossenschaft auch das durch den Vertrag von 1883 dem Kanton Zürich abgetretene Nebengebäude der Schule (ehemaliges Chemiegebäude) wieder zurückkaufe, da dasselbe zur Entlastung des Gebäudes der" forst- und landwirtschaftlichen Schule und des Chemiegebäudes durch Aufnahme des agrikultur-chemischen und des bakteriologischen Laboratoriums und zur Unterbringung der botanischen.

Sammlungen mit Laboratorien sich vortrefflich eignen würde.

255

Der Plan der Ausquartierung der Universität Zürich aus> dem Hauptgebäude des Polytechnikums ruft der weitern Frage, was mit der im Antikensaal (im Erdgeschoß) befindlichen archäologischen Sammlung, d. h. der Sammlung von Gipsabgüssen von Werken der alten und neuern Skulptur, geschehen soll. Diese Kollektion hat der Art. 2 des Vertrages vom 1. März 1883 über die Regulierung der Baupflicht im Auge, wenn er von den ,,der Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich gemeinsam angehörenden künstlerischen Sammlungen01 spricht. Sie ist indessen nicht eine gemeinsame Sammlung, sondern besteht aus zwei von jeher gesondert verwalteten Teilen, von denen der kleinere mit einem Inventarwerte von Fr. 7531 (auf Ende 1894) der polytechnischen Schule und der größere der Universität Zürich gehört. Beide Teile der Sammlung füllen die ihnen angewiesene Raumfläche von 500 m2 so aus, daß sie nicht mehr den Anblick einer geordneten Kollektion, sondern denjenigen eines überfüllten Magazins darbieten.

Bei Übernahme des Hauptgebäudes des Polytechnikums und des Nebengebäudes mit dem Gebäude der forst- und landwirtschaftlichen Schule durch den Bund wird selbstverständlich die Abtretung des Umschwunges jener Gebäude in seinem bisherigen Umfange zu verlangen sein und auch Gewähr dafür, daß von der Nachbarschaft keinerlei störende Verbauung stattfinden kann.

Dieses weitreichende Programm kann nicht auf einmal, sondern nur Teil um Teil, im Verlaufe mehrerer Jahre zur Ausführung gelangen, und zwar nach Mitgabe der Anhandnahme und Vollendung der von dem Kanton Zürich zu erstellenden Neubauten für Unterbringung der Universität und der jetzt im frühern Chemiegebäude (Nebengebäude) untergebrachten Institute. Diesem Vorgehen entsprechend wird sich auch die Leistung der an Zürich zu entrichtenden Los- und Auskaufssumme auf mehrere Jahre verteilen.

In einer spätem ergänzenden Vorlage sind die Ausgaben der dargelegten Abfindung mit Zürich folgendermassen veranschlagt :

256

a. Um- und Erweiterungsbauten am Hauptgebäude mit Einschluss des Universitätsflügels Fr.

&. Ablösung der Baupflicht für die zoologischen Sammlungen ,, c. Auskauf Zürichs aus dem Hauptgebäude . ,, d. Ruckkauf des Nebengebäudes ,, Zusammen

250,000 900,000 540,000 250,000

Fr. 1,940,000

Die Anträge des Schulrates wurden am 13. September 1898 von uns genehmigt.

Nachdem die angedeuteten zwei Verträge gekündet waren, begannen die Verhandlungen. Die erste Konferenz fand am 10. Februar 1899 statt. Dabei zeigte sich sogleich, dass die Punkte der Auseinandersetzung nicht in der in obenstehenden Anträgen angedeuteten Reihenfolge zur Behandlung gelangen könnten, sondern dass sie, weil sämtlich mit Art. 2 des Vertrages vom 1. März 1883 zusammenhängend, gleichzeitig zur Verhandlung gezogen und gelöst werden müssten.

Dieser Anschauungsweise entsprechend einigten sich die Konferenzteilnehmer dahin, dass jede Partei vor allem die nötige Grundlage für die weitern Ausscheidungsverhandlungen vorzubereiten habe.

Am 2. November 1899 fand eine zweite Konferenz der Abgeordneten des Schulrates und des Regierungsrates von Zürich statt, an welcher die von einer jeden Partei aufgestellten Entwürfe und Berechnungen über die Ausscheidung gegenseitig mitgeteilt wurden. Hierbei müssten die Delegierten des Schulrates sich dann überzeugen, welche unverhältnismässigen Opfer der Bund, gedrängt vom Raummangel, im Jahre 1883 hatte bringen müssen, um endlich mit Zürich zu einem Vergleiche über die Lösung der von letzterm im Bundesgesetze von 1854 übernommenen Baupflicht zu gelangen. An jener Konferenz wiederholten nämlich die Abgeordneten Zürichs zunächst nicht nur die Forderung, dass eine vollständige Lösung aller der das Polytechnikum und den Kanton Zürich betreffenden Beziehungen stattzufinden und dass namentlich die dem Kanton Zürich noch obliegende

257 Unterhaltungspflicht der Gebäude der Anstalt an den Bund überzugehen habe, sondern sie erklärten sich auch gegen die Anschauungsweise des Schulrates, wonach dem Kanton Zürich zugemutet wird, gegen einen Beitrag des Bundes einen Neubau für die ihm zugedachte zoologische Sammlung zu erstellen.

Vielmehr habe der Bund, erklärten sie, die Pflicht, nicht nur einen Beitrag an die Kosten des Neubaues eines zoologischen Sammlungsgebäudes zu leisten, sondern sämtliche Baukosten zu übernehmen und überdies die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung zu bestreiten. Endlich stellten die Delegierten Zürichs die Behauptung auf, dass auch die archäologische Sammlung (Gipsabgüsse antiker und neuerer Skulpturen) zu den gemeinsamen Sammlungen gehöre, für deren Unterbringung die Eidgenossenschaft zu sorgen habe.

Nach der Konferenz stellte der Regierungsrat von Zürich einen der Anschauungsweise seiner Vertreter entsprechenden Ausscheidungsvertrag auf und unterbreitete solchen dann im März 1900 dem Schulrate.

Aus demselben war zunächst zu entnehmen, dass das in unserm Beschlüsse vom 13. September 1898 für die Ausscheidungsverhandlungen aufgestellte Schema zu enge geworden sei, sich überhaupt nicht einhalten lasse, sondern erweitert werden müsse.

Dieser Tatsache sich anbequemend, liess der Schulrat nach Prüfung der Vorlage Zürichs durch eine erweiterte Subkommission ebenfalls einen selbständigen Entwurf ,,Aussonderungsvertrag1'ausarbeiten und unterbreitete ihn uns mit demjenigen der Regierung von Zürich zur Beschlussfassung.

Nach Kenntnisnahme von den die beiden Entwürfe begleitenden Berichten unserer Departemente des Innern und der Finanzen gelangten wir unter dem 22. Mai 1903 zu folgenden Beschlüssen : 1. Der schweizerische Schulrat wird, in Erweiterung des Beschlusses des Bundesrates vom 13. September 1898, ermächtigt, für die fernem Ausscheidungsverhandlungen mit dem Kanton und der Stadt Zürich seinen dem Bundesrate unterbreiteten Entwurf Aussonderungsvertrag zu Grunde zu legen, jedoch mit Beiseitesetzung des eventuell vorgesehenen Zugeständnisses eines freiwilligen Beitrages von Fr. 80,000 an Zürich für die Beschaffung des Gebäudes für die Sammlung der Gipsabgüsse.

Buijclesblatt.

58. Jahrg.

Bd. II.

17

258 2. Entgegen der Anschauungsweise Zürichs über die Natur der Sammlung Gipsabgüsse, die ungefähr zu 9/io der Universität Zürich und zu '/io dem Polytechnikum gehört, wird entschieden der Auffassung des Schulrates zugestimmt, wonach dieselbe nicht zu den gemeinsamen Sammlungen gehört, für die dem Bund eventuell nach Art. 2 ^ des Vertrages von 1883 die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltspflicht obliegt.

Durch die weitern diesem Beschlüsse gefolgten Verhandlungen ist nun endlich zu Ende des verflossenen Jahres unter Mitwirkung des Vorstehers des Departements des Innern und eines Vertreters der Stadt Zürich -- vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Instanzen -- der Entwurf eines Aussonderungsvertrages vereinbart worden, den wir Ihnen in der Anlage zu unterbreiten die Ehre haben.

Aus demselben ist zunächst zu ersehen, dass die Streitfrage, ob die Sammlung der Gipsabgüsse nach antiken und modernen Skulpturen zu den gemeinsamen Sammlungen gehöre -- unbeschadet der einstweiligen Regelung der übrigen Punkte -- der Lösung durch ein Schiedsgericht unterbreitet werden soll, und ebenso die andere Frage, ob die paläontologischen Sammlungsobjekte ganz oder teilweise der geologischen Sammlung anzugliedern seien.

Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Entwurf vonden frühern wesentlich in folgenden Punkten : 1. Das sogenannte Spitalscheuerareal, über dessen Wert eine Einigung nicht erzielt werden konnte, ist ausgeschaltet und durch die Seilersche Liegenschaft ersetzt.

2. Die übrigen Differenzpunkte sind bis auf die zwei oben angedeuteten, der schiedsgerichtlichen Lösung übertragenen, durch gegenseitiges Entgegenkommen ausgeglichen.

Das finanzielle Resumé stellt sich folgendermassen : 1. Areal des Universitätsflügels 3312 m 2 zu Fr. 110 Fr. 364,320 2. Universitätsgebäude 23,400 m 3 zu Fr. 22 . ,, 514,800 3. Y* Areal des kantonalen Chemiegebäudes 1344 m 2 zu Fr. 85 ,, 114,240 4. KantonalesChemiegebäudel4,237m 8 zuFr.l9 ,, 270,503 Übertrag

Fr. 1,263,863

259

Übertrag Fr. 1,263,863 5. Für die Liegenschaft ,,ehemalige Bierbrauerei Seilera, samt Gebäuden (Art. l und 3 des Vertragsentwurfes ,, 500,000 6. Ablösung der Baupflicht des Bundes (Vertragsentwurf Art. 6) ,, 975,000 Vom Bund an Zürich zu bezahlen Fr. 2,738,863 In Abzug kommen: Ablösung der Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich (Art. 4 des Vertragsentwurfes) . . . .n 570,000 Zu lasten des Bundes bleiben somit

Fr. 2,168,863

Im übrigen ist zur Begründung des angeschlossenen Vertragsentwurfes folgendes zu bemerken : Der Zweckgedanke des Aussonderungsvertrages ist eine umfassende Auseinandersetzung zwischen Polytechnikum und Universität anzustreben nach den Grundzügen, wie sie im allgemeinen durch den Bundesratsbeschluss vom 13. September 1898 festgelegt sind.

Der zürcherische Regierungsrat stimmt mit dieser Auflassung überein ; auch er will ,,alle die Universität und das Polytechnikum betreffenden schwebenden Fragen"· gelöst wissen ; eine bloss teilweise Auseinandersetzung lehnt er ab. ,,Eine sukzessive und stückweise Behandlung dieses Fragenkomplexes müsste bei den vielen in Betracht kommenden Instanzen auf die Dauer lähmend und verstimmend wirken und würde den wohlverstandenen Interessen beider Anstalten nur schaden.a Wenn auch diese Begründung für den Bund nicht völlig zutreffen sollte, darf sie doch als bestimmte Erklärung des ziircherischen Regierungsrates nicht übersehen werden.

Bund und Kanton stehen sich als Vertragsparteien gegenüber.

Verständigerweise haben sie sich gegenseitig Hand zu bieten, um die mannigfachen Schwierigkeiten, die sich einer rationellen Ordnung der Dinge entgegenstellen mögen, aus dem Wege zu räumen.

Bund u n d Kanton befinden sich in einer Zwangslage.

An der geplanten Aussonderung ist die polytechnische Schule heute in noch höherem Masse interessiert, als im Jahre 1898.

260

Von Jahr zu Jahr zeitigt die Raumnot neue unhaltbare Verhältnisse. Von Fall zu Fall Abhülfe zu schaffen suchen, wäre Flickwerk. Die vielseitige Entwicklung der Schule fordert durchgreifende Massnahmen.

Nicht minder prekär sind die Raumverhältnisse bei der Universität. Die Übelstände vermag der Kanton nur durch umfassende Neubauten zu beseitigen.

Der Moment ist somit für eine Aussonderung ausserordentlich günstig. Die Interessen des Polytechnikums und diejenigen der Universität sind auf dasselbe praktische Ziel gerichtet, auf Raumbeschaffung. Zu diesem Zweck müssen die bestehenden Schranken, die beiden Hochschulen in ihrer Entwicklung gleich hinderlich sind, beseitigt werden.

/. Abschnitt.

Im ersten Abschnitte werden zunächst die dem Bunde abzutretenden beweglichen und unbeweglichen Objekte erschöpfend aufgeführt, die Abtretungsbedingungen festgestellt und die Ablösung der Unterhaltungspflicht, welche dem Kanton Zürich im Hinblicke auf das Hauptgebäude des Polytechnikums und die forst- und landwirtschaftlichen Gebäulichkeiten obliegt, geordnet.

Art. 1. Ziffer l, litt. ct. Die Liegenschaft ,,ehemalige Brauerei Seiler" eignet sich vermöge ihrer Lage in vorzüglicher Weise zu Neubauten, sei es für die Zwecke der Ingenieurschule oder derjenigen Institute, welche zurzeit im Chemiegebäude dürftig untergebracht sind (Elektrochemisches Laboratorium, Hygienischbakteriologisches Institut, Photographisches Laboratorium, Pharmazeutisches Institut), und die aus diesem verlegt werden müssen, damit es seiner ursprünglichen Bestimmung ohne Vergrösserung auf Jahre hinaus zu genügen vermag, sei es zum Zwecke der Entlastung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehrgebäudes.

Die auf dem Terrain vorhandenen Gebäulichkeiten können, nach entsprechender Herrichtung, auf Jahre hinaus verschiedenen Bedürfnissen des Polytechnikums dienen.

Art. 2. Drei Vierteile des Areals des kantonalen Chemiegebäudes hat Zürich unentgeltlich abzutreten zum Zwecke der Ablösung der Zürich obliegenden Pflicht, den für die naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude erforderlichen Baugrund zur Verfügung zu stellen. (Ursprünglich war für diesen Zweck das sogenannte ,,Spitalscheuerareal11 vorgesehen.)

261

Wir glauben hier beifügen zu sollen, dass durch den Übergang des Universitätsflügels, des kantonalen Chemiegebäudes nebst Umschwung und der Liegenschaft .,,alte Bierbrauerei Seilera in das Eigentum des Bundes die Bedürfnisse an Unterkunftslokalen und Bauterrain für Zwecke der polytechnischen Schule nicht vollauf befriedigt werden und wir daher gezwungen sind, Ihnen mittelst besonderer Botschaft gleichzeitig noch den Ankauf von drei Liegenschaften in der Umgebung des Polytechnikums zu beantragen.

Art. 3. Die eingestellten Preise sind eine Folge gegenseitiger Verständigung.

Der Wert der Liegenschaft ,,ehemalige Brauerei Seiler" entspricht dem vom Kanton Zürich bezahlten Preise, inklusive Zinsverluste.

Die Fälligkeitstermine sind konform der Nutzungsmöglichkeit geordnet.

Art. 4. Der Kanton Zürich offerierte für die Ablösung der Unterhaltungspflicht anfänglich Fr. 500,000 ; die Forderung des Bundes, auf die Schätzung einer von beiden Vertragsstellen bestellten Expertise gegründet, belief sich auf Fr. 612,500. Die schliesslich vereinbarte Abfindungsumme von Fr. 570,000 ist das Resultat längerer Unterhandlungen; sie ist, mit Rücksicht auf den schlechten baulichen Zustand des Hauptgebäudes, niedrig bemessen; die starke Reduktion wurde zugestanden, weil sie einigermassen ausgeglichen wird durch Konzessionen, die Zürich auf anderen Vertragsobjekten bewilligte.

Art. 5. Um den etwaigen Übergang des dem Kanton Zürich gehörenden, zwischen dem eidgenössischen Chemiegebäude, der land- und forstwirtschaftlichen Schule und der Sternwarte liegenden Spitalscheuerareals in Privathände zu verhüten, räumt der Kanton der Eidgenossenschaft ein Vorkaufsrecht ein.

II. Abschnitt.

Im zweiten Abschnitte werden zunächst die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen geordnet und sodann die durch Art. 2 des Vertrages über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule vom 1. März 1883 begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien endgültig festgestellt.

262 Art. 6. Gemeinsame naturwissenschaftliche Sammlungen bestehen in dem unter Ziffer l--4 festgestellten Umfange. Die im Sondereigentume und im Miteigentume des Polytechnikums und des Kantons und der Stadt Zürich stehenden Sammlungen werden als Ganzes behandelt.

Ziffer l und 2. Die hier vorgeschlagene Aussonderung gründet sich auf die Anträge des Schulrates und die Beschlüsse des Bundesrates.

Der Bund übernimmt die sämtlichen geologischen und mineralogischen Sammlungsobjekte zu Eigentum, mit Einschluss derjenigen legatären, kantonalen und städtischen Sammlungen, über die besondere unabänderliche Bestimmungen getroffen sind.

Der Kanton Zürich übernimmt die zoologischen Sammlungsobjekte in dem unter Ziffer 2 festgestellten Umfange zu Eigentum.

Ziffer 3. Über die Frage, ob die paläontologischen Sammlungsobjekte geteilt oder der geologischen Sammlung angegliedert werden sollen, lauten die Ansichten der beteiligten Fachprofessoren total verschieden.

Die zürcherische Regierung machte in einem früheren Vertragsentwurfe (vom 22. März 1900) folgenden Teilungsvorschlag: ,,Sämtliche Leitfossilien, die der geologischen Sammlung eingereiht sind, fallen der schweizerischen Eidgenossenschaft zu.

Alle Fossilien, bei denen sonstwie das geologische Interesse gegenüber dem paläontologischen oder zoolt Bischen überwiegt, fallen dem Polytechnikum zu.

Alle fossilen Insekten verbleiben beim Polytechnikum.

Alle fossilen Pflanzen fallen 'dem Polytechnikum zu.

Alle fossilen Tiere hingegen von vorwiegend paläontologischem oder zoologischem (speziell auch vergleichend anatomischem) Interesse fallen in das gemeinsame Eigentum von Kanton und Stadt Zürich.

In allen zweifelhaften Fällen entscheidet definitiv ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Delegierten des Bundesrates, je einem Delegierten von Kanton und Stadt Zürich und einem durch das Bundesgericbt zu ernennenden sachverständigen Vorsitzenden."

Gegen diesen TeilungsVorschlag erhebt der Vertreter der geologischen Disziplin mit aller Entschiedenheit Einsprache.

263 Angesichts dieser Sachlage scheint es angemessen, die Streitfrage schiedsgerichtlich durch Sachverständige erledigen zu lassen.

Im Interesse der Sache hätte das Schiedsgericht seinen Entscheid auf die w i s s e n s c h a f t l i c h e Z w e c k b e s t i m m u n g der Sammlungsobjekte zu gründen.

Art. 7. Über die Tragweite dfer Bestimmungen des Art. 2 -des 1883er Vertrages sind die Parteien nicht einig.

Der Kanton Zürich fordert, daß der Bund schlechthin ,,für sämtliche Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungskosten der naturhistorischen und künstlerischen Sammlungsgebäude aufzukommen habe".

Der Bund anerkennt die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungspflicht für das zoologische S a m m l u n g s g e b ä u d e (mit Ausschluß der vom Kanton Zürich eingerichteten und unterhaltenen Laboratorien), verneint dagegen, daß er für die Kosten eines Kunstsammlungsgebäudes aufzukommen habe, .,,da zur Zeit ke ne der Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich gemeinsam angehörenden künstlerischen Sammlungen bestehen". Er stützt seine Ansicht auf ein Gutachten von Professor Dr. Rcelli (vom 14. Januar 1898) und auf Berichterstattungen des eidgenössischen Justizdepartementes vom 24. Mai 1898 und 27. Juni 1899.

Ziffer 1. Die von der Eidgenossenschaft an den Kanton Zürich zu bezahlende Abfindungssumme für Ablösung der ihr obliegenden Bau-, Eiurichtungs- und Unterhalhmgspflicht betreffend das zoologische Sammlungsgebäude ist auf Fr. 975,000 vereinbart.

Die ratenweise Zahlung ist den verschiedenen Bauphasen angepaßt.

Ziffer 2. Nach Maßgabe des Art. 2 des 1883er Vertrages hat der Kanton Zürich dem Bunde unentgeltlich einen Bauplatz für Erstellung eines geologisch - mineralogischen Samrnlungsgebäudes abzutreten. Hierfür hatte der Kanton Zürich ursprünglich ·das Spitalscheuerareal in Aussicht genommen.

Die nun vorgesehene Lösung ist für den Bund annehmbar. Er «rwirbt ein Viertel des Areals käuflich, da er nur einen Bauplatz für das Sammlungsgebäude, exklusive Laboratorien, beanspruchen darf.

Ziffer 3. Nach dem Vorschlage der Regierung des Kantons Zürich soll die Frage der Pflicht zur Errichtung eines Samm-

264 lungsgebäudes für Gipsabgüsse durch ein Schiedsgericht entschieden werden.

Der Bund stimmt zu, obschon er die Erledigung durch das.

Bundesgericht vorgezogen hätte.

III. Abschnitt.

Der dritte Abschnitt ordnet, konform der im zweiten Abschnitte vorgeschlagenen Aussonderung der naturwissenschaftlichen Sammlungen, das Schicksal des geologisch-mineralogischen und zoologisch-anatomischen Laboratoriums.

IV. Abschnitt.

Der vierte Abschnitt regelt das gegenseitige Benutzungsrecht der naturwissenschaftlichen Sammlungen und Institute.

Art. 10. Das Benutzungsrecht der geologischen und mineralogischen Sammlungen und Institute durch die zürcherische Universität ist an die Existenz der gemeinsamen Hauptprofessuren geknüpft. Die Gefahr, daß diese je aufgehoben werden könnten, ist jedenfalls nicht groß. Beide Teile, Bund und Kanton, ziehen aus den bestehenden Verhältnissen materielle und ideelle Vorteile; weder dem einen noch dem ändern wird es einfallen, diese preiszugeben.

Wenn aber wider Erwarten ein solcher Fall eintreten sollte, so ist es wohl selbstverständlich, daß das Polytechnikum ausseinem Vorrate an guten Doubletten der Universität einen möglichst großen Beitrag als Grundstock einer neu anzulegenden Handsammlung für den Unterricht abzutreten hätte.

Art. 11. Hier wird bezüglich Benützung der dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen durch das Polytechnikum auf Art. 40 des Bundesgesetzes, betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, vom 7. Februar 1854 abgestellt.

V. Abschnitt.

Art. 12 bestimmt die Lösung des bisherigen, auf dem Vertrage vom 14. Oktober 1859 fussenden Verhältnisses betreffend Benützung des botanischen Gartens in Zürich.

VI. Abschnitt.

Enthält die Schlußbestirnmungen.

265 Gestützt auf das Vorausgeschickte erlauben wir uns, Ihnen die Gutheissung des angeschlossenen Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 19. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

266 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Aussonderungsvertrag zwischen der schweizer.

Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, TOHI 19. März 1906, beschliesst: 1. Der am 28. Dezember 1905 zwischen Vertretern der Regierung des Kantons Zürich und der Stadt Zürich und des schweizer. Bundesrates in Zürich abgeschlossene ,, Aussonderungsvertrag"1 betreffend die definitive Auseinandersetzung der drei Parteien in bezug auf die eidgen. polytechnische Schule, wird genehmigt.

2. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung, betreffend die definitive Auseinandersetzung der Eidgenossenschaft mit dem Kanton Zürich in bezug auf die eidgenössische polytechnische Schule. (Vom 19. März; 1906.)

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1906

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28.03.1906

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