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Bekanntmachungen von

Departementen li ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Öffnung des Zollamtes Brig für den Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Brig wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Simplons für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S.

n. F. XIV, 287), geöffnet. Dagegen ist die Einfuhr von Tafeltrauben, sowie von Erzeugnissen des Gemüsebaues, die zwischen infizierten Rebpflanzungen gewachsen sind, nach Ortschaften des Kantons Wallis verboten.

B e r n , den 18. Mai 1906.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Zentralausstellung von Zuchttieren.

Vom 13. bis 17. Juni 1906 findet in Paris eine Zentral ausstellung von Zuchttieren des Pferde- und Eselgeschlechts statt, worauf Interessenten besonders aufmerksam gemacht werden.

Vom betreffenden Programme kann auf der Kanzlei des unterzeichneten Departements Einsicht genommen werden.

B e r n , den 14. Mai 1906.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

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Eröffnung neuer Zollämter in Brig und Domodossola.

Mit Inbetriebsetzung der Simplonbahn auf 1. Juni nächsthin werden in Brig und Domodossola schweizerische Hauptzollämter eröffnet. Das Zollamt in Domodossola ist zur Abfertigung des Reisendenverkehrs und der zollpflichtigen Postsendungen bestimmt; auch die sanitarische Untersuchung des zur Einfuhr gelangenden Viehes und der Fleischsendungen findet in Domodossola statt, wogegen die zollamtliche Abfertigung dieser Sendungen, ferner die Abfertigung des gesamten übrigen Ein- und Ausfuhrverkehrs dem Zollamt in Brig obliegt.

Beide Zollämter erhalten die ihnen als Hauptzollämter zukommenden Befugnisse nach den bestehenden Zollvorschriften; ausserdem ist das Zollamt Brig auch für die Einfuhr von Pflanzensendungen gemäss Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894, geöffnet und zur Ausfuhrbehandlung von rückvergütungsberechtigten Alkoholfabrikaten, sowie zur Einfuhr von Speiseessig und Essigsäure ermächtigt.

Frische Tafeltrauben und Erzeugnisse des Gemüsebaues, die zwischen infizierten Rebenpflanzungen gewachsen sind, dürfen, da deren Einfuhr in den Kanton Wallis verboten ist (Art. 63, Ziffer 2 und 3, der zitierten Verordnung vom 10. Juli 1894), über Brig nur dann zur Einfuhr zugelassen werden, wenn ein direkter, nicht nach einer Station des Kantons Wallis lautender Frachtbrief vorliegt.

B e r n , den 25. Mai 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni Ì893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,., Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenz verkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sieh daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

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Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Handbuch fUr die Zivilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches fUr die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe dea ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

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