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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Brunnen nach Morschach.

(Vom 9. Juni 1906.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 12. Februar 1906 stellte der Verwaltungsrat der A. G. elektrischen Bahn Brunnen-Morschach (Axenfels und Axenstein) das Gesuch, es möchte Art. 16 der durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV., 156) erteilten und unterm 20. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 276) abgeänderten Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Brunnen nach Morschach dahin abgeändert werden, dass die Gepäcktaxe von 25 auf 60 und die Gütertaxen von 15 bezw.

10 Rp. auf 35, beziehungsweise 25 Rp. per 100 kg. und per km.

erhöht werden. Zugleich möchte die Konzession durch Aufnahme einer Minimaltransporttaxe für Gepäck von 40 und für Güter von 30 Rp. ergänzt werden.

Zur Begründung dieses letzteren Begehrens machte die Bahnverwaltung Folgendes geltend: Für Sendungen bis auf 20 kg.

sei, da die einen km. betragende Strecke Morschach-Axenstein kaum in Betracht falle, die effektive Minimaltaxe für die zwei km. lange Strecke Brunnen-Morschach 10 Rp. für Gepäck und Güter I. Klasse und 5 Rp. für Güter 2. Klasse.

Diese Beträge decken aber offenbar nicht einmal die Kosten der Manipulationen auf der einen Station für Auf- und Ablad, während beispielsweise bei Hauptbahnen schon für blosse Auf-

958 bewahrung des Handgepäckes 10 Rp. pro Tag berechnet werden und die Portiers oder Dienstmänner für den Transport eines Gepäckstückes von einem Zug zu einem ändern Zug wenigstens 30 Rp. erhalten.

Gepäck und Einzelgüter, die bei der Brunnen-MorschachBahn hauptsächlich die Transporte bilden, erweisen sich bei einem tramwayartigen Betrieb als besonders lästig und sehr kostspielig, weil ein aussergewöhnlich zahlreiches Personal erforderlich sei, um die Lasten rasch zu verladen. Namentlich sei dies der Fall in Brunnen, wo die Sendungen sich zu den Zeiten der Anschlüsse an die Gotthardbahnzüge und Schiffskurse konzentrieren. Die Erhöhung der Taxen und die Einführung einer Minimaltaxo erscheinen daher für den weiteren Betrieb unerlässlich. Die Bergbahnen mit ausschliesslichem Zahnradbetrieb, nämlich die Wengernalpbahn, Generosobahn, Gornergratbahn, Jungfraubahn, Glyon-Naye-Bahn, Schynige-Platte - Bahn, Rigibahn, Brienz-Rothorn-Bahn und Pilatusbahn haben laut der Eisenbahnstatistik vom Jahre 1902 durchschnittlich einen Ertrag von 66,4 Rp. für Gepäck und 29 Rp. für Güter per 100 kg.

und km. erzielt. Es erscheine gerechtfertigt, dass für die Bahn Brunnen-Morschach Grundtaxen bewilligt werden, die wenigstens dem Durchschnitt der effektiven Einnahmen der übrigen reinen Zahnradbahnen entsprechen. Die gewünschten erhöhten Taxen bleiben immer noch niedriger, als diejenigen der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1905 (E/A. S. XXI. 235) erteilten Konzession für eine elektrische Zahnradbahn von Treib nach Seelisberg, eventuell mit Fortsetzung nach Sonnenberg. Gemäss den Artikeln 19, 20 und 21 dieser Konzession betragen die Gepäcktaxe 80 Rp. und die einheitliche Gütertaxe 50 Rp.

·per 100 kg. und per km. ; die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen sei auf 50 Rp. angesetzt.

Zur weiteren Begründung des Konüessionsänderungsgesuches machte der Verwaltungsrat der genannten Bahn mittelst Eingabe vom 24. März 1906 im wesentlichen noch Folgendes geltend: Da bekanntlich die Konzession der Bruanen-Morschach-Bahn zu einem Streitobjekt geworden sei, bei welchem sich die Aufmerksamkeit und die Tätigkeit aller Interessenten auf die Wahl 'des Traces konzentriert habe, habe die Bildung der Tarife nur ungenügende Beachtung finden können, was zur Folge gehabt habe, dass zu niedrige Gepäck- und Gütertaxen in die Konzession aufgenommen und unterlassen worden sei, eine Minimaltaxe festzustellen. Was nun zunächst die Gepäcktaxe anbelange, so sei

959 .es im letzten Jahre häufig vorgekommen, dass Reisende über die sehr niedrigen Gepäcktaxen erstaunt gewesen seien. Die allzubillige Gepäckbeförderung und damit einseitige Begünstigung einer Klasse von Reisenden, die zu den begüterten zähle, werde aber zur Folge haben, dass die Bahngesellschaft verhindert werde, dem Publikum andere, besser berechtigte Vergünstigungen zu bieten. Bezüglich der Gütertransporte sei zu bemerken, dass die Bahn dazu nicht unbedingt verpflichtet sei. Sie beabsichtige indessen, auch den Güterverkehr zu fördern und die etwa hiefür nötigen Einrichtungen zu beschaffen. Dieses Vorhaben werde aber durch das Bestehen der allzuniedrigen Gütertaxen durchkreuzt, indem ein Anwachsen der Gütertransporte nur Nachteile bringen könne.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem das Konzessionsäriderungsgesuch vom 12. Februar 1906 zur Vernehmlassung zugestellt worden war, teilte unterm 16. März 1906 mit, dass er keine Bemerkungen anzubringen habe.

Die Ergänzung der Konzession im Sinne der Festsetzung einer Minimaltransporttaxe für Gepäck- und Gütersendungen entspricht einem wirklichen Bedürfnisse, da die Beträge von 5 beziehungsweise 10 Rp., welche für Sendungen bis auf 20 kg. erhoben werden können, entschieden ungenügend sind. Was sodann die Erhöhung der Gepäck- und Gütertaxen anbelangt, so erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 der Konzession vom 1. Juli 1898 der Bundesrat, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, eine angemessene Erhöhung der konzessionsmässigen Tarifansätze gestatten kann, wenn der Ertrag des Unternehmens nicht hinreicht, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken. Dieser Nachweis ist nicht geleistet worden und kann auch wohl nicht erbracht werden, da die Bahn während des Jahres 1905 nur 2l/z Monate sich im Betrieb befand, und wegen der abnormalen Witterungsverhältnisse des letzten Herbstes ein Schluss auf das Jahreserträgnis der Bahn nicht gemacht werden kann. Trotzdem dürfte unseres Erachtens dem Gesuche um Bewilligung höherer Gepäck- und Gütertaxen entsprochen werden, weil die in der Konzession vorgesehenen Taxen im Vergleich zu ändern, ähnliche Verhältnisse aufweisenden Bahnen sehr niedrig gehalten sind.

Hierbei ist, entsprechend der Personentaxe für die Talfahrt, die neue Gepäcktaxe
auf 50 Rp. pro km. und 100 kg. festzusetzen.

Gegen die Erhöhung der Gütertaxen auf 35 beziehungsweise 25 Rp. pro km. und 100 kg. ist nichts einzuwenden. Die Mini-

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maltransporttaxe für Gepäck- und Gütersendungen wird, wie dies auch bei ändern ähnlichen Bahnen der Fall ist, am richtigsten auf 40 Rp. festgesetzt.

Der nachfolgende Beschlussesentwurf ist in diesem Sinne redigiert.

Wir empfehlen Ihnen denselben zur Annahme, und benutzen diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

I. Forrer.

Der Kanzler der EidgenossenschaftBingier.

961 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Brunnen nach Morschach.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der A. Gr. elektrischen Bahn Brunnen-Morschach (Axenfels und Axenstein) vom 12. Februar und 24. März 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1906, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 156) erteilte und unterm 20. Dezember 1902 (E. A. S.

XVIII, 276) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Brunnen nach Morschach wird abermals abgeändert, wie folgt: 1. Im Art. 16, Absatz 5, werden ,,25 Rp." durch ,,50 Rp."

ersetzt.

2. Im Art. 16, letzter Absatz, werden ,,15 Rp." durch ,,35 Rp."

und ,,10 Rp." ,,durch ,,25 Rp." ersetzt.

3. Dem Art. 16 wird ein neuer Art. 16a beigefügt, welcher folgende Fassung erhält: Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen beträgt höchstens 40 Rp.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Brunnen nach Morschach. (Vom 9. Juni 1906.)

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13.06.1906

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