661

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Konrad Pitting in Genf.

(Vom 10. März 1906.)

Tit.

Konrad F i t t i a g, Typograph, Boulevard St. Georges 60 in Genf, wurde am 14. Juni 1905 von dortigen Polizeiagenten wegen Übertretung der Fischereigesetze verzeigt mit der Begründung, daß er im Rhonefluß mit Netzen gefischt habe, deren Maschen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Weiten hatten. (Art. 4, lit. 6, des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888.)

Der Verzeigte bestritt, daß er sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, behauptend, bei richtiger Messung sei die nötige Weite seiner Netze vorhanden. Diese Einrede wurde aber vom Polizeirichter als unbegründet zurückgewiesen und dem Fitting, gestützt auf Art. 31, Ziff. l, des Bundesgesetzes, eine Buße von Fr. 20 auferlegt.

Mit Eingabe an die Bundesversammlung ersucht der Bestrafte um Nachlaß der Buße durch Begnadigung, indem er wiederholt geltend macht, daß seine Netze unrichtig gemessen worden seien und versichert, daß er nicht die Absicht gehabt, gegen das Gesetz zu handeln. Seine Vorbringen können indessen nicht gehört werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Polizeirichters der Überprüfung der Begnadigungsinstanz nicht unterBundesblatt. 58. Jahrg. Bd. 1.

47

662 liegen und die Übertretung des Polizeigesetzes betreffend die Fischerei als Formaldelikt auch ohne Nachweis von subjektivem Verschulden straffällig macht.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch weisen.

des Konrad Pitting abzu-

B e r n , den 10. März 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringi er.

663

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Berthold Rosselet, Uhrmachers in Selzach.

(Vom 10. März 1906.)

Tit.

Rosselet wurde durch Urteil des Amtsgerichtes SolothurnLebern vom 16. Oktober 1905 wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes pro 1905 bestraft mit 4 Tagen Gefängnis und 6 Monaten Wirtshausverbot im Kanton Solothurn. Er war zur gerichtlichen Verhandlung trotz gehöriger Vorladung nicht erschienen und hatte auch dem Richter keine Anzeige davon gemacht, daß er nach erfolgter Überweisung am 23. September die schuldige Taxe an die Militärbehörde bezahlt hatte, wie in seinem Dienstbüchlein bescheinigt ist.

Gegenwärtig stellt Rosselet das Gesuch, daß ihm die Strafe durch Begnadigung erlassen werde und es ist ihm nach konstanter Praxis der Bundesversammlung zu entsprechen mit Rücksicht auf die vor der Urteilsfällung geleistete Zahlung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Konrad Pitting in Genf. (Vom 10. März 1906.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1906

Date Data Seite

661-663

Page Pagina Ref. No

10 021 841

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.