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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Diebstahls in Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung bestraften Heinrich Frauenfelder in Koblenz (Kantons Aargau), gewesener Kondukteur der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 23. Oktober 1906.)

Tit.

Frauenfelder hat in seiner Stellung als Kondukteur der schweizerischen Bundesbahnen in vielfach wiederholten Malen Gepäckstücke, die auf von ihm bedienten Bahnzügen spediert werden sollten, sich rechtswidrig zugeeignet. Das Bezirksgericht Zurzach erklärte ihn deswegen durch Urteil vom 22. August 1906 schuldig des Diebstahls im Betrage unter Fr. 150, qualifiziert durch Art. 58 des Bundesstrafrechtes in Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung nach Art. 53 f des Bundesstrafrechtes und verurteilte ihn zu 3 Wochen Gefängnis, wovon eine Woche wegen Übertretung des Bundesstrafrechtes.

Mit Eingabe an die Bundesversammlung ersucht Frauenfelder um Erlass der wegen Übertretung des Bundesstrafrechtes über ihn verhängten Strafe mit dem Beifügen, dass er hinsichtlich des Strafrestes ein Gesuch gleicher Art an die kantonale Begnadigungsinstanz gerichtet habe. Zur Begründung verweist er

919 in weitläufigen Ausführungen auf die ökonomischen Nachteile, welche der Strafvollzug für ihn und seine Familie haben würde, die nach seiner Ansicht durch die Untersuchung und Verurteilung schon genug gestraft worden sind.

Diese Umstände sind aber nicht dazu · angetan, den Frauenfelder als der Begnadigung würdig erscheinen zu lassen. Er ist für die ihm zur Last fallenden Eigentums verbrechen, die mit schwerer Dienstpflicht Verletzung verbunden waren, mit einer Strafe belegt worden, die vom Gesetze verlangt wird und die nach den Verhältnissen als milde bezeichnet werden muss. Die von ihm berührten Nebenfolgen der Freiheitsstrafe hat er seiner eigenen Handlungsweise zuzuschreiben und nicht einer besondern Härte der Gesetze oder der Gerichte. Die Aufhebung der Strafe ist um so weniger am Platze, als mit Frauenfelder noch eine Mehrzahl von schweizerischen Bahnbedienstetea wegen Delikten der gleichen Art zur Rechenschaft gezogen werden mussten, was zeigt, dass ein energisches Einschreiten der Strafbehörden durchaus notwendig war, um weitere Korruption des Personals zu verhüten, dessen Ehrlichkeit so vieles ohne fortdauernde Überwachung anvertraut werden muss.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den

Antrag: Es sei das Gesuch des Heinrich Frauenfelder abzuweisen.

B e r n , den 23. Oktober 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Diebstahls in Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung bestraften Heinrich Frauenfelder in Koblenz (Kantons Aargau), gewesener Kondukteur der schweizerischen Bundesbahnen. ...

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1906

Date Data Seite

918-919

Page Pagina Ref. No

10 022 126

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