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Bekanntmachungen von

Departementen iandernrVerwaltungsstellenta ta Bundes.

Motorwagen für die Herbstmanöver 1906.

Dio schweizerische Militärverwaltung beabsichtigt, für die Manöver des IV. Armeekorps eine Anzahl von 4--6plätzigen Motorwagen in Miete zu nehmen.

Nähere Auskunft über die Mietbedingungen, sowie Anmeldeformulare sind bei der unterzeichneten Amtsstelle erhältlich.

T h u n , den 19. Juni 1906.

Direktion der eidg. Konstruktionswerkstätte.

Vieheinfuhr aus Italien (Simplon).

Mit dem 25. Juni nächsthin wird der internationale Bahnhof in Domodossola für die Einfuhr von Vieh und Fleisch nach der Schweiz geöffnet.

Von diesem Zeitpunkt an sind die Einfuhrzeiten für den grenztierärztlichen Dienst am Simplon provisorisch folgendermassen festgestellt worden: Gondo: Am letzten Samstag des Monats März, am dritten Samstag des Monats April und jeden Samstag des Monats Mai von l bis 3 Uhr nachmittags; im Monat Juni jeden Freitag von l bis 3 Uhr nachmittags und jeden Samstag den ganzen Tag ; im Oktober den zweiten, vierten und fünften Samstag von 3 bis 5 Uhr nachmittags; im Monat November am dritten Samstag von 2 bis 4 Uhr nachmittags.

Iselle : Auf rechtzeitiges Begehren der Interessenten beim schweizerischen Grenztierarzt in Domodossola jeweilen anlässlich der Untersuchungen in Gondo.

143 Domodossola: Jeden Werktag von 8 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags, mit Ausnahme derjenigen Tage und Stunden, an denen der Grenztierarzt zum Zweck der Untersuchungen sich in Gondo resp. Iselle befindet.

Der grenztierärztliche Dienst am Simplon wird vom 25. Juni an durch Herrn Grenztierarzt-Adjunkt F. Halter in Domodossola besorgt.

Vieh- und Fleischeinfuhr über Domodossola und Brig.

Unter Bezugnahme auf die hierseitige Bekanntmachung vom 25. Mai abbin betreffend die Eröffnung neuer Zollämter in Brig und Domodossola wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass die Einfuhr von Vieh und Fleisch nach der Schweiz über Domodossola (Simplonbahn) bis auf weiteres noch nicht erfolgen kann, weil die Einrichtungen im Bahnhof Domodossola für den grenztierärztlichen Dienst noch nicht vollendet sind.

Der Zeitpunkt der Eröffnung der Simplonroute für die Vieh- und Fleischeinfuhr wird zu gekommener Zeit vom schweizerischen Landwirtschaftsdepartement festgesetzt und amtlich bekannt gegeben werden. Bis dahin müssen nach der Schweiz bestimmte Viehtransporte und Fleischsendungen, welche der grenztierärztlichen Untersuchung unterliegen, in Domodossola zurückgewiesen werden.

Dagegen findet der grenztierärztliche Dienst in Gondo auf der Route über den Simplon bis auf weiteres in bisheriger Weise statt.

B e r n , den 11. Juni 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Beglaubigung von Beweisurkunden fUr Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung

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enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskan/lei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Gellendmachung xivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnton Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerccht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gcsandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

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Der eidgenössische Staatskalender für 1906 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn.

Der unterm 9. März 1906 in Wien abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn (Bundesblatt 1906, I, 925) wurde durch gegenseitige Erklärung für die Zeit vom 12. März bis längstens 30. Juni 1906 provisorisch in Kraft gesetzt, in der Meinung, dass die Auswechslung der Ratifikationen, wie im Artifeel 16 des Vertrages vorgesehen, spätestens am 1. Juli 1906 stattfinden könne.

Mit Note vom 22. Juni teilt nun die k.-k. österreichischungarische Gesandtschaft in Bern dem Bundesrate mit, es sei keine Aussicht vorhanden, dass der Vertrag im ungarischen Reichstage früh genug erledigt werde, um den Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Juli vornehmen zu können.

Es wurde daher durch gegenseitige Erklärung der im Artikel 16 des Vertrages festgesetzte Termin auf den 1. August verschoben, bezw. die p r o v i s o r i s c h e A n w e n d u n g des H a n d e l s v e r t r a g e s bis 31. J u l i n ä c h s t h i n v e r l ä n g e r t .

B e r n , den 27. Juni 1906.

Schweiz. Bundeskanzlei.

K9-OC«*

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1906

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.06.1906

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142-145

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10 022 010

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