594

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Reglement über die Besoldungsminima und -maxima der Beamten und Angestellten der schweizerischen Nationalbank.

(Vom 6. November 1906.)

Tit.

Nach Art. 63 des Bankgesetzes sollen die auf Vorlage des Bankrates vom Bundesrate festzusetzenden Besoldungsminima und -maxima der Beamten und Angestellten der Nationalbank der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Entwurf dieses Besoldungsreglements wird anbei vorgelegt.

Die Festsetzung der Gehälter erfolgte, in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, wie auch in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, nach dem Klassensystem, und zwar wurden, entsprechend dem erstgenannten Gesetze, sieben Klassen geschaffen.

595 Die absolute Höhe der Maxima und Minima der einzelnen Klassen bedarf wohl keiner nähern Begründung ; die Festsetzung erfolgte auf Grund eines vergleichenden Studiums einer grössern Anzahl von Besoldungsansätzen der zentralen Notenbanken des ·Auslandes, wie auch einiger grössern schweizerischen Emissionsbanken. Wohl aber bedarf vielleicht die durchgehende Verschiedenheit zwischen den Ansätzen des vorliegenden Entwurfes und den Ansätzen des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 einiger Erklärung.

Soll die schweizerische Nationalbank den ihr zugewiesenen bedeutenden Aufgaben gerecht werden können, so ist ein Stab von tüchtigen und leistungsfähigen Beamten ebenso für die leitenden wie auch für die untergeordneten Stellungen eine unerlässliche Voraussetzung. Die Möglichkeit der Beschaffung und Erhaltung eines solchen Stabes ist aber nur dann gegeben, wenn die Nationalbank im stände ist, durch angemessene Besoldung ihres Personals der Konkurrenz der Privatbanken in wirksamer Weise entgegenzutreten. Eine solche private Konkurrenz ist für die Bundesverwaltung selbst nur in verhältnismässig geringem Masse vorhanden ; in höherm Masse lag sie bereits für die schweizerischen Bundesbahnen vor, und demgemäss wurden auch die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen höher angesetzt als die des Personals der Bund es ver waltung; in noch viel höherm Masse, als bei den Bundesbahnen, wird sich aber diese Konkurrenz bei der Nationalbank geltend machen : erstens wegen der grössern Dezentralisation des Bankwesens; sodann infolge der Tatsache, dass die Nationalbank im Verhältnisse zur Gesamtheit des schweizerischen Bankgewerbes lange nicht diese dominierende Stellung einnehmen wird, wie sie die Bundesbahnen im Verhältnisse zur Gesamtheit des schweizerischen Verkehrs°;ewerbes O ausüben ; endlich auch deshalb, weil bei der Nationalbank, im Gegensatze zur eigentlichen Bundesverwaltung und wohl auch im Gegensatze zu den Bundesbahnen, auch eine Konkurrenz der ausländischen Institute sich geltend machen wird.

Dazu tritt bei den Beamten der Nationalbank, wenigstens bei einem sehr grossen Teile dieser Beamten, ein Mass von Verantwortlichkeit, das im grossen und ganzen die Verantwortlichkeit der Beamten der Bundesverwaltung wohl übersteigen dürfte und notwendigerweise in der Höhe der Gehälter zum Ausdruck kommen muss.

Die Verschiedenheit der Höhe der Ansätze des vorliegenden Entwurfes gegenüber den Ansätzen des Bundesgesetzes vom 2. Juli

596 1897 kommt vor allem in den höhern Besoldungsklassen /um Ausdruck. Es entspricht dies der jedem Kenner der Verhältnisse geläufigen Tatsache, dass im Laufe der letzten zehn bis zwanzig Jahre, vielleicht mit infolge des Eingehens der rnittelgrossen, als Stätten der fachlichen Ausbildung unübertroffenen privaten Bankhäuser, der Nachwuchs an leitenden Kräften im Bankwesen verhältnismässig schwach vor sich geht, und dass infolgedessen hervorragend tüchtige leitende Kräfte stets gesucht und hervorragend bezahlt werden. Mit den Gehältern, die die leitenden Kräfte unserer grossen Institute beziehen, wird die Nationalbank auch bei Annahme der Ansätze des vorliegenden Entwurfes nicht in Konkurrenz treten können ; dies insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bankgesetz die Ausrichtung von Tantiemen, die bei den grossen Aktienbanken ihrer'Höhe nach häufig das Gehalt übersteigen, verbietet, und sodann auch deshalb, weil den leitenden Beamten der Nationalbank, insbesondere den Direktoren und Subdirektoren, voraussichtlich eine Einnahmequelle verschlossen bleiben wird, die bei den Direktoren der grossen Aktienbanken eine willkommene und nicht unbeträchtliche Erhöhung der Bezüge ermöglicht: die Direktoren der grossen Aktienbanken sind fast immer Mitglieder der Verwaltungsräte mehrerer, mit ihrer Bank in geschäftlichen Beziehungen stehenden Aktiengesellschaften und beziehen auch von diesen Gesellschaften Tantiemen ; bei den Direktoren und Subdirektoren der Nationalbank wird eine solche Verbindung von Funktionen wohl kaum angängig sein.

Aus allen diesen Gründen muss die Nationalbank, um sich die Kräfte, derer sie bedarf zu sichern, von vornherein angemessene Gehälter bieten ; diese Gehälter, wie sie im vorliegenden Entwurfe vorgeschlagen werden, halten noch immer lange keinen Vergleich mit den entsprechenden Gehältern der grossen Aktienbanken aus ; sie dürfen aber wohl genügen, um ihren Zweck zu erfüllen und der Nationalbank ein leistungsfähiges Beamtenkorps zu sichern.

Art. 2 des Entwurfes sieht die Grundsätze vor, nach welchem die Klassifizierung des Beamtenpersonals erfolgen soll. Die Klassifizierung selbst wird auf Vorschlag des Direktoriums durch den Bankrat vorgenommen werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, gestatten wir uns, Ihnen zu beantragen, Sie möchten dem nachfolgenden Réglemente über die Besoldungsminima und -maxima die Genehmigung erteilen.

597

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung ausgezeichneten Hochachtung !

unserer

B e r n , den 6. November 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Porrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

598

Reglement betreffend

die Besoldungsminima und -maxima der Beamten und Angestellten der schweizerischen Nationalbank.

(Vom 26. Oktober 1906.)

Der Bundesrat, in Ausführung des Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905, genehmigt das nachfolgende, vom Bankrate der schweizerischen Nationalbank vorgelegte Reglement: Art. 1. Für die Direktoren, Beamten und Angestellten der schweizerischen Nationalbank werden folgende Besoldungsklassen in Minimum und Maximum aufgestellt : I. Klasse: 1. Gehaltsstufe .

2.

,, .

II.

,, III.

,, IV.

,, V.

,, 1. Gehaltsstufe .

2.

,, .

VI.

,, VII.

,,

. . Fr. 20,000--25,000 . . ,, 10,000--18,000 ,, 8,000--15,000 ,, 6,000--12,000 ,, 5,000-- 8,000 . . ,, 4,100-- 6,000 . . ,, 2,400- 4,000 ,, 1,800-- 3,000 ,, 1,500-- 2,800

599 Art. 2. Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Nationalbank werden folgendermassen klassifiziert: Es gehören an: 1. Gehaltsstufe: 2.

,,·

der I. Klasse: die Mitglieder des Direktoriums; die Direktoren der Zweiganstalten ;

der u. Klasse: die dem Direktorium und den Lokaldirektionen zugewiesenen Subdirektoren; der Generalsekretär der Bank; der Hauptkassier der Bank; der ITI. Klasse: die Vorstände der selbständigen Abteilungen der Direktorialdepartemente und des Generalsekretariates; die mit der Vertretung eines Direktionsmitgliedes betrauten rangältesten Prokuristen; die Hauptkassiere der Zweiganstalten ; der IV. Klasse: die Oberbuchhalter der Zweiganstalten; die Prokuristen des Direktoriums und der Zweiganstalten ; die Adjunkten der Departementsabteilungen des Direktoriums; der V. Klasse : alle keiner ändern Klasse zugeteilten Beamten _ohne besondern Titel, die irgend welche qualifizierten Arbeiten verrichten ; der VI. Klasse: Schreiber und Kommis, die nicht qualifizierte Arbeiten verrichten ; der VII. Klasse: junge Angestellte in den ersten Dienstjahren, Hauswarte, Kassenboten, Ausläufer etc.

600

Neu zu schaffende Stellen und Beamtungen sind nach ihrer Natur vom Bankrate in obige Klassifizierung einzureihen.

Art. 3. Im Rahmen der obigen Ansätze und nach Massgabe der vorstehenden Klassifizierungsgrundsätze wird der Bankrat auf Vorschlag des Direktoriums die Höhe der Besoldung jeder einzelnen Beamtung festsetzen.

B e r n , den 26. Oktober 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Reglement über die Besoldungsminima und -maxima der Beamten und Angestellten der schweizerischen Nationalbank. (Vom 6. November 1906.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1906

Date Data Seite

594-600

Page Pagina Ref. No

10 022 151

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.