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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten Urteile.

(Vom 14. September 1906.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Unser Kreisschreiben an sämtliche eidgenössische Stände betreffend Mitteilung der wegen Ü b e r t r e t u n g des Fab r i k g e s e t z e s gefällten Urteile, vom 9. Oktober 1902 (Bundesbl. IV, 634), verliert seine Wirksamkeit nach Ablauf der darin vorgesehenen vierjährigen Zeitdauer. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, bestimmt in Art. 155 : ,,Nach Ablauf der bestimmten Zeit bedarf es zur Aufrechterhaltung der Verfügung eines neuen Bundesratsbeschlusses."

Die eidgenössischen Fabrikinspektoren sprachen sich über die Frage der Erneuerung des Beschlusses am 19. März 1906 unserm Industriedepartement gegenüber folgendermassen aus : ,,Nach unsern Beobachtungen sind wir . . . noch sehr weit davon entfernt, die durch den Erlass des Kreisschreibens vom 9. Oktober 1902 angebahnte annähernde Gleichförmigkeit der Handhabung des Fabrikgesetzes in den Kantonen erreicht zu haben. Verschiedene in den letzten Jahren ergangene Urteile, die wir Ihnen teils in besondern Schreiben, teils durch das.

Mittel des Amtsberichtes zur Kenntnis gebracht haben, bestätigen diese bedauerliche Tatsache. Verhältnismässig häufig wird die Mitteilung der Urteile und Entscheide unterlassen, und wenn sie erfolgt, geschieht dies oft sehr spät, und mitunter fehlt jede Begründung des Spruches.

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,,Wenn wir Ihnen also die Erneuerung des Kreisschreibens beantragen, und zwar wiederum mit Wirksamkeit auf die Dauer von 4 Jahren, geschieht es mit dem Wunsche, es möchten uns die Urteile und Strafverfügungen jeweils nicht nur einfach zur Kenntnis gebracht, sondern in jedem einzelnen Falle zu Händen des Bundesrates motiviert werden."

Wir sind zu wiederholten Malen im Falle gewesen, mit Erfolg gegen kantonale Urteile Kassationsbeschwerde zu erheben, und möchten dieses Korrektivs einstweilen nicht entraten, da es einen guten und richtigen Vollzug des Fabrikgesetzes sichern hilft.

Unter diesen Umständen haben wir beschlossen, dass die im erwähnten Kreisschreiben vom 9. Oktober 1902 unter Ziffer l, 2 und 4 enthaltenen Verfügungen für eine Zeitdauer von weitern vier Jahren in Kraft gesetzt werden. Wir laden Sie ein, denselben Ihre volle Aufmerksamkeit widmen zu wollen.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie,, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 14. September 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

-·ÖXXEr-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten Urteile. (Vom 14. September 1906.)

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Jahr

1906

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4

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38

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19.09.1906

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566-567

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