321

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.

1905.

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Fr.

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Mehreinnahme,

Mindereinnahme!

Fr.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

3,132,528. 54 3,117,303.04 3,946,873. 49 4,303,850. 87

356,977. 38

--

März

. . .

4,867,679. 76 4,930,564. 63

62,884. 87

--

April

. . .

4,515,424. 35 4,747,341. 83

231,917. 48

--.

M a i. . . .

Juni

4,504,359.60 4,977,498. 46

473,138. 86

--

4,558,876. 93 4,504,138. 76 4,410,544. 4.8 4,714,727. 97

304,183. 49

--

August . . .

September . .

4,182,277. 79 4,735,679. 76

553,401.97

---

4,931,204. 69 5,108,843. 77

177,639. 08

Oktober

November . .

4,936,551. 99 5,604,017. 57 667,465.58 4,425,909. 44 5,770,588. 61 1,344,679. 17

-- -- --

Dezember . .

5,438,393. 20 11,031,159.94 5,592,766. 74

,, --

Juli

. . . .

. .

--

--

Total 53,850,624. 26 63,545,715. 21 9,695,090. 95

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

15,225. 50

54,738. 17

--

24

322

Urteilsnotifikation.

Das Disziplinargericht hat am 3. dies den Oberlieutenant in Anwendung von Art. 80 der Militärorganisation vom 13. November 1874, sowie Art. 23, 24 und 170 ff der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, als Offizier entlassen und in die Klasse der Ersatzpflichtigen versetzt.

B e r n , den 5.Februar 1906.

Schweiz. Militärdepartement : Müller.

Urteilsnotifikation.

Das Disziplinargericht hat am 3. dies den Infanteriehauptmann in Anwendung von Art. 80 der Militärorganisation vom 13. November 1874, sowie Art. 23, 24 und 170 ff. der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, als Offizier entlassen und in die Klasse der Ersatzpflichtigen versetzt.

B e r n , den 5.Februar 1906.

Schweig. Militärdepartement : Müller.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar

.

Monat.

. .

.

.

.

.

1906.

141

1905.

217

Zu- oder Abnahme.

-- 76

B e r n , den 9. Februar 1906.

(B.-B1. 1906, I, 119.)

Eidg. Auswanderungsamt.

323

Ausstellung in Mailand, Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche in B a h n f r a c h t an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfrei nach der Schweiz zurückkehren zu können, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipassabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muss der Sendung eine Zolldeklaration für die Freipassabfertigung (Formular 21) beigegeben und sowohl auf dieser wie auf dem Frachtbriefe das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder, es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteil!

werden.

Der Freipassinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Ware innert der im Freipass anberaumten Frist zur Wiedereinfuhr gelangt und dass dieselbe unter gleichzeitiger Vorweisung des Freipasses behufs Löschung des letztern dem Eintrittszollamt angemeldet wird.

P o s t s e n d u n g e n , deren zollfreie Rückkehr der Versender erwirken will, müssen bei der Ausfuhr zur zollamtlichen Vormerknahme angemeldet werden und zu diesem Zwecke ebenfalls von einer Deklaration für die Freipassabfertigung begleitet sein. Auf dieser, sowie auf der Begleitadresse ist die deutliche Notiz anzubringen, dass zollamtlicher Vormerk verlangt werde (zum Zollvormerk als Ausstellungsgut). Der Sendung wird in diesem Falle vom Grenzzollamt ein zollamtlicher Notizzettel beigegeben, welcher die weiter nötige Anleitung für den Adressaten enthält.

Werden diese Vorschriften, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck haben, ausser acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung. .

In analoger Weise ist für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Ein-

324 fuhr die Freipassabfertigung, beziehungsweise zollamtlicher Vormerk bei Postsendungen, zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muss die im Freipass, beziehungsweise im zollamtlichen Vormerkzettel anberaumte Frist ebenfalls eingehalten werden, Verlängerung vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Hat infolge Ausserachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 3. Februar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

An die Offiziere, die sieh für die Korpsmanöver 1906 and parallele Kurse mit Pferden ans der Pferderegieanstalt beritten zn machen wünschen.

Diejenigen Offiziere, welche für die diesjährigen Korpsmanöver oder für parallele Kurse, Pferde von der Pi'erderegieanstalt in Thun zu beziehen gedenken, werden anmit eingeladen, ihre Anmeldungen bis 15. Juli der genannten Anstalt einzureichen, damit diese in die Lage gesetzt wird, den betreffenden Offizieren baldmöglich eine definitive Antwort über Zusage oder Absage geben zu können.

Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium.

Im Auftrage des Departements des Inaern bringt die unterzeichnete Kommission der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft ein Reisestipendium von Fr. 5000 zur Ausschreibung.

Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher, Botaniker oder Zoologen, zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1907/1908 oder im Sommer 1908 eine Reise' zum Zwecke

325 wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen. In erster Linie ist dabei die Tropenstation Buitenzorg in Aussicht genommen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dem Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung des Stipendiums werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, sowie jüngere Männer, welche ihre naturwissenschaftlichen Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem curriculum vitee und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis s p ä t e s t e n s 30. J u n i 1906 an Herrn P r o f .

Dr. C. Seh r ö t e r , Z ü r i c h V, der auch zu weiterer Auskunfterteilung bereit ist, einzusenden.

B a s e l , G e n f und Z ü r i c h , im Februar

1906.

Die Kommission für das schweizerische naturwissenschaftliche Reisestipendium, Der Präsident : Dr. F. Sarasin, Basel.

Der Sekretär : Prof. Dr. C. Schröter, Zürich.

Das Mitglied : Prof. Dr. R. Chodat, Genf.

Bei der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion (neues Postgebäude in Bern) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich in der zweiten Hälfte Februar erscheinende

,,Provisorische Publikation über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Ausland im Jahre 1905" bezogen werden.

B e r n , den 26. Januar 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

326

Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde. .

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Gellendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487 ; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer

327

Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der VollziehungsVerordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam .gema,cht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Reviüiorislokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der <3rüt e r e x p e d i t i o n o d e r d e s m i t d e r V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpa.cken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abge·sehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1906

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1906

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321-327

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10 021 805

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