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Bekanntmachungen von

Departementen undandereVerwaltungsstelleBundestaM Warenverkehr mit Spanien.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. dies sind s p a n i s c h e Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Schweiz vom 5. September an bis auf weiteres wieder nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes zu verzollen.

Infolgedessen findet sich die hierseitige Verfügung vom 10. August abbin, wonach vom 1. September an für gewisse Warengattungen anderer als spanischer Provenienz Ursprungszeugnisse verlangt wurden, in dem Sinne aufgehoben, dass vom 5. September an und bis auf weiteres keine Ursprungszeugnisse mehr beizubringen sind.

In weiterer Vollziehung der bundesrätlichen Schlussnahme ist hinsichtlich der Abfertigung im gebundenen Verkehr folgendes angeordnet worden : 1. In eidgenössischen Niederlagshäuser eingelagerte Waren spanischer Herkunft, welche vom 5. September an zur Einfuhrverzollung gelangen, sind nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes abzufertigen.

2. Die Hinterlagen im F r e i p a s s v e r k e h r für Waren spanischer Herkunft erleiden keine Änderungen, die Verrechnung hat also vorkommendenfalls nach Mitgabe des hinterlegten Zolles stattzufinden.

3. Seit dem 1. Juli 1906 für spanische Erzeugnisse ausgestellte e i n - u n d z w e i m o n a t l i c h e G e l e i t s c h e i n e haften ebenfalls für den sichergestellten beziehungsweise hinterlegten Zoll.

509 4. Die Inhaber von in der Zeit vom 1. Juli bis 4. September 1906 ausgestellten J a h r e s g e l e i t s c h e i n e n für spanische Erzeugnisse können die Ansätze des Gebrauchstarifes beanspruchen für diejenigen Warenquantitäten, welche sich am 5. September noch unverzollt auf Lager befinden. Diese Geleitscheine müssen bis spätestens den 20. September 1906 dem Zollamt, welches dieselben ausgestellt hat, vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines auf 4. September abgeschlossenen, notarialisch oder behördlich beglaubigten ßuchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von ,der im Geleitschein vorgemerkten Ware am 4. September noch unverkauft auf Lager ist (Angabe des Ortes, wo die Ware gelagert ist, ferner der Art der Verpackung, der Zeichen, Nummer und des Bruttogewichtes).

Gestützt auf diesen Auszug und den eventuellen Befund werden für dasjenige Warenbetreffnis, das nach Abschreibung der wiederausgeführten und der bis 4. September in den innern Konsum gelangten Quantitäten auf Lager verblieben ist, neue Geleitscheine mit Berechnung des Zolles nach den Ansätzen des Gebrauchstarifes und mit Endefrist wie im alten Geleitschein ausgestellt.

Für die in den einheimischen Konsum übergetretenen Mengen ist der Zoll nach dem auf dem alten Geleitschein vorgemerkten Ansatz zu entrichten.

Vom 5. September ab werden auf den alten Geleitscheinen keine Abschreibungen mehr vorgenommen. Früher stattgehabte partielle Abschreibungen sind ebenfalls bis spätestens 20. September nächsthin geltend zu machen.

Jahresgeleitscheine, welche innert der angesetzten Frist nicht eingesandt werden, sind unter Verrechnung des sichergestellten bezw. hinterlegten Zolles zu liquidieren.

Für diejenigen Warengattungen indessen, deren Ansätze unverändert bleiben, haben die Geleitscheine bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

B e r n , den 3. September 1906.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Chaux-de-Fonds in Chaux-de-Fonds stellt das Gesuch, die Linien dieser Gesellschaft, nämlich: 1. Rue des Armes-Réunies, Leopold-Robert, Collège; 2. Abzweigung Rue du Versoix, Charrière; 3. Abzweigung Rue de l'Hôpital (Casino, Stand) ; 4. Abzweigung neuer Bahnhof, mit einer Gesamtbaulänge von 8,335 km. samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang verpfänden zu dürfen zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 22,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens von Fr. 12,000, sowie zur Deckung eines Defizits von Fr. 10,000 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, orgreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, das Betriebsmaterial und die Zubehörden, nicht aber auch den Strassengrund.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 19. September 1906 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. August 1906.

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

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05.09.1906

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