857

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des F. Müller und Genossen in Malters gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 10. August 1906*), betreffend die Sigristenwahl in Malters.

(Vom 28. Dezember 1906.)

Tit.

Mit seinem den Parteien am 15. August 1906*) zugestellten Entscheid vom 10. August 1906 hat der Bundesrat eine Beschwerde des Fr. Müller und Genossen in Malters gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 7. Februar 1906 abgewiesen, durch welchen die Wahl des Fr. Bachmann zum Sigristen von Malters vom 7. Januar 1906 kassiert worden war.

In den Erwägungen seines Entscheids hat der Bundesrat ausgeführt, dass er auf die Beschwerde, soweit sie sich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie und des Grundsatzes der Gewaltentrennung stützt, wegen Inkompetenz nicht eintreten könne, dass die Annahme der Regierung des Kantons Luzern, nach § 228 des .luzernischen Organisationsgesetzes seien nur diejenigen, die sich rechtzeitig angemeldet haben, wählbar, nicht willkürlich sei, und endlich, dass der Entscheid der luzernischen Regierung den § 4 der Kantonsverfassung nicht verletze, der jedem Bürger den Zutritt zu den öffentlichen Stellen und Ämtern öffnet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Besehwerde des F. Müller und Genossen vom 14. Oktober 1906 an die Bundesversammlung mit dem Begehren : *) Siehe Seite 660 hiernach.

658

Es sei in Umänderung des rekurrierten Beschlusses des hohen · Bundesrates vom 10. August dieses Jahres der angefochtene Kassationsentscheid vom 7. Februar 1906 aufzuheben und die Regierung des Kantons Luzern einzuladen, die am 7. Januar 1906 erfolgte Wahl des Herrn Friedrich Bachmann zum Sigristen von Malters zu validieren.

Die Rekurrenten nahmen in der Beschwerdeschrift an, die provisorische Verfügung des Bundesrates vom 2. März 1906 betreffend Sistierung der Fortsetzungswahl zur Besetzung der Sigristenstelle in Malters bleibe gemäss Art. 193 des Bundesgesetzes über die Organisation der Buodesrechtspflege ohne weiteres bestehen. In seiner Vernehmlassung vom 111. November 1906 bestritt dies der Regierungsrat des Kantons Luzern und fügte bei, er habe die Fortsetzungswahl in Malters nunmehr auf den 25. November 1906 angesetzt. Daraufhin reichten die Rekurrenten am 12. November 1906 ein eigentliches Sistierungsgesuch ein, welches der Bundesrat mit Beschluss vom 17. November 1906 bewilligte.

Die an die Bundesversammlung gerichtete Beschwerde der Rekurrenten besteht zum grössten Teil aus einer wörtlichen Wiederholung des Rekurses an den Bundesrat. Aus dem neu Hinzugefügten ist nur die Behauptung hervorzuheben, der Bundesrat habe sich zu Unrecht inkompetent erklärt, über die Verletzung der Gemeindeautonomie und des Grundsatzes der Gewaltentrennung zu entscheiden. Nach Ansicht der Rekurrenten hat sich der Bundesrat dadurch mit Art. 189 und 194, Alinea 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, sowie mit der Praxis der Buüdesbehörden in Widerspruch gesetzt, wie sich aus Salis, Bundesrecht, Bd. III, S. 228<,fif., Nr. 1121 und 1122 ergebe.

Diese Behauptung ist unrichtig. Art. 189 des Organisationsgesetzes überträgt den politischen Bundesbehörden die Beurteilung von Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. In solchen Beschwerden werden aber oft auch andere verfassungsmässige Rechte geltend gemacht, beispielsweise wie hier, das Recht auf Gewaltentrennung und Gemeindeautonomie, und namentlich die Gleichheit vor dem Gesetze. In diesen Fällen befolgt der Bundesrat in Obereinstimmung mit dem Bundesgericht die Praxis, dass er auch über die Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung entscheidet, wenn die
Rechtsungleichheit durch die Anwendung von Vorschriften über das Stimmrecht und seine Ausübung begangen sein soll; denn die Frage der Rechtsungleichheit lässt sich von derjenigen der Verletzung politischer Rechte kaum trennen.

Die gleiche Praxis wird bei Art. 3l der Bundesverfassung befolgt.

Wenn aber andere Verfassungsgrundsätze, die an sich in die Korn-

659

petenz des Bundesgerichts gehören, angerufen werden, so verbleibt die Entscheidungsbefugnis dem Bundesgericht, da sich diese Beschwerdegründe sehr wohl gesondert beurteilen lassen.

In dem bei Salis a. a. 0. wiedergegebenen Falle handelte ea sich neben der Stimmrechtsfrage nur um eine Verletzung der Rechtsgleichheit, und für die Behauptung der Rekurrenten spricht einzig die etwas allgemein gefasste Motivierung des bundesgerichtlichen Entscheides.

Demgemäss stellen wir Ihnen, Tit., den Antrag: Es sei die Beschwerde des F. Muller und Genossen abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

Bern, den 28. Dezember

1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

660 Beilage;

Bundesratsbeschluss über die Beschwerde von F. Müller und Genossen gegen die Regierung des Kantons Luzern betreffend die Kassation der Wahl eines Sigristen in Malters.

(Vom 10. August 1906.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde von F. M ü l l e r und G e n o s s e n gegen die Regierung des Kantons Luzern betreffend die Kassation der Wahl eines Sigristen in Malters; auf den Bericht und Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n B e s o h l u ss g e f a s s t : A.

ta tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mit Beschluss vom 7. Februar 1906 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Wahl der Kirchgemeinde von Malters Tom 7. Januar 1906, in welcher Friedrich Bachmann, Schneidermeister, zum Sigristen von Mallers gewählt worden war, kassiert und eine Forsetzungswahl angeordnet. Als Motive der Kassation gibt der Beschluss an:

661 § 228 des luzernischen Organisationsgesetzes vom 8. Mär» 1899 setzt eine Frist an, innert der sich die Bewerber für die Stelle eines Sigristen zu melden haben Auf Grund der gleichen Bestimmung im damals geltenden Organisationsgesetz vom Jahre 1866 hat der Regierungsrat im Jahre 1880 grundsätzlich entschieden, dass bei der Neuwahl eines Sigristen nur (liier die angemeldeten Bewerber abgestimmt werden darf und auf andere Personen lautende Stimmen nicht gültig sind. Die Ausschreibung der Sigristenstelle wäre zwecklos, wenn nachher die KirchgemeindeVersammlung einen beliebigen ändern Bürger, der sieh nicht angemeldet hat, wählen könnte. Allerdings könne es auch vorkommen, dass sich hinter Bewerber anmelden, die zur Besorgung des Amtes nicht qualifiziert sind; in diesem Falle bleibe es aber der Kirchgemeinde oder Kirchenverwaltung unbenommen, die Wahl auszusetzen oder eine neue Ausschreibung anzuordnen. Friedlich Bachmann hat sich unbestrittenermassen weder mündlich noch schriftlich innerhalb der öffentlich angekündigten Frist um die Sigristenslelle beworben; er ist daher auch ni ht wählbar. Für die neue Wahlverhandlung bleibt das alte Bewerberverzeichnis massgebend ; auf demselben figurieren unbestrittenermassen mehrere Bewerber, die zum A m t e des Sigristen geeignet sind. Übrigens hätte die Kirchenverwaltung von sich aus die Stelle noch einmal ausschreiben können, um noch weitere Anmeldungen zu veranlassen.

II.

Gegen diesen Beschluss des luzernischen Regierungsrates haben F. Müller und Genossen mit Eingabe vom 25. Februar 1906 die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesrate ergriffen und das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Regierung unter Aufhebung des angefochtenen Kassationsentscheides einzuladen, die am 7. Januar 19U6 erfolgte Wahl des Friedrieh Bachmann z u m Sigristen von Malters zu validieren. Gleichzeitig stellten die Rekurrenten auch
Die Auffassung der Regierung, wonach derjenige als Sigrist nicht wählbar ist, der sich nicht rechtzeitig angemeldet hat, ist mit Verfassung und Gesetz unvereinbar Gesetzwidrig ist sie, weil weder im § 228 des kantonalen Organisationsgesetzes, noch irgend sonst wo sich eine Bestimmung findet, die den Nichtangemeldeten von Bundesblatt. 58. Jahrg. Bd. VI.

43

662 der Wahl ausschliesst. Die Ausschreibung hat keinen ändern Zweck als den, die Interessenten auf die Stelle aufmerksam zu machen. Die Interpretation des Regierungsrates schmälert das aktive und passive Wahlrecht der Kirchgenossen und steht auch mit § 221 des Organisationsgesetzes im Widerspruch, der io lit. d den Kirchgemeinden das Recht der Wahl der Sigristen garantiert.

Indem sich die angefochtene Entscheidung mit diesen Gesetzesbestimmungen in Widerspruch setzt, verletzt sie zugleich den § 4 der Kantonsverfassung, der jedem Bürger, der die erforderlichen Eigenschaden besitzt, den Zutritt zu allen Stellen und Ämtern gewährleistet und die §§ 87 und 91 dergleichen Verfassung, welche die Autonomie der Kirchgemeinden gewährleisten. Endlich liegt, ein unbefugter Eingriff der administrativen in die Befugnisse der gesetzgebenden Gewalt vor, indem der Regierungsrat eine neue Norm aufstellt, deren Erlass einzig dem Gesetzgeber zukommt.

Implizite verstösst der Kassationsentscheid auch gegen die Bundesverfassung, speziell gegen Art. 4 derselben, denn ohne Rechtsgrund wird dem einen Kandidaten die Wahlfahigkei abgesprochen und einem ändern zuerkannt.

III.

Nach Anhörung der Regierung des Kantons Luzern über das Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer provisorischen Verfügung hat der Bundesrat am 2. März 1906 dein Gesuche der Rekurrenten entsprochen und die Regierung des Kantons Luzern eingeladen, die angeordnete Fortsetzungswahl bis zum Entscheide des Bundesrates über die Beschwerde Müller und Genossen z« sistieren.

IV.

Zur Vernehmlassung auf das Haupthegehren eingeladen, stellt die Regierung des Kantons Luzern den Antrag auf Abweisung.

Sie führt mit Schreiben vom 14. März und 18. April 1906 zur Begründung aus: Absatz l des § 2'28 des kantonalen Organisationsgesetzes setzt eine Frist zur Bewerbung für die Sigristenstelle an. Da die Sigristenstelle kein öffentliches Amt, sondern eine Bedienstu ist, so ist der Zweck der Ausschreibung lediglich der, der Kirchenverwaltung und dem Plâtrer, welchem der Sigrist unterstellt ist, sowie den Wählern Gelegenheit zu geben, sich über die Eignung der Bewerber zu vergewissern. Dieser Zweck wird nur erreicht,

863

wenn sich die Wahl auf die Bewerber beschränkt. In diesem Sinne hat die Praxis läufst entschieden, wie bereits im angefochtenen Beschluss vom 7. Februar 1906 ausgeführt wird; die Auslegung der Regierung deckt sich mit einer vierzigjährigen Praxis.

§ 4 der luzernischen Verfassung wollte nur die Vorrechte, aus Orts- und Familienzugehörigkeit aufheben, wie aus Absatz l desselben deutlich hervorgeht; er ist im vorliegenden Falle nicht verletzt. Die Behauptung, dass die §§ 87 und 91 der Kantonsverfassung verletzt worden seien, ist eine petitio principii, denn die Rekurrenten setzen hier schon voraus, dass, was eben bestritten ist, die regierungsrätliche Auslegung des § 228 des kantonalen OrganisatioQsgesetzes eine willkürliche sei.

Wenn es nun auch Sache des Bundesrates sein mag, zu prüfen, ob der Regierungsrat mit seinem Beschluss vom 7. Februar 1906 sich eines Willküraktes schuldig gemacht habe oder nicht, so kommt es ihm doch wohl kaum zu, das luzernische Organisationsgesetz in seinen Bestimmungen über die Wahl der Sigrist authentisch zu interpretieren. Dies ist nach § 51, Absatz l, der kantonalen Verfassung Sache des Grossen Rates. Die Beschwerdeführer haben dies eingesehen und sich mit einer besondern Eingabe an den Grossen Ritt gewandt. Dieser Rekurs an den Grossen Rat bedeutet eine förmliche Weiter/.iehung des Entscheides vom, 7. Februar 1906. Die Praxis des Grossen Rates ist zwar keine, feststehende, in der Regel hat er sich aber für zuständig zur Behandlung solcher Beschwerden erklärt, wenn eine Verletzung der Kantonsverfassung behauptet wurde.

V.

Gestützt auf die letztere Mitteilung hat der Bundesrat am 2. März 1906 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens verfügt bis der Grosse Rat des Kantons Luzern über die Beschwerde eutschieden hüben würde.

Dagpgen machten die Rekurrenten mit Zuschrift vom 25. Juni 1906, nachdem sie bereits früher mitgeteilt hatten, dass der Rekurs an den Grossen Rat des Kantons Luzern nicht von ihnen ausgegangen sei, dem Bundesrate Mitteilung, der Grosse Rat des Kantons Luzern habe in der Frühjahrssession die Beschwerde nicht behandelt, und stellten das Gesuch, der Bundesrat wolle die Beschwerde, zur Vermeidimg einer langen Verzögerung, beurteilen, ohne den Entscheid des Grossen Rates abzuwarten. Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärte am 7. Juli 1906, er habe hiergegen nichts einzuwenden; wie er zugleich mitteilte, sind die

664

Obliegenheiten des Sigristen in Malters bis heute von dem für die Amtsdauer 1903/1907 bestellten Sigristen besorgt worden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Die Rekurrenten begründen ihr Rechtsbegehren um Aufhebung des Kassationsbesch lusses der luzernischen Regierung vom 7. Februar 1906 damit, dass die Regierung durch willkürliche Interpretation des § 228 des kantonalen Organisationsgesetzes und :§ 4 der Kantonsverfassung das aktive und passive Wahlrecht der Kirchgemeindegenossen geschmälert habe, dass sie sich ferner einer Verletzung der verfassungsgemässen Autonomie der Kirchgemeinde und endlich einer Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung schuldig gemacht habe.

2. Was vorerst die beiden letztgenannten Verletzungen betrifft, so fehlt dem Bundesrate nach Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. Mara 1093 die Kompetenz zur Beurteilung.

Hinsichtlich der Behauptung einer Verletzung des Wahlrechtes ist der Bundesrat auf Grund der erwähnten Bestimmung kompetent denn Absatz 3 dieses Artikels, wie er in der Praxis mehrmals ausgelegt worden ist, gibt dem Buudesrat die Kompetenz, über Verletzungen des passiven, wie des aktiven Wahlrechts zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesrates über die Wahlbeschwerde des Gottfried Senften und Genossen vom 26. Juli 1902 ; Bundesbl 1902, IV, 111 ff.).

Die Bercwerdeführ sind als stimmberechtigte Bürger, die ein Interesse an der Anerkennung der Wahl vorn 7. Januar 1906 haben, zur Berchwerd legitimiert.

3. Die Entscheidung der Beschwerde im heutigen Zeitpunkte, in welchem eine Beschwerde gegen den angefor hteuen Regierungs ratsentscheid noch vor dem Grossen Hat des Kauions Luzern anhängig ist, rechtfertigt sich aus dem Grunde, dass laut Mitteilung des luzernischen Regierung-rates keineswegs feststeht, dass der Grosse Rat auf die materielle Behandlung der bei ihm eingelegten Beschwerde (betreffend die authentische Auslegung des § 226 des kantonalen Organisationsgesetzes) eintreten wird und diese Behörde selbst bis zum heutigen Tag, d. h. innert 5 Monaten seit der Rekurserhebung, sich noch nicht über die Kompetenzfrage geäussert hat.

665

4. In der Sache selbst ist folgendes zu sagen: Der umstrittene § 228 des luzernischen Organisationsgesetzes lautet: ,,Bei der Bestätigimg der Sigristen wird lediglieh in Abstimmung gesetzt, ob die Kirchgemeinde zu einer neuen Wahl schreiten wolle. Wird die Frage bejaht, so wird eine Frist von höchstens einem Monat zur Bewerbung angesetzt, nach deren Ablauf die Kirchgemeinde eine neue Wahl vornimmt.

,,Das Gleiche gilt bei den Organisten, welche die Kompetenzfähigkeit besitzen. Diese wird durch eine Prüfung erworben, welche im nähern durch eine Verordnung geregelt ist. Nichtkompetenzfahige können zwar auch angestellt werden, jedoch nur da, wo keine Kompetenzfähige zur Verfugung stehen und immer nur provisorisch.u Wenn die Regierung des Kantons Luzern diese Bestimmung so auslegt, dass mich Ablauf der ausgeschriebenen Anmeldefrist -- unter W a h r u n g der Möglichkeit einer neuen Ausschreibung -- nur derjenige Wahlkaudidat sein kann, der sich innerhalb der Frist angemeldet hat, so ist diese Auslegung keineswegs eine willkürliche, sondern eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte; sie steht auch nicht mit klarem Recht im Widerspruch. Sie enthält daher keine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung, wie es die Rekurrenten behaupten. Ob sie dem Willen des Gesetzgehers wirklich entspricht, ist der Bundesrat nicht kompetent zu prüfen, da ihm nicht zusteht, über die richtige Anwendung der kantonalen Wahlgesetze zu wachen.

In der Entscheidung des luzernischen Regierungsrates kann auch keine Verletzung des § 4 der Kantonsverfassung erblickt werden. § 4 bestimmt: ,,Jeder Bürger hat, wenn er die erforderlichen Eigenschaften besitzt, Zutritt zu allen Stellen und Ämtern.

Nun enthält § 228 des luzernischen Organisationsgesetzes, nach der Auslegung, die ihm die Regierung gibt, nur eine Vroschrif über dus Verfahren, indem er denjenigen von der Wahl ausschliesst, der sich nicht vorgängig für sie angemeldet hat. Da aber § 4 der Kantonsverfassung materiell-rechtliche Vorschriften über die Wählbarkeit entnält, so wird er durch Ordnungsvorschriften, wie die vorliegende, weder berührt noch verletzt.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

666

Die provisorische Verfügung des Bundesrates vom 2. März 1906 fallt dahin.

B e r n , den 10. August 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Müller.

Der II. Vizekanzler : Gigandet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des F. Müller und Genossen in Malters gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 10. August 1906*), betreffend die Sigristenwahl in Malters. (Vom 28. Dezember 1906.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1906

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1906

Date Data Seite

657-666

Page Pagina Ref. No

10 022 233

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.