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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Alfred Rosier, Fischers, in Vesenaz (Kanton Genf).

(Vom 22. Mai 1906.)

Tit.

Alfred Rosier wurde am 25. Mai 1904 ertappt, als er im Genfersee, nahe beim Landungsplatz la Belotte in Genf, mittelst eines kleinen Netzes fischte, dessen Maschen weniger als 3 cm.

Weite hatten. Da hierin eine Übertretung der Vorschriften des Fischereigesetzes (Art. 4) und der Übereinkunft mit Frankreich betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern lag und die Handlung zu verbotener Zeit geschehen war (Art. 2 und 24 der Übereinkunft vom 28. Dezember 1880, A. 8. n. F. VI, 640, resp. 12. März 1891, A. S. n. F. XII, 52), erfolgte Überweisung des Fehlbaren an den Polizeirichter. Dieser verurteilte ihn am 25. August 1904 zu Fr. 100 Geldbusse, verbunden mit Entzug der Berechtigung zum Fischen auf die Dauer von zwei Jahren.

Rosier ist laut Auszug aus den Strafregistern des Genfer Polizeigerichtes in der Zeit vom 25. Juli 1901 bis 21. Januar 1904 bereits fünfmal wegen Übertretung der Fischereigesetze bestraft worden. Das Verbot der Ausübung des Gewerbes trat nach Bericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 4. November 1904 mit der Kundgebung des Urteiles in Wirksamkeit.

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Durch Eingabe vom 12. März 1906 stellt der Verurteilte das Gesuch, dass ihm der Rest der Nebenstrafe erlassen werde.

Er hat die Geldbusse nach erfolgter Umwandlung durch Absitzen von 20 Tagen Haft verbüsst. Er findet die Strafe zu hoch mit Rücksicht auf das begangene Vergehen und macht geltend, dass sie es ihm verunmögliche, seine Eltern zu unterstützen. In einer von 140 Einwohnern der Gemeinde Vésenaa unterschriebenen Petition wird Rosier warm zur Begnadigung empfohlen und bezeugt, dass die Durchführung des Verbotes den sonst gut beleumdeten Mann mit seinen Eltern in bitteres Elend bringe und sie der öffentlichen Unterstützung habe anheim fallen lassen.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf ist der Ansicht, dass die Verhältnisse des Falles dem Begnadigungsgesuch nicht günstig seien.

Nach Art. 32, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 ist der Richter verpflichtet, gegen Personen, welche sich der Übertretung des Fischereigesetzes schuldig machen, beim zweiten Rückfall den Entzug der Berechtigung zum Fischen für die Dauer von 2--5 Jahren auszusprechen. Der Polizeirichter von Genf ist somit bei Beurteilung des Petenten stets sehr milde gewesen, er hat erst beim fünften Rückfall diese Nebenstrafe verhängt, und zwar im Mindestmass. Unter solchen Umständen kann dem Gesuch um Reduktion durch Begnadigung nicht entsprochen werden.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r ag:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Alfred Rosier abzuweisen.

B e r n , den 22. Mai 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Alfred Rosier, Fischers, in Vésenaz (Kanton Genf). (Vom 22. Mai 1906.)

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1906

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23.05.1906

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706-707

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