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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung von Legitimationen vorehelicher Kinder nach dem Auslande.

(Vom 13. November 1906.)

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Getreue, liebe Eidgenossen !

Die kaiserlich-deutsche Gesandtschaft hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass die Mitteilung auf Formular XVI einer in der Schweiz verurkundeten L e g i ti m a t i o n vorehelicher Kindernach den Vorschriften des deutschen Personenstandsgesetzes nicht genüge, um die Legitimation in die deutschen Zivilstandsregister einzutragen. Es bedürfe vielmehr dazu eines besondern Antrages und der Vorlage einer öffentlichen Urkunde über die erfolgte Legitimation, nötigenfalls auch über die Ehe der Eltern.

Da die Schweiz ein Interesse hat, dass die auf ihrem Gebiet verurkundeten Legitimationen von Kindern, deren Geburt im Auslande eingetragen ist, oder die durch die Legitimation eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, ' auch in den Zivilstandsregistern des Auslandes vorgemerkt werden, so werden die schweizerischen Zivilstandsbeamten angewiesen, für die in den Artikeln 39 und 42 des Réglementes vorgesehenen Mitteilungen an ausländische Behörden nicht mehr das Formular XVI zu verwenden, sondern eine b e g l a u b i g t e A b s c h r i f t der L e g i t i m a t i o n s u r k u n d e a u f F o r m u l a r XV a u s z u f e r t i g e n und sie auf dem bisherigen Wege einzureichen. Wurde die Ehe der Eltern im gleichen Zivilstandskreise abgeschlossen, in

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dem die Verurkundung der Legitimation stattfand, so ist der Abschrift der Legitimationsurkunde noch ein Eheschein der Eltern beizuheften, gleichgültig, ob die Ehe der Eltern dem Bestimmungslande schon mitgeteilt worden ist oder nicht.

Der Antrag zur Vormerkung der Legitimation wird jeweilen auf diplomatischem Wege gestellt werden.

Da in ändern Staaten die Eintragung der Legitimation ähnlich geordnet ist wie im Deutschen Reiche, so hat die vorstehende Weisung nicht nur Bezug auf diesen Staat, sondern gilt für alle Mitteilungen von Legitimationen, die im Auslande vorgemerkt werden sollen.

Indem wir Sie ersuchen, diese Verfügung den zuständigen Amtsstellen Ihres Kantons zur Kenntnis zu bringen, benützen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in -öottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. November 1906.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung von Legitimationen vorehelicher Kinder nach dem Auslande. (Vom 13. November 1906.)

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Jahr

1906

Année Anno Band

5

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1906

Date Data Seite

705-706

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10 022 168

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