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Staats vertrag , zwischen

dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzogli Badischen Regierung über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe.

Der Schweizerische Bundesrat und die Grossherzoglich Badische Regierung haben in der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr entsprechenden Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhof der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zwecks einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt: : .

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Der Schweizerische Bunderat .

Herrn Bundespräsidenten Dr. L u d w i g Forrer Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden: Herrn Legationsrat Dr. Heintze, Kollegialmitglied des Grossherzoglich Badischen Ministeriums dès Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und ' unter Vorbehalt · der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichs, über folgende Punkte Übereingekommen sind.

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Artikel I.

Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet abgetreten: ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6b, zwischen der badischen Gemarkung Weil und dem Basler Gemeindebann Kleinhüning liegendes Gebiet, bestehend aus Teilen der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion B, Grundbuch Nr. 4084 (Badische Eisenbahnverwaltung) und Nr. 402 (Armengut Kleinhüningen) im Gesamtmasse von 39 a 47 qm.

Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 16,17 m nördlich der jetzigen Grenzmarke 6, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der Bahneigentumsgrenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung ab, folgt dieser Eigentumsgrenze bis .zu dem Punkte, wo sie mit der äussern, nördlichen Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser Wegkante in östlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Kante der Landstrasse Freiburg-Basel und zieht von diesem Punkte in gerader Linie quer über die Landstrasse nach Grenzmarke 6 b der alten Grenze.

· ·· · Dieser auf zurzeit schweizerischem Gebiet liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

Artikel II.

Von seiten. Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem Schweizerischen Staate- und Hoheitsgebiete abgetreten: : ein östlich der Landesgrenzstrecke jetzigen Grenzmarke 6c bis Grenzmarke 8 zwischen den gedachten Mar-kungen liegendes Gebiet, bestehend aus einem Teile- des Grundstücks Lagerbuch Nr. 7939 der Gemarkung Weil

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(Otterbachgut) im Gesamtmass von 39 a 47 qm. Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30,ei m südlich der jetzigen Grenzmarke 6c, am Schnittpunkt des Grenzzuges mit der ·östlichen Kante des nach dem Otterbachgut führenden Privat' wegs, von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher liichtung in gerader Linie bis zu einem unweit der nord
Dieser auf zurzeit badischem Gebiet liegende Linienxug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

Artikel III.

Das Eigentum an der mit dem in Artikel I beschrieIbenen Gebiete der badischen' Hoheit zufallenden Strecke der Landstrasse Freiburg-Basel geht auf den Badischen Staat über. Dieser übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung dieser Strassenstrecke.

Artikel IV.

Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass auf dem der badischen Hoheit zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane festgesetzte Bauflucht für die Landstrasse Freiburg-Basel und den Neuhausweg, und insbesondere die darin vorgesehene Abbiegung an der Parzelle Nr. 402 eingehalten wird, solange dies im Interesse der schweizerischen Zollaufsicht geboten erscheint.

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Artikel V.

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Dieser Vertrag tritt nach Erteilung der Ratifikation, durch den Schweizerischen Bundesrat und durch Seine.

Königliche Hoheit den Grossherzog von Baden, sowie nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag, sowie den einen.

Bestandteil des Vertrags bildenden Plan unterfertigt und, ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in zweifacher Ausfertigung.

B e r n , den 21. Dezember 1906.

L. Form.

L. 8.

Heintze, Legationsrat.

L. S.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Grossherzoglich Badischen Regierung über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe.

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Jahr

1906

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29.12.1906

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